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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der einheitlichen Konzession der Schweizerischen Seetalbahn.

(Vom 3. April 1908.)

Tit.

Mittelst Zuschrift vom 8. Februar 1908 an das Eisenbahndepartement ersucht die Schweizerische Seetalbahn um Änderung ihrer einheitlichen Konzession vom 21. Juni 1907 (B. A. S. XXIII, 93), indem sie folgendes ausführt : Anlässlich der Zusammenlegung der Konzessionen der Seetalbahn und der Reinach-Münster-Bahn sei für die Festsetzung des Rückkaufstermines auch auf die Elektrifizierung ihrer Bahn Rücksicht genommen worden, weil durch die Änderung der Betriebsart das Unternehmen in den ersten Jahren ungünstig beeinflusst werde und man nicht wollte, dass diese Periode mit derjenigen, welche für die Berechnung des Rückkaufswertes der Bahn massgebend sei, zusammenfalle. Die Vorarbeiten für die Elektrifizierung hätten sich gun über alles Erwarten sehr in die Länge gezogen und es sei nicht möglich, den elektrischen Betrieb vor Mitte des nächsten. Jahres regelrecht einzuführen. Aus diesen Gründen stelle sie das Gesuch, es möchte der Rückkaufstermin ihrer Bahn um 2 bis 3 Jahre verschoben werden.

In seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 1908 erklärt der Regierungsrat des Kantons Aargau, er könne das Gesuch der Seetalbahn aus folgenden Gründen nicht zur Berücksichtigung empfehlen : Nach der ursprünglichen Konzession (Bundesrats-

385 beschluss vom 6. September 1894, Art. 27, E. A. S. XIII, 140) hätte der Rückkaxif der Linien Emmenbrücke-Lenzburg, Beinwil-Reinach-Menziken und Lenaburg-Wildegg frühestens auf 1. Mai 1903 erfolgen können. Bei der Reinach-Münster-Bahn sei der Rückkaufstermin auf das Jahr 1936 angesetzt, und bei der Fusionierung der beiden Bahngesellschaften sei der einheitliche Rückkaufstermin auf den 1. Januar 1921 festgesetzt worden.

Schon damals habe die aargauische Regierung darauf hingewiesen, dass diese Änderung für die Seetalbahn eine nicht unwesentliche Vergünstigung bedeute, da der Rückkauf der früheren Seetalbahnlinie von erheblich grösserer Bedeutung sei als derjenige der kurzen und voraussichtlich nicht sehr rentabeln Strecke Remach-Müiistev.

Heute wünsche nun die Seetalbahn, dass die Rückkaufsfrist neuerdings urn 2--3 Jahre verlängert werde. Dieses Begehren könne aber nicht als berechtigt gehalten werden. Wegen einer Verzögerung von höchstens l bis l1/2 Jahren in der Einführung des elektrischen Betriebes scheine eine nochmalige Verlängerung der Rückkaufsfrist nicht als angezeigt. Es sei auch kaum anzunehmen, dass diese Verzögerung von wesentlichem Einflüsse auf die Berechnung der Rückkaufssumme sein werde. Der elektrische Betrieb werde von der Seetalbahn offenbar deswegen eingeführt, weil sie davon eine Reduktion der Betriebskosten und eine Verbesserung, beziehungsweise Vermehrung des Verkehrs erhoffe. Dass also die Einführung des elektrischen Betriebes die Betriebsergebnisse der Bahn auf mehrere Jahre hinaus in ungünstigem Sinne beeinflussen werde, sei nicht wahrscheinlich.

Mit Rücksicht auf die vorwiegenden Interessen des Bundes an dieser Frage müsse aber der Entscheid über das Gesuch der Seetalbahn den Bundesbehörden überlassen werden.

In seiner Rückäusserung vom 26. Februar 1908 erklärt dagegen der Regierungsrat des Kantons Luzern, er habe gegen die Änderung der Konzession der Seetalbahn im Sinne einer Verlängerung der Rückkaufsfrist um 2--3 Jahre nichts einzuwenden.

Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Bundesbeschluss betreffend Festsetzung eines einheitlichen Rückkaufstermins für die Schweizerische Seetalbahn vom 7. Oktober 1899 (E. A. S. XV, 746) ein einheitlicher Rückkaufstermin in der Weise festgesetzt wurde, dass der Rückkauf frühestens auf 1. Januar "1917 und von da an je auf 1. Mai eines Jahres erfolgen kann.

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Durch Bundesbeschluss betreffend einheitliche Konzession für die Schweizerische Seetalbahn vom 21. Juni 1907 (E. A. S. XXIII, 93), wurde dann im Art. 28, lit. a, bestimmt, dass der Rückkauf frühesten auf 1. Januar 1921 und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen könne. Es ist also anlässlich der Einverleibung der Reinach-Münster-Bahn in das Netz der Seetalbahn der Rückkaufstermin um 4 Jahre hinausgeschoben worden.

Im übrigen sind die Ausführungen des aargauischen Regicrungsrates, vom strengrechtlichen Standpunkte aus betrachtet, zweifelsohne richtig. Anderseits muss aber zugegeben werden, dass die Elektrifizierung der Seetalbahn die Betriebsergebnisse dieser Unternehmung, wenn nicht während mehrerer Jahre, so doch wenigstens in der ersten Zeit nachteilig beeinflussen wird, weil die Seetalbahn genötigt ist, zum Zwecke des Umbaues ihrer Linie für den elektrischen Betrieb ein zu 4 1/2z % zu verzinsendes Obligationenanleihen von Fr. 1,500,000 bezw. Fr. 2,000,000 aufzunehmen. Angesichts dieser umstände beantragen wir Ihnen daher, d e r Seetalbahngesellschaft a u s Billigkeitsrücksichten heitlichen Konzession dieser Bahn festgesetzten Rückkaufstermin um l Jahr hinauszuschieben. Der Rückkaufstermin würde in diesem Falle auf den 1. Januar 1922, statt auf deu 1. Januar 1921 angesetzt.

Wir empfehlen Ihnen den nachstellenden Beschlussentwurf, der in diesem Sinne abgefasst ist, zur Annahme, und benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 3. April 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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{Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der einheitlichen Konzession der Schweizerischen Seetalbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Schweizerischen Seetalbahngesellschaft vom 8. Februar 1908 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 3. April 1908, beschli esst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 21. Juni 1907 (E. A. S.

XXin, 93) erteilte einheitliche Konzession für den Bau und Betrieb der Schweizerischen Seetalbahn wird dahin abgeändert, dass in Art. 28, lit. a, die Worte ,,Der Rückkauf kann frühestens am 1. Januar 1921a durch die Worte ,,Der Rückkauf kann frühestens am 1. Januar 1922a ersetzt werden.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Mai 1908 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der einheitlichen Konzession der Schweizerischen Seetalbahn. (Vom 3. April 1908.)

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15.04.1908

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