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Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausfuhr von Ordonnanzwaffen.
(Vom 6. April 1908.)
Getreue, liebe Eidgenossen !
Gleich nach der Vollziehung von Artikel 94 der neuen Militärorganisation hat es sich gezeigt, dass Händler den ausgedienten Wehrpflichtigen ihre Waffen abkaufen, um diese ins Ausland zu exportieren. Mit der Aufstellung der Vergünstigung im zitierten Artikel wollte man indes noch keineswegs darauf verzichten, die Waffen, welche den Wehrmännern nach vollständig erfüllter Dienstpflicht unentgeltlich überlassen werden, bei eintretender Gefahr im Inlande zur Verfügung zu haben.
Wir haben deshalb beschlossen, dass das von uns erlassene, Ihnen durch Kreisschreiben vom 2. August 1904 (Bundesbl.
1904, IV, 893) zur Kenntnis gebrachte Verbot betreffend die Ausfuhr von Ordonnanzwaffen, auch auf diejenigen Waffen anzuwenden ist, welche gemäss Artikel 94 der Militärorganisation den Wehrmännern als freies Eigentum überlassen werden.
Wir benützen den Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 6. April 1908.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Brenner.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.
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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausfuhr von Ordonnanzwaffen. (Vom 6. April 1908.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1908
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
16
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
15.04.1908
Date Data Seite
412-412
Page Pagina Ref. No
10 022 861
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