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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch der wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz bestraften Friedrich Kocher, Schlosser, Ulmenweg 5 in Bern, und Hans Christen, Schneider, Länggasse 67 in Bern.

(Vom 26. Mai 1908.)

Tit.

Friedrich Kocher und Hans Christen wurden Sonntags den 29. September 1907 im Walde der Burgergemeinde Buren auf der Schleichjagd betroffen. Eine zusammengeschraubte, mit Schrot geladene Flinte hatten sie versteckt, um sie den Nachforschungen eines Polizeisoldaten zu entziehen, der von Drittpersonen zu ihrer Festnahme herbeigerufen wurde. Der Polizeirichter von Buren erklärte beide schuldig der Übertretung des Art. 21, Ziffer 5a und e des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz und ferner der Vorschriften des kantonalen Jagdgesetzes über die Sonntagsjagd, und er bestrafte sie mit je zweimal Fr. 40 Geldbusse wegen Jagens zu geschlossener Jagdzeit und Tragens einer verbotenen Waffe, ferner zu je Fr. 50 Geldbusse wegen Sonntagsjagd.

Die Bestraften stellen nun bei den Bundesbehörden das Gesuch um Ermässigung der wegen Übertretung des eidgenössischen Gesetzes verhängten Strafen mit dem Vorbehalt, in gleicher Weise später an die kantonale Instanz zu gelangen, um Reduktion der aus dem kantonalen Gesetz hergeleiteten Strafe zu erlangen. Sie behaupten, dass sie einen Raubvogel hätten unschädlich machen

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wollen, der sich in der Nähe der Besitzung des. Vaters Kocher in Buren bemerkbar gemacht habe und machen ferner geltend, dass die Strafen für sie, die aus ihrem Verdienste als Handwerker leben müssen, sehr hart sei.

Es ist zwar nicht sehr glaubhaft, dass die Petenten, die in Bern wohnen, extra eine zusammenschraubbare Flinte gekauft haben, um damit in Buren einen Habicht zu schiessen, und auch der Ort, wo sie betroffen wurden, spricht nicht für die Richtigkeit ihrer Angaben. Immerhin erscheint eine Reduktion der ausgesprochenen Strafe geboten, weil die vom bernischen Richter angewendete Kumulation der Bussen nicht im Einklang steht mit der Vorschrift von Art. 33 des Bundesstrafrechtes, nach welchem in derartigen Fällen eine Gesamtstrafe innerhalb der Grenzen des für die einzelnen Delikte angedrohten Strafrahmens ausgesprochen werden soll. Auch sonst entspricht die Straffolge von im ganzen Fr. 260 Geldbusse nicht der Bedeutung des in Betracht kommenden Vergehens.

"Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei die auf Grund des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz gegen die Petenten verhängte Gesamtstrafe auf je Fr. 40 zu reduzieren.

B e r n , den 26. Mai 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Jahr

1908

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03.06.1908

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873-874

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