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Verpfändung von Eisenbahnen.

Die Verwaltung der Dolderbahn-Aktiengesellschaft in Zürich stellt das Gesuch, dass ihr bewilligt werde, die 0.810 km. lange Drahtseilbahn vom Römerhof zum Dolder und die 0,037 km. lange Strassenbahn vom Waldhaus zum Hotel Dolder, samt Zubehörden und Betriebsmaterial jedoch ausschliesslich der elektrischen Kraftstation im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über die Verpfändung und die Zwangsliquidation von Eisenbahnen zu verpfänden, und zwar : a. im 8. Rang für eine Summe von Fr. 150,000 behufs Sicherstellung bis zu diesem Betrage eines Anleihens von Fr. 1,500,000, zu dessen Sicherheit ausserdem dio sämtlichen übrigen Liegenschaften und das Hotelmobiliar der Gesellschaft nach kantonalem Recht mitverpfändet werden.

b. im II. Rang für die Summe von Fr. 50,000 behufs Sicherstellung bis zu diesem Betrage eines Anleihens von Fr. 350,000, zu dessen Sicherheit auch ausser den Bahnen die sämtlichen übrigen Liegenschaften und das Hotelmobiliar der Gesellschaft nach kantonalem Recht mitverpfändet werden.

Die beiden Anleihen sollen zur Rückzahlung der von der Gesellschaft im Jahre 1898 aufgenommenen Anleihen I. und II. Ranges von je Fr. 1,000,000 verwendet werden.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss werden diese Pfandbestellungs begehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 16. September 1908 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 28. August 1908.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

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Jahr

1908

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37

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09.09.1908

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684-684

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