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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden bestraften Fritz Bürgi, Uhrmacher in Bözingen.

(Vom 13. November 1908.)

Tit.

Fritz Bürgi wurde im April 1908 dem Strafrichter verzeigt, weil er ohne Lösung eines Patentes bei Privaten unter Vorweisung von Tuchmustern für ein ausländisches Haus Bestellungen aufgenommen. Er gab in der Untersuchung zu, dass er solches getan und wurde vom Polizeirichter von Biel deswegen mit Fr. 30 Busse bestraft.

Nunmehr ersucht er um Erlass der Strafe durch Begnadigung. Er behauptet, in völliger Unkenntnis des Gesetzes gehandelt zu haben und wegen körperlicher Gebrechen in ungünstiger ökonomischer Lage zu sein. -- Der Gemeinderat von Bözingen bestätigt die Angaben des Petenten über dessen ökonomische Situation als richtig und befürwortet das Gesuch in vollem Umfang. Der Regierungsstatthalter von Biel hält dafür, dass die Busse auf Fr. 10 ermässigt werden sollte.

Gesetzesübertretungen von der Art derjenigen, die dem Bürgi zur Last fällt, machen straffällig, auch wenn dem Täter weder

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Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Es liegt daher kein Grund vor, die Busse im vollen Umfange zu erlassen.

Der Betrag von Fr. 30 aber ist im Strafrahmen des anzuwendenden Gesetzes niedrig gegriffen und gibt trotz der geltend gemachten Kommiserationsgründe keinen Anlass zur Reduktion, um so weniger als der Richter davon Umgang genommen hat, den Fehlbaren zur Nachzahlung der Patentgebühr zu verpflichten.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag : Es sei das Gesuch des Fritz Bürgi abzuweisen.

Bern, den 13. November 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

-~a@o-

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Fritz Hanauer, Direktor der Mettmühle, in Biel.

(Vom 13. November 1908.)

Tit.

Im August 1907 hat Fritz Hanauer, wie er selbst zugibt, mehrmals den zu der von ihm dirigierten Mühle gehörenden, mit dem öffentlichen Gewässer ,,Die Schüss" zusammenhängenden Kanal zu Reinigungszwecken abgestellt, ohne den betreffenden Lokalbehörden und Fischereiberechtigten rechtzeitig Kenntnis zu geben.

Der Polizeirichter von Biel bestrafte ihn deswegen mit dem Dreifachen des Bussenminimums von Fr. 50, das in Art. 31, Ziff. 2, des eidgenössischen Fischereigesetzes gegen verbotenes Trockenlegen und Verunreinigen von Fischgewässern angedroht ist.

Hanauer ersucht um Ermässigung dieser Strafe auf dem Wege der Begnadigung, indem er geltend macht, dass die vom Richter angewendete Strafbestimmung nur dann zutreffe, wenn die Trockenlegung zum Zwecke des Fischfanges vorgenommen wurde, was bei ihm nicht der Fall gewesen. Diese Rechtsansicht muss als richtig anerkannt werden nach dem Wortlaute der

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden bestraften Fritz Bürgi, Uhrmacher in Bözingen. (Vom 13. November 1908.)

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Bundesblatt

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Jahr

1908

Année Anno Band

5

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47

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.11.1908

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811-813

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