44°

# S T #

Bericht der

Kommission des Nationalrates über

die Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes im Jahre 1907.

(Vom 25. Mai 1908.)

Herr Präsident, Herren Nationalräte !

Wir beehren uns, Ihnen unsere Bemerkungen zur Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes im Jahre 1907 vorzulegen. Dabei behalten wir uns vor, diesen oder jenen Punkt, der ein allgemeineres Interesse beansprucht, in die mündliche Berichterstattung einzubeziehen.

45

Geschäftsführung des Bundesrates.

I, Allgemeine Verwaltung,

Wir haben keine andere Bemerkung zu machen, als diejenige betreffend die Neupaginierung des stenographischen Bulletins der eidgenössischen Räte. Die neue Paginierung, die praktischer ist als die frühere, dürfte von allen denen begrüsst werden, die das stenographische Bulletin einsehen oder in demselben nachschlagen wollen.

46

IL Depar temente,

Politisches Departement.

Allgemeines.

1. Die Geschäftsprüfungskomrnission des Ständerates für 1906 hatte den Wunsch ausgesprochen, der Bundesrat möchte die Prüfung der schon im Jahre 1903 aufgeworfenen Frage der Reorganisation des Departementes möglichst beschleunigen. Wie wir erfahren haben, liegt gegenwärtig ein Bericht über diesen Gegenstand vor dem Bundosrat, der nur auf eine günstige Gelegenheit wartet, um ihn zu behandeln. Die eidgenössischen Räte dürften sich also in nächster Zeit auch mit demselben zu befassen haben.

2. Der Bundesrat hat sich neuerdings, unseres Erachtens mit .Recht, geweigert, auf die Vorschläge der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend Regelung der Bürgerrechtsverhältnisse von Schweizern in Amerika und von Amerikanern in der Schweiz einzutreten. Gleich wie in den Jahren 1882, 1886 und 1896 verstiessen diese Vorschläge gegen die in der Bundesverfassung sowohl als in den kantonalen Verfassungen niedergelegten Grundsätze b e t r e f f e n d den B e s i t z des S c h w e i z e r b ü r g e r r e c h t e s . Sie fassen auf dem Gedanken, dass die ins amerikanische Bürgerrecht aufgenommenen Schweizerbürger durch die blosse Tatsache ihrer Naturalisation in den Vereinigten Staaten ihres ursprünglichen Heimatrechtes mit allen sich daran knüpfenden Folgen verlustig gehen sollten. Dagegen würde der in Amerika naturalisierte, aber bleibend nach der Schweiz zurückgekehrte Schweizerbürger hier wieder in alle seine früheren Rechte eintreten. Die gleichen Grundsätze würden auch für die

47

Angehörigen der Union, mit bezug auf ihr Verhältnis zu dieser letzteren, einerseits und der Schweiz anderseits, zur Anwendung kommen.

Der Bundesrat konnte diese Schritte nur in dem Sinne beantworten, der Schweizerbürger würde es nicht begreifen, dass sein Bürgerrecht verjähren oder verwirkt werden könnte, ohne dass er ausdrücklich darauf verzichtet hätte. Dieses Prinzip wird von verschiedenen kantonalen Verfassungen als ein Grundrecht des Bürgers anerkannt. Es wäre der Schweiz unmöglich, einen Vertrag abzuschliessen, wodurch der Bürger nach einer kürzeren oder längeren Abwesenheit die schweizerische Nationalität und das Kantonsbürgerrecht verlieren müsste. Umgekehrt wäre es auch nicht möglich, dem Bürger eines anderen Staates die Erwerbung des Sehweizerbürgerrechtea durch JErsitzung zuzusichern; sowohl die eidgenössischen als die kantonalen Verfassungen stehen einem solchen Gedanken entgegen.

3. Ein italienisches Gesetz vom 2. Dezember 1906 sieht die Schaffung von Attachés für das Auswanderungswesen bei den italienischen Gesandtschaften vor. Dieses nämliche Gesetz setzt deren Aufgaben fest, wovon die hauptsächlichsten darin bestehen, sich in den Ländern, in denen sie akkreditiert sind, stets über die Arbeitsverhältnisse auf dem laufenden zu halten, die landwirtschaftlichen Zentren, die Bergwerke, die Eisenbahnen etc. etc., wo italienische Arbeiter verwendet werden, zu besuchen, um sich über ihre materielle und moralische Lage zu erkundigen, mit den Arbeitern in Verbindung zu treten, ihnen Beistand zu leisten und sie in allen Fragen zu beraten, welche auf Dienstverträge, Versicherungen, Unfälle und Streitigkeiten mit den Arbeitgebern Bezug haben; bei Unfällen Untersuchungen vorzunehmen, um den Tatbestand festzustellen und die erforderlichen Beweismittel und Dokumente im Interesse der Arbeiter und ihrer Familien zu beschaffen, endlich dem Auswanderungskommissariate Bericht zu erstatten.

Die Regierung bezeichnete Herrn De Michelis in Genf als Attaché für das Auswanderungswesen und ersuchte den Bundesrat, ihn als solchen anzuerkennen. Sie sprach ausserdem den Wunsch aus, die kantonalen Behörden möchten angewiesen werden, dem neuen Attaché oder den italienischen Konsuln in der Schweiz alle schweren Unfälle, von denen italienische Arbeiter betroffen werden könnten, ohne Verzug anzuzeigen, mit dem Attache in dieser Hinsicht direkt zu verkehren und ihm die Erfüllung seiner Aufgabe zu erleichtern.

48

Es war dem Bundesrate nicht möglich, dem Gesuche der italienischen Regierung in seinem ganzen Umfange zu entsprechen.

Der Errichtung dieser mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Amtsstelle stand nichts im Wege. Bei der grossen Zahl der italienischen Arbeiter in der Schweiz, dürfte dieselbe berufen sein, ihren Landsleuten grosse Dienste zu leisten, indem sie ihnen mit Rat und Tat beisteht. Der Bundesrat konnte aber, wie leicht zu begreifen ist, nicht über die Anerkennung der dem Herrn De Michelis übertragenen Befugnisse hinausgehen. Unsere Gesetze gewähren den einheimischen und den fremden Arbeitern den gleichen Schutz, und es liegt kein Grund vor, mit bezug auf diese letzteren unseren Behörden und Verwaltungen noch besondere Verpflichtungen aufzuerlegen. Anderseits hat der Bundesrat mit Recht geantwortet, dass er nicht beabsichtige, der Tätigkeit des Herrn De Michelis irgendwelche Hindernisse in den Weg zu legen, solange dieser sich darauf beschränke, den italienischen Arbeitern beizustehen, und sich nicht in die Befugnisse der kantonalen und eidgenössischen Behörden einmische, die mit der Handhabung des Gesetzes über die Haftpflicht betraut sind.

49

Departement des Innern.

I. Zentralverwaltung.

2. Archive.

Wir konstatieren mit Befriedigung, dass die A b s c h r i f t e n s c h w e i z e r g e s c h i c h t l i c h e r A k t e n in den Archiven und Bibliotheken von Italien, Frankreich und England bald vollendet ·sein werden. Es ist sehr wünschbar, dass diese Betätigung zur Mehrung der historischen Bestände des Bundesarchivs in allen Ländern fortgesetzt werde, in denen schweizergeschichtliche Akten von Wert liegen, zunächst in Spanien, Österreich, Holland und Württemberg.

Die Fruktiflkation der gesammelten, reichen Schätze muss -das Ziel aller historischen Vereine, Fachmänner und Freunde der vaterländischen Geschichte sein.

Bei diesem Anlasse bringen wir in Erinnerung, dass am 1. Februar 1909 Herr B u n d e s a r c h i v a r Dr. J a k o b K a i s e r 50 Jahre im eidgenössischen Staatsdienste sein wird, von denen 40 Jahre auf seine gegenwärtige Stellung entfallen. Unter der Leitung des Herrn Bundesarchivars ist nicht nur das Bundesarchiv in mustergültiger Weise ausgestaltet worden, sondern sind auch die Eidgenössischen Abschiede, die Aktensammlung aus der Helvetik und die bereits erwähnten Abschriften entstanden, -- Werke von unschätzbarem und unvergänglichem Werte.

Wir erfüllen eine angenehme Pflicht, wenn wir dem Jubilaren für seine anspruchslose, fruchtbare und vorzügliche Amtsführung jetzt schon wohlverdiente Anerkennung zollen.

3. ZentralbiMiothek.

Derselben kommt die Bedeutung einer Handbibliothek für die Bundesverwaltung und die eidgenössischen Räte zu. Demgemäss Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. IV.

4

50

sollte sie auch ausgestattet sein, was nicht der Fall ist. Es fehlen Kommentare zu Gesetzeswerken, die Literatur über alle aktuellen volkswirtschaftlichen Fragen, die wichtigen Gesetze der verschiedenen Kulturstaaten und dergleichen mehr. Gerade für die Mitglieder des Parlamentes wäre es sehr angenehm und nützlich, wenn die Zentralbibliothek eine Erweiterung im genannten Sinne erführe. Platzmangel besteht nicht mehr.

II. Vollziehung der Bundesverfassung und eidgenössischen Gesetze.

1. Die Unterstützung der öffentlichen Primarschule.

Der Geschäftsbericht gibt Kenntnis von drei Fällen, in denen das Bundesgesetz betreffend Unterstützung der öffentlichen Primarschule ausgelegt worden ist. Diese Fälle (siehe Seite 335 des Geschäftsberichtes) betrafen die Anschaffung von Büchern für eine Schulbibliothek, die Errichtung eines Weihers für Bade-, Schwimm- und Schlittschuhzwecke und die Erstellung eines gemischten Schulgebäudes.

Die Auslegung, welche das Bundesgesetz bei diesem Anlasse erhalten hat, ist allerdings keine wortgetreue, aber doch eine weitherzige, sinn- und zweckgemässe, so dass die Kommission mit ihr durchaus einverstanden ist.

V. Arbeiten der subventionierten Gesellschaften und Vereine.

3. Idiotikon der deutsch-schweizerischen Mundarten.

Die Anfänge dieses Werkes reichen ins Jahr 1863 zurück.

Die erste Bundessubvention für dasselbe wurde im Jahre 1874 ausgerichtet 5 sie stieg von Fr. 3000 bis auf Fr. 12,000 (Budget pro 1908 Fr. 17,000). Bisher sind fünf Bände herausgegeben worden.

Die Kommission würde es lebhaft begrüssen, wenn das schöne Unternehmen in naher Zeit zum Abschlüsse käme. Am Idiotikon für die romanischen Mundarten wird offenbar mit grösserer Rüstigkeit gearbeitet.

51

VI. Hebung der Kunst. Erhaltung vaterländischer Altertümer.

A. Hebung der Kunst.

Der Geschäftsbericht tut der künstlerischen Ausschmückung' des Landesmuseums und ihrer Fortsetzung im Innern und Äussern desselben Erwähnung.

Die Kommission gibt ihrer Ansicht über diese Frage in der Weise Ausdruck, dass man historische Sammlungsräume nicht, mit Werken der modernen Kunst vermischen sollte, indem in solchen Räumen das Wort den alten Sachen allein gebührt und ihnen die Aufmerksamkeit des Besuchers gehört. Jedenfalls ist die Landesmuseumskommission um ihre Meinung anzugehen, ob sie eine künstlerische Ausschmückung der Sammlungsräume für ratsam erachte und welcher Gegenstand ihr passend erscheine?

Über die Ausführung des einmal festgesetzten Gegenstandes mag dann die Kunstkommission unbehelligt wachen.

