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# S T #

Botschaft des.

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Einfuhr aus den zollfreien Zonen von Hochsavoyen und Gex.

(Vom 14. April 1908.)

Tit.

Wir sind im Falle, Ihnen in der Form des beiliegenden Entwurfs eines Bundesbeschlusses einige Zollerleichterungen zu gunsten der Erzeugnisse der zollfreien Zonen von Hochsavoyen und Gex zu beantragen.

Die erstgenannte Zone besteht bekanntlich aus den ehemals sardinischen Provinzen Chablais und Faucigny und dem Gebiete nördlich der Stadt ' Ugine. Diese Grenzgebiete sind durch den Pariservertrag vom 29. November 1815, Artikel 3, in die Neutralität der Schweiz einbezogen und beim Übergang Savoyens an Frankreich im Jahre 1860 als zollfreie Zone erklärt worden, wobei die Zollinie etwas abweichend von der Neutralitätsgrenze gezogen wurde.

Was die Zone von Gex betrifft, so beruhen ihre heutige Konfiguration und ihre Zollfreiheit auf den Bestimmungen desselben Vertrages, Art. l, der u. a. festsetzt, dass die französische Zollinie westlich des Jura zu verlegen sei.

Schweizerischerseits wurde die Einfuhr von Erzeugnissen dieser Gebiete schon früher teils autonom, teils durch Verträge erleichtert.

716 Für die

Zone von Hochsavoyen bestehen zurzeit folgende Zollerleichterungen, die auf der dieser Botschaft beigedruckten, mit Frankreich am 14. Juni 1881 abgeschlossenen Konvention betreffend die Zollverhältnisse zwischen dieser Zone und dem Kanton Genf beruhen: 1. Zollfreier Marktverkehr für frische Gemüse und Gartengewächse, frisches Obst, Kartoffeln, Getreide und Reps in Garben, Kleie, Heu und Stroh, Fische, Geflügel, Eier, Milch und frische Butter bis zu Mengen von 5 q. (Butter bis 5 kg.).

2. Zollfreiheit für jährlich höchstens 10,000 hl. Wein.

3. Unbeschränkte Zollfreiheit für Gerberrinde und Lohkuchen, Brennholz, Holzkohlen. Sägespäne, Bausteine, Dachziegel und Backsteine, Kalk und Gips.

4. Zulassung zu einem Viertel des Zolles : Von jährlich 250 q. grobem Leder und 100 q. gegerbten Kalb-, Schaf- oder Ziegenfellen.

5. Zollfreie Ausfuhr aus der Schweiz nach der Zone: Von jährlich 600 rohen Ochsen- oder Kuhhäuten und 6000 rohen Kalb-, Schaf- oder Ziegenfellen.

Durch eine autonome Verordnung des Bundesrates vom 23. Februar 1895 wurde auch H o n i g in Mengen bis zu 5 kg.

in den unter Ziffer l genannten zollfreien Marktverkehr einbezogen.

DeiZone von Gex sind ähnliche Begünstigungen, wie derjenigen von Hochsavoyen zugestanden worden. Zurzeit werden dieselben durch ein Reglement bestimmt, das dem Handelsvertrag mit Frankreich vom 20. Oktober 1906 als Anlage C beigefügt ist und im Anhang zu dieser Botschaft ebenfalls reproduziert wird; sie fassen sich zusammen wie folgt : 1. Zollfreier Marktverkehr für frische Gemüse und Gartengewächse, frisches Obst, Kartoffeln, Brot, Geflügel, Eier, Milch, frische Butter und Honig in Mengen bis zu 5 q. (Butter bis zu 5 kg.).

717 2. Zollfreiheit für jährlich 3500 q. weissen und 500 q.

roten Wein, 300 q. Bier und Obstwein, 2500 q. Käse, 700 q. rohe Häute und Felle, 200 q. gegerbte Kalb-, Schaf- oder Ziegenfelle, 600 q. grobes Leder, 200 q. Werkzeuge für die Landwirtschaft und für Zeugschmiede, 600 q. Packkisten, 100 q. Möbel und Schreinerarbeiten, 200 q. Fässer und Zimmerwerk, 500 q. Marmor von Toiry, 3000 q. Töpferwaren, 200 q. grobe Bisen waren, 50 q. Kleider und Leibwäsche.

3. Unbeschränkte Zollfreiheit für Gerberrinde und Lohkuchen, Brennholz und Holzkohlen, rohes und behauenes Holz, Bretter, Leisten und Rebstecken, Gras und Laub zur Fütterung oder StreueMaulbeerbaumblätter und Riedstreue, Heu und Stroh, junge Wald, oder Obstbäume, tierische und vegetabilische Abfälle: wie nicht chemischer Dünger, Sägespäne, Kleie (ausgenommen Abfälle von Tabakblättern und andere Abfälle für besondere gewerbliche Zwecke), Getreide und Reps in Garben, Hanf und Flachs, Medizinalpflanzen, Knochen, Hörner und Talg, Steine, roh, bebauen, mit detti Meissel ausgehöhlt oder mit dem Kronhammer bebauen, Ziegel und Backsteine, Kalk, Lehm, Töpferton, Huppererde, Schlacken, gemeine Korbwaren und Siebe für die Landwh'tschaft.

4. Zollfreie Ausfuhr aus der Schweiz nach der Zone von Gex von jährlich 1000 rohen Ochsen- oder Kuhhäuten und 8000 rohen Kalb-, Schaf- oder Ziegenfellen.

