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Schweizerisches Bundesblatt

60. Jahrgang. VI.

Nr. 51.

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16. Dezember 1908.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den am 4. November 1908 in Paris unterzeichneten Zusatzvertrag zum internationalen Münzvertrag vom 6. November 1885 betreffend die Erhöhung der .Kontingente der Silberscheidemünzen und die Heimschaffung der griechischen Silberscheidemünzen.

(Vom

7. Dezember 1908.)

Tit.

Wie wir in unserem Bericht über die Geschäftsführung des Finanzdepartementes im Jahre 1907 bereits kurz mitgeteilt haben, hat Frankreich im Laufe des genannten Jahres die Revision des internationalen Münz Vertrages vom 6. November 1885 angeregt.

Die erste offizielle Mitteilung in Sachen erhielten wir von der französischen Regierung unterm 12. Februar 1907. Sie ging dahin, dass Frankreich mit dem ihm durch das Zusatzübereinkommen vom 29. Oktober 1897 zum Münzvertrag bewilligten Kontingent von Silberscheidemünzen nicht mehr auszukommen vermöge ; der Bedarf an solchen Münzen habe sich in den letzten Jahren stark gesteigert und es genüge der dem genannten Zusatzübereinkommen entsprechende Bestand von 7 Franken per Kopf der Bevölkerung nicht mehr zu dessen Deckung. Man sei deshalb der Meinung, es sollte die den Staaten der Münzunion für die Prägung von Silberscheidemünze gezogene Grenze aufgehoben werden, unter dem Vorbehalt, dass für diese Prägungen ältere Fünffrankenstücke eingeschmolzen und dass der sich aus den Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. VI.

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PräguDgen ergebende Gewinn ausschliesslich für den Unterhalt und die Verbesserung der Mün/zirkulation verwendet werde.

Um die Ansichtsausserüng · über diesen Vorschlag ersucht, teilten wir der französischen Regierung mit, dass derselbe für die Schweiz nicht annehmbar sei. Wir wiesen zur Begründung darauf hin, dass unser Land im Verhältnis zu den Prägungen der Mehrzahl der übrigen Staaten der lateinischen Münzunion nur sehr wenig Fünffrankenstucke geprägt habe und dass es seinen geringen Bestand an dieser Geldsorte nicht durch die teilweise Umschmelzung zu Scheidemünzen noch vermindern könne. Belgien habe für 485 Millionen, Italien für 364 Millionen und Frankreich für 4 Milliarden 961 Millionen Fünffrankenstücke geprägt, die Schweiz dagegen bloss für 10 Millionen 630 Tausend Franken, was nicht einmal ein Stück auf den Kopf der Bevölkerung ausmache. Wir schlugen der französischen Regierung dann die Nationalisierung aller Silberscheidemünzen vor, indem wir in Erinnerung brachten, dass Frankreich selbst im Jahre 1893 schon diesen Vorschlag gemacht, ihn in der Folge aber wieder fallen gelassen habe und dass eines der grössten Länder der-lateinischen Münzunion, Italien, im Jahre 1894 seine Silberscheidemünzen heimgeschafft habe und sich wohl dabei befinde. Wir zählten die Vorteile auf, die nach unserm Dafürhalten mit der Nationalisierung der Silberscheidemünzen sowohl für unser Land als für die übrigen Vertragsstaaten verbunden wären.

Die französische Regierung antwortete uns, dass sie, ohne die Bedeutung der von uns zu gunsten der Nationalisierung der Silberscheidemünzen vorgebrachten Gründe bestreiten zu wollen, diese doch nicht als schwerwiegendgenug erachten könne,um eineso weitgehende Änderung der internationalen Münzkonvention, die wahrscheinlich zur. Auflösung des Münzbundes führen würde, zu rechtfertigen.

Durch diese Nationalisierung würden ihres Erachtens die Vorteile, welche die Münzunion bringen sollte, teilweise verloren gehen und ein Hemmnis geschaffen, das den Verkehr zwischen den beteiligten Grenznachbarn beeinträchtigen müsste. Speziell mit Bezug auf die französisch-schweizerischen Verhältnisse wurde darauf hingewiesen, dass alljährlich eine grosse Zahl Reisender die Grenze beider Staaten überschreite und dass die für diese entstehenden Unzukömmlichkeiten viel grössere wären, als die,
welche sich aus dem Vorhandensein fremder, abgeschliffener Scheidemünzen ergäben.

Wir haben nicht verfehlt, diese Einwendungen eingehend zu widerlegen, gewannen aber aus den sich hieran anknüpfenden

239 langwierigen Unterhandlungen den Eindruck, dass, um zu einem praktischen Resultate zu gelangen, wir nicht auf der allgemeinen Nationalisierung der Silberscheidemüazen beharren konnten, und wir erklärten deshalb der französischen Regierung, dass wir der Erhöhung der Kontingente grundsätzlich zustimmten, jedoch unter der Bedingung, dass Frankreich uns hinsichtlich des Austausches von Münzen entgegenkomme. An die grundsätzliche Zustimmung zur Erhöhung der Kontingente selbst knüpften wir ferner den Vorbehalt, dass die Schweiz ermächtigt sein. sollte, für ihre weitern Prägungen an Silberecheidemünzen Silber in Barren zu verwenden, während die übrigen Staaten der Münzunion sich das Metall durch Einschmelzung von alten silbernen Fünffrankenstücken zu beschaffen hätten.

