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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Uebertretung des Bundesgesetzes betr. gebrannte "Wasser bestraften Hagope Nalban, Apotheker in Vésenaz, Kts. Genf.

(Vom 1. Juni 1908.)

Tit.

Nach Peststellung der Alkoholverwaltung kaufte der Apotheker Hagope Nalban von einem Alfred Klein, Fabrikanten chemischer Produkte in Carouge, 65 Liter denaturierten Alkohol aus einer Lieferung, die Klein, gestützt auf besondere Bewilligung, für den speziellen Bedarf seiner Fabrik bezogen hatte. Wegen dieser Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser wurde Klein als Haupttäter, Nalban als sein Gehülfe bestraft, und zwar der letztere mit dem vierfachen der auf Fr. 55,80 berechneten umgangenen Gebühr unter Abzug eines Dritteiles wegen freiwilliger Unterziehung, d. h. mit Fr. 148,80 Busse, ferner wurde er solidarisch mit Klein haftbar erklärt für Nachzahlung der umgangenen Gebühr unter Sequestrierung der noch vorhandenen Waare.

Nalban hatte von Anfang an die tatsächliche Richtigkeit der Grundlage der Verfügung der Verwaltungsbehörden anerkannt und sich dem Entscheide derselben unterzogen, immerhin mit dem Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass er durch den mit Klein abgeschlossenen Handel sich einer Gesetzesübertretung schuldig mache. Im weitern behauptete er gegenüber der Alkoholverwaltung, die gekaufte Waare sei ausschliesslich

92 für den äusserlichen Gebrauch bestimmt gewesen. Gegenwärtig ersucht er um gänzlichen bezw, teilweisen Erlass der Busse durch Begnadigung.

Zur Begründung verweist er neuerdings auf seinen guten Glauben und seine, wie er behauptet, prekären Vermögensverhältnisse mit dem Beifügen, er habe den von Klein gegekauften Alkohol niemals an das Publikum verkauft, sondern ihn für sein chemisches Laboratorium und seinen persönlichen Gebrauch reserviert.

Die letzteren Angaben stehen zwar in einem gewissen Widerspruch mit der Sachdarstellung des Petenten gegenüber den Verwaltungsbehörden. Es kann aber auf näheres Eintreten auf diese Punkte verzichtet werden, denn es liegen überhaupt keine genügenden Gründe zu einer Reduktion der verhängten Busse vor. Es handelt sich um ein Formaldelikt, bei welchem der gute Glaube des Fehlbaren nur in der Höhe der Strafe zum Ausdruck zu bringen ist, und das Finanzdepartement trug diesem Umstände selbst in genügender Weise Rechnung dadurch, dass nur das vierfache der umgangenen Gebühr als Strafe angesetzt und ein Dritteil wegen freiwilliger Unterziehung abgerechnet wurde. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Fehlbare vermöge seiner Vorbildung und der Ausübung des Apothekerberufes in ganz besonderer Weise verpflichtet war, die in Frage kommenden Gesstzesbestirnmungen kennen zu lernen und zu beachten.

Wir'stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei das Begnadigungsgesuch des Hagope Nalban abzuweisen.

B e r n , den I.Juni 1908.

Im Namen des Schweiz.. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Uebertretung des Bundesgesetzes betr. gebrannte "Wasser bestraften Hagope Nalban, Apotheker in Vésenaz, Kts. Genf. (Vom 1. Juni 1908.)

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Bundesblatt

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Jahr

1908

Année Anno Band

4

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24

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.06.1908

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91-92

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