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Schweizerisches Bundesblatt.

60. Jahrgang. IV.

Nr. 32.

5. August

1908.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 5. Juli 1908.

(Vom 31. Juli 1908.)

Tit.

I. Am 8. April 1908 gefasst :

haben Sie nachfolgenden Beschluss

Bundesbeschluss aber das Initiativbegehren betreffend das Verbot des Absinths.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des bis 31. Januar 1907 bei der Bundeskanzlei eingereichten und mit 167,814 gültigen Unterschriften versehenen Initiativbegehrens, worin verlangt wird, es möchten folgende neue Bestimmungen in die Bundesverfassung aufgenommen werden : ,,1. Art. 31, lit. b, der Bundesverfassung erhält folgende Fassung: Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet. Vorbehalten sind : a--b. Die Fabrikation und der Verkauf gebrannter Wasser nach Massgabe der Art. 32bis und 32ter.

Bundesblatt.

60. Jahrg.

Bd. IV.

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570 2. Art. 32ter: Fabrikation, Einfuhr, Transport, Verkauf und Aufbewahrung zum Zwecke des Verkaufs des unter dem Namen Absinth bekannten Liqueurs sind im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft verboten. Dieses Verbot bezieht sich auch auf alle Getränke, die unter irgendwelcher Bezeichnung eine Nachahmung dieses Liqueurs darstellen. Vorbehalten bleiben der Durchgangstransport und die Verwendung zu pharmazeutischen Zwecken.

Das Verbot tritt zwei Jahre nach seiner Annahme in Kraft.

Die Bundesgesetzgebung wird die infolge des Verbotes notwendig werdenden Bestimmungen treffen.

Der Bund hat das Recht, dasselbe Verbot auf dem Wege der Gesetzgebung in bezug auf alle ändern absinthhaltigen Getränke zu-erlassen, welche eine öffentliche Gefahr bilden01; nach Einsicht des Berichtes des Bundesrates vom 22. Februar 1907 und der Botschaft vom 9. Dezember des nämlichen Jahres; in Anwendung der Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung, beschliesst: « 1. Dem Initiativbegehren betreffend das Verbot des Absinths wird zugestimmt.

2. Dasselbe wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

3. Der Bundesrat wird mit der Anordnung der Abstimmung beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 7. April 1908.

Der Präsident : P. Scherrer.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 8. April 1908.

Der Präsident: Paul Speiser.

Der Protokollführer: Eingier.

571 II. Ferner haben Sie am 9. April 1908 den nachfolgenden Beschluss gefasst: Bundesbeschluss betreffend Ergänzung der Bundesverfassung bezüglich des Rechts der Gesetzgebung über das Gewerbewesen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1905, beschliesst: 1. In die Bundesverfassung wird als Art. 34ter folgende Bestimmung aufgenommen: ,,Der Bund ist befugt, auf dem Gebiete des Gewerbewesens einheitliche Bestimmungen aufzustellen."

2. Vorstehender Bundesbeschluss ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten. Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 9. April 1908.

Der Präsident: P. Schertet.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 9. April 1908.

Der Präsident: Paul Speiser.

Der Protokollführer: Ringier.

Gemäss dem uns in Ziffern 2 und 3 dieser Beschlüsse erteilten Auftrag haben wir die Abstimmung über das Initiativbegehren sowohl wie über den neu vorgeschlagenen Art. 34ter der Bundesverfassung auf Sonntag den 5. Juli 1908 festgesetzt (Bundesbl. 1908, II, 773).

Die Abstimmung ergab folgendes Resultat:

Initiative betreffend Verbot des Absinths.

Kautone

Zürich. . . .

Bern . . . .

Luzern . . .

Uri .

Schwyz . . .

Obwalden . .

Nidwaiden . .

Qlarus . . .

Zug . . . .

Freiburg . . .

Solothurn . .

Baselstadt . .

Basel land . .

Schaffhauscii .

Appenzell A.-Eh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden . .

Aargau . . .

Thurgau . . .

Tessin . . . .

Waadt . . .

Wallis. . . .

Neuenburg . .

Genf . . . .