Der künstlerische Schmuck der Aussenseiten des Landesmuseums, welcher in Ausfüllung einiger Felder mit Mosaiken und in Bildhauerarbeiten bestehen wird, ist zur dringenden Notwendigkeit geworden.

B. Schweizerisches Landesmusenm.

Die Wahrnehmung ist erfreulich, wie die werktätige Sympathie für das Landesmuseum in weiten Kreisen des Volkes, der Behörden und der kirchlichen Organe ungeschmälert fortdauert und in zahlreichen Geschenken und Depositen zum beredten Ausdrucke gelangt.

Den wiederholten, überaus hochherzigen Schenkungen des Herrn alt L a n d e s m u s e u m s d i r e k t o r s Dr. Heinrich Angst, die während unabsehbaren Zeiten den ersten Rang unter den Werken patriotischer Gönnerschaft für das Landesmuseum einnehmen werden, reihte sich in der Berichtsperiode ein Legat des Herrn G r a f e n W a l t e r von H a l l w y l in Stockholm und seiner Gattin würdig an. Dasselbe wird dereinst das Landesmuseum mit äusserst wertvollen vaterländischen Altertümern und mit hervorragenden Erinnerungen an die bedeutenden Staatsund Kriegsmänner aus dem in der Schweiz erloschenen Geschlechte von Hallwyl bereichern. Auch die eidgenössischen Räte spenden

52

solchen Beweisen hochherziger vaterländischer Gesinnung gerne den Tribut ihrer Dankbarkeit.

Die Kommission postuliert die T r e n n u n g des K r e d i t e s für die Erwerbungen des Landesmuseums und der öffentlichen Altertümersammlungen in den Kantonen. Diese Ausscheidung würde nur eine massige Erhöhung des bisherigen Kredites von Fr. 80,000 zur Folge haben. Die Anregung selber ist vollauf begründet. Ihre Durchführung wird eine gleichmässigere und bessere Berücksichtigung der kantonalen und lokalen Altertümersammlungen gestatten und die oft lästigen Wartefristen abkürzen, anderseits das Landesmuseum von dem zwar unbegründeten Verdachte befreien, als gefalle es sich den ändern historischen Museen gegenüber in der Rolle eines Vormundes.

VII. Polytechnische Schule.

Mit lebhafter Befriedigung nimmt die Kommission davon Notiz, dass die innere und äussere, die materielle und intellektuelle Reorganisation des Polytechnikums raschen Schrittes ihrem gedeihlichen Abschlüsse entgegengeht. Durch die ehrenvollen Entscheide des Volkes von Stadt und Kanton Zürich, denen nächstens das zustimmende letzte Wort der Bundesversammlung folgen dürfte, hat das brennend gewordene Bedürfnis für Erweiterung und Verbesserung der Sarnmlungs- und einiger Unterrichtslokale eine günstige Lösung gefunden. Auch die Revision des Schulregle mentes und die Umgestaltung der militärwissenschaftlichen Abteilung ist auf guten Wegen. Der Geschäftsbericht · bemerkt, der eidgenössische Schulrat, beziehungsweise eine Spezialkommission berate die in Sache notwendigen Anträge und werde sie in Bälde formulieren. Das halten wir gerne fest.

Unsere polytechnische Schule darf sich in keiner Hinsicht von Schwesteranstalten überflügeln lassen und muss Stetsfort in der Lage sein, den sich immer mehrenden Ansprüchen an die technischen Wissenschaften volles Genüge leisten zu können.

Daher ist für die eidgenössische polytechnische Schule nur das Beste gut genug.

Was wir beim Abschnitte Landesinuseum über die werktätige Gönnerschaft zu bemerken Anlass hatten, trifft auch beim Polytechnikum zu. Immer wieder empfängt dasselbe wertvolle Zuwendungen. Mit Gefühlen warmen Dankes verweisen wir speziell auf das grossartige Vermächtnis von Fr. 400,000 des

53 Herrn A l b e r t B a r t h von Stein a. Rh. und Rio de Janeiro, dessen Zinse, nach Massgabe einer Schlussnahme des Bundesrates, welche die Kommission gerne billigt, zur Förderung der wissenschaftlichen Tätigkeit der Professoren und der Studierenden schweizerischer Nationalität zu verwenden sind.

VITE. Gesundheitsamt.

Die vom Bunde getroffenen Vorbeugungsmassregeln gegen ansteckende Krankheiten sind im allgemeinen von gutem Erfolge gewesen. Jedoch haben die Fälle von Diphtherie in besorgniserregender Weise zugenommen.

Es ist uns aufgefallen, dass das Gesundheitsamt kein Wort über das Auftreten des Cerebrospinalmeningitis (Genickstarre) verliert. Einzig das Militärdepartement stellt so nebenbei fest, dass vier Soldaten an der Genickstarre erkrankt und drei davon gestorben sind. Es scheint uns. dies eine etwas summarische Auskunft zu sein.

Diese Krankheit beunruhigt unsere Bevölkerung in hohem Grade, was der Kommission Veranlassung gibt, ein Postulat aufzustellen.

XI. Schweizerische Laudesbibliothek.

Sie ist ein Sorgenkind geworden. Die p e r s ö n l i c h e n D i f f e r e n z e n dauern fort, schwächen das Pflichtgefühl, die Arbeitsfreudigkeit und das Gedeihen der Anstalt. Und doch wären sie leicht zu heben, wenn man nur anerkennen wollte, was bei anderen Bundesinstituten auch gilt und rechtlich begründet ist, nämlich : dass die Kommission den gesamten Bibliothekbetrieb und die Art der Verwaltung zu beaufsichtigen hat und folglich zum Gegenstande ihrer Beratungen machen muss; dass dem Bibliothekar die Befugnis zur Begutachtung der Geschäfte und daher ein Vorschlagsrecht, sogar ein Rekursrecht an das vorgesetzte Departement zusteht, anderseits freilich auch die Pflicht obliegt, die Beschlüsse der Kommission zu vollziehen und zu respektieren. Wir verbreiten uns über diese ganz leidige Angelegenheit nicht weiter, wird sie doch gegenwärtig untersucht, und wird der Bundesrat wohl nicht ermangeln, das Ergebnis des Untersuchs den Räten bekannt zu geben.

54 Die S a m m e l t ä t i g k e i t der Landesbibliothek war schon oftmals Gegenstand der Besprechung und selbst der Kritik.

Grundsätzlich halten wir daran fest, dass erst nach Ablauf einer geraumen Frist klar- gelegt werden kann, was von bleibendem Werte ist.

Nichtsdestoweniger könnten Geschäftsreklamen, kleinere Lokalführer für die Fremdenwelt, die alljährlich Änderungen zu erleiden pflegen, und ähnliche Druckerzeugnisse bereits bei ihrem Erscheinen als ,,bibliothekunfähig"1 erklärt werden.

Dagegen ist mit allem Nackdrucke daran festzuhalten, dass nur Helvetika gesammelt werden dürfen und das Jahr 1848 als Demarkation zwischen der Landesbibliothek und der Bürgerbibliothek von Luzern zu achten ist.

Vom K a t a l o g der Landesbibliothek ist der erste Band erschienen: Geschichte, Geographie und Landeskunde. Buchstaben A--K. Im Hinblicke auf das Bedürfnis und den allgemein herrschenden Wunsch für möglichst baldiges Erscheinen des ganzen Katalogs, muss auf eine einfache Gestaltung desselben gedrungen werden.. Es genügt vollkommen, wenn der Suchende findet, was er haben möchte, wenn mithin die Titelangaben enthalten, was zur Identifikation eines gesuchten Werkes nötig ist.

Bibliographische Weitschweifigkeit verzögert den Abschluss des Katalogs ungebührlich lange und macht ihn sehr kostspielig.

Das V e r h ä l t n i s der L a n d e s b i b l i o t k e k zur Bürg e r b i b l i o t h e k L u z e r n , als eidgenössische Sammelstelle für Helvetika, welche vor 1848 erschienen sind, bedarf einer bessern Ordnung. Darüber wird jedoch bei Beratung des revidierten Bundesgesetzes betreffend die Landesbibliolhek, das gewiss bald den Räten zugehen wird, zu sprechen sein. Immerhin darf die Bürgerbibliothek Luzern jetzt schon Anspruch erheben, in der Kommission für die Landesbibliothek Sitz und Stimme zu bekommen, ist doch die Landesbibliothek seit Anbeginn im leitenden Ausschusse der erstem offiziell vertreten. Das gemeinsame Taten beider Anstalten rechtfertigt ein gemeinsames Raten.

XIII. Oberbauinspektorat.

B. Strassen und Brücken.

Nachdem die schweizerische Verkehrspolitik durch die Eisenbahnen und künftigen Wasserstrassen sich international auszuwachsen und gleichzeitig enorme Ansprüche an die Landesftnanzen zu er-

55

lieben droht, so rechtfertigt es sich vollauf, daran zu erinnern, dass die .Land- und A l p e n s t r a s s e den n a t i o n a l e n und v o l k s t ü m l i c h s t e n Verkehrsweg bildet, die ungeschwächte -Gunst des Bundes allzeit verdient, die Eisenbahn ergänzt und -der Landesverteidigung ein unentbehrliches, in seiner Bedeutung immer steigendes Hülfsmittel ist. Diese Vorzüge dürfen dem pendenten Projekte einer S u s t e u s t r a s s e in ganz hervorragender Weise zugebilligt werden und der P r a g e i s t r a s s e ebenfalls. Wir erwarten gerne die baldige Fertigstellung dieser Strassenprojekte und dass ihnen im Schosse der eidgenössischen Räte eine ebenso weitherzige Aufnahme zu teil werde, wie sie -andere bedeutende Alpenstrassen gefunden haben.

Die Behörden der Eidgenossenschaft haben je und je erkannt,
Der Bund hat im Winter 1906/07 einen einmaligen Beitrag von Fr. 500 an die Schneebruchkosten der Simplonstrasse ausgerichtet j im Geschäftsberichte wird eine rechtliche Pflicht hierfür abgelehnt.

Dieselbe besteht allerdings nicht; allein das starre Recht musste dem patriotischen Solidaritätsgefühl immer weichen, da wo es sich darum handelte, für Landesteile, die vom Schicksale hart betroffen waren, einzutreten.

Ihre Kommission spricht daher den bestimmten Wunsch aus, es möchte auch von Bundes wegen wirksam mitgeholfen werden, und zwar im Eisenbahn- und Strassenverkehr, das schwere Los ·der Gemeinden S i m p e l n und G o n d o zu erleichtern, die mitten aus blühenden Gefilden des Verkehrs auf die dürre Haide der Weltverlassenheit zurückgeworfen wurden.



C. Allgemeines Wasserbauwesen.

Eine wichtige Frage war noch pendent; es handelte sich, darum, zu entscheiden, ob der bekannte Diepoldsauer Durchstich auszuführen sei, oder ob dieses kostspielige Werk vermieden werden könne.

Der Kanton St. Gallen hält diese Arbeiten für zu kostspielig, und die Ingenieure haben sich über die Frage ihrer Zweckmässigkeit nicht einigen können. Der Bund ist aber durch einen Vertrag mit Österreich gebunden, und seit dem Drucke des Geschäftsberichts dringt Österreich auf die Vollziehung des Vertrages und auf Ausführung der auf den Diepoldsauer Durchstich bezüglichen Arbeiten. Damit dürfte unseres Brachtens die Frage endgültig entschieden sein.

XIV. Direktion der eidgenössischen Bauten.

Sitzungssaal des Nationalrates.

