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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1907 und 1908.

1908.

Monate.

1907.

Fr.

Januar . . .

Februar . .

März April Mai Juni .

.

.

.

.

. .

. .

. . .

. .

1908.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

4,916,057. 84 5,089,313. 67 173,255. 83 6,034,189. 96 5,581,254. 07 547,064. 11 6,008,861. 60 6,288,911. 70 280,050. 10 6,267,547. 11 5,898,721. 86 6,025,896. 08

Juli . . . .

August . . .

5,727,949. 55 5,846,491. 70 5,900,692. 27

September . .

Oktober . .

5,887,516. 11 7,065,059. 68

November . .

6,381,520. 65

Dezember . .

7,303,438. 87

--

Total 72,365,221. 42 Auf Ende April 22,226,656. 51 22,858,201. 30 631,544. 79

-- -- -- 368,825. 25

--

420

Tarifentscheide des

Schweiz. Zolldepartements im Monat April 1908.

]Vr. 23.

Tarifnummer

211« 424

Zollansatz Fr. 'Cts.

frei 5.--

425

30.--

623

4.--

803/809 899

diverse 6.--

1048

2

1145

30.--

1159 b

25.--

Bezeichnung der Ware Strohzöpfe zu Packzwecken.

Netze aller Art aus Hanf, Jute etc., wie Marktnetze, Vogelnetze, Pferdenetze u. s. w. (Haarnetze s. ad 539, 542, 545).

Der Tarifentscheid ,,Handtaschen aus Hanfschnüren" wird wie folgt ergänzt : ,,Handtaschen aus Hanfschnüren etc. geklöppelt (netzartig: Pos. 424)."

Fibercementplatten (Asbestcementplatten).

Dangelambosse (Dangelstöcke).

Kipp- oder Waffelbleche von mehr als 3 mm. Dicke.

Der Tarifentscheid ,,Siccative in Pulverform u ist zu ergänzen durch Beisetzung des Wortes ,,anorganische41.

Fransen für Lampenschirme aus Glasperlen, mit Borte aus Baumwollband.

Radiergummi.

Zur Notiznahme.

Laut Mitteilung der Kaiserlich deutschen Gesandtschaft in Bern w i r d v o m 6 . b i s 12. A u g u s t d i e s e s J a h r e s in Berlin ein internationaler Kongress für

421

historische Wissenschaften stattfinden.

Die beteiligten Kreise werden amnit auf diesen Kongress aufmerksam gemacht und zugleich benachrichtigt, dass das darauf bezügliche Programm von der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden kann.

B e r n , 2. Mai 1908.

(2..)

Eidg. Departement des Innern.

Bezug der Monopolgebühren auf monopolpflichtigen Waren bei deren Einfuhr aus der italienischen Enklave Campione.

Unter Berufung auf die Bekanntmachung der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom heutigen Tage betreffend die Entrichtung der Monopolgebühren für die ab der italienischen Enklave Campione in die Schweiz eingeführten monopolpflichtigen Waren, wie Branntwein, alkoholhaltige Produkte und Fabrikate etc., wird folgendes verfügt : 1. Solche Sendungen müssen je nach ihrer Bestimmung direkt von Campione den Zollämtern in Lugano, Gandria, Arogno oder dem Grenzwacht- und Monopolbezugsposten in Bissone vorgeführt werden, um die darauf haftenden Monopolgebühren zu entrichten.

Um nicht auch den schweizerischen Einfuhrzoll zu bezahlen, müssen dergleichen Sendungen wie bisher von einem Attest (visto) der Gemeindebehörde von Campione begleitet sein, durch welchen deren Herkunft von jener Ortschaft beurkundet wird.

2. Erst nach Entgegennahme des Attestes und nachdem die Monopolgebühren durch die Zollstelle erhoben worden sind, darf die Ware in den freien schweizerischen Verkehr übergehen.

Die Quittung für die Monopolgebühren dient als Ausweis für die Herkunft der Ware aus Campione.

3. Die nach dem Auslande bestimmten Sendungen können beim Zollamt oder Bezugsposten zur Abfertigung mit Zollgeleitschein unter Hinterlage der Monopolgebühren angemeldet werden.

Bundesblatt.

60. Jahrg.

Bd. III.

28

422

4. Monopolpflichtige Waren ab Campione, welche, ohne von der Zollquittung oder dem Zollgeleitschein hegleitet zu sein, auf schweizerischem Gebiete betroffen werden, fallen unter die Strafbestimmungen wegen Umgehung des Alkoholgesetzes.

B e r n , den 2. Mai 1908.

(3...)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Anwendung des Alkoholgesetzes auf die Einfuhr aus der italienischen Enklave Campione.

Im Auftrage des eidgenössischen Finanzdepartements bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, dass das Bundesgesetz vom 29. Juni 1900 über gebrannte Wa»sser (Alkoholgesetz), sowie alle zu dessen Vollzug erlassenen Verordnungen und Verfügungen gegenüber der italienischen Enklave Campione, vom 24. Mai 1908 an in der Weise Anwendung finden, dass auf sämtlichen ab dort in die Schweiz eintretenden Sendungen monopolpflichtiger Waren die vorgeschriebenen Monopolgebühren erhoben werden.

