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Bundesratsbeschluss über

die Volksabstimmung vom 5. Juli 1908 (Initiativbegehren betreffend das Verbot des Absinths und Bundesbeschluss betreffend Ergänzung der Bundesverfassung bezüglich des Rechts der Gesetzgebung über das Gewerbewesen).

(Vom 5. Mai 1908.)

Der schweizerische Bundes rat, im Hinblick auf den Bundesbeschluss vom 8. April 1908 über das Initiativbegehren betreffend das Verbot des Absinths; auf den Bundesbeschluss vom 9. April 1908 betreffend Ergänzung der Bundesverfassung bezüglich des Rechts der Gesetzgebung über das Gewerbewesen, beschliesst: 1. Das erwähnte Initiativbegehren und der Bundesbeschluss vom 9. April 1908 sollen dem Schweizervolk zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 5. Juli 1908 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von den genannten Erlassen besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, dass an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger sobald als möglich, spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

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Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften der einschlägigen Bundesgesetze vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, dass nach den Art. 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesrätlichen Kreisschreiben vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891, I, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezvv. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde, sowie dass die sämtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate übersendet und dass die Stimmzettel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfullig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziffer 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 50 kg. portofrei, und es sind die Pakete über 5 kg. auch von der Bestellgebühr befreit.

Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

7. Gegenwärtiger Beschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und^ in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 5. Mai 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Brenner.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

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1908

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2

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20

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13.05.1908

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777-778

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