Die Kommission regt die Errichtung einer kleinen Tribune oder dergleichen für die Referenten an. Der denselben reservierte Platz ist unpassend. Die Referenten sollen von dritten und der Nachbarschaft nicht gestört werden und neben einander Platz nehmen können. Es muss ihnen die Möglichkeit geboten werden, über den Gang der Verhandlungen und über gestellte Anträge ihre Gedanken austauschen zu können.

57

Justiz- und Polizeidepartement, A. Gesetzgebung und Rechtspflege.

I. Bundesgesetzgelbung und Konkordate.

1. Wir konstatieren mit Befriedigung, dass eines der grössten gesetzgeberischen Unternehmen des Bundes im Jahre 1907 unter den günstigsten Verhältnissen zu Ende geführt worden ist. Es wurde im Jahre 1892 auf die Initiative von Herrn Bundesrat Ruchonnet sei. in Angriff genommen, der Herrn Professor Dr.

Huber mit der Ausarbeitung des Vorentwurfes eines schweizerischen Zivilgesetzbuches beauftragte, und machte infolge der Verfassungsrevision vom 13. November 1898 einen grossen Schritt vorwärts, seiner Verwirklichung entgegen; der neue Art. 64 der Bundesverfassung stellte nämlich den Grundsatz der Vereinheitlichung unseres Privatrechtes auf. Der von Herrn Huber unter Mitwirkung von Spezialisten ausgearbeitete Departementalentwurf von 1900 wurde einer grossen Expertenkommission unterbreitet, die ihn in den Jahren 1901, 1902 und 1903 durchberiet. Aus den Arbeiten dieser Kommission ging der Entwurf hervor, den der Bundesrat mit seiner Botschaft vom 28. Mai 1904 der Bundesversammlung vorlegte.

Die parlamentarischen Beratungen dauerten drei Jahre. Die letzten zwischen den Beschlüssen der beiden Räte noch bestehenden Differenzen wurden am 20. Juni 1907 erledigt. Im Verlauf der darauf folgenden Monate wurden der deutsche und französischeText zuerst durch eine Subkommission und dann durch die Redaktionskommission selbst bereinigt; die italienische Übersetzung wurde ein wenig später durch die in Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Geschäftsverkehr zwischen dem Nationalrate und dem Ständerate vorgesehene Kommission festgestellt. Man hat gesucht und wir sind der Meinung, dass es gelungen istr zu einer möglichst genauen Übereinstimmung der drei Texte z« gelangen, welche übrigens alle drei als Originaltexte zu betrachten sind.

·58

Das schweizerische Zivilgesetzbuch wurde am 10. Dezember 1907 von den eidgenössischen Räten einstimmig angenommen und ·es ist bekannt, dass die Referendumsfrist abgelaufen ist (am 20.

März 1908), ohne dass eine Volksabstimmung verlangt worden wäre. Die neue Gesetzgebung wird demnach am 1. Januar 1912, als an dem in Artikel 63 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches festgesetzten Tage, in Kraft treten.

Die Aufgabe der eidgenössischen Behörden ist aber damit keineswegs erledigt. Sie haben noch eine ganze Reihe von ergänzenden Bestimmungen zu erlassen und Ausführungsmassregeln zu treffen, um die Anwendung unseres Gesetzbuches sicher zu stellen. Anderseits erwächst dadurch den Kantonen eine nicht minder wichtige und ganz ähnliche Aufgabe (s. speziell Art. 52 des Schlusstitels). Wir sprechen den dringenden Wunsch aus, der Bundesrat möge denselben alle Aufschlüsse und Weisungen erteilen, die sie mit Bezug auf die Ausarbeitung der Einführungsbestimmungen benötigen und von ihm verlangen könnten. Unseres Erachtens würde das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ein sehr nützliches Werk tun, wenn es, abgesehen von allen anderen Angaben und Weisungen, den Kantonen das Schema ·eines Einführungsgesetzes mit den nötigen Aufklärungen zustellen wollte. Wenn diese Gesetze nach einem einheitlichen Modell ausgearbeitet werden könnten, so würden sie jedenfalls, trotz aller in den Einzelheiten zu Tage tretenden Verschiedenheiten, dazu beitragen, die tiefgehenden Änderungen, die sich vom 1. Januar 1912 ab in unseren juristischen Institutionen vollziehen werden, weniger fühlbar zu machen. Wir haben darauf verzichtet, in diesem Sinne ein Postulat aufzustellen, da wir über.zeugt sind, dass der Bundesrat die Berechtigung unseres Wunsches .anerkennt.

Die Beratung der Vorlage vom 3. März 1905 über die Revision des Obligationenrechtes ist durch einen Beschluss der eidgenössischen Räte (16. November 1906 und 8. April 1907) verschoben worden. Dieser Entwurf soll vorher noch, wie derjenige des Zivilgesetzbuches, einer Expertenkommission unterbreitet werden.

2. Im Jahre 1907 ist eine Expertenkommission vom Justizund Polizeidepartement beauftragt worden, alle Teile des Vor-entwurfes zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch, soweit sie Strafbestimmungen enthalten, einer Revision zu unterwerfen. Die ·auf Vereinheitlichung des Strafrechtes hinzielenden Arbeiten sind

59

so weit gediehen, dass der Hoffnung Raum gegeben werden darf, der bundesrätliche Entwurf werde den eidgenössischen Räten sofort nach der Revision des Obligationenrechtes zugehen.

3. Die Frage der Errichtung eines Verwaltungs- und Dis^iplinargerichtshofes ist immer noch pendent. Ihre Lösung begegnet zahlreichen Schwierigkeiten, die nicht von einem Tage auf den anderen gehoben werden können. Wir glauben nicht weiter auf diese Angelegenheit eingehen zu sollen und empfehlen dem ßundesrate nur, ihr seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Noch eine andere Präge wird im Geschäftsbericht erörtert : diejenige der Haftpflicht der Automobile. Ein vor mehreren Jahren von beiden Räten angenommenes Postulat strebte die baldige Vorlage eines Gesetzentwurfes über diese Materie an, filidie sich das Publikum lebhaft interessiert. Wir sind der Meinung, dass die Lösung nicht weiter hinausgeschoben werden sollte, wenn wir auch begreifen, dass die grossen Arbeiten, die das Justiz- und Polizeidepartement in Anspruch genommen haben und noch in Anspruch nehmen, an der Verzögerung schuld sind.

4. Der Kanton Basel-Stadt ist vom Konkordat von 1852 über Bestimmung und Gewähr der Viehmängel zurückgetreten, so dass dasselbe seit dem 1. Januar 1908 nur noch zwischen den Kantonen Zürich, Baselland und Thurgau besteht. Die auf diesem Gebiete gemachten Erfahrungen lassen es nicht als ratsam erscheinen, zurzeit den Gedanken eines Bundesgesetzes wieder aufzunehmen, obschon heute die Aussicht auf Erfolg vielleicht grösser wäre, als vor der Abänderung des Zivilrechtes.

II. Internationales Recht.

Die Vollziehung unserer Zivilurteile im Auslande gibt immer noch zu Klagen Anlass, namentlich wenn es sich um Einziehung ·der Kosten handelt, die durch provisorische Rechtsöffnungen oder Klagen auf Aberkennung der Forderung verursacht worden sind.

Mit einiger Überraschung liest man im Geschäftsbericht, dass ,,zwischen dem Kanton Zürich und Österreich"1 Erklärungen über die gegenseitige Vollziehung von Zivilurteilen ausgetauscht worden seien. Es scheint uns, als ob derartige Erklärungen zwischen dem Bundesrat und den fremden Regierungen ausgetauscht werden

60 sollten. Die Anomalie erklärt sich durch die Verschiedenheit unserer kantonalen Prozessordnungen, und es muss beigefügt werden, dass die Unterhandlungen vom Bundesrat geführt wurden.

Es dürfte sogar der Wunsch ausgesprochen werden, es möchten alle Kantone das gleiche Ziel erreichen wie Zürich.

V.

tìeriehtsorganisation.

Das Inkrafttreten des schweizerischen Zivilgesetzbuches wird notwendigerweise eine Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zur Folge haben, und es sollte nichts versäumt werden, um dieselbe vorzubereiten.

Dieser Punkt wird anlässlich des Geschäftsberichtes des Bundesgerichtes behandelt werden.

VI. Zivilstand und Ehe.

1. In verschiedenen Kantonen kommt es immer noch vor> dass Zivilstandsbeamte vor Ablauf der in Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1874 festgesetzten Frist von 14 Tagen die Trauermächtigung ausstellen oder die Trauung vornehmen.

Es ist dies ein Missbrauch, der abgestellt werden sollte.

2. Ein schweizerischer Zivilstandsbeamter hat sich geweigert, das Zeugnis über eine durchgeführte Verkündung auszustellen, weil der im Auslande sich aufhaltende Bräutigam seine Militärsteuer und eine Busse nicht bezahlt hatte. Der Bräutigam hat beim Justiz- und Polizeidepartement Beschwerde geführt, das ihm natürlich Recht gegeben hat.

VIII. Rechtspflege.

Die Zahl der Rekurse hat erheblich abgenommen: 222 im Jahre 1906, 177 im Jahre 1907, wovon 166 erledigt wurden. · Möglicherweise wird anlässlich der Revision des Bundesgesetze» über die Organisation der Bundesrechtspflege die Frage aufgeworfen werden, ob nicht alle staatsrechtlichen Rekurse oder doch ein Teil davon dem Bundesgericht zugewiesen werden sollten.

61

I. Allgemeines.

1. Es ist Pflicht, an dieser Stelle vorerst der Volksabstimmung vom 3. November 1908 zu gedenken, an welchem Tage die neue Militärorganisation vom Schweizervolke angenommen wurde.

Der patriotische Sinn unseres Volkes hat sich bei dieser ·Gelegenheit in schönster Art und Weise bewährt und hat dasselbe den Beweis geleistet, dass es im stände ist, für die Hebung ·der allgemeinen Wehrfähigkeit unseres Vaterlandes, die im Interesse unserer Unabhängigkeit notwendig geworden war, auch persönliche Opfer zu bringen.

Dass auch die Gegner der Militärorganisation sich mit der Annahme des Gesetzes versöhnen können, welcher Stimmung in der letzten Dezembersitzung des Nationalrates beredter Ausdruck verliehen wurde, wirkt allgemein befriedigend.

2. Eine Reihe von Erlassen, dienlich zur Förderung des Heerwesens, sind im Laufe des Berichtsjahres in Kraft getreten, wir erwähnen darunter die Subventionierung von Skikursen durch den Bund. Dass dieser Beschluss ein glücklicher, unsere Wehrfähigkeit für den Winter -- namentlich im Hochgebirge -- fördernder war, beweisen die vielen, unter militärischer Leitung abgehaltenen Skikurse.

3. Dass unsere Kasernen für den Winterdienst eingerichtet werden müssen, dürfte als Konsequenz aus dem Art. 112 der neuen Militärorganisation abgeleitet werden. Dass aber der Zustand einiger eidgenössischer, namentlich aber der vom Bunde gepachteten Kasernen, grossteils bedenklich erscheint, ist leider nur zu augenfällig. Wir glauben, ohne weiter zurückgreifen zu wollen, das allerdings nur teilweise in den Bereich dieses Berichtsjahres fallende, auffällige Auftreten der Genickstarre (Meningitis cerebrospinalis epidem.) bis auf weiteres, einigermassen wenigstens, mit dem Zustande dieser Kasernen, in Verbindung bringen au müssen.

62

II. Rekrutierung.

4. Die Zahl der tauglich erklärten Rekruten hat sich im Berichtsjahre bedeutend gehoben; statt der 16,136 des Vorjahres beträgt dieselbe pro 1907 18,571 (Vermehrung 2435 Mann) oder 57 % gegenüber 50 °/o im Vorjahre, diensttauglich Erklärten.