Stimm- Abgegebene Stimmen berechtigte Gültig Leer Ungültig 106,351 138,482 38,350 5,058 13,801 4,216 3,211 8,388 6,611 32,215 26.028 21J435 15,225 8,921 13,901 2,845 62,711 24,940 48,152 27,627 40,261 71,518 30,876 31,469 26,953

58,082 44,552 8,547 1,943 3,218 1,515 1,136 3,879 1,583 12,128 17,538 7,232 5,259 6,174 8,595 1,946 42,908 12,363 36,380 21.530 7^367 31,797 11,444 17,971 14,660

809.545 379,747

1 i

5012 244 1265

150 45

70 9 13 5 6 1 151 55 505 955 347 4 13 71 5 151 4 273 62 3 3056 -- 1585-- 59 966 12 79 53 1866 769 332 102 957 31 144 40

Ja

44,104 24,647 6,371 1,371 2,362 991 937 2,812 980 7,216 9,238 4,710 2,902 4,775 4,954 1,179 31,939 10,296 22,926 14,105 5,037 17,848 7,067 6,337 5,974

Nein

öewerbegesetzgebung.

Standessti mm G

13,978 Ja Ja 19,905 Ja 2,176 572 Ja 856 Ja 524 Ja 199 Ja 1,067 Ja 603 Ja 4,912 Ja Ja 8,300 2,522 Ja 2,357 Ja 1,399 Ja Ja 3,641 767 Ja Ja 10,969 Ja 2,067 13,454 Ja 7,425 Ja 2,330 Ja Ja 13,949 Ja 4,377 11,634 Nein 8,686 Nein

Abgegebene Stimmen

Ja Gültig 49,957 35,047 7,165 1,667 2,564 1,173 1,055 2,884 1,348 11,519 15,902 5,772 4,570 5,519 7,639 1,650 38,134 10,946 32,773 19,856 6,305 24,791 10,697 12,912 13,173

241,078 138,669 23 Ja 325,018 2 Nein

Nein

Leer Ungültig 12,947 434 10.445 1^515 248

1 733 2 358 88 -- 1,146 290 1,112 2,445 493 4 13 759 6 750 1,229 i 4 358l 3 7,350 Ì -- -- 5,155 96 11 2,595 79 53 477 9,146 1,060 131 80 5,967 45 1,626

39,414 10,543 25,024 10,023 6,307 858 601 1,066 1,831 733 855 318 794 261 2,317 567 1,069 279 7,091 4,428 12,630 3,272 659 5,113 2,943 1,627 4,861 658 5,150 2,489 737 913 27,615 10,519 7,915 3,031 19,618 13,155 13,214 6,642 4,663 1,642 14,734 10,057 6,703 3,994 8,766 4,146 12,027 1,146

StandesSti fît IÏ1G

Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja

232,457 92,561 24'/2Ja Va Nein

i i

573 Demzufolge haben sich fUr die Annahme der neuen Fassung des Artikels 31, lit. b und des neuen Artikels 32ter der Verfassung die Mehrheit des Volkes, sowie 17 ganze und 6 halbe, dagegen nur 2 Kantone, und für den neuen Art. 34tor der Verfassung ebenso die Mehrheit des Volkes, sowie 19 ganze und 5 halbe Kantone, dagegen nur ein halber Kanton, ausgesprochen.

Beschwerden sind keine eingelangt.

Wir beantragen Ihnen demgemäss die Inkrafterklärung der neuen Fassung von Art 31, lit. b, und des neuen Art. 32ter, sowie des neuen Art. 34ter der Bundesverfassung, indem wir Ihnen die Annahme der nachfolgenden Bundesbeschlussesentwürfe empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 31. Juli 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der I. Vizekanzler:

Schatzmann.

.574 (Entwurf ,

1.

Bundesbeschlus&i betreffend

die Erwähnung der Volksabstimmung vom 5. Juli 1908 über das Initiativbegehren betreffend das Verbot des Absinths.

Die Bundesvers'ammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Protokolle betreffend die Volksabstimmung vom 5. Juli l908 über das durch Bundesbeschluss vom 8. April 1908 vorgelegte Initiativbegehren um Aufnahme eines Zusatzes zu Art. 31, lit. b und eines neuen Art. 32ter in die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 31. Juli 1908, aus welchen Aktenstücken sich folgendes ergibt: I. In Beziehung auf die Abstimmung des Volkes : Es haben sich ausgesprochen : Für Annahme

der

Im Kanton Zürich Bern Luzern

.

.

.

.

Übertrag

Vorlage mit Ja 44,104 24,647

FUr Verwerfung der Vorlage mit Nein

6,371

13,978 19,905 2,176

75,122

36,059

575 Im Kanton

FUr Annahme der Vorlage mit Ja 75,122 Übertrag 1,371 2,362

Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Olarus Zug Freiburg Solothurn . . . .

Baselstadt Baselland . . . .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh. . . .

Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

991 937 2,812

980 7,216 9,238 4,710 2,902 4,775 4,954 1,179 31,939 10,296 22,926 14,105 5,037 17,848 7,067 6,337 5,974 241,078

FUr Verwerfung der Vorlage mit Nein 36,059

572 856 524 199 1,067 603 4,912 8,300 2,522 2,357 1,399 3,641 767 10,969 2,067 13,454 7,425 2,330 13,949 4,377 11,634 8,686 138,669

II. In Beziehung auf die Standesstimmen : Für die Verwerfung der Vorlage haben sich 2 Stände, nämlich Neuenburg und Genf, für die Annahme alle übrigen Stände .ausgesprochen, erklärt: I. Die mit Bundesbeschluss vom 8. April 1908 vorgelegte teilweise Änderung der Bundesverfassung vom 29. Mai

576

1874 ist sowohl von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger, als von der Mehrheit der Kantone angenommen und tritt mit dem Tage des heutigen Beschlusses in Kraft.

II. Demgemäss erleidet die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 folgende Änderungen: ,,Art. 31, lit. ö, erhält folgende neue Fassung: b. Die Fabrikation und der Verkauf gebrannter Wasser nach Massgabe der Art. 32bu und 32ler.

Neu aufgenommen wird folgender Art. 32ter : Fabrikation, Einfuhr, Transport, Verkauf und Aufbewahrung zum Zwecke des Verkaufs des unter dem Namen Absinth bekannten Liqueurs sind im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft verboten. Dieses Verbot bezieht sich auch auf alle Getränke, die unter irgendwelcher Bezeichnung eine Nachahmung dieses Liqueurs darstellen. Vorbehalten bleiben der Durchgangstransport und die Verwendung zu pharmazeutischen Zwecken.

Das Verbot tritt zwei Jahre oach seiner Annahme in Kraft. Die Bundesgesetzgebung wird die infolge des Verbotes notwendig werdenden Bestimmungen treffen.

Der Bund hat das Recht, dasselbe Verbot auf dem Wege der Gesetzgebung in bezug auf alle ändern absinthhaltigen Getränke zu erlassen, welche eine öffentliche Gefahr bilden."

III. Der Bundesrat wird mit der Veröffentlichung und weitern Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

577 (Entwurf.)

II.

Bundesbeschluss betreffend

die Erwähnung der Volksabstimmung vom S.Juli 1908 über die Ergänzung der Bundesverfassung bezüglich des Rechts der Gesetzgebung über das Gewerbewesen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Protokolle betreffend die Volksabstimmung vom 5. Juli 1908 über den Bundesbeschluss vom 9. April 1908, welcher eine Ergänzung der Bundesverfassunghinsichtlich des Rechts der Gesetzgebung über das Gewerbewesen vorsieht, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 31. Juli 1908, aus welchen Aktenstücken sich folgendes ergibt: I. In Beziehung auf die Abstimmung des Volkes : Es haben sich ausgesprochen : FUr Annahme der Vorlage mit Ja

Im Kanton

Zürich Bern Übertrag

FUr Verwerfung der Vorlage mit Nein

39,414 25,024

10,543 10,023

64,438

20,566

578 FUr Annahme der Vorlage mit Ja

Im Kanton

Luzern .

Übertrag . . .

Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zu?

Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf

. .

FUr Verwerfung der Vorlage mit Nein

64,438 6,307 1,066 1,831 855 794 2,317 1,089 7,091 1'2,630 5,113 2,943 4,861 5,150 737 27,615 7,915 19,618 13,214 4,663 14,734 6,703 8,766 12,027

20,566 858 601 733 318 261 567 279 4,428 3,272 659 1,627 658 2,489 913 10,519 3,031 13,155 6,642 1,642 10,057 3,994 4,146 1,Ì46

232,457

92,561

II. In Beziehung auf die Standesstimmen : Es hat sich für Verwerfung ein halber Kanton, nämlich Appenzell I.-Rh., dagegen haben sich die sämtlichen übrigen Kantone für die Annahme der Vorlage ausgesprochen, erklärt:

579

I. Die mit Bundesbeschluss vom 9. April 1908 vorgelegte teilweise Abänderung der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ist sowohl von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger, als von der Mehrheit der Kantone angenommen und tritt mit dem Tage des heutigen Beschlusses in Kraft.

II. Demgemäss erhält die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 folgenden Zusatz: Art. 34ter.

,,Der Bund ist befugt, auf dem Gebiete des Gewerbewesens einheitliche Bestimmungen aufzustellen."

III. Der Bundesrat wird mit der Veröffentlichung und weitern Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 5. Juli 1908. (Vom 31. Juli 1908.)

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05.08.1908

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