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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Übertritt der Offiziere in Landwehr und Landsturm.

(Vom 24. Dezember 1907.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Hinsichtlich des Übertrittes der Offiziere in die Landwehr und in den Landsturm sind in Ziffer 7, Alinea 4, des Bundesratsbeschlusses vom 2. Dezember 1907, betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft, besondere Bestimmungen vorbehalten. Mit Bezug auf diesen Vorbehalt beehren wir uns, Ihnen folgendes zur Kenntnis zu bringen : Die Subalternoffiziere (Oberlieutenants und Lieutenants) treten nunmehr nach dem zurückgelegten 32., die Hauptleute nach dem zurückgelegten 38. Altersjahr zur Landwehr über. Der Übertritt zum Landsturm erfolgt nunmehr bei den Subalternoffizieren nach dem zurückgelegten 40., bei den Hauptleuten nach dem zurückgelegten 44. Altersjahr.

Zurzeit sind noch eingeteilt : im Auszug: die Hauptleute bis und mit dem Jahrgang 1869, die Subalternoffiziere bis und mit dem Jahrgang 1873 ; in der Landwehr I. Aufgebotes: die Hauptleute und Subalternoffiziere bis und mit dem Jahrgang 1863 ; in der Landwehr II. Aufgebotes: die Hauptleute und Subalternoffiziere bis und mit dem Jahrgang 1859.

64 Nach den Artikeln 35 und 36 der neuen Militärorganisation haben auf 31. Dezember 1907 überzutreten: 1. vom Auszug in die Landwehr: die Hauptleute des Jahrganges 1869, die Subalteroffiziere der Jahrgänge 1873 bis und mit 1875 ; 2. von der Landwehr in den Landsturm: die Stabsoffiziere, die das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen bis Ende Februar 1907 ein daheriges Gesuch gestellt worden ist, die Hauptleute der Jahrgänge 1859 bis und mit 1863, die Subalternoffiziere der Jahrgänge 1859 bis und mit 1867.

Gerne ergreifen wir diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 24. Dezember 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Maller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Übertritt der Offiziere in Landwehr und Landsturm. (Vom 24. Dezember 1907.)

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Jahr

1908

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01

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.01.1908

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63-64

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