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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Uebertretung des Fischereigesetzesbestraften Ernst Kocher, Uhrenmacher in Oberbüren.

(Vom 6. November 1908.)

Tit.

Ernst Kocher wurde am 13. Oktober 1907 beobachtet, aiser oberhalb der eisernen Brücke von Buren mit der sog. Otter (auch Mückenbrett oder Hund genannt) dem Fischfang oblag.

Wegen Fischfrevels verzeigt, bestritt er, dass das von ihm verwendete Instrument unter diejenigen falle, deren Gebrauch gesetzlich verboten sei. Der Richter von Buren erklärte aber die Einwendung als unbegründet und verurteilte den Verzeigten gemäss Art. 5, Ziffer 5, und Art. 31, Ziffer 2, des Bundesgesetzes vom 2l. Dezember 1888 zu Fr. 50 Busse und zur Tragung der Kosten.

Nunmehr ersucht der Verurteilte um Strafnachlass durch Begnadigung. Er behauptet, nicht gewusst zu haben, dass seineHandlung strafbar sei und macht im weitern geltend, er sei.

wegen geringen Verdienstes nicht im stände, die Busse zu bezahlen. Von den Behörden der Wohngemeinde, wie auch vom Gerichtspräsidenten von Buren wird das Gesuch zur Entsprechungempfohlen.

Der Potent hat sich nach den für die Begnadigungsinstanz massgebenden Feststellungen des kompetenten Gerichtes einer-

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Gesetzesverletzung schuldig gemacht, die strafbar ist, auch wenn
Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag : Es sei die dem Ernst Kocher auferlegte Busse auf Fr. 15 .zu ermässigen.

B e r n , den 6. November 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

-~Sg«-

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Uebertretung des Fischereigesetzes bestraften Ernst Kocher, Uhrenmacher in Oberbüren.

(Vom 6. November 1908.)

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Jahr

1908

Année Anno Band

5

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47

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18.11.1908

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807-808

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10 023 105

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