Frankreich gab uns hinsichtlich der Münzauswechslung die gewünschten Zusicherungen und erklärte sich auch einverstanden mit unsern Vorbehalten betreffend die Erhöhung der Kontingente.

Diese Erhöhung wurde im Laufe der weitern Unterhandlungen auf Fr. 16 pro Kopf der Bevölkerung festgesetzt, mit der Bestimmung, dass die jährlichen Prägungen eines jeden Staates den Betrag von 60 Rappen pro Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen sollen.

Während wir so mit der französischen Regierung über die Präliminarien zu einem neuen Zusatzübereinkommen zum Münzvertrag unterhandelten, ging von der griechischen Regierung der Vorschlag ein, es möchte ihr in ähnlicher Weise, wie das im Jahre 1894 gegenüber Italien geschehen sei, gestattet werden, ihre Silberscheidemünzen heim zu schaffen. Sie begründete ihren Vorschlag damit, dass sie beabsichtige, im Interesse einer Verbesserung ihrer Valuta die von ihr seinerzeit ausgegebenen kleinen Banknoten von i und 2 Drachmen zurückzuziehen und sie durch die von den Münzunionsstaaten ihr zurückzusendenden einheimischen Silberscheidemünzen zu ersetzen.

Als Anhänger der Idee der Nationalisierung der Silberscheidemünzen stunden wir diesem Vorschlag Griechenlands von Anfang an sympathisch gegenüber. Es waren auch die weitern Vorschläge betreffend die Durchführung der Repatriierung der griechischen Silberscheidemünzen derart, dass wir uns sehr wohl damit einverstanden erklären konnten. Die Frist zur Vergütung des Gegenwertes der an Griechenland zurückgesandten Münzen ist allerdings mit fünf Jahren erheblich länger bemessen, als sie seinerzeit Italien gegenüber bei der Heimschaffung seiner Silberscheidemünzen eingeräumt worden ist. Es hat das aber für unser

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Land um so weniger zu sagen, als nach den Ergebnissen der eidgenössischen Münzenquete die griechischen Silberscheidemünzen bloss etwa 1,26 % unserer gesamten Zirkulation an solchen Münzen ausmachen. Der Wert der letztern ist auf 30 bis 35 Millionen Franken gesehätzt worden. Ist diese Annahme richtig, so dürfte sich die Summe der nach Griechenland abzuschiebenden Münzen auf Fr. 375,000--437,000 belaufen. Das von Griechenland geplante Vorgehen wird zur Hebung der Geldzirkulation in diesem Staate beitragen, ein Resultat, an dessen Zustandekommen auch die Schweiz als Mitglied der Münzunion ein Interesse hat.

Italien ist bei den Unterhandlungen über den neuen Zusatzvertrag mit dem Begehren auf den Plan getreten, ältere Fünffrankenstücke der ehemaligen italienischen Staaten in neue umprägen zu dürfen. Es erklärte, durch das Vorhandensein der von den früher auf der Halbinsel bestandenen Staaten geprägten Fünffrankenstücke werde es in eine schwierige Lage versetzt, die jedes Jahr mit dem zunehmenden Alter dieser Stücke unerträglicher werde. Abgesehen von dem wirklichen Fortschritt, den eine Umprägung der alten abgenützten Fünffrankentaler in neue, vollgewichtige an sich bedeuten würde, sei es wünschbar, dass, nachdem bald ein halbes Jahrhundert seit der Erlangung seiner politischen Einheit verflossen sei, Italien auch die Einheit im Münzwesen herbeiführen könne.

Wir äusserten uns zu dem Begehren Italiens dahin, dass wir gegen die Umprägung von alten italienischen Fünffrankenstücken keine Einwendungen zu erheben hätten, sofern hierfür hur solche Stücke verwendet würden, die gegenwärtig in Italien Kurs haben, mit Ausschluss also z. B. der ehemaligen bourbonischen groben Silbermünzen, von denen das genannte Land noch einen ansehnlichen Stock besitzen soll. Mit diesem Vorbehalt, den auch Frankreich machte, wollte man verhüten, dass eine Vermehrung der auf der lateinischen Münzunion so schwer lastenden Masse von silbernen Fünffrankenstücken stattfinde ; die Zahl dieser Stücke soll also nicht vermehrt werden dürfen dadurch, dass alte, ausser Kurs erklärte Stücke, zu neuen, kursfähigen umgeprägt werden.

Die italienische Regierung hat mit Bezug auf diesen Punkt die gewünschten Zusicherungen gegeben, so dass der Entsprechung ihres Begehrens nichts mehr im Wege stand. Wir hatten uns übrigens schon früher
grundsätzlich dahin ausgesprochen, dass Italien im Einverständnis aller Unionsstaaten und unter gewissen Bedingungen zur Umschmelzung von Fünffrankenstücken alten Gepräges ermächtigt werden könnte (vide Geschäftsbericht des

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eidgenössischen Finanzdepartements für das Jahr 1901, Bundesblatt 1902, I, 629).

In letzter Stunde vor der Unterzeichnung des neuen Zusatzvertrages ist dann noch Belgien mit dem Wunsche hervorgetreten, es möchte ihm gestattet werden, die Münzen des ehemaligen unabhängigen Kongostaates umzuprägen. Wir glaubten auch hier unbedenklich zustimmen zu können. Wenn die bisher im Kongostaat zirkulierenden Münzen zurückgezogen werden und an deren Stelle belgische Fünffrankenstücke und aus solchen belgischen Fünffrankenstücken erstellte Silberscheidemünzen treten, so wird der Zirkulation belgischer Silbermünzen ein grosses Gebiet eröffnet und die lateinische Münzunion von einem sehr erheblichen Betrage belgischer Fünffrankenstücke entlastet werden. Denn die Erfahrung hat gelehrt, dass die nach afrikanischen Kolonien ausgewanderten Silbermünzen nicht mehr nach Europa zurückkehren, und es ist ferner sehr wahrscheinlich, dass der ehemalige Kongostaat sich gewaltig entwickeln und nach und nach ein grosses Quantum Münzen absorbieren wird. Die daraus resultierende Verminderung der Zahl belgischer Fünffrankenstücke ist nur zu begrüssen.

Nach dieser gedrängten Darstellung der Verhältnisse, welche zum Abschluss des neuen Zusatzvertrages zur Münzübereinkunft von 1885 geführt haben, und der Verhandlungen zwischen den Staaten der Münzunion, die dem Abschluss vorangegangen sind, gehen wir über zu einer kurzen Besprechung der hauptsächlichsten Bestimmungen des Zusatzvertrages und der zugehörigen zwei Protokolle.

Artikel l stipuliert, dass vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zusatzvertrages an die Kontingente der Silberscheidemünzen für jeden der vertragschliessenden Staaten auf 16 Franken pro Kopf der Bevölkerung erhöht werden. Die Bevölkerungszahl ist für jeden Staat schätzungsweise festgesetzt, für die Schweiz auf 3,600,000 Einwohner. Diese Schätzungen können in gemeinsamem Einverständnis auf diplomatischem Wege abgeändert werden.

Frankreich und Belgien verpflichten sich, für ihre neuen Prägungen an Silberscheidemünzen ausschliesslich silberne Fünffrankenstücke mit ihren Geprägen zu verwenden ; immerhin kann Belgien bis auf den Betrag von 1,900,000 Franken Silbermünzen des ehemaligen unabhängigen Kongostaates benutzen.

Die Schweiz, Griechenland und Italien können für die Herstellung neuer Silberscheidemünzen Barren. verwenden, die Schweiz

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ausschliesslich, Griechenland zu 3/i und Italien zu 1/s der jährlichen Prägungen, wobei es für Italien die Meinung hat, dass es dieses Vorteiles nur gemessen soll bis zum Moment, wo es ein Kontingent von 12 Franken pro Kopf der Bevölkerung erreicht haben wird. Für den Rest ihrer Prägungen haben Italien und Griechenland ebenfalls eigene silberne Fünffrankenstücke einzuschmelzen. Griechenland hat überdies noch das Recht, unter ausschliesslicher Verwendung von Barren die Prägung von 3 Millionen Silberscheidemünzen nachzuholen, die den ändern Vertragsstaaten durch das Zusatzübereinkommen vom 29. Oktober 1897 bewilligt worden ist und die es bis dahin nicht ausgeführt hat.

Die Italien und Griechenland zugestandene Konzession, einen Teil ihrer Silberscheidemünzen aus Barren erstellen zu dürfen, ist durch die Tatsache gerechtfertigt, dass der von diesen beiden Ländern ausgemünzte Betrag von silbernen Fünffrankenstücken nicht in einem Missvcrhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl steht, wie dies für Frankreich und Belgien der Fall ist.

Der sich aus den Prägungen ergebende Gewinn soll in einen zum Unterhalt der Münzzirkulation bestimmten Reservefonds gelegt werden.

Das gegenwärtige Kontingent an Silberscheidemünzen beträgt für die Schweiz 40 Millionen. Mit dem neuen Ansatz von 16 Franken per Kopf der Bevölkerung bei einer Einwohnerzahl von 3,600,000 steigt dieses Kontingent, das durch die für das nächste Jähr vorgesehenen Prägungen erschöpft worden wäre, auf Fr. 57,600,000, was eine Erhöhung um Fr. 17,600,000 bedeutet. Damit wird unser Bedarf an Silberscheidemünzen auf Jahre hinaus gedeckt und werden wir endlich auch einen Vorrat an solchen Münzen anlegen können. Da sodann die Schweiz ihr ganzes Kontingent aus Barren-Silber erstellen darf, wird sich für uns bèi dem niedrigen Silberpreis ein erheblicher Prägungsgewinn ergeben, der unsern Münzreservefonds vermehren wird.

..Art. 2 bestimmt, dass keiner der vevtragschliessenden Staaten im Jabr mehr als für den Betrag von 60 Rappen auf den Kopf der Bevölkerung an Silberscheidemünzen prägen darf. Eine einzige Ausnahme macht Griechenland, das, wie schon im allgemeinen Teil hiervor erwähnt, die nicht ausgeführten Prägungen, die ihm durch frühere Abkommen zugestanden waren, nachholen darf.

. Das jährliche Betreffnis von 60 Rappen auf den Kopf der Bevölkerung wird uns gestatten, in einem Jahre Silberscheide-

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münzen bis zum Betrage von Fr. 2,160,000 auszuprägen.. (Das im Zusatzvertrag von 1902 vorgesehene jährliche Maximum betrug Fr. 2,000,000.)