5. Zollfreier Veredlungsverkehr mit geschnittenen Kleidern zum Nähen in der Zone.

Diejenigen Teile der zollfreien Zonen, die innerhalb 10 Kilometern von der Grenze liegen, nehmen ausserdem an den allgemeinen Zollerleichterungen teil, die im Zolltarifgesetz und in der mit Frankreich am 23. Februar 1882 abgeschlossenen Übereinkunft über die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen aufgeführt sind, nämlich : 1. Zollfreier Markt- und Hausierverkehr mit Milch, Eiern, frischen Fischen, Krebsen, Fröschen, Schnecken, frischen Feldund Gartengewächsen (Zolltarifgesetz;, Art. 7, o).

2. Zollfreiheit für rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken, die im genannten Grenzrayon liegen und von Bewohnern der Schweiz selbst oder von Drittpersonen für ihre Rechnung bebaut werden (Zolltarifgesetz, Art. 7, n).

718

3. Zollfreie Ein- und Ausfuhr von Getreide in Garben oder in Ähren, Heu, Stroh und Grünfutter, rohen Erzeugnissen der Wälder, Holz, Kohlen und Pottasche, ferner Dünger, Sämereien, Pflanzen, Pfählen und Rebstecken, Tieren und Werkzeugen, wenn diese Erzeugnisse zur Bewirtschaftung von Grundstücken dienen, die im Grenzrayon von 10 km. liegen. (Übereinkunft betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse.)

4. Zollfreier Veredlungsverkehr für das Mahlen von Getreide, Sägen von Holz, die Gewinnung von Öl aus Sämereien, das Bleichen von Garn und Leinwand, Lohnspinnen von Flachs und Hanf, sofern diese Erzeugnisse von Grundstücken im genannten Grenzrayon herrühren. (Übereinkunft betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse.)

Alle übrigen Erzeugnisse der Zonen werden bei der Einfuhr in der Schweiz nach dem G e b r a u c h s t a r i f behandelt. Von den wichtigsten derselben wurden im Jahre 1907 *3 folgende Quantitäten verzollt: aus der Zone von Boclisavoyen Menge Wert Zollbetrag

q-

Fr.

11,329

aus der Zone von

Gex Artikel

Fr.

232,288

3,446

Getreide

37,789

9,544

Wein in Fässern

hl.

Menge

Wert

1-

Fr.

. . . . 6257 131,833 W.

1,031 q.

3,055 Stück

2,105 1,091 3,435
86,212

5,789 Mineralwasser

28 . .

1,146,717 65,780 Ochsen 101,585 16,269 Mastkälber über 60kg.

363,194 34,350 Schweine iiher 60 kg.

2,929,551 535,762 1,470,783 2,569,857 516,093 193,489 173,229 138,804

239,434 32,995 93,196 68,120 14,341 10,629 492 241

Kalbfleisch . .

Schweinefleisch Anderes frisches Frische Butter Weichkäse . .

Hartkäse . .

Rohe Häute .

Rohe Felle .

. .

. .

Fleisch . .

. .

. .

. .

. .


StUck 669 -- 1304 q.

524 423 1066 205 22 8 236 19

Zollbetrag Fr.

1,893

1,063

255

--

--

385,120 21,113 -- -- 153,204 13,040 106,442 7,875 77,059 4,229 178,437 10,675 61,459 1,517 92 2,213 1,516 82 23,789 71 2,481 5. 60

) Für Ochsen, Mastkälber und Schweine sind die Ziffern pro 1906 angegeben, weil im Jahre 1907 infolge von Seuchenmassregeln die Grenze für Vieh nur während einiger Sommermonate geöffnet und die Einfuhr daher eine ungewöhnlich beschränkte war.

719 Vor dem 1. Januar 1906 waren für diese Erzeugnisse folgende Zölle zu entrichten: Getreide Fr. --. 30, W e i n Fr. 3. 50, Mineralwasser Fr. 1. 50 per 100 kg.; O c h s e n Fr. 15, M a s t k ä l b e r Fr. 10, S c h w e i n e Fr. 5 per Stück; frisches F l e i s c h Fr. 4. 50, frische Butter Fr. 7, Weichkäse und H a r t k ä s e Fr. 4, rohe Häute und Felle 60 Rappen per 100 kg. Am genannten Tage trat der neue Gebrauchstarif in Kraft, der seither durch die Handelsverträge mit Frankreich und Spanien in einigen Punkten modifiziert worden ist und heute für einen Teil der genannten Artikel erhöhte Zölle bedingt, nämlich für Wein Fr. 8, Ochsen Fr. 27, Mastkälber Fr. 12, Kalbfleisch Fr. 15, anderes Fleisch Fr. 10, Hartkäse Fr. 10.

Der neue Tarif hat in den Zonen eine gewisse Unzufriedenheit hervorgerufen. Durch Vermittlung des französischen Botschafters in Bern wurde uns im September vorigen Jahres mündlich mitgeteilt, dass folgende Erleichterungen gewünscht würden: 1. Verdoppelung des zollfreien Quantums Wein; 2. Zollfreiheit für Vieh und frisches Fleisch in zu bestimmenden jährlichen Maximalmengen ; 3. Zollfreiheit für Honig in Mengen bis zu 5 kg. und Zollermässigung für die darüber hinausgehenden Sendungen.

Kürzlich wurde uns vom Botschafter noch schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass die Gerber in der Zone von Hochsavoyen eine Vermehrung der vom schweizerischen Ausfuhrzoll befreiten Jahresmengen roher Häute und Pelle, sowie eine Erhöhung der bei der Einfuhr zu 1/t. des Zolles zugelassenen Jahresmengen von rohem Leder und gegerbten Kalbfellen nachsuchen.

Mit Rücksicht auf die freundnachbarlichen Beziehungