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chweizerisches Bundesblatt

60. Jahrgang. IV.

Nr. 38.

16. September 1908.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 5 Franken Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Ep -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Cie in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände betreffend die periodischen Erneuerungswahlen in den Nationalrat.

(Vom 8. September 1908.)

Getreue, liebe Eidgenossen l Die dreijährige Amtsdauer des Nationalrates, welche am 4. Dezember 1905 begonnen hatte, geht am 6. Dezember nächsthin zu Ende, und es beginnt die XXI. Amtsperiode dieser Behörde mit dem 7. Dezember des laufenden Jahres (Art. 32 des Bundesgesetzes über eidgenossische Wahlen und Abstimmungen, vom 19. Juli 1872, A. S., Bd. X, S. 915).

Nach Mitgabe von Art 16 des zitierten Gesetzes sind die Erneuerungswahlen am letzten Sonntag des Weinmonats, diesmal also am 25. Oktober, vorzunehmen.

Wir laden Sie demnach ein, die nötigen Verfügungen zu treffen, damit diese Wahlen in Ihrem Kanton auf Grund des Bundesgesetzes vom 4. Juni 1902 betreffend die Nationalratswahlkreise vorgenommen werden. Es haben ferner dabei zur Anwendung zu kommen: das erwähnte Bundesgesetz vom 19. Juli 1872, das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1888 betreffend erleichterte Stimmabgabe für Militärs etc. (A. S. n. F. XI, 60) und das Bundesgesetz vom 30. März 1900 betreffend Erleichterung in der AusBundesblatt. 60. Jahrg. Bd. IV.

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übung des Stimmrechts und Vereinfachung des Wahlverfahrens (A. S. n. F. XVÏÏI, 119).

Wir ersuchen Sie sodann, dafür Sorge zu tragen, dass: 1. im Abstimmungsprotokolle die Zahl der stimmberechtigten Bürger angegeben wird ; 2. die Wahlergebnisse nach Art. 24 des Abstimmungsgesetzes jeweilen sofort, und ohne dass ein etwaiger zweiter Wahlgang abgewartet würde, hierher einberichtet werden; 3. bei der Übersendung der Wahlprotokolle (Art. 11 des Gesetzes) angegeben wird, wann die sechstägige Einspruchsfrist, welche mit dem Tage der Bekanntmachung der Wahl beginnt, abgelaufen, und ob innerhalb dieser nützlichen Frist eine Einsprache wirklich erfolgt sei (Art. 10 des Gesetzes); ·4. die Vor- und Zunahmen, das Geburtsjahr, der Bürger- und Wohnort, sowie die bürgerliche Stellung der Gewählten angezeigt werden ; 5. die Stimmzettel durch die betreffenden Bureaus gehörig versiegelt und uneröffnet in Verwahrung behalten werden, um einer allfälligen Einforderung durch die eidgenössischen Behörden entsprechen zu können (vergleiche das hierseitige Kreisschreiben vom 16. Dezember 1881, Bundesblatt 1881, IV, 907).

Bezugnehmend auf unser Kreisschreiben vom 22. September 1905 machen wir auch jetzt darauf aufmerksam, dass es Sa.chb der kantonalen Behörde ist, dafür zu sorgen, dass den im Militärdienst befindlichen Wählern die Ausübung des Wahlrechtes ermöglicht wird.

Wir ersuchen Sie, noch am Wahltage der Bundeskanzlei das Resultat der Wahlen telegraphisch mitzuteilen und zu diesem Behufe die in Ihrem Kanton mit der Feststellung desselben betrauten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) anzuweisen, die Ergebnisse durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder an eine aridere hierfür bezeichnete Zentralstelle zu melden. Diese Telegramme sind taxfrei.

Wir bemerken zum Schluss, dass laut Artikel 27 des Abstimmungsgesetzes diejenigen Bürger, welchen eine Kantonsregierung ihre Wahl in den Nationalrat zur Kenntnis gebracht hat, ohne weiteres sich Montag den 7. Dezember nächsthin, vormittags

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10 Uhr, zur Eröffnungssitzung in der Bundesstadt einzufinden haben, worauf jeden Gewählten vorläufig aufmerksam zu machen Sie ersucht werden.

Inzwischen benutzen wir diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 8. September

1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates, (Vom 4. September 1908.)

Dem Kanton G r a u b ü n d e n werden folgende Bundesbeiträge zugesichert : 1. An die Kosten für Erstellung eines Fahrsträsschens vom Maiensäss Sogliaz durch den Gemeindewald hinauf zur Alp Darlux (Voranschlag Fr. 27,980), 20 %, im Maximum Fr. 5596. 16).

2. An die Kosten für Verbau- und Aufforstungsarbeiten auf Andergia, Gemeinde Misox : a. 70 % an die Kosten für Kultur, Verbau, Arbeiterversicherung und Unvorhergesehenes (Fr. 10,644) = Fr. 7450. 80 ; b. 50 % an die Kosten für Umzäunung (Fr. 4356) = Fr. 2178.

Total Fr. 9628. 80.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände betreffend die periodischen Erneuerungswahlen in den Nationalrat. (Vom 8. September 1908.)

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Jahr

1908

Année Anno Band

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38

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.09.1908

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689-691

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