In einem Jahr nicht ausgenützte Kontingente können auf die folgenden Jahre übertragen werden.

Gemäss Art. 3 sind die Bestimmungen des Übereinkommens vom 15. November 1893 und des Zusatzprotokolls vom 15. März 1898 betreffend die Nationalisierung der italienischen Silberscheidemünzen auch auf die von Italien neu zu prägenden Münzen anwendbar.

Die Artikel 4 bis 16 regeln die Modalitäten betreffend die Repatriierung seiner Silberscheidemünzen seitens Griechenlands, Das Verfahren ist im Grossen und Ganzen das nämliche, wie es durch das im vorhergehenden Alinea erwähnte Übereinkommen vom 15. November 1893 für die Heimschaffung der italienischen Silberscheidemünzen festgestellt worden ist. Eine Abweichung betreffend die Frist zur Vergütung -des Gegenwertes der an Griechenland zurückgesandten Silberscheidemünzen haben wir weiter vorn schon berührt.

Vier Monate nach Inkrafttreten des Zusatzvertrages haben die öfientlichen Kassen der Schweiz, von Belgien, Frankreich und Italien aufzuhören, griechische Silberscheidemünzen an Zahlungsstatt anzunehmen. Einen Monat nach dieser Frist wird jedes der genannten Länder der Regierung Griechenlands seiue griechischen Silberscheidemünzen zur Verfügung stellen. Der Gegenwert ist von diesem Tage an zu 2'/a %> per Jahr zu verzinsen und Vom zwanzigsten Tage nach der Absendung der Münzen an bis zum Tage des Eingangs des Gegenwertes von Griechenland erhöht sich der jährliche Zinsfuss auf 3'/s%. Die Vergütung in Gold oder in Wechseln auf das gläubigerische Land des Wertes der Münzen hat in fünf gleichen Jahresraten zu erfolgen. Die Kosten der Heimschaffung der griechischen Silberscheidemünzen fallen ganz zu Lasten Griechenlands. Die griechische Regierung verpflichtet sich, innert zwei Jahren vom Datum der Auswechslung der Ratifikationsurkunden betreffend den Zusatzvertrag angerechnet, sämtliche Banknoten zu l und 2 Drachmen, die sie ausgegeben hat, zurückzuziehen. Vom Moment an, wo die öffentlichen Kassen der Schweiz, von Belgien, Frankreich und Italien die griechischen Silberscheidemünzen nicht mehr werden anzunehmen haben, kann jeder dieser vier Staaten auch die Einfuhr solcher Münzen verbieten. Sodann haben die Schweiz, Belgien und Frankreich das Recht, zu verlangen, dass ihnen di«

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Heimschaffung ihrer in Griechenland befindlichen Silberscheidemünzen unter den nämlichen Bedingungen, wie sie der Zusatzvertrag für Griechenland aufstellt, zugestanden werde. Griechenland seinerseits kann verlangen, dass die Bestimmungen der Art. 6 und 7 des Münzvertrages vom 6. November 1885, wonach die Münzen des einen Staates der Union im ändern Kurs haben, auf die griechischen Silberscheidemünzen wieder anwendbar erklärt werden, jedoch ist hierzu die Zustimmung sämtlicher übriger Müiizunionsstaaten erforderlich.

Art. 17 ermächtigt Italien zur Umprägung von silbernen Fünffrankenstücken, die von den frühern italienischen Staaten ausgegeben worden sind und gegenwärtig in Italien noch gesetzlichen Kurs haben.

Art. 18 setzt das Inkrafttreten des Zusatzvertrages auf 1. April 1909 fest und Art. 19 bestimmt, dass die Ratifikationen in Paris ausgewechselt werden sollen und zwar sobald als möglich, spätestens aber am 25. März 1909. Diese letztere Bestimmung macht es notwendig, dass Ihre Räte das Geschäft noch in dieser Dezembersession erledigen.

Das erste der Protokolle, die gleichzeitig mit dem Zusatzvertrag unterzeichnet worden sind, enthält die Erklärung Griechenlands, dass es den Gewinn, der sich nach Abzug der Kosten der Heimschaffung seiner Silberscheidemünzen aus den Prägungen ergibt, die vor der Wiederaufnahme des infolge der vorzeitigen Zurückziehung sämtlicher Banknoten zu l und 2 Drachmen provisorisch unterbrochenen jährlichen Rückzugs von Papiergeld ausgeführt werden, zu einer ausserordentlichen Amortisation von Banknoten mit Zwangskurs verwenden wird.

Im zweiten Protokoll sind die Fünffrankenstücke aufgeführt, die im Sinne von Art. 17 des Zusatzvertrages als von den frühem italienischen Staaten ausgegeben und gegenwärtig in Italien noch Kurs habend zu betrachten sind. Andere Fünffrankenstücke italienischen Geprägs dürfen folglich von der italienischen Regierung nicht umgeprägt werden.

Von der griechischen Regierung ist sodann der französischen Regierung für sie und zu banden der übrigen Unionsländer auf Verlangen mittelst Note noch die Erklärung abgegeben worden, dass sie die durch den Rückzug von Papiergeld jährlich disponibel werdenden zwei Millionen Drachmen zur Tilgung der aus der Repatiiorung ihrer Silberseheidemünzen resultierenden Schuld gegenüber den übrigen Münzunionsstaaten bestimmen werde.