Die Vorstellungen des letztjährigen Berichterstatters der ständerätlichen Kommission an die sanitarischen Untersuchungskommissionen, ,,'für die Diensttauglichkeit keinen allzustrengen Massstab anzuwenden"1, scheinen von Letztern berücksichtigt worden zu sein.

Trotzdem ist die Zahl der ausexerzierten Rekruten ziemlich stabil geblieben, es sind verhaltnismässig weniger Rekruten alsim Vorjahre zu Rekrutenschulen eingerückt, was wir uns nicht zu erklären vermögen.

5. Der Bericht des Bundesrates hebt hervor, dass eine Reduktion der Rekrutierung für die Spezialtruppen, zu Gunsten der Infanterie, nicht auf Kosten der erstem möglich sei, wenn nicht bei der Rekrutierung weniger streng und formalistisch verfahren werde. Dass das möglich ist, beweist das Ergebnis der Rekrutierung von 1907.

Von kompetenter Stelle ist die Anregung gemacht worden, in Zukunft nicht zu Ungunsten der Infanterie starke und grosse Leute zur Artillerie herbeizuziehen. Gewiss ist diese Anregung zu beherzigen. Der Dienst, welchen der Kanonier bei der Feldbatterie heute zu leisten hat, kann auch von kleinern, weniger starken,, aber intelligenten Leuten wohl besorgt werden.

III. Unterricht.

A. Vorunterricht.

6. Der Vorunterricht dürfte sich in einem Übergangsstadium befinden. Wir halten darauf, dass derselbe baldmöglichst der neuen Militärorganisation angepasst und vorerst den vorgesehenen Turnlehrerkursen stete Aufmerksamkeit geschenkt werde.

B. Herbstlibungen des I. Armeekorps.

7 . ' P f e r d e l i e f e r u n g e n . Die Bemerkung, dass das Pferdematerial ,,aus der Ostschweiz" im allgemeinen von geringerer Qualität als jenes anderer Landesteile war, lässt sich einiger-

63

massen begreifen. Pferde aus der Ostschweiz werden doch nur im Bedarfsfalle zu den Herbstübungen der Truppen des 1. Armeekorps requiriert. Zudem ist dann die Lieferung dringend. Das weiss der Lieferant und benutzt die Gelegenheit, d. h. er muss sie benutzen, er bringt eben den Einheiten, denen er Pferde abzugeben hat, was er auftreibt, und man ist auf der ändern Seite zufrieden, dass man nur Pferde bekommt. Wir haben uns sagen lassen, dass unter den, von ostschweizerischen Lieferanten aufgebrachten Pferden sich auch solche befinden, die vor und nach der Einschätzung in benachbarten vorarlbergischen Stallungen stehen.

8. F e l d p o s t . Dass der Dienst der Feldpost bei der letzten Herbstübung des I. Armeekorps ein auffällig anstrengender war, beweist deren Tätigkeit. Es wurde unlängst in der Presse behauptet, dass das I. Armeekorps die Feldpost in auffällig stärkern Masse in Anspruch nehme, als das anderswo der Fall zu sein scheint. Diese Vermutung dürfte berechtigt sein, wenn wir vernehmen, dass während der 16 Diensttage des I. Armeekorps 350,000 Briefe und Postkarten ein- und ausgegangen sind. Darunter etwa 250,000 Ansichtskarten, welche einen Wert von Fr. 25,000 zu repräsentieren vermögen.

Ein einziges Bataillon soll täglich 1000--2000 Stück Ansichtskarten, an einem Tage aber 4700 aufgegeben haben. Entsprechend ist auch die Spedition und der Eingang von Postanweisungen und eingeschriebenen Postpaketen gewesen.

Wenn wir nun annehmen, dass im Ernstfalle die Post mit Unnötigem weniger belästigt würde, als das während der Friedenszeit geschieht, so sieht man durch diese Statistik doch, welch eminente Arbeit der Feldpost zufällt, und dass es gut ist, wenn das Personal derselben stetsfort etatmässig gehalten wird.

C. Militärwissenschaftlicher Unterricht am Polytechnikum.

9. Das Projekt der Reorganisation des Polytechnikums ist nunmehr fertiggelegt.

Wir zweifeln nicht daran, dass dabei auch die militärwissenschaftliche Abteilung ihre Berücksichtigung finden wird.

«4

D. Genie.

10. W i e d e r h o l u n g s k u r s e . Es muss auffallen, dass die Zahl der nicht eingerückten Genietruppen des I. Armeekorps besonders gross war.

Wenn auch viele Leute sich auf der Wanderschaft befinden mögen, so sollte es doch möglich sein, genaue Kontrolle über jene zu üben, welche durch Änderung des Wohnsitzes im Inlande .sich derselben zu entziehen versuchen.

E. Veterinärwesen (Unterricht).

11. Die 12 zu Veterinäroffizieren beförderten Aspiranten, der nach jährlichem Unterbruche wieder abgehaltenen Veterinäroffizierbildungsschule dürften den Bedarf und Abgang an Veterinäroffizieren nicht annähernd decken ; auch gegenwärtig scheint der Mangel an Veterinäroffizieren sich noch nicht heben zu wollen.

Merkwürdig ist es, dass Veterinäre als Offiziere und Unteroffiziere im Bundesheer bei ändern Truppengattungen dienen.

Auch an Hufschmieden ist der etatmässige Bestand nicht vorhanden. Man übersieht bei der Rekrutierung der Hufschmiederekruten den Umstand, dass nirgends so wie hier im Laufe der Ausbildung ein grosser Prozentsatz in Abgang kommt.

IV. Sanitätsdienst.

12. An Meningitis cerebrospinalis verstarben 3 Mann von 4 Erkrankten. Diese im Jahre 1906 zum ersten Male in unsern Kasernen aufgetretene Krankheit gibt zu ernsten Befürchtungen Anlass und könnte sie ihre ganz bedenklichen Konsequenzen für die Zukunft nach sich ziehen.

Es muss hier so rasch und so intensiv wie möglich eingegriffen werden. Zwar scheint man bereits an massgebender Stelle sich mit der Erforschung der Ursachen der Genickstarre bei der Truppe befasst zu haben. Ein Resultat der Untersuchungen steht begreiflicherweise noch aus. Wir unterlassen es hier, diese Angelegenheit auf ihren spezifischen Charakter zu verfolgen, weil an anderer Stelle (Inneres) darüber berichtet und die Wünsche der Geschäftsprüfungskommission festgestellt werden.

Jedoch können wir nicht umhin, darauf hinzuweisen, dass wir keineswegs der Ansicht sind, das Vorkommen der Genick-

65 starre solle Anlass bieten, von den Bestimmungen des Art. 112 der Militärorganisation abzugehen. Sollte absolut sicher festgestellt werden, dass die nasskalte Witterung der ersten Jahresmonate -- vielleicht neben den Unzukömmlichkeiten der Kasernenverhältnisse -- die Schuld an dem Auftreten der unheimlichen Epidemie sei, dann, aber erst dann, müsste man auf Mittel und Wege bedacht sein, von den Bestimmungen des Art. 112 abzuweichen.

Der Wille der Räte und die Versicherungen, welche dem Volke gegeben wurden, den Instruktionsdienst zeitlich so anzuordnen, 3ass der bürgerliche Beruf so wenig wie möglich durch denselben gestört werde, muss respektiert werden.

Sowohl der Oberfeldarzt als auch Instruktionsoffiziere I. Klasse, mit welchen wir über die Winterkurse konferierten, sind mit der Verlegung der Rekrutenschulen auf die ersten Jahresmonate durchaus nicht einverstanden. Dagegen wird namentlich vom Instruktiouskorps den Herbstkursen das Wort geredet, selbst wenn ·ein Teil der Schule dann in den Vorwinter oder Winter fallen würde.

Wir haben uns ernstlich gefragt, ob es nicht möglich wäre, die Sache so einzurichten, dass überhaupt das Rekrutierungs- und Instruktionsjahr nicht mit 1. Januar, sondern mit dem 1. März oder mit einem ändern, passend erachteten Zeitpunkt beginnen könnten. Vor der einmaligen, dadurch verursachten StörungWürden wir nicht zurückschrecken, ob aber die Mobilisierung, resp. der Mobilisationsplan darunter leiden würde oder nicht, das bedürfte erst eines einlässlichen Studiums.

1 3 . D i e I n s t r u k t i o n ü b e r den. P l a t z a r z t d i e n s t vom 1. September 1906 scheint insofern zu Unzukömmlichkeiten zu führen, als der vom Oberfeldarzt ernannte Platzarzt es ist, welcher zum voraus für den Verhinderungsfall über'einen geeigneten Stellvertreter mit dem Oberfeldarzt sich zu verständigen hat. Wir wollten die Bestimmung des Stellvertreters lieber voll und ganz in das Ermessen des Oberfeldarztes legen.

Es würden dann Reklamationen über Bevorzugungen, seien sie nun berechtigt oder nicht, unmöglich werden, indem neben der Qualifikation doch einigermassen auch die militärische Carriere Berücksichtigung finden müsste.

V. Militär Versicherung.

14. Gerne nehmen wir davon Akt, dass man bestrebt ist, die Auszahlung der Krankengelder möglichst zu beschleunigen.

Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. IV.

5

66 Eine prompte Erledigung ist diesfalls geboten und wird auch von den Beteiligten und ihren Angehörigen dankend begrüsst.

Tl. Pferdestellung.

15. Unbegreiflich erscheint es, dass für Schulen und Kurse der Gebirgsartillerie wegen ungenügend und verspätet eingegangenen Mitteilungen über den Maultierbedarf vertragliche Abkommen mit den Maultierlieferanten nicht getroffen werden konnten und daher deren zu hohe Ansprüche berücksichtigt werden mussten. Die verantwortlichen Stellen werden gewiss zur Erfüllung ihrer Pflicht gezwungen werden können.

TU. Kommissariatswesen.

16. Wir nehmen Notiz davon, dass der Umtausch von Weizen, welcher im Berichtsjahr nicht vorgenommen werden konnte, im Jahr 1908 vor sich gehen werde.

17. Die Erstellung von Getreidemagazinen in Altdorf darf nicht weiter hinausgeschoben werden. Was absolut notwendig ist, muss seine beförderliche Erledigung finden, und werden auch die Räte den notwendigen Kredit nicht versagen.

Das eidgenössische Oberkriegskommissariat drängt mit allem E echte auf den Bau von neuen Getreidemagazinen in Altdorf.

Wir haben durch Augenschein und Prüfung der Verhältnisse die Überzeugung gewonnen, dass diesem Drängen entsprochen werden muss, will man nicht die ganze' Getreidelagerung von Weizen und Hafer empfindlich schädigen. Wir hoffen, damit genug gesagt zu haben, und müssen der Schaffung von Armeemagazinen bei der Station Altdorf für zirka 1000 Wagen Getreide entschieden das Wort reden. Dabei soll aber nicht ausser acht gelassen werden, dass nicht nur für die Speicherung genügend Raum geschaffen werde, sondern es soll auch auf die absolut notwendigen Maoipulationen, welche das Umlagern des Getreides benötigt, Bedacht genommen werden.

Auch vom fiskalischen Standpunkte aus dürfte die beförderliche Schaffung dieser notwendigen Magazine zu empfehlen sein, sind doch an die Gotthardbahn für die in deren Lagerräumen in Brunnen und Altdorf lagernden Getreidevorräte schon schwere Summen bezahlt worden. Der Wagen per Monat mit Fr. 3 Lagergeld berechnet, macht bei 340 Wagen den Betrag von Fr. 12,240 aus per Jahr.

