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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausfuhr von Ordonnanzwaffen.

(Vom 6. April 1908.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Gleich nach der Vollziehung von Artikel 94 der neuen Militärorganisation hat es sich gezeigt, dass Händler den ausgedienten Wehrpflichtigen ihre Waffen abkaufen, um diese ins Ausland zu exportieren. Mit der Aufstellung der Vergünstigung im zitierten Artikel wollte man indes noch keineswegs darauf verzichten, die Waffen, welche den Wehrmännern nach vollständig erfüllter Dienstpflicht unentgeltlich überlassen werden, bei eintretender Gefahr im Inlande zur Verfügung zu haben.

Wir haben deshalb beschlossen, dass das von uns erlassene, Ihnen durch Kreisschreiben vom 2. August 1904 (Bundesbl.

1904, IV, 893) zur Kenntnis gebrachte Verbot betreffend die Ausfuhr von Ordonnanzwaffen, auch auf diejenigen Waffen anzuwenden ist, welche gemäss Artikel 94 der Militärorganisation den Wehrmännern als freies Eigentum überlassen werden.

Wir benützen den Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 6. April 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausfuhr von Ordonnanzwaffen. (Vom 6. April 1908.)

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Jahr

1908

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.04.1908

Date Data Seite

412-412

Page Pagina Ref. No

10 022 861

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