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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn, teilweise Zahnradbahn, von Brig nach Belalp.

(Vom 30. März 1908.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 30. November 1905 unterbreiteten die Herren J. von S t o c k a l p e r , Anwalt in Brig, und G . D i e t r i c h , Ingenieur in Lausanne, als Vertreter eines Initiativkomitees ein Konzessionsgesuch für eine elektrische Schmalspurbahn, teilweise Zahnradbahn, von B r i g nach B e l a l p .

Das Unternehmen soll die Hebung des Fremdenverkehrs bezwecken.

Die Bahnlinie beginnt an dem Hauptplatz in Brig, geht durch die Bahnhofstrasse und den Vorplatz der neuen Bundesbahnstation und folgt sodann der Kantonsstrasse bis Naters.

Sie kreuzt das Bahngeleise und die Rhone mittelst der für eine Strasse erstellten Unterführung und neuen Brücke.

Zwischen Naters und Brig soll die Bahn als Tramway betrieben werden, mit Haltestellen an der Bundesbahnstation und am westlichen Ende des Dorfes Naters.

Von Naters steigt die Bahnlinie über Wiesen und Weiden mit einer Maximalsteigung von 20 °/o bis zur Endstation Belalp.

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Dem technischen Bericht entnehmen wir folgende Hauptangaben : Länge der Bahn : 11,700 m., wovon zirka l km. mit Strassenbenützung.

Spurweite I m .

Maximalsteigung : 20 °/o für Zahnrad, 8 °/o für Adhäsion.

Höhenquoten: Brig 680, Naters 682, Beialp 2137.

Minimalradius : 100 m.

Zwischenstationen und Haltestellen: Brig-Bahnhof, Naters-Dorf, Gorges de la Massa, Hegdorn-St. Vendelin, Geimen, Heibaum, Platten, Mattern, Rischenen, Eggen.

Güterverkehr : Vorgesehen.

Betriebssystem : Gleichstrom von 1500 Volt. Oberirdische Stromzuführung. Adhäsion und Zahnstange. Eigene Kraft. Zentrale am Kelchbach.

Der summarische Kostenvoranschlag enthält folgende Hauptposten : Organisations- und Verwaltungskosten Fr. 245,000 Verzinsung des Baukapitals . . . ,, 30,000 Expropriation ,, 75,000 Hydroelektrische Zentrale . . . . ,, 108,000 Unterbau ,, 748,800 Oberbau ,, 570,000 Hochbauten ,, 81,200 Elektrische Leitungen . .

. . ,, 84,000 Rollmaterial ,, 173,500 Verschiedenes und Unvorhergesehenes ,, 32,400 Total Fr. 2,147,900 oder per Bahnkilometer Fr. 183,583.

Der Staatsrat des Kantons Wallis, zur Vernehm lassung eingeladen, sprach sich unterm 27. Juni 1906 zu gunsten der Konzessionserteilung unter den nachfolgenden Bedingungen aus : 1. Der Sitz der Gesellschaft soll im Wallis sein, und es steht dem Staatsrat des Kantons Wallis zu, ein Mitglied des Verwaltungsrates zu wählen.

2. Der Bevölkerung der Gemeinden Brig und Naters sind reduzierte Taxen, die nur 50 % der gewöhnlichen .Taxen ausmachen, zu gewähren.

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3. Die Strassenbenützungsfrage wird vorbehalten und ist mittelst eines besonderen abzuschliessenden Vertrages zu erledigen.

4. Die Bahn soll auch im Winter betrieben werden, sobald die Rentabilität der Unternehmung es erlaubt.

Die Konzessionsbewerber haben sich mit diesen Begehren mittelst Schreibens vom 19. Juli 1906 an das Eisenbahndepartement einverstanden erklärt.

Mit Ausnahme des Begehrens betreffend die Wahl eines Mitgliedes des Verwaltungsrates durch den Staatsrat des Kantons Wallis, welchem in den Gesellschaftsstatuten entsprochen werden soll, ist den unter l--4 erwähnten Begehren im nachstehenden Bundesheschlussentwurf Rechnung getragen Die Frage der Strassenbenüt/ung ist mit Beschluss des Grossen Rates des Kantons Wallis vom 21. November 1907 und Abkommen mit der Gemeinde Naters vom 31. Mai/7. Juni 1907 geregelt worden.

Die Kreisdirektion I der Bundesbahnen in Lausanne hat sich mittelst Schreibens vom 21. März 1907 an das Initiativkomitee für die Bahn Brig-Belalp, mit der Benützung des Vorplatzes in Brig, unter dem Vorbehalt einverstanden erklärt, dass ein diesbezüglicher Vertrag abgeschlossen werden wird.

Die vorgeschriebene Konferenz fand am 18. März 1908 in Bern statt.

Der vom Eisenbahndepartement ausgearbeitete Beschlussentwurf wurde nach Vornahme einer etwelchen Erhöhung der Taxen allseitig angenommen.