245 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen gestatten wir uns, Ihnen den Zusatzvertrag, dessen Wortlaut wir hier nachfolgen lassen, zur Annahme zu empfehlen, wobei nochmals auf die Dringlichkeit dieser Angelegenheit hingewiesen sei.

Laut dem Budget wären im Jahre 1909 für Fr. 1,400,000 Silberscheidemünzen zu prägen. Wir mussten uns auf diesen Betrag beschränken, weil er den Rest des Kontingentes darstellt, das der Schweiz durch das Abkommen vom 15. November 1902 zur Ausprägung bewilligt worden ist. Da, wie wir in der Botschaft zum Budget bemerkt haben, die genannte Summe zur Deckung des Bedarfes nicht hinreicht, kommen wir bei Ihnen um die Ermächtigung ein, auf Rechnung des durch den neuen Zusatzvertrag erhöhten Kontingents im nächsten Jahr für weitere Fr. 600,000, im ganzen also für 2 Millionen Silberscheidemünzen prägen zu dürfen, vorausgesetzt natürlich, dass der Zusatzvertrag allseitig ratifiziert werde.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 7. Dezember 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Biugier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

den am 4. November 1908 in Paris unterzeichneten Zusatzvertrag zum internationalen Münzvertrag vom 6. November 1885, betreffend die Erhöhung der Kontingente der Silberscheidemünzen und die Heimschaffung der griechischen Silberscheidemünzen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 1908; in Anwendung von Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschliesst: Art. 1. Dem am 4. November 1908 in Paris unterzeichneten Zusatzvertrag zum internationalen Münzvertrag vom 6. November 1885, betreffend die Erhöhung der Kontingente der Silberscheidemünzen und die Heimschaffung der griechischen Silberscheidemünzen wird hiermit die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2. Die allseitige Ratifikation des Zusatzvertrages vorbehalten, wird der Bundesrat ermächtigt, im Jahre 1909 ausser für die im Budget vorgesehenen Fr. 1,400,000, welche den Rest des bisherigen Kontingents darstellen, noch für weitere Fr. 600,000 auf Rechnung des neuen Kontingents, zusammen also für. 2 Millionen Silberscheidemünzen prägen zu lassen.

Art. 3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Zusatzvertrag zum

internationalen MUnzvertrag vom 6. November 1885, betreffend die Erhöhung der Kontingente der Silberscheidemünzen und die Heimschaffung der griechischen Silberscheidemünzen.

(Übersetzung nach dem französischen Originaltext.)

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft, Seine Majestät der König der Seigier, der Präsident der französischen Republik, Seine Majestät der König der-Hellenen und Seine Majestät der König von Italien, nachdem sie anerkannt haben, dass für jede der Mächte, welche den arn 6. November 1885 in Paris abgeschlossenen Münzvertrag unterzeichnet haben, das Bedürfnis vorhanden ist, die Zahl der auf den Kopf der Bevölkerung fallenden Silberscheidemünzen zu vermehren, und dass Griechenland ein Interesse daran hat, seine Silberscheidemünzen heimzuschaffen, um daraufhin im Königreich die kleinen Abschnitte von Papiergeld zurückziehen und sie durch Silberscheidemünzen ersetzen zu können, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Zusatzvertrag zum Münzvertrag vom 6. November 1885 abzuschliessen, und haben zu . ihren Bevollmächtigten ernannt :

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Der schweizerische Bundesrat: Herrn L a r d y , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft beim Präsidenten der französischen Republik ; Seine Majestät der König der Belgier: Herrn A. L e g h a i t, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Präsidenten der französischen Republik ; Der Präsident der französischen Republik: Herrn S. P i c ho n, Senator, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der französischen Republik, und Herrn J. C a i l l a u x , Deputierten, Minister der Finanzen der französischen Republik ; Seine Majestät der König der Hellenen: Herrn N. D e l y a n n i, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Präsidenten der französischen Republik und Herrn J. V a l a o r i t i s , UnterGouverneur der griechischen Nationalbank ; Seine Majestät der König von Italien: Herrn L. L u z z a t t i , Abgeordneten, Staatsminister; welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben :

Art.. 1.

Von der Promulgation des gegenwärtigen Zusatzvertrages hinweg werden die Kontingente der Silberscheidemünzen

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für jeden der vertragschliessenden Staaten auf 16 Franken pro Kopf der Bevölkerung erhöht. Für die Ausführung dieses Artikels wird die Bevölkerung geschätzt: Für ,, ,, ,, ,,

die Schweiz auf.

Belgien auf Frankreich a u f .

Griechenland auf Italien auf . .

. .

. . .

...

. .

.

3,600,000 Einwohner 7,300,000 ,, 39,300,000 ,, 2,650,000 ,, . 33,800,000 ,,

Im weitern wird die Bevölkerung der französischen Kolonien oder Besitzungen in Afrika, mit Inbegriff von Algerien und der Insel Madagaskar, auf 20 Millionen Einwohner geschätzt; diejenige des belgischen Kongostaates auf 10 Millionen Einwohner. Diese Schätzungen können im gemeinsamen Einverständnis auf dem Wege diplomatischer Korrespondenz abgeändert werden.