67

TIII. Kriegsmaterial.

18. Die Versuche mit ^neuartigen Infanterieausrüstungen'(" sollten nun einmal zum Abschlüsse kommen. Dass jahrelange1 Proben gemacht worden, ist begreiflich, aber einmal sollte nun doch ein Ende gemacht werden können. Eine Änderung an Bekleidung und Packung wäre nicht mehr verfrüht, und sind wir überzeugt, dass die vielen Proben, welche gemacht wurden, nun doch .zu etwas Erspriesslichem führen werden.

Je länger die Angelegenheit verzögert wird, um so mehr neue Vorschläge tauchen auf und endlich findet man keinen Ausweg mehr. Indessen leidet die Truppe unter der Unzukömmlichkeit der Bekleidung und namentlich dem Gewichte der Packung empfindlich.

IX. Landesbefestigung.

19. Eine Delegation der Geschäftsprüfungskommission hat die Festungswerke in St. Maurice besichtigt. Wir anerkennen vollständig, dass man bei unsern Verhältnissen in Bezug auf Festungsbauten so zurückhaltend als möglich sein muss. Die Festungen aber, welche da sind, müssen nun einmal unterhalten und in einem Zustande behalten werden, welcher den Verhältnissen, sei es in Bezug auf Unterkunft der Mannschaft als auf moderne Bewaffnung oder auf Beschaffung der nötigen Hülfsmittel, z. B. Zuhülfenahme der Elektrizität und der modernen Technik, Rechnung trägt.

Im Fort Dailly ist in den Kasernen und Kasematten der Ausbau leidlich, die elektrische Beleuchtung ist teilweise schon eingerichtet, teilweise wird sie installiert werden.

Eine neue, ganz moderne Bäckerei ist vorhanden, eine zweite im Werden begriffen. Der Zustand der Kaserne Nr. 3 in Savatan ist geradezu bedenklich. In Friedenszeiten sollten auf längere Zeit keine Truppen dort untergebracht werden.

Es fehlen in der ganzen Festung Arrestlokale. Von der Benutzung der Cachots, die jetzt existieren, sollte Abstand genommen werden. Wir machen im übrigen auf das Postulat über die zukünftige Ordnung des Befestigungswesens aufmerksam, dessen Behandlung Gelegenheit bieten muss, alle mangelnden Positionen des Befestigungswesens überhaupt und der Festungsanlagen im besondern einlässlich festzustellen.

68

Finanz- und Zolldepartement.

A. Finanzverwaltung.

Gesetzgebung und Postulate.

Ein Ereignis von hoher Bedeutung ist die im Berichtsjahre erfolgte Eröffnung der Schweizerischen Nationalbank.

Auf Seite 491 des Geschäftsberichtes wird der Organisation und der Eröffnung der Geschäftstätigkeit der Nationalbank gedacht. Diese erfolgte am 20. Juni 1907.

Die Wirksamkeit des neuen Zentral-Institutes hat nach verschiedenen Richtungen hin sich wohltätig geltend gemacht. Durch Sammlung ihrer Mittel war die Bank stets im stände, den Bedürfnissen des Handels und der Industrie entgegen zu kommen, sowohl in der Diskontierung der ihr eingereichten Wechsel, als durch reichliche Aushingabe ihrer Noten, an welchen, im Gegensatz zu früheren Jahren, zu keiner Zeit Mangel herrschte.

Das mit der Eröffnung der Nationalbank sofort erlassene Reglement, dass Lombard-Wechsel vom Diskonto ausgeschlossen seien, veranlasste damals eine ziemlich lebhafte Diskussion. Es hat diese auf die Säuberung unseres Wechselumlaufes gerichtete Politik in Fachkreisen theoretische Anerkennung gefunden, aber man verhehlte sich nicht, dass, zumal in einer so angespannten Zeit, wie das zweite Semester 1907 und während der schwierigen Übergangsperiode vom alten Bankregime zur Monopolherrschaft der Nationalbank, vielleicht etwas milder hätte vorgegangen werden können.

Deshalb war auch zu begrüssen, dass sich in der Folge die Leitung der Nationalbank zur Konzession herbeiliess, von solvabeln ersten Firmen auch Lombard- und sogenannte Finanz-Wechsel, vorläufig mit einer Laufzeit von höchstens 30 Tagen, in Diskonto zu nehmen.

Im übrigen sind die anfänglich laut gewordenen Klagen wegen der allzu strengen Bestimmungen, welche an die Wechsel

69 gestellt wurden, der Erkenntnis gewichen, dass diese Bestimmungen der Nationalbank durch die Erfordernisse ihrer eigenen Liquidität vorgeschrieben sind.

Die schwierigen und in manchen Ländern geradezu krisenhaften Verhältnisse der Geldmärkte, sind von der Schweiz glücklicherweise ferngehalten worden.

Ob dies unter dem alten Notenwesen und ohne den starken Pfeiler der Nationlbank möglich gewesen wäre? Diese Frage möchten wir hierorts lediglich aufwerfen, es Ihnen überlassend, sie zu beantworten.

Auch die Landesvaluta erlitt, dank den Vorkehrungen der Nationalbank keine Einbusse, und ein momentanes Emporschnellen der italienischen Valuta rührte von besondern Verhältnissen her, die, wie schon gesagt, nur von kurzer Dauer waren.

Postulate.

Auf Seite 497 des Geschäftsberichtes macht der Bundesrat darauf aufmerksam, dass Postulat638 ,,Zirkulation der Silbers c h e i d e - M ü n z e n a noch hängig sei, und verweist hierüber auf seine Ausführungen unter Kapitel M ü n z w e s e n , Seite 502 des Berichts. Damit dürfte das Postulat seine Erledigung gefunden haben.

Goldmünzen.

Der Bundesrat berichtet, dass aus der schweizerischen MünzenEnquete vom Jahre 1905, und ändern Mitteilungen, sich ergeben habe, dass ein grosser Teil der schweizerischen Zwanzig-FrankenStücke nicht mehr in Zirkulation ist, und höchstwahrscheinlich von ändern Staaten und zu industriellen Zwecken eingeschmolzen wurden. Das Finanzdepartement hat deshalb mit der Schwelzerischen Nationalbank eine Vereinbarung getroffen, welche bezweckt, unsere neuen Goldmünzen soweit möglich im Lande zurück zu halten.

Wir haben vernommen, dass die Vereinbarung dahin geht, die neuen Goldmünzen der Nationalbank in das Depot abzuliefern, womit natürlich dem allgemeinen Verkehr wenig gedient ist.

Wir benützen gerne den Anlass, um den Bundesrat wieder einmal an die schon öfters angeregte Prägung von goldenen Zehn-Franken-Stücken zu erinnern; diese Münze wäre die handlichste und wäre dem Einschmelzen weniger ausgesetzt.

70

B. Zollverwaltung.

I. Gesamtergebnis der Rechnung.

Die Einnahmen der eidgenössischen Zollverwaltung erreichten im Berichtsjahre die Summe von . . . Fr. 72,365,221. 42 Im Vorjahre betrugen dieselben . . . . ,, 62,156,690. 30 Somit eine Mehreinnahme pro 1907 von Fr. 10,208,531. 12 Der Bericht der Staatsrechnung, Abteilung Zollverwaltung, wird hierüber nähere Angaben enthalten.

II. Gesetze, Verordnungen, Verträge, Postulate.

A. Zollwesen.

1. A n w e n d u n g des Z o l l t a r i f s . Wie im Vorjahre, so verbreitet sich der Bericht des Bundesrates neuerdings über die vielen Anstände zwischen den Zollpflichtigen und der Zollverwaltung, und fügt bei, dass dieselben noch nicht merklich abgenommen haben, obschon die Direktorialbehörden bestrebt sind, durch Erlass von Tariferläuterungen und Tarifentscheiden, sowie durch häufige Inspektionen bei den wichtigeren Zollämtern, der richtigen Anwendung des Zolltarifs die Wege zu ebnen. In zahlreichen Fällen, so führt der Bericht ferner aus, bedurfte es äusserst mühevoller Verhandlungen und weitgehender Inanspruchnahme technischer und wissenschaftlicher Experten, um zu einem positiven, für alle Interessenten annehmbaren Resultate zu gelangen.

Die Oberzollbehörde anerkennt insbesondere die äusserst tätige Mitwirkung des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrievereins zur Abklärung mancher Schwierigkeit in der Anwendung des Zolltarifes.

Gerne konstatieren wir, dass die Direktorialbehörden, namentlich die Oberzolldirektion, bemüht sind, den vorhandenen Übelständen abzuhelfen, insbesondere aber, der einheitlichen Handhabung des schwierigen und höchst komplizierten Zolltarifes zum Durchbruch zu verhelfen, und somit allen die gleiche Zollbehandlung zu teil werden zu lassen.

Anerkennend sei erwähnt, dass die seit 1. April 1907 funktionierenden, der Oberzolldirektion neu zugeteilten Inspektionsrevisoren, ihrer Hauptaufgabe, eine einheitliche und gleich-

71 massige Tarifanwendung zu erzielen, mit Sachkenntnis und vielem Takt nachkommen, und durch ihre praktische Auffassung des Tarifes, schon manche Anstände vermieden und beglichen haben.

Aber bei aller Anerkennung der vielen Bemühungen der 'Oberzolldirektion und ihrer Organe, namentlich der erwähnten beiden Inspektionsrevisoren, ist es doch auffallend, dass der Bericht des Bundesrates neuerdings anführt, dass die Anstände .zwischen den Zollpflichtigen und der Zollverwaltung auch im Berichtsjahre nicht merklich abgenommen haben, und dass die Vollziehung des neuen Zolltarifs, deren komplizierte Bestimmungen ·wir bereits erwähnt, immer wieder neue Anstände zu Tage fördern. Es müssen somit andere Gründe vorherrschen, welchen man auf die Spur' kommen und bekämpfen muss, und wir glauben, auf verschiedene solcher Übelstände aufmerksam machen zu sollen. Die Oberzolldirektion ist, wie wir uns eingehend überzeugen konnten, mit Arbeit überlastet ; der ausserordentliche Geschäftsandrang, dessen die Oberbehörde schon im letztjährigen Berichte Erwähnung getan, hat auch im Berichtsjahre unabgeschwächt fortgedauert, und es ist daher der Oberzolldirektion oft mit dem besten Willen nicht möglich, allen Anforderungen in wünschbarer Weise nachzukommen, und doch sollten die Anstände mit den Zollpflichtigen rascher erledigt werden. Auch die Tarifentscheide dürften im Interesse des Handelsstandes eine promptere Erledigung finden; Entscheide lassen oft Wochen ja Monate lang auf sich warten, was in der Geschäftswelt Unzufriedenheit hervorruft. Die Schuld dieser für die Zollpflichtigen unliebsamen Verzögerungen trifft somit nicht die Oberbehörde, sondern das System (das Verfahren), welches dieselbe in Anwendung bringen muss. Die Oberzolldirektion ist genötigt, in den meisten Fällen auswärtige Experten zu konsultieren; bis dann die Berichte der Experten eingehen, geht für den Handelsmann kostbare Zeit verloren, und derselbe kommt zu Schaden.

Vielleicht wird auch für einzelne Fälle mit allzu peinlicher Gewissenhaftigkeit vorgegangen und mehr Umfragen gestellt, als notwendig sind. Ein grosser Übelstand ist unseres Erachtens, ·dass der Oberzolldirektion kein eigenes Laboratorium zur Verfügung steht, so dass dieselbe geradezu genötigt ist, auswärtige Gutachten einzuholen, wodurch unliebsame Verzögerungen der Entscheide eintreten.
Wir befürworten daher, die Schaffung eines eidgenössischen Laboratoriums, wodurch mancher Anstand und mancher Entscheid prompter als bisher seine Erledigung finden wird. Die Zollver-

72

waltung liefert dem Bunde die grössten Einnahmen und der Buna soll deshalb auch der Zollbehörde die für ihren Verkehr notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stellen.

