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Bekanntmachungen von

Departemten und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte.

Im Laufe des Jahres 1908 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte stattfinden: I. F ü r die d e u t s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrsession : in der zweiten Hälfte März.

B. Herbstsession: in der zweiten Hälfte September.

II. Für die f r a n z ö s i s c h e Schweiz: A. Frühjahrsession : in der zweiten Hälfte März.

B. Herbstsession: in der zweiten Hälfte September.

Für die Frühjahrsprüfungen sind noch die Bestimmungen massgebend, welche unter dem Titel ,,Maturitätsausweis für die Kandidaten der medizinischen Berufsarten" zusammengestellt sind.

Für die Herbstprüflingen wird die ,,Verordnung betreffend den Maturitätsausweis für die Kandidaten der medizinischen Berufsarten (vom 6. Juli 1906)" zur Anwendung kommen. Beide Drucksachen sind durch das Drucksachenbureau der schweizerischen ßundeskanzlei in Bern zu beziehen.

Die Anmeldungen zur Frühjahrsession sind spätestens bis 1. Februar, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens 1. August dem Unterzeichneten einzureichen. Das Anmeldeformular kann durch den Präsidenten der Maturitätskommission bezogen werden.

Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. I.

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226 Für die Kandidaten, welche das Maturitätszeugnis einer mit dem eidgenössischen Polytechnikum im Vertragsverhältnissestehenden Real- (Industrie-) Schule besitzen, tritt die Verordnung vom 6. Juli 1906 Abschnitt V) schon für die Frühjahrsprüfungen in Kraft.

Sämtliche Kandidaten werden auf die nachstehende Bestimmung des Art. 24, Alinea 4, der ,,Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (vom 11. Dezember 1899)tt aufmerksam gemacht: .,,Lehrzeit, Vorlesungen und Kurse werden nicht vor Erlangung des vollständigen Maturitätsausweises (inklusive eventuelle Ergänzungsprüfung) angerechnet. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur die Abiturienten schweizerischer Real- und Industrieschulen, welche behufs Zulassung zu den ä r z t l i c h e n und z a h n ä r z t l i c h e n Prüfungen eine Nachprüfung in Latein abzulegen haben (vergleiche Art. 70, Lemma 4, welches für pharmazeutische Kandidaten gilt).a K ü s n a c h t - Z ü r i c h , I.Januar 1908.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission : Geiser.

Italienische Banknoten.

Bezugnehmend auf frühere in den Jahren 1904 bis 1907 im Bundesblatt und im schweizerischen Handelsamtsblatt erschienene Bekanntmachungen, wird hiermit dem Publikum zur Kenntnisgebracht, dass gemäss einem am 29. Dezember abhin in Italien erlassenen Gesetz der gesetzliche Kurs in Italien der Noten der italienischen Emissionsbanken Banca d'Italia, Banca di Napoli und Banca di Sicilia, der in Art. 10 der mit königlichem Dekret vom 9. Oktober 1900, Nr. 373, genehmigten Gesetze über die italienischen Emissionsbanken, vorgesehen ist, bis und mit dem 31. Dezember 1908 verlängert wurde.

B e r n , den 17. Januar 1908.

(2.).

Eidg. Finanzdepartement,

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

In Beantwortung zahlreicher an die Bundeskanzlei gerichteter Anfragen wird mitgeteilt, dass die Volksausgabe des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, welche durch Vermittlung der Kantons- resp. Gemeindekanzleien jedem stimmberechtigten Schweizerbürger unentgeltlich abgegeben werden soll, noch nicht gedruckt ist, voraussichtlich aber im Laufe des Monats April zur Verteilung gelangen wird. Dagegen besitzt die unterzeichnete Amtsstelle noch einen kleinen Vorrat an Exemplaren der im Bundesblatt vom 21. Dezember 1907 veröffentlichten Ausgabe und gibt dieselben zum Preise von Fr. 2 per Exemplar an allfällige Besteller ab.

B e r n , den 22. Januar 1908.

Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

Repetierkurs für Telegraphenlehrlinge.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux L und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetierkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine Vorprüfung ausweisen über: 1. Alter von 17 bis 24 Jahren; 2. Gute Sekundarschulbildung ; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen ; 4. Guten Leumund ; 5. Gute Gesundheit und gute Körperkonstitution; 6. Genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber haben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderliehen Zeugnissen bis spätestens zum 18. Februar 1908 frankiert an eine der Telegrapheninspektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Beilenz einzusenden und in denselben den Arzt zu

.228 nennen, bei welchem sie sich in gesundheitlicher Beziehung untersuchen zu lassen wünschen. Die Telegrapheninspektionen werden hierauf dem Arzte das amtliche Formular für das Arztzeugnis zustellen, und sind bereit, den Bewerbern auf mündliches oder frankiertes, schriftliches Gesuch jede wünschbare Auskunft zu erteilen B e r n , den 24. Januar 1908.

(3.)..

Die Telegraphendirektion.

Pferdelieferungsoffiziere für das Jahr 1908.

Als Pferdelieferungsoffiziere sind für das Dienstjahr 1908 vom schweizerischen Militärdepartement bezeichnet worden : für die Westschweiz: Veterinärmajor Ch. C o t t i er in Orbe; für die Zentralschweiz: Veterinäroberstlieutenant E. N o y e r in Bern; für die Ostschweiz: Veterinäroberstlieutenant A. Bär in Winterthur.

B e r n , den 15. Januar 1908.

(2..)

Erbenaufruf.

Das schweizerische Konsulat in St. Louis, Mo., teilt folgendes mit: Gegen Ende 1907 starb in Hodgeman County, Kansas, Nordamerika, ein gewisser Georg N i e d e r a c h e r , mit Hinterlassung eines Vermögens von zirka 10,000 Dollars und eines Testamentes, laut weichern der Genannte den ganzen Nachlass zur Brrichtuug einer Hochschule bestimmte. Er wanderte vor etwa 20 Jahren ein, liess sich in schwach besiedelter Gegend nieder und machte wenig Bekanntschaften.

Seine Frau, augeblich eine Schweizerin, soll mit einem Sohn und zwei Töchtern in Europa leben. Durch gegenseitiges Übereinkommen war er von seiner Frau getrennt. Der Sohn soll den

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Vater vor einigen Jahren besucht, ihn aber bald wieder verlassen haben.

Niederacher soll seinerzeit in Lindau für die Bayerische Regierung als Pferdeeinkäufer tätig gewesen, nachher nach der Schweiz gezogen und von da schliesslich ausgewandert sein.

Unbestimmten Nachrichten zufolge soll die Familie noch irgendwo im Kanton Bern wohnen.

Glieder der erbberechtigten Familie sind ersucht, sich bei der Bundeskanzlei anzumelden, Personen, welche über deren Aufenthalt zuverlässige Auskunft geben können, derselben hiervon Mitteilung zu machen.

B e r n , 16. Januar 1908.

(3..).

Schweizerische Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1908

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05

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29.01.1908

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225-229

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10 022 765

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