Die bezogenen Beträge werden auf gestelltes Begehren zurückerstattet, sofern und insoweit : 1. in der Enklave Campione erzeugte Brennereirohstoffe in Frage stehen, für welche die Voraussetzungen von Art. 9 des erwähnten Bundesgesetzes über eine die Alkoholgewinnung ausschliessende Verwendung gebührenbelasteter Rohstoffe zutreffen ; 2. die Gesuchsteller nachweisen, dass die gebührenbelasteten Branntweine etc. über die schweizerische Landesgrenze nach Campione eingeführt und bereits beim Übertritte über die letztere mit Monopolgebühr belegt worden sind.

Für nach Campione gelieferten und, verarbeitet oder unverarbeitet, wieder nach der Schweiz zurückgebrachten Sprit aus den Magazinen des Bundes wird eine Pflicht zur Rückgabe der erhobenen Gebühren nicht anerkannt.

Bezüglich der Zollerhebung bleibt für Waren jeder Art der Status quo ante aufrecht, und ess werden infolgedessen auch auf den mit Monopolgebühren belegten Sendungen aus Campione Zölle nicht zur Erhebung gebracht.

423

Hinsichtlich der Durchfuhr durch die Schweiz zum Zwecke der Einfuhr in Auslandsstaaten gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Zollwesen.

B e r n , den 2. Mai 1908.

(3...)

Eidg. Alkoholverwaltung.

Ursprungszeugnisse für hochgradige Weinspezialitäten und Süssweine.

Als Nachweis über die Herkunft hochgradiger Weinspezialitäten und Süssweine, für welche die in den handelsvertraglichen Vereinbarungen vorgesehenen Zollbegünstigungen gewährt werden, sind bisanhin von den schweizerischen Zollämtern beim Fehlen vorschriftsgemäss ausgestellter behördlicher Attestate ausnahmsweise auch Schiffskonossemente anerkannt worden.

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen sieht sich jedoch die Zollverwaltung genötigt, bekannt zu geben, dass vom 1. Juni nächsthin an Schiffskonossemente als Herkunftsnachweis von den schweizerischen Zollämtern nicht mehr angenommen werden.

B e r n , den 30. April 1908.

(3...)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Eröffnung eines Zollbureaus fllr die Abfertigung von Reisendengepäck, Umzugs-, Erbschafts- und Aussteuergut im Bahnhof Montreux.

Auf den 1. Juni nächsthin wird im Bahnhof Montreux ein Zollbureau für die Abfertigung von Reisendengepäck, Umzugs-, Erbschafts- und Aussteuergut eröffnet.

Infolgedessen können von jenem Zeitpunkte an aus dem Auslande nach Montreux kartierte Reisegepäckstücke, Umzugs-.

424

Erbschafts- und Aussteuergut an der Grenze unter Zollverschluss und mit Zollgeleitschein nacli Montreux abgefertigt werden, wo sie die endgültige Zollbehandlung erhalten.

Zur Abfertigung anderer Güter als Reiseeffekten, Umzugs-, Erbschafts- und Aussteuergut ist die Zollabfertigungsstelle im Bahnhof Montreux zurzeit nicht befugt.

B e r n , den 1. Mai 1908.

(3...)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Erbenaufruf.

Am 3. Oktober 1868 starb in Baar Frau M. Kath. Josefa LUthold geb. Utiger, geboren den 7. Mai 1836, Gattin des Jakob Martin Lüthold, Tochter des Joh. Adalr. A. Lüthold und der M. A. Job. Rosa geb. Meienberg, von Baar.

Auf Verlangen des lobi. Bürgerrates lìaav werden anmit, gestützt auf § 287 des zugerischen Erbrechtes, alle diejenigen, welche auf den Nachlass der obgenannten Frau M. Kath. Josefa Lüthold geb. Utiger sei. Erbansprüche geltend machen zu können glauben, gerichtlich angewiesen, ihre Ansprüche unter Beilegung amtlicher Verwandtschaftsausweise bis spätestens Mittwoch den 7. Oktober 1908, vormittags 9 Uhr, schriftlich und mit Stempel versehen der Gerichtskanzlei Zug einzureichen, ansonst nach Ablauf dieser Frist keine weitern Erbanmeldungen mehr berücksichtigt würden und Nichtangemeldete von der Erbschaft ausgeschlossen bleiben.

Gleiche Aufforderung ergeht auch an die tit. Waisenämter namens allfällig abwesender oder bevormundeter Erben der Genannten und auch an solche, welche das Recht zu diesem Abrufe bestreiten.

Zug, den 8. Mai 1908.

(2.).

Auftrags des Kantonsgerichtes : Carl Stadier, Gerichtsschreiber.

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Jahr

1908

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.05.1908

Date Data Seite

419-424

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10 022 896

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