Einen Hauptgrund der vielen Anstände zwischen Zollpflichtigen und der Zollverwaltung und der hieraus resultierenden Belastung der Oberzolldirektion erblicken wir in der pedantischen oft willkürlichen Handhabung des Tarifes durch gewisse Beamte..

Es ist leider bei vielen Zollangestellten die Tendenz vorhanden, den ohnehin schon komplizierten Tarif noch mehr zu komplizieren und Waren, die seit Inkrafttreten des Tarifes ohne Anstand zum gleichen Ansatz verzollt worden sind, von heute auf morgen einer höhern Position zu unterstellen, nur um die Zolleinnahmen zu erhöhen. Um sich bei schwierigeren Verzollungen zu decken, wird von manchen Beamten zum Schaden des Handelsstandes sofort die höchste Position in Anwendung, gebracht.

Manche ungerechtfertigte höhere Verzollung wurde von der Oberzolldirektion wieder richtig gestellt und die frühere Verzollung als die richtige Auffassung anerkannt. Zahlreiche Anstände bei der Verzollung sind daher auf die Pedanterie allzu eifriger Zollbeamter zurückzuführen und könnten vermieden werden. Gegen diese pedantische, oft willkürliche Auslegung des Tarifes, wodurch die Oberzolldirektion ungerechtfertigterweise belastet wird, sollte Stellung genommen und die Inspektionsrevisoren angewiesen werden, die betreffenden Beamten hierauf aufmerksam zu machen.

Der neue Zolltarif soll richtig, jedoch rieht pedantisch ausgelegt werden, dann werden sich auch die vielen Anstände mit den Zollpflichtigen vermindern.

Zu erwägen wäre noch, ob nicht die Anstellung eines dritten Inspektionsrevisoren sich als notwendig erweise, namentlich im Hinweis auf das demnächst ins Leben tretende Lebensmittelpolizeigesetz, das zweifelsohne Komplikationen mit der Zollbehörde durch Zurückhaltung von Waren und anderes mehr mit sich bringen wird.

Ein weiteres geeignetes Mittel, Anstände zu verhüten und' eine einheitliche Handhabung des Tarifes zu bewirken, ist nach unserer Ansicht die periodische Herausgabe eines Nachrichtenblattes für die Zollstellen und den Handelsstand, in welchem namentlich auch die Tarifentscheide Aufnahme finden sollen.

73

Wir erlauben uns, ein diesbezügliches Postulat zu stellen, dessen einlässliche Begründung wir uns vorbehalten.

2. B e z a h l u n g der Z o l l b e t r ä g e . Zu begrüssen ist, dass. im Interesse einer rascheren Abwicklung des Zollverkehres zwischen den Zollpflichtigen und den Zollorganen die Zollämter angewiesen worden sind, anstatt Bargeld auch visierte Checks der Schweizerischen Nationalbank an Zahlungsstatt anzunehmen.

P o s t u l a t b e t r e f f e n d W ein V e r z o l l u n g , Seite 565 des Geschäftsberichtes. Der Bericht führt aus, dass dieses Postulat, insoweit es die Verzollung von Wein betrifft, eine der schwierigsten Materien sei, welche die Vollziehung des Zolltarife» darbiete.

Die Schwierigkeit besteht darin, dass keine absolut sichere Methode existiert, um Kunstwein in allen Fällen von Naturwein zu unterscheiden.

Die Zollverwaltung befolgt daher im allgemeinen das Prinzip, dass Wissenschaft und fachmännische Erfahrung sich gegenseitig zu ergänzen haben, und hierauf gründen sich ihre jeweiligen Entscheidungen über die Frage, ob ein beanstandeter Wein als Natur- oder als Kunstwein zollpflichtig sei.

In Ausführung des Postulates sind daher die Zollämter angewiesen worden, von allen Weinsendungen von einigem Belang, jedenfalls von ganzen Wagenladungen, sofern solche nicht von anzuerkennenden Analysenzeugnissen begleitet sind, Muster zu erheben und der Oberzolldirektion einzusenden, welche nach vorausgegangener Untersuchung über die anzuwendenden Tarife entscheidetDas Postulat verlangt sodann auch Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung der für frische und getrocknete Trauben zur Weinbereitung vorgesehenen Zölle.

Hierüber gibt der Bericht des Bundesrates, Seite 567 desGeschäftsberichtes, einlässliche Auskunft.

Auf Grund aller seiner Ausführungen glaubt der Bundesrat das gestellte Postulat als erledigt betrachten zu können.

Die Kommission beantragt Zustimmung zum Bundesrate.

II. Zolleinnahmen.

Wir wir schon ausgeführt haben, betrug die Totaleinnahmeder Zollverwaltung im Jahre 1907 Fr. 72,365,221. 42.

74

Auf die einzelnen Zollgebiete eingetreten, ist eine MehreinBahme gegenüber dem Vorjahre bei sämtlichen Zollkreisen zu konstatieren.

Das Zollgebiet Basel weist mit . . . .

Fr. 24,492,289. 10 die grösste Einnahme auf.

Es folgt das Zollgebiet Schaffhausen mit . ,, 16,452,715. 69 ,, ,, ,, ,, Genf m i t . . . . ,, 11,478,349. 33 ,, ,, ,, ,, Chur m i t . . . . ,, 7,685,391. 72 ,, ,, ,, ,, Lugano mit . . . ,, 6,019,247. 19 ,, ,, ,, ,, Lausanne mit . . ,, 5,763,850. 35 .Hierzu Beitrag der Alkoholverwaltung an die Kassen des Zolldienstes u. a. m. . . ,, 473,378. 04 Total

Fr. 72,365,221. 42

Einnahmen.

Tl. Zollgebietsdirektionen und Zollämter.

Dem Berichte des Bundesrates entnehmen wir auf Seite 575, ·dass die Schwierigkeiten bei Abfertigung gewisser Expresszüge der Simplonlinie in Domodossola, auf welche wir im letztjährigen Berichte hingewiesen haben, noch nicht gehoben werden konnten, da die italienische Bahnverwaltung gegen die von der Zollverwaltung für nötig befundenen Einrichtungen, welche verhindern ·sollten, dass die Reisenden sich der Zollrevision entziehen, Einwendungen erhoben hat. Die Zollverwaltung war daher genötigt, ·die betreffenden Züge auch fernerhin durch Zollpersonal begleiten und die Zollrevision während der Fahrt bis Brig vornehmen zu lassen. Doch kann dieser kostspielige Zollbegleitungsdienst nicht auf die Dauer beibehalten werden, und es wird daher weiter zu prüfen sein, ob nicht überhaupt die Abfertigung des Reisendenverkehrs nach Brig zu verlegen sei. Wir erlauben uns, zur Aufklärung folgendes beizufügen : Nach dem bestehenden Simplonübereinkommen mit Italien vom 2. Dezember 1899, Art. 2, hat die schweizerische Zollbehandlung des Reisend en Verkehrs auf der Simplonbahn in Domodossola stattzufinden. Während die gewöhnlichen Züge ordnungsgemäss abgefertigt werden können, bestehen von Anfang .an Schwierigkeiten für die drei täglich kursierenden Expresszüge, welche direkte Wagen von Mailand nach Paris und Calais, Schlafwagen u. s. w. mit sich führen. Nach Ankunft der Züge zerstreuen sich die Reisenden nach allen Richtungen, die einen begeben sich zum Büffet, andere zu den Wartsälen, an die Billet-

75

Behälter oder einzelne auch in den schweizerischen Zollrevisions·saal, wo sie abgefertigt werden. Aber diese Abfertigung hat wenig Wert} da die betreffenden Reisenden nicht unter zollamtlicher Kontrolle bleiben, sondern bis zur Abfahrt des Zuges im Büffet, auf den Bahnsteigen und in den Wartesälen oder gar in der Stadt Domodossola während der Haltezeit von 15--20 Minuten frei verkehren können, wobei nicht ausgeschlossen ist, ·dass der eine oder andere seinen Gepäckinhalt durch zollpflichtige Waren ersetzen kann, in der Voraussicht, zolldienstlich nicht mehr behelligt zu werden, da er die Revision passiert hat.

Da diesem Zustande schleunigst abgeholfen werden rcrasste, so hat die schweizerische Zollverwaltung angeordnet, dass jene ·direkten Züge nach Abgang von Domodossola unterwegs auf der Strecke bis Brig abzufertigen seien. Dieses Verfahren ist aber kostspielig, da dem betreffenden Personal eine Deplacements·entschädigung verabfolgt werden muss, nebstdem dass dasselbe jeweilen für einen halben Tag abwesend ist, und daher für den gewöhnlichen Dienst beim Zollamte nur in der übrigen Zeit verwendet werden kann.

Die Zollbegleitung findet gegenwärtig bei drei Zügen statt, und da jeder Zug einen Beamten erfordert, so hat dieser Zugsbegleitungsdienst ganz; erheblich bedeutendere Mehrauslagen zur Folge, als wenn die Abfertigung in Domodossola stattfinden könnte.

Die italienische Bahnverwaltung hat die von der schweizerischen Zollverwaltung direkt und auf diplomatischem Wege wiederholt verlangte Anordnung, dass die Reisenden die Züge nach Ankunft in Domodossola bis nach Beendigung der Zollrevision nicht verlassen dürfen, abgelehnt. Auch zur Absperrung der Bahnsteige durch Ketten, wodurch dem Übelstand einigermassen hätte abgeholfen werden können, wollte sie sich nicht herbeilassen. Ebenso weigert sich die italienische Bahnverwaltung, der schweizerischen Zollverwaltung die beträchtlichen Kosten für den Zollbegleitungsdienst zu vergüten.

Bei dieser Sachlage ist letzterer nicht zuzumuten, dass sie 'die Folgen der ungenügenden bahndienstlichen Einrichtungen trage; es wird ihr daher nichts anderes übrig bleiben, als die Abfertigung des Handgepäckes der Reisenden nach Brig zu verlegen, unter Beibehaltung der Abfertigung des eingeschriebenen ·Gepäckes in Domodossola.

76

Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

I. Abteilung.

Handel.

Wir erachten als wünschbar, dass doch möglichst bald ein Tarifvertrag mit Bulgarien abgeschlossen werden sollte. Wie wir vernommen, hat man sich allerdings gegenseitig hauptsächlich auf dem Standpunkt der Meistbegünstigung bewegt. Allein ein definitives und alle Verhältnisse regelndes Abkommen wäre diesem Zustand vorzuziehen.

Laut dem Bericht des Departementes sind für die nächsten Jahre wieder eine Reihe von Ausstellungen in Sicht. Mit Rücksicht auf die nicht allseitig günstigen Erfahrungen der letzten Zeit scheint uns etwelche Zurückhaltung und Vorsicht am Platze zu sein. Dieser Auffassung wird sich wohl auch das neu geschaffene permanente Ausstellungskomitee nicht entziehen können.

Veranlasst durch eine Bemerkung, dass der Bauernbund die Beschickung der Ausstellung nach Tokio im Jahr 1912 in Aussicht nehme, hierfür aber zum voraus Tragung der Kosten durch den Bund verlange, sprechen wir die Erwartung aus, dass eventuell bezüglich der Kostenfrage alle Interessengruppen gleich behandelt werden sollen.