Frankreich und Belgien verpflichten sich, für die Herstellung von neuen Silberscheidemünzen ausschliesslich silberne Fünffrankenstücke mit ihren Geprägen zu verwenden ; Belgien ist es immerhin gestattet, für diese Prägungen bis zum Betrage von 1,900,000 Franken die Silbermünzen zu benutzen, die vom ehemaligen unabhängigen Kongostaat ausgegeben worden sind. Die Schweiz, Griechenland und Italien, welche verhältnismässig geringere Quantitäten silberner Fünffrankenstücke haben prägen lassen, können für diese Herstellung von Silberscheidemünzen Barren verwenden und zwar die Schweiz ausschliesslich, Griechenland je für 3/
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dieselben den Betrag von 12 Franken pro Kopf der Bevölkerung erreicht haben werden, hat durch Umschmelzung von silbernen Filnffrankenstücken ihrer Gepräge zu erfolgen.

Griechenland ist überdies ermächtigt, zu seinem gegenwärtigen Kontingent von 15 Millionen Drachmen, unter ausschliesslicher Verwendung von Barren, noch die 3 Millionen prägen zu lassen, die den ändern Mächten durch Art. 2 des Zusatzübereinkommens vom 29. Oktober 1897 zugestanden worden sind.

Der sich aus den Prägungen allenfalls ergebende Gewinn soll in einen zürn Unterhalt der Münzzirkulation bestimmten Reservefonds gelegt werden.

Art. 2.

Keiner der vertragschliessenden Staaten darf jährlich mehr als für 60 Rappen pro Kopf der Bevölkerung Silberscheidemünzen prägen lassen.

Ausnahmsweise ist Griechenland ermächtigt, sofort und zu seinem neuen jährlichen Kontingent hinzu, den Rest seines Kontingentes von 1885 und die 3 Millionen, von denen im Art. l hiervon die Rede ist, prägen zu lassen.

Die nicht ausgenützten jährlichen Kontingente können auf die nachfolgenden Jahre übertragen werden.

Das Total der Prägungen, die jeder der vertragschliessenden Staaten vornehmen wird, darf das im Art. l hiervor festgesetzte Kontingent von 16 Franken pro Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen, wobei ausdrücklich festgestellt wird, dass die bereits ausgeführten Prägungen in diesem neuen Kontingent von 16 Franken pro Kopf der Bevölkerung Inbegriffen sind.

Art. 3.

Das Übereinkommen vom 15. November 1893 und das Zusatzprotokoll vom 15. März 1898 sind anwendbar

251 auf die neuen Silberscheidemünzen, welche die italienische Regierung nach der Inkraftsetzung des gegenwärtigen Zusatzvertrages ausgeben wird.

Art. 4.

Die schweizerische, belgische, französische und italienische Regierung verpflichten sich, die griechischen Silberscheidemünzen von 2 Franken, l Franken, 50 Rappen und 20 Rappen in ihren Gebieten aus dem Umlauf zurückzuziehen und sie der griechischen Regierung zu übermitteln, welche ihrerseits sich verpflichtet, sie zurückzunehmen und den Gegenwert nach Massgabe der in den folgenden Artikeln festgestellten Bedingungen zu vergüten.

Art. 5.

Vier Monate nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Zusatzvertrages werden die öffentlichen Kassen der Schweiz, von Belgien, Frankreich und Italien in Abweichung von den Bestimmungen des Art. 6 des Münzvertrages vom 6. November 1885, aufhören, die griechischen Silberscheidemünzen anzunehmen.

Für die aus Algerien und den französischen Kolonien zurückzuziehenden Münzen beträgt die Frist zwei Monate mehr.

Art. 6.

Einen Monat nach Ablauf der im vorhergehenden Artikel festgesetzten Frist werden die aus dem Umlauf zurückgezogenen griechischen Silberscheidemünzen durch jeden der 4 Staaten der griechischen Regierung zur Verfügung gestellt. Der Betrag wird auf diesen Zeitpunkt von jedem der 4 Staaten in eine zu 2Ya °/o per Jahr zu verzinsende laufende Rechnung übertragen. Vom zwanzigsten Tage nach der Absendung der Münzen an bis zum Tage

252 der effektiven Zahlung oder des Einganges der von Griechenland geleisteten Deckung erhöht sich der Zins auf 31/« %· Die aus Algerien und den französischen Kolonien zurückzuziehenden Münzen werden erst an dem Tage auf die verzinsliche Rechnung übertragen, wo die französische Regierung die griechische Regierung davon in Kenntnis gesetzt haben wird, dass die Münzen gesammelt sind und zu ihrer Verfügung gehalten werden.

Art. 7.

Die Vergütung des Gegenwertes dieser Münzen in Gold wird in fünf gleichen Jahresraten erfolgen, von denen die erste 18 Monate nach der Eröffnung der im Artikel 6 vorgesehenen laufenden Rechnung fällig wird und die vier ändern am gleichen Datum jedes der vier nachfolgenden Jahre. Die hiervor festgesetzten Zinsen sind für das erste Jahr nach Ablauf jedes Halbjahres zu entrichten; diejenigen des dritten Halbjahres kommen zu der ersten Jahresrate; von da an sind die Zinsen jährlich, jeweilen gleichzeitig mit den Jahresraten zu bezahlen.

