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III. Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Haager Übereinkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung des Geltungsbereiches der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett und zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige.

(Vom 14. August 1908.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Im Anschluss an unsere Kreisschreiben vom 5. März 1907 und 1. Juli 1907 beehren wir uns, Ihnen in den angeschlossenen Tabellen die Zusammenstellung der Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches von P o r t u g a l zu übermitteln, die für die Anwendung der Haager Übereinkommen vom 12. Juni 1902 betreffend Ehescheidung und Trennung von Tisch und Bett und betreffend die Vormundschaft über Minderjährige von Bedeutung sind.

Die in Art. 4 und 8 des Vormundschaftsabkommens vorgesehenen M i t t e i l u n g e n werden durch die Konsulate der Schweiz und Portugals vermittelt, derart, dass über die Vormundschaft portugiesischer Minderjähriger in der Schweiz die schweizerischen Vormundschaftsbehörden mit den portugiesischen Konsulaten in der Schweiz, und über die Vormundschaft schweizerischer Minderjähriger in Portugal die portugiesischen Vormundschaftsbehörden mit den schweizerischen Konsulaten in Portugal zu verkehren haben.

Um Missverständnisse zu vermeiden, bemerken wir i n a l l gemeiner Weise:

Abkommen über Ehescheidung.

(TElaescheiclungen von .Ausländern in der Schweiz.)

Staat.

9. Portugal.

. Ist Ehescheidung zulässig?

(Art. 1, Abs. 1, des Abkommens).

Unzulässig.

Scheidungsgründe (Art. 2, Abs. 1, des Abkommens).

Ist Trennung von Tisch und Bett zulässig ?

(Art. 1, Abs. 2, des Abkommens).

Zulässig.

Trennungsgründe (Art. 2, Abs. 2 des Abkommens).

1. Ehebruch der Frau; 2. Ehebruch des Mannes, wenn er öffentliches Ärgernis erregt, oder wenn der Mann seine Ehefrau zugleich gänzlich rerlässt, oder wenn er seine Konkubine am ehelichen Domizil hält; 3. Verurteilung eines der Ehegatten zu lebenslänglicher Strafe; 4. schwere Körperverletzung oder Beleidigung (Art. 1204 des Bürgerlichen Gesetzbuches für Portugal).

Ist die Gerichtsbarkeit des Heimatstaats der Eheleute ausschliesslich zuständig für Scheldungs- oder Trennungsklagen? (Art. 5, Ziffer 2, des Abkommens).

Das portugiesische Recht schliesst die Zuständigkeit des ausländischen Wohnsitzgerichtes, Trennungsklagen von portugiesischen Ehegatten zu beurteilen, nicht aus, vorausgesetzt, dass der ausländische Richter portugiesisches Recht zur Anwendung bringt.

Welches sind die Vorschriften Über die Ladung eines Beklagten, die beobachtet werden mUssen, damit das in einem ändern Vertragsstaat ergangeneVersäumnisurteil vom Heimatstaat anerkannt wird?

(Art. 7 des Abkommens).

Die Laduug in Portugal ist nur giltig, wenn sie den Vorschriften des portugiesi sehen Rechtes entspricht (Zivilprozessgesetz für Portugal, Art. 178 ff., 1088, Abs. l, Nr. 4). Für Ladungen im Ausland gilt die lex fori.

Vormundschaftsabkommen.

Vormundschaftsabkommen.

Bevormundung von Ausländern in der Schweiz.

Bevorrcmndung von Schweizern im _A-usland.

Staat.

Grilnde für den Beginn der Vormundschaft (Art. 5 des Abkommens).

Gründe für die Beendigung der Vormundschaft (Art. 5 des Abkommens).

9. Portugal.

a . Bei e h e l i c h e n K i n d e r n : Wenn Vater und Mutter des Minderjährigen nicht vorhanden oder an der Übernahme der Sorge für den Minderjährigen verhindert sind (Art. 185).

Beim Tode des Vaters erhält die Mutter die elterliche Gewalt und behält sie auch nach Eingehung einer zweiten Ehe mit Ausnahme der Verwaltung über das Vermögen der Kinder (Art. 155, 162 und 163).

b. Bei u n e h e l i c h e n K i n d e r n : Wenn sie anerkannt sind, gleich wie bei den ehelichen Kindern; wenn sie nicht anerkannt sind, ist ihr unehelicher Stand Bevormundungsgrund (Art. 166, 167 und 279).

1. Die Mehrjährigkeit, die mit dem vollendeten 21. Lebensjahr eintritt (Art. 311).

2. Die Emanzipation, die der Vater, mangels desselben die Mutter, mangels beider Elternteile der Familienrat erteilenkann, oder die dem Minderjährigen, wenn er verheiratet ist, auf sein Gesuch hin vom Gericht erteilt werden kann (Art. 304 ff.).

Behörden des Keimatstaates, die für die Anordnung der Vormundschaft Ufaer minderjährige Staatsangehörige im Ausland zuständig sind (Art. 1, 4 und 8 des Abkommens).

Zeitpunkt, in welchem die im Aufenthaltsstaat nach Art. 3 des Abkommens für einen Schweizerbürger angeordnete Vormund- Zuständige Behörden fUr die Anordnung und Führung einer Vormundschaft nach Art. 3 schaft endigt, wenn In der Schweiz eine des Abkommens.

neue Vormundschaft nach Art. 1 und 2 angeordnet wird (Art. 4, Abs. 3 des Abkommens).

Der Richter des Wohnsitzes des Minderjährigen (C. c. 7, 26, 47, 188 bis 190).

Zuständige Behörden für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 7 des Abkommens.

DerWaisenkurator ; seine Funktionen werden in allen Gerichtsbezirken mit Ausnahme von Lissabon und Tetro durch die Organe der Staatsanwaltschaft ausgeübt.

629 1. dass die Schweiz von dem ihr durch Art. 2 des Abkommens eingeräumten Rechte gegenüber a l l e n ä n d e r n V e r t r a g s s t a a t e n Gebrauch gemacht und der Ausübung vormundschaftlicher Handlungen durch die diplomatischen und konsularischen Vertreter der ändern Vertragsstaaten widersprochen hat; 2. dass gemäss Art. l des Übereinkommens betreffend Ehescheidung und Trennung von Tisch und Bett schweizerische Gerichte, auch wenn das ausländische Recht ihre Zuständigkeit anerkennen sollte, Trennungsklagen ausländischer Ehegatten, und ausländische Gerichte Trennungsklagen schweizerischer Ehegatten nicht annehmen können, da das bis 1912 noch geltende Zivilstandsgesetz die Trennungsklage nicht kennt.

Die in S p a n i e n geltenden Bestimmungen über die in den anliegenden Tabellen gestellten Fragen werden wir Ihnen mitteilen, sobald wir von diesem Lande Auskunft erhalten haben werden.

B e r n , den 14. August 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den Bundespräsidenten:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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1908

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34

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.08.1908

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628-629

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