Über das kommerzielle Bildungswesen konstatiert der Bericht mit Bedauern, dass die untern Klassen der Handelsschulen mit Schülern überladen seien, die obern dagegen nur wenige Schüler zählen. Wir glauben, dass letzteres nicht ganz dem Zwecke der grossen Subventionen entspricht und Mittel und Wege um Abhülfe' gesucht werden sollten.

Schon bei mehreren Anlässen ist die Revision des Patentgesetzes über Handelsreisende in Aussicht gestellt worden. Es

77

ist allgemein anerkannt, dass dasselbe grosse Schattenseiten hat und nach verschiedenen Richtungen nicht genügende Anhaltspunkte für eine gleichmässig praktische Durchführung bietet.

Ohne auf bezügliche Details einzutreten, sprechen wir die Erwartung aus, dass die nötige Revision anlässlich Regelung der Frage des Hausierhandels (Motion Muri) endlich vorgenommen werde.

II. Abteilung.

Industrie.

Über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Samstagsarbeit in den Fabriken und über die Wirkungen desselben lautet das Urteil nicht allgemein günstig. Doch unterlassen wir mit Rücksicht auf die jetzt pendente Revision des Fabrikgesetzes positive Anregungen, in der Annahme, dass in letzterm auch die praktischen Erfahrungen über die Samstagsarbeit geeignete Verwertung finde.

III. Abteilung.

0

Landwirtschaft.

I. Landwirtschaftliches Unterriehtswesen und Versuchsanstalten.

Die sieben Schweiz. Versuchs- und Untersuchsanstalten, inbegriffen die Zentralverwaltung und der Gutsbetrieb Liebefeld, hatten im Berichtsjahre Gesamtausgaben von Fr. 416,827. 34, denen Gesamteinnahmen gegenüberstehen im Betrage von Fr. 108,013. 38.

, An das kantonale landwirtschaftliche Unterrichtswesen leistet der Bund je die Hälfte der bezüglichen Unterrichtskosten, welche Leistung pro 1907 einen Betrag von Fr. 261,705.14 ausmacht.

II. Förderung der Tierzucht.

Der Bund subventioniert die Rindvieh- und Kleinviehzucht m der Weise, dass er die von den Kantonen geleisteten Prämien unter gewissen Vorbehalten verdoppelt, d. h. sogenannte Beiprämien

78

ausrichtet, alles bis zu einer bestimmten Grenze. Diese Grenze ist bedingt durch die Gesamtzahl der in den einzelnen Kantonen gehaltenen Tiere der bezüglichen Gattung, laut letzter Viehzählung.

Wenn diese Grenze durch die kantonalen Prämiengelder nicht erreicht wird, so kann speziell beim Rindvieh der nicht durch die Einzelprämiierung in Anspruch genommene Teil des bezüglichen Kredites bis auf diese Höhe für die Prämiierung der Zuchtbestände von Viehzuchtgenossenschaften verwendet werden. Von dieser Bestimmung haben 16 Kantone Gebrauch gemacht.

Bei der Prämiierung der Pferdezucht werden die bezüglichen.

Massnahmen der Kantone nicht berücksichtigt, sondern die Organe des Bundes führen die Pferdeprämiierung nach speziellen bundesrätlichen Verfügungen selbst durch. Der schriftliche Bericht der Kommission des Ständerates über die Geschäftsführung des Bundesrates pro 1906 beleuchtet scharf den Tiefstand unserer inländischen Pferdezucht. Tatsächlich ist man bei den bezüglichen Massnahmen des Bundes bis heute aus dem Versuchsstadium nicht herausgekommen. Wir finden nun, es sei höchst an der Zeit, dass hier eine Änderung eintrete, und schlagen vor, es möchte bei der Subventionierung der Pferdezucht der gleiche Weg betreten werden, wie es der Fall ist bei der Rindviehzucht, bei welch letzterer, infolge eines die Zucht sehr förderndes Prämiierungssystems, eine ständige allgemeine bedeutende Verbesserung der Zuchtprodukte zu konstatieren ist. Nur beieeinem solchen System können die verschiedenartigen und für die züchterischen Bestrebungen besonders in Betracht fallenden Verhältnisse die sehr notwendige Berücksichtigung finden. Wir verweisen hier auf das bezügliche Postulat, dessen nähere Begründung wir anlässlich dea mündlichen Berichtes in Aussicht stellen.

III. Bodenverbesserungen.

Die jährlichen Ausgaben auf dem bezüglichen Kredite bildea> in der Regel den höchsten Posten, welcher auf dem landwirtschaftlichen Subventionsgebiete geleistet wird. Auch hier werden die bezüglichen Beträge abhängig gemacht von einer gleich hohen, Subvention seitens des Kantons, auf welchem Gebiete die Verbesserungen vorgenommen werden, oder von anderer nicht beteiligter Seite. Im Berichtsjahre betragen die bezüglichen Gesamtausgaben Fr. 625,000. Die Bodenverbesserungen bedeuten eineständige allgemeine Zunahme des produktiven Gebietes der Schweiz;

791

sie äufnen somit unser Nationalvermögen, würden aber meistens; nicht ausgeführt, wenn ihnen nicht eine derartige staatliche Mitwirkung zugesichert wäre. '

IV. Yiehseuchenpolizei.

Die Verhütung der Einschleppung und Verbreitung von Viehseuchen erfordert oft, sowohl seitens des Bundesrates als dei Kantonsregierungen, sehr strenge Massnahmen. Die schon lange in Aussieht stehende Revision des Viehseuchenpolizeigesetzes (vom 8. Februar 1872) wird kaum, solche ganz ausschalten können, wenn das Gesetz dem Zwecke entsprechen soll. Viel scharfe Kritik erfuhren z. B. die Massnahmen der Regierung des Kantons Bern, wonach in die Schlachthäuser von Bern, Biel, Burgdorf, Interlaken und Langnau je nur ein einziger Importeur fremdes Schlachtvieh einführen kann. Obschon für vorgenannte offiziellen Schlachtlokale je ein anderer Übernehmer des bezüglichen Importes funktionieren darf, so wird namentlich die Einschränkung der freien Konkurrenz zu gunsten einer zuverlässigen Viehseuchenpolizei von Seiten der Konsumenten, getadelt. Den wirklichen Zweck haben diese Massnahmen jedoch erfüllt, indem Bern seit längerer Zeit vor Einschleppung der Maul- und Klauenseuche verschont blieb. Die Angelegenheit ist eigentlich rein kantonaler Natur, und streift nur so weit das Geschäftsfeld des Bundesrates,, als die bezüglichen Massnahmen durch das vom Bundesrat erlassene Vieheinfuhrverbot geschützt werden.

V. Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

Die Frage, ob nicht auch die Massnahmen der Kantone gegen die Maikäferplage von Seiten des Bundes unterstützt werden sollen, drängt sich immer mehr in den Vordergrund. Sie wird, nachdem die Erfolge der bezüglichen Bekämpfung genügend klar gelegt sind, zur Erledigung kommen müssen.

Die Beiträge des Bundes an die Viehversicherungskassen richten sich nach der Höhe der kantonalen Beiträge und nach den massgebenden kantonalen Gesetzen. Es scheint, dass diejenigen Versicherungskassen, welche im Verhältnis zur Höhe des-

«o ·entstandenen Schadens ihre Vergütungen bemessen, an der Bekämpfung der immer noch stark verbreiteten Tuberkulose beim Rindvieh am wenigsten wirksam teilnehmen können. Es wird notwendig sein, dass mit der Zeit von Seiten des Bundes auf dem Verordnungswege diese Bekämpfung gefördert wird.

VI. Landwirtschaftliche Vereine und Genossenschaften.

Auch im Berichtsjahre ist auf diesem Gebiete eine rege Tätigkeit in der Förderung der vielen' verschiedenen Zweige der Landwirtschaft entfaltet worden. Die bezügliche Bundessubvention hat deshalb auch eine vielseitige Verwendung erfahren.

81

Post- und Eiseubahndepartement.

I. Eisenbahnwesen.

A. Allgemeines.

2. Gesetze, Verordnungen und Postulate.

Durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1903 ist der Bundesrat eingeladen worden: a. zu prüfen, ob nicht mit Rücksicht auf die durchgeführte Verstaatlichung der Hauptbahnen eine Reorganisation des Eisenbahndepartementes im Sinne der Vereinfachung beförderlichst an die Hand zu nehmen sei ; b. bis zur Lösung dieser Frage allfällige neue Stellen im Eisenbahndepartement nur provisorisch zu besetzen.

Dieses Postulat ist zurzeit noch pendent. Mit Rücksicht auf ·die inzwischen eingetretene Vermehrung der Geschäfte des Departementes und im Hinblick auf den ausdrücklichen Wunsch der eidgenössischen Räte, dass die dem Departemente obliegende spezielle Aufsicht über den Staatsbahnbetrieb nach den gleichen Grundsätzen ausgeübt werden soll wie gegenüber den Privatbahnen, wird die seinerzeit geplante Reduktion im Personalbestande wohl kaum noch angezeigt erscheinen.

C. Technische Kontrolle.

Ausbau auf die zweite Spur.

Wir begrüssen es, wenn der Bundesrat gemäss dem Postulate vom 21. Dezember 1906 und in Nachachtung1 seiner eigenen Beschlüsse auf die Beschleunigung des Baues von Doppelspuranlagen auf dem Netze der Bundesbahnen dringt.

Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. IV.

6

82 Einfährung des elektrischen Betriebes.

Nachdem nun auch der von der Maschinenfabrik Oerlikotc unternommene Versuch des elektrischen Betriebes auf der Bahnstrecke Seebach-Wettingen zu befriedigenden Resultaten geführt hat, wäre zu wünschen, dass die Studien für Einführung des elektrischen Betriebes auf weiteren Strecken der Bundesbahnen etwas mehr beschleunigt würden.

3. Bahnbetrieb.

a. Fahrplanwesen.

Es muss anerkannt werden, dass uns die letzten Jahre auf diesem Gebiete, namentlich hinsichtlich Zugsverbindungen, grosse Fortschritte und Verbesserungen gebracht haben. Und doch gibt es im Publikum Kreise, die sozusagen nie zufrieden sind und auch gar keine Rücksicht auf den Finanzhaushalt nehmen.

Allerdings, das möchten wir gegenüber den vielen im Berichtsjahre abgewiesenen Begehren auch betonen, der finanzielle Gesichtspunkt kann nicht allein massgebend sein, sondern man wird immer hinsichtlich der Bedürfnisse des Verkehrs auf der Höhe der Zeit bleiben müssen.

Wie wir in Erfahrung gebracht haben, werden von auswärtigen Bahnunternehmungen, die auf Schweizergebiet, an der Grenze, konzessioniert sind, die Fahrplanentwürfe hie und da nicht vorschriftsgemäss eingesandt. Es hat das dann zur Folge, dass die Kantonsregierungen nicht Gelegenheit zur Vernehmlassung und Geltendmacbung allfälliger Abänderungsgesuche haben. Wir möchten den Wunsch aussprecheii, dass in allen solchen Fällen ebenfalls Vorlage der Fahrplanentwürfe stattfindet.

b. Kontrolle der Dienstvorschriften.

Im Bericht des Departements wird angeführt, dass das Aufhören der Pfeifensignale von den Lokomotiven bei Abfahrt der Züge und beim Rangierdienste Schwierigkeiten und Gefährdung der Betriebssicherheit gezeitigt habe. Klagen dieser Art hat man in der Tat viel vernommen. Massgebend ist unseres Erachtens hier einzig die Betriebssicherheit, gegenüber welcher die Wünsche der Anwohner der Bahnhöfe in den Hintergrund treten müssen.