Die Zahlung hat entweder in Goldstücken von 10 Franken und darüber, die nach den Bedingungen des Münzvertrages vorn 6. November 1885 geprägt worden sind, oder in Wechseln auf die gläubigerischen Länder zu erfolgen.

Art. 8.

Die griechische Regierung verpflichtet sich, ihre Silberscheidemünzen in dem Quartal entgegenzunehmen, das auf die im Artikel 5 vorgesehenen Fristen folgt.

Art. 9.

Nachdem die griechische Regierung alle Scheidemünzen, deren Rückzug ihr von jedem der vier Staaten

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fflotifiziert wurde, zurückgenommen haben wird, hört, in Abweichung von den Bestimmungen des Art. 7 des Münzvertrages vom 6. November 1885, ihre Verpflichtung auf, Ton den öffentlichen Kassen der vier Staaten die von ihr -ausgegebenen Silberscheidemünzen zurückzunehmen.

Art. 10.

Die griechische Regierung wird diejenigen ihrer Staatskassen bezeichnen, an welche die Sendungen von Scheidemünzen zu richten sind. Alle Transport-Versicherungs- und ·ändern, aus der Durchführung des gegenwärtigen Zusatzvertrages entstehenden Kosten fallen zu ihren Lasten und ·werden ins Soll ihrer mit jedem der vier Staaten er·öffneten laufenden Rechnung gebucht. Die Reglierung ·dieser Kosten findet bei Fälligkeit der ersten der im Artikel 7 festgesetzten Jahresraten statt.

Art. 11.

In Übereinstimmung mit den Vorschriften der Art.

4 und 7 des Münzvertrages vom 6. November 1885 darf ·die griechische Regierung diejenigen Münzen, welche infolge Abnützung untergewichtig geworden sind, nicht zurückweisen.

Art. 12.

Die griechische Regierung verpflichtet sich, innert ·einer Frist von 2 Jahren vom Zeitpunkt des Austausches ·der Ratifikationen des gegenwärtigen Zusatzvertrages hinweg gerechnet, die Gesamtheit der von ihr ausgegebenen Noten zu ein und zwei Drachmen aus dem Umlauf zurückzuziehen.

Art. 13.

Von dem Zeitpunkte an, von welchem die öffentlichen Kassen der Schweiz, Belgiens, Frankreichs und Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. VI.

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Italiens die griechischen Silberscheidemünzen nicht mehr anzunehmen haben werden, hat jeder dieser vier Staaten das Recht, deren Einfuhr zu ^ verbieten.

Art. 14.

Die Art. 6 und 7 des Vertrages vom 6. November 1885 bleiben hinsichtlich der von der Schweiz, von Belgien und Frankreich ausgegebenen Silberscheidemünzen auch, ferner in Kraft.

Jeder dieser drei Staaten erhält indessen das Recht, unter den im gegenwärtigen Zusatzvertrag niedergelegten.

Bedingungen, den Rückzug und die Zusendung derjenigen seiner Silberscheidemünzen zu begehren, welche sich in.

Griechenland befinden mögen.

Art. 15.

Die griechische Regierung behält sich vor, später zuverlangen, dass die Bestimmungen der Art. 6 und 7 des Vertrages vom 6. November 1885 gegenüber den griechischen Silberscheidemünzen wieder in Kraft gesetat werden. Es bedarf indessen hierzu das einstimmige Einverständnis der Staaten, in welchen diese Bestimmungen zu jener Zeit Geltung haben werden.

Art. 16.

Die griechische Regierung hat beschlossen, die Ausfuhr der italienischen Silberscheidemünzen aus dem Königreiche während der ganzen Dauer der Münzunion zu verbieten und ferner in den fünf Jahren nach Auflösung dieser Münzunion an ihrem internen Münzregime keine Änderungen vorzunehmen, welche dem Rückflusse der griechischen Silberscheidemünzen in ihr Ursprungsland auf" dem Handelswege Schwierigkeiten bereiten könnten.

255 Infolgedessen haben die Regierungen der Schweiz, Belgiens, Italiens und Frankreichs mit der griechischen Regierung vereinbart, dass Griechenland von der ihm in Artikel 7 der Münzkonvention vom 6. November 1885 auferlegten Verpflichtung, während eines Jahres nach Ablauf der genannten Münzkonvention seine dannzumal in den ändern Unionsstaaten im Umlauf sich befindenden Silberscheidemünzen zurückzunehmen, entbunden sei und dass diese Verpflichtung nur dann wieder aufleben solle,, wenn Griechenland seine oben erwähnten Beschlüsse nicht,.

ausführen würde oder wenn es nach Massgabe von Art. 15) des gegenwärtigen Zusatzvertrages inzwischen von seinen Münzalliierten verlangt und bewilligt erhalten hätte, dass seine Silberscheidemünzen neuerdings den normalen Bestimmungen des Münzvertrages unterstellt werden.

Es ist im weitern verstanden, dass hinwiederum die ändern Münzunionsstaaten, welche, wie Italien es bereits getan hat, in Gemässheit des zweiten Alineas von Art. 14 des gegenwärtigen Zusatzvertrages ihre Silberscheidemünzen aus Griechenland zurückziehen würden, ebenfalls von der Verpflichtung entbunden sein sollen, während eines Jahres nach Ablauf der Münzunion ihre dannzumal in Griechenland zirkulierenden Silberscheidemünzen zurückzunehmen, sofern sie im Momente des Rückzuges ihrer Silberscheidemünzen die Ausfuhr derselben nach Griechenland verboten haben und ebenfalls in den fünf Jahren nach Auflösung der Münzunion an ihrem internen Münzregime keine Änderungen anbringen, welche dem Rückflusse ihrer Silberscheidemünzen auf dem Handelswege Schwierigkeiten bereiten könnten.

