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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Gland nach Begnins.

(Vom 24. November 1908.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 18. August 1908 stellte die Verwaltung der elektrischen Eisenbahn von Gland nach Begnins das Gesuch, es möchte ihr gestattet werden, die im zweiten Absatz des Art. 19 der Konzession vom 22. Dezember 1904 (E. A. 8.

XX, 336) vorgesehenen Maximaltaxen in folgender Weise zu erhöhen : Taxe für die höchste Klasse von 5 Rp. auf 8 Rp. ; Taxe für die niedrigste Klasse von 2,5 Rp. auf 5 Rp.

Diese Taxerhöhung lasse sich durch folgende Umstände rechtfertigen : Die Rechnungsabschlüsse der zwei ersten Betriebsjahre 1906 und 1907 schliessen mit Defiziten ab. Die Betriebsperiode vom 18. Juni bis 31. Dezember 1906 weise ein Defizit von Fr. 203. 97, das Betriebsjahr 1907 ein solches von Fr. 1791. 95 auf. In diesen beiden Defiziten seien die Einlagen in den Erneuerungsfonds nicht inbegriffen. In dem Vorschlag vom 30. Oktober 1907 an das Eisenbahndepartement für die Berechnung des Erneuerungsfonds habe die Bahngesellschaft eine jähr-

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liehe Einlagequote von -Fr. 3512 berechnet, oder rund Fr. 950 per Kilometer. Es ergeben sich somit für 1906 und 1907 Totaldefizite von : Für 1906 = Fr. 203. 97 -f 1800 (Erneuerungsfonds für 6'/2 Monate) Fr. 2003. 97 Für 1907 = Fr. 1791. 95 -f 3512 . . . ,, 5303. 95 Diese Defizite werden alljährlich wiederkehren und je nach den Betriebseinnahmen zwischen Fr. 4000 bis Fr. 6000 jährlich schwanken. Um diesen vorzubeugen, bleibe der Bahngesellschatt nur ein Mittel übrig, nämlich die Tarife zu erhöhen, da die Betriebsausgaben schon aufs äusserste reduziert seien.

Die Bahnverwaltung bemerkt ferner, dass für die Steigungsverhältnisse ihrer Bahnanlage die G-üterfcaxen viel zu niedrig gehalten seien, und dass 90 % der Güter von Gland nach Begnins befördert werden müssen, also stets auf der Bergfahrt.

In seiner Vernehmlassung vom 22. September 1908 erklärt der Staatsrat des Kantons Waadt, dass er gegen die beabsichtigte Konzessionsänderung im Sinne der Erhöhung der Maximaltaxen für den Güterverkehr keine Einwendungen erhebe.

Unserseits können wir ebenfalls dem Antrage der Bahnverwaltung zustimmen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versiehern.

B e r n , den 24. November 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

17 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Gland nach Begnins.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Verwaltung der elektrischen Eisenbahn von Gland nach Begnins, vom 18. August 1908 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1908, b eschliesst: » I. Die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1904 (E. A. S. XX, 336) der Eisenbahngesellschaft Gland-Begnins erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Eisenbahn von Gland (S. B. B.) nach Begnins wird dahin abgeändert, dass im zweiten Absatz des Art. 19 die Taxe für die höchste Klasse von 5 Rp. auf 8 Rp. und diejenige für die niedrigste Klasse von 2,s Rp. auf 5 Rp. erhöht werden.

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1909 in Kraft tritt, beauftragt.

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Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. VI.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Gland nach Begnins. (Vom 24. November 1908.)

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1908

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02.12.1908

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15-17

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