83

Es wird daher eventuell gegeben sein, einfach weiter die frühern Pfeifensignale einzuführen.

Allgemein befriedigt hat die Abgabe leichter Sommerblusen an das Personal. Hoffentlich wird diese Massregel beibehalten und soweit tunlich, noch ausgedehnt.

c. Vollziehung des Arbeitsgesetzes.

Laut dem Bericht (Seite 642/43) hat die Generaldirektion der Bundesbahnen einen Beschluss gefasst betreffend Verrechnung und Ausgleichung von Krankheitstagen mit Ruhe- und Erholungstagen.

Diese Verfügung ist beim Personal bedeutender Opposition begegnet.

Die Kommission erachtet es nicht als in ihrer Aufgabe liegend, materiell auf den Gegenstand einzutreten.

Dagegen möchten wir betonen, dass weder das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1902 noch die daherige Vollziehungsverordnung vom 22. September 1903 hinsichtlich der Krankheitstage und ihrer Verrechnung mit den Ruhetagen positive Bestimmungen enthalten. Es scheint uns daher sehr weitgehend, auf dem Wege der blossen Interpretation solche in die persönlichen Verhältnisse der Arbeiter und Angestellten eingreifende Normen aufzustellen.

Und natürlich müsste der Gegenstand nicht nur für die Bundesbahnen, sondern auch für die übrigen dem Gesetze unterstehenden Transportunternehmungen geregelt werden. Hierfür betrachten wir als den einzig richtigen Weg, einen Beschluss des Bundesrates, wenn nötig mit Änderung der Vollziehungsverordnung.

Dabei dürfte wohl eine Vernehmlassung des Personals und eine Verständigung mit demselben empfehlenswert sein.

d. Zugsverspätungen.

Dieselben haben leider namentlich im Sommer wieder bedeutend zugenommen. Im Bericht (Seite 644) werden die Ursachen aufgezählt. Wir verkennen die Schwierigkeiten, speziell soweit sie mit den Anschlüssen des Auslandes im Zusammenhang stehen, durchaus nicht. Soweit es sich aber um Verfügungen handelt, die in unserer eigenen Macht liegen, muss auf rasche Abhülfe bedacht genommen werden. Rücksichten der Sparsamkeit können hier nicht ausschlaggebend sein.

84

e, Unfälle.

Der Bericht konstatiert gegenüber dem Vorjahre eine wesentliche Vermehrung. Auch hier wird man nicht zögern können, dringend notwendige Massregeln für vermehrte Betriebssicherheit zu treffen.

5. Sonstige Transportanstalten mit Motorbetrieb.

a. Automobilunternehmungen.

Trotz der im Bericht erwähnten nicht allseitig günstigen finanziellen Ergebnisse möchten wir doch einer möglichst weitgehenden Unterstützung solcher Unternehmungen durch den Bund das Wort reden, namentlich für Landesgegenden, die keine Aussichten haben, bald die Wohltaten einer Schienenverbindung geniessen zu können.

Sodann glauben wir, die Versuche für Führung der Post durch Automobile sollten besonders auch auf Strassen mit Steigungen -- immerhin natürlich nur soweit erstere dazu geeignet sind -- ausgedehnt werden, mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten des Pferdebetriebes und behufs Verminderung allzugrosser Verzögerungen.

D. Administrative Kontrolle.

a. Tarifwesen.

Wir sprechen unsere Befriedigung aus über die Weiterentwicklung der Arbeiterabonnementsbillete und die Fortschritte im Rundreiseverkehr.

b. Transportwesen.

Nach dem Berichte sind die nötigen Anordnungen getroffen, damit im Verkehr mit Italien grosse Verkehrsstauungen, wie letztes Jahr, nicht mehr vorkommen. Es ist zu erwarten, dass mit den italienischen Behörden in diesem Sinne bald ein befriedigender Absehluss erfolgt.

In gleicher Weise möchten wir ein energisches Vorgehen empfehlen betreffend die ungerechte Behandlung der südlich des Simplon liegenden schweizerischen Ortschaften durch die italie-

85 nischen Behörden, hinsichtlich Zollrevision und sanitarische Untersuchungen. Die durchaus begründeten Beschwerden der genannten Landesgegend, die erheblich geschädigt wird, scheinen leider bis auf die jüngste Zeit erfolglos geblieben zu sein.

E. Starkstromkontrolle.

Bei der immer grössern Vermehrung der Leitungen und der dadurch auch in vermehrtem Masse bedingten Verletzung und Beschränkung öffentlicher und privater Interessen, dürfte unseres Erachtens die Frage geprüft werden, ob nicht die Leitungen mehr konzentriert, resp. ob nicht, soweit tunlich, für sämtliche Leitungen einer Gegend besonders dazu bestimmte Terrainstrecken, gewissermassen als Leitungsstrassen, in möglichst unschädlicher Weise angewiesen werden sollten.

II. Postverwaltung.

Mit Rücksicht auf den Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über das Postwesen unterlassen wir verschiedene Anregungen, möchten aber den Wunsch äussern, dass dieser Gresetzeserlass möglichst befördert wird.

Der Beschluss des Bundesrates vom 28. September 1907 über Beschränkung des Dienstes an Sonn- und Feiertagen (S. 677, III. 1. d. des Berichtes) hat nicht überall Zustimmung gefunden.

Besonders in kaufmännischen Kreisen waltet vielfach die Ansicht, dass man etwas zu weit gegangen sei.

Wir möchten im allgemeinen, mit Rücksicht auf die Sonntagsruhe der Angestellten, an dem Beschlüsse nicht rütteln; doch glauben wir, die Diensteinschränkungen sollten wenigstens nicht noch weiter ausgedehnt werden. Und mit Bezug auf die Leerung der Briefkästen sprechen wir den Wunsch aus, dass dieselbe, wenigstens in grössern Ortschaften, auch an Sonn- und Feiertagen am Abend in der Weise regelmässig erfolge, dü.ss die Briefe mit den geeigneten Abendzügen noch spediert werden.

Denn dass die Briefe von Mittags bis am folgenden Morgen im Kasten liegen bleiben sollten, ist doch etwas zu viel verlangt.

Dem obigen Wunsche wird bei richtiger Einteilung des Personals entsprochen werden können, ohne dass man von einer eigentlichen Schmälerung der Sonntagsruhe reden kann.

86

Bei diesem Anlass noch eine weitere Anregung. Nach übereinstimmenden Mitteilungen sind die Briefeinwürfe und Briefkästen mancherorts etwas zu klein und es sollte, namentlich bei Neuanlagen, Fürsorge dafür getroffen werden, dass auch Couverts in Aktenformat befördert werden können.

Im Berichte wird gesagt, dass die Erstellung und Ausgabe neuer Postwertzeichen einer langen Kritik der Tagesblätter gerufen habe. Mögen dabei auch Übertreibungen stattgefunden haben, so glauben wir doch, dass diese Kritik nicht eine ganz unberechtigte war, und wünschen nur, dass die Verwaltung bei den weitern noch herauszugebenden Wertzeichen eine glücklichere Hand haben möge.

Als einen anerkennenswerten Fortschritt bezeichnen wir den direkten Aufdruck von Postwertzeichen auf Couverts und Karten.

Wir haben uns dabei auch überzeugt, dass die gegenüber der Verwaltung in der Presse erhobenen Vorwürfe, als hätte der fragliche Aufdruck durch die Maschinen der eidgenössischen Münze vorgenommen werden können, durchaus unbegründet ist.

Schon seit geraumer Zeit ist eine Eingabe des schweizerischen Posthalterverbandes betreffend Besoldungsverhältnisse pendent. Die betreffenden Wünsche sind, wie wir auch aus den Kreisen der Verwaltung vernommen, zum teil wenigstens, nicht unbegründet. Man zögerte aber mit der Erledigung der Petition unter Hinweis auf den baldigen Erlass eines neuen Besoldungsgesetzes. Sollte letzterer aber noch nicht binnen kurzer Zeit erfolgen, so glauben wir, es sollte die Eingabe der Posthalter doch selbständig und ohne weitern Verzug erledigt werden.

III. Telegraphenverwaltung.

I. Allgemeine Bemerkungen.

Wir teilen im allgemeinen den Standpunkt der Verwaltung, dass trotz des günstigen Rechnungsabschlusses in bezug auf Mehrausgaben Masshalten geboten sei ; immerhin jedoch mit der Einschränkung, dass der notwendige weitere Ausbau des Netzes dadurch nicht beeinträchtigt werde.

87

Telephon. Nachtgespräche zu reduzierten Taxen.

Irn Verkehr mit Frankreich und Italien besteht für Jfachtgespräche eine reduzierte Taxe. Deutschland dagegen hat eine ähnliche Vergünstigung bisher nicht gewährt. Wir möchten den Bundesrat ersuchen, die bezüglichen Verhandlungen mit dem Deutschen Reiche wieder aufzunehmen.

Die im Berichte des Bundesgeriehtes für das Jahr 1906 namhaft gemachte ausserordentliche Vermehrung der Gesamtgeschäfte hat auch im Jahre 1907 angehalten. Die anhängigen Geschäfte des Jahres 1906 in der Zahl von 1738 sind im Jahre 1907 auf 2039 angewachsen. Dementsprechend ist auch die Zahl der erledigten Geschäfte von 1312 im Vorjahre auf 1608 im Berichtsjahre angestiegen. Als unerledigt mussten auf das Jahr 1908 übertragen werden an Zivilgeschäften 90 (im Vorjahre 91) und an staatsrechtlichen Beschwerden 74 (im Vorjahre 93). Diese vermehrte Arbeit kommt auch zum Ausdrucke in der Zahl der abgehaltenen Sitzungen von 232 gegenüber 211 Sitzungen des Vorjahres.

Die vom Bundesgerichte in seinem vorjährigen Berichte gemachte Anregung, es möchte erwogen werden, ob nicht durch eine zweckmässige Änderung der Organisation des Gerichtes ein Ausgleich für die immer sich steigernde Arbeit geschaffen werden sollte, hat den Bundesrat veranlasst, dem Bundesgericht den Auftrag zu erteilen, sich mit dem Studium dieser Frage zu beschäftigen. Es werden hierbei zu prüfen sein sowohl die Frage der Vermehrung der Mitglieder des Bundesgerichtes, insbesondere durch Schaffung einer zweiten Zivilkammer, als auch die Frage des dadurch nötig werdenden Baues eines zweiten neuen Gorichtsgebäudes. Das Bundesgericht stellt in Aussicht, im Geschäftsberichte für das Jahr 1908 über das Resultat seiner bezüglichen

88

Beratungen zu referieren. Es wäre daher verfrüht, heute schon zum Geschäftsberichte des Jahres 1907 über diese Fragen sie.

weiter auszusprechen. Nur darauf wollen wir noch hinweisen, dass die unter den bisherigen gesetzlichen Verhältnissen stetig gewordene Vermehrung der Geschäfte beim Bundesgerichte einen weiteren Zuwachs wird erhalten müssen, wenn im Jahre 1912 das schweizerische Zivilrecht in wirkliche Rechtskraft erwachsen sein wird, weil dennzumal auch diejenigen Materien des Zivilrechtes, welche bis jetzt den kantonalen Rechten zur Regelung noch vorbehalten waren, Gegenstand der Berufung an das Bundesgericht bilden können und werden. Sich rechtzeitig für die Zukunft neu einzurichten, rechtfertigt sich daher auch unter diesem Gesichtspunkte.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Nationalrates über die Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes im Jahre 1907. (Vom 25. Mai 1908.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1908

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.06.1908

Date Data Seite

44-88

Page Pagina Ref. No

10 022 928

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.