Art. 17.

Die italienische Regierung ist ermächtigt zur IJmprägung der silbernen Fünffrankenstücke, die von den

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ehemaligen italienischen Staaten ausgegeben worden sind und gegenwärtig im Königreich gesetzlichen Kurs haben.

Sie hat jedoch den Rückzug der alten Fünffrankenstücke auf ihre Kosten zu bewerkstelligen.

Art. 18.

Der gegenwärtige Zusatzvertrag tritt am 1. April 1909 in Kraft und hat die gleiche Dauer wie der Vertrag vom 6. November 1885, von dem er einen integrierenden Bestandteil bildet.

Art. 19.

Der gegenwärtige Zusatzvertrag wird ratifiziert und «s sollen die Ratifikationen sobald als möglich, spätestens .am 25. März 1909 in Paris ausgetauscht werden.

Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigesetzt.

Unterzeichnet in Paris, in fünf Exemplaren, 4. November 1908.

(sig.)

(sig.)

(sig.)

(sig.)

(sig.)

am

Lardy.

A. Leghait.

S. Pichon. J. Caillaux.

N. P. Delyanni. J. A. Valaoritis.

Luigi Luzzatti.

257

Protokoll betreffend

die Anwendung des Artikels 1 des Zusatzvertrages vom 4. November 1908.

Mit Bezug auf die Anwendung des ersten Artikels des Zusatzvertrages vom heutigen Tage erklärt die griechische Regierung, dass sie allen Gewinn -- abzüglich der durch die Heimschaffung der griechischen Silberscheidemtinzen entstehenden ausserordentlichen Kosten (Wechselkurs, Transport u. s. w.) -- der sich aus den Prägungen ergibt, die ausgeführt werden vor der Wiederaufnahme des wegen der vorzeitigen Zurückziehung der Noten zu ein und zwei Drachmen provisorisch eingestellten jährlichen Rückzugs von Papiergeld, zu einer supplementarischen Amortisation von Banknoten mit Zwangskurs verwenden wird.

Zu Urkunde dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, hierzu in gehöriger Form autorisiert, die gegenwärtige Erklärung unterzeichnet, die ohne besondere Ratifikation und durch die alleinige Tatsache des Austausches der Ratifikationen betreffend den Zusatzvertrag, auf den sie sich bezieht, als von den betreffenden Regierungen genehmigt und gutgeheissen zu betrachten ist.

Unterzeichnet in 5 Exemplaren in P a r i s , am 4. November 1908.

(sigO Lardy.

(sig.) A. Leghait.

(sig.) S. Pichon. J. Caillaux.

(sig.j N. P. Oelyanni. J. A. ValaorHis.

(sig.) Luigi Luzzatti.

258

Protokoll betreffend

die Ausführung des Artikels 17 des Zusatzvertrages vom 4. November 1908.

Im Hinblick auf die Ausführung des Art. 17 des Zusatzvertrages vom heutigen Tage stellen die Unterzeichneten, hierzu in gehöriger Form durch ihre Regierungen ermächtigt, fest, dass die silbernen Fünffrankenstücke, die von den ehemaligen italienischen Staaten ausgegeben wurden und gegenwärtig im Königreich gesetzlichen Kurs haben, die folgenden sind: Die nach dem Dezimalsystem im Laufe des XVIII.

Jahrhunderts seitens der französischen Republik vor dem Jahre 1800, d. h. während des Jahres 1796 und der folgenden Jahre geprägten: Die in der ersten Hälfte des XIX. Jahrhunderts seitens der nachverzeichneten ehemaligen italienischen Staaten geprägten : Subalpine Republik; Italienische Republik und Königreich Italien unter Napoleon I; Königreich von Neapel unter Joachim Murat; die von Napoleon I errichteten Fürstentümer Lucca und Piombino, unter der Regierung von Felix Bacciocchi ; Königreich Sardinien ; Herzogtum von Parma und Piacenza; Provisorische Regierungen von Mailand und Venedig.

259

Ausgeschlossen von der Zirkulation sind die päpstlichen Fünffrankenstücke und die bourbonischen Münzen.

Ebenfalls ausgeschlossen von der Zirkulation sind die .alten Stücke der Ex-Republik von Lucca und des Ex-Grosssherzogtums von Toskana.

Das gegenwärtige Protokoll ist ohne besondere Ratifikation und durch die alleinige Tatsache des Austausches
Unterzeichnet in P a r i s , in 5 Exemplaren, den 4. November 1908.

(sig.) Lardy.

(sig.) A. Leghait.

(sig.) S. Pichon. J. Caillaux.

(sig.) N. P. Delyanni. J. A. Valaoritis.

(sig.) Luigi Luzzatti.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den am 4. November 1908 in Paris unterzeichneten Zusatzvertrag zum internationalen Münzvertrag vom 6. November 1885 betreffend die Erhöhung der Kontingente der Silberscheidemünzen und die Heimsc...

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1908

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51

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16.12.1908

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237-259

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