Wir empfehlen Ihnen den nachfolgenden Beschlussentwurf ·zur Annahme, und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 30. März 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn, teilweise Zahnradbahn, von Brig nach Belalp.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Initiativkomitees für die Bahn Brig-Belalp vom 30. November 1905 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 30. März 1908, beschliesst : Einem Initiativkomitee, vertreten durch die Herren J. v o n S t o c k a l p e r , Anwalt in Brig, und G. D i e t r i c h , Ingenieur in Lausanne, wird zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn, teilweise Zahnradbahn, von B r i g S. B. B. nach B e l a l p unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie all& übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

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Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 3.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Naters.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

Art. 6. Binnen 2 Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von einem Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

In bezug auf die Benützung der öffentlichen Strassen für die Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die Vorschriften des Beschlusses des Grossen Rates des Kantons Wallis vom 21. November 1907 und des Abkommens mit der Gemeinde Katers vom 31. Mai/7. Juni 1907, soweit diese Vorschriften nicht mit der gegenwärtigen Konzession und dar Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteiner rungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons Wallis und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

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Art. 10. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlass zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen und Gepäck, sowie von Stückgütern. Im Falle des Bedürfnisses kann der Bundesrat die Einführung des vollständigen Gütertransports sowie den Transports lebender Tiere verlangen.

Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 14. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens viermal nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum andern und mit Anhalten auf allen Stationen, erfolgen.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Der Betrieb der Bahn kann auf die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober beschränkt werden.

Art. 15. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach dem Durchgangssystem mit einer Klasse aufstellen.

Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden, wenn immer möglich, durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen, befördert werden können.

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Art. 16. Für die Beförderung von Personen können folgende Taxen bezogen werden : ganze Strecke Brig-Naters: einfache Fahrt 10 Rappen, Hin- und Rückfahrt 15 Rappen.

Strecke Naters-Platten : einfache Fahr, (per km. der Bahnlänge") 35 Rappen.

Strecke Platten-Belalp : einfache Fahrt (per km. der Bahnlänge) 65 Rappen.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen auf der Strecke Naters-Belalp mindestens 20 % niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen. Der Bundesrat ist berechtigt, diese Altersgrenze von zehn Jahren zu erweitern.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Für die einheimische Bevölkerung bleiben für die Strecke Naters-Belalp ermässigte Taxen vorbehalten, welche der Bundesrat, nach Anhörung der Gesellschaft, festsetzen wird.

Art. 17. Für die Beförderung von Armen, welche sich als solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu transportieren.

Der Bundesrat wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 18. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 40 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Mit Zustimmung des Bundearates kann für das Reisendengepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitliehen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

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Art. 19. Für die Beförderung von Stückgütern sind Klassen aufzustellen, wobei für die höchste nicht über 25 Eappen und für die niedrigste nicht über 16 Rappen per 100 kg. und Kilometer bezogen werden darf.

Im Falle der Einführung dea Wagenladungsverkehrs und des Transportes lebender Tiere setzt der Bundesrat die Taxen und Bedingungen nach Anhörung der Gesellschaft fest.

Art. 20. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben.

Art. 21. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrilchten, Kartoffeln, Futtermitteln u. s. w. zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, welche vom Bundesrate nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

Art. 22. Die Minimaltrausporttaxe für Gepäck und für Gütersendungen beträgt höchstens 40 Rappen.

Art. 23. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden.

Art. 24. Bei Festsetzung der Taxen für den Gepäck- und Güterverkehr wird die Distanz für die Strecke Brig-Naters auf einen Kilometer angesetzt. Bei der Strecke Naters-Belalp werden für den Personen-, Gepäck- und G-üterverkehr Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg. für volle 20 kg. gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg.

für volle 10 kg.; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je

125 10 kg. berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg. für eine ganze Einheit gilt.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

Art. 25. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 26. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 27. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismässig herabzusetzen. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschliesslich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 28. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Uaterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterligen der Genehmigung des Bundesrates.

Ferner sind die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt.

bezüglich derjenigen Verpflichtungen zu versichern, welche aus dem Haftpflichtgesetz vom 28. März 1905 mit bezug auf Unfälle beim Bau, beim Betrieb und bei Hillfsgeschäften sich ergeben.

Art. 29. Für die Ausübung des Rückkaufarechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Wallis, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres

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erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeilpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1940 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Beinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1940 und 1. Januar 1955 erfolgt, den 221/afachen Wert; -- wenn der Ruckkauf zwischen dem 1. Januar 1955 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug der Erneuerungsund Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehrnung mit Ausschluss aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

Streitigkeiten, die über den Ruckkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des B'undesgerichtes.

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Art. 30. Hat der Kanton Wallis den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 29 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 31. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am 1. Mai 1908 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn, teilweise Zahnradbahn, von Brig nach Belalp. (Vom 30.

März 1908.)

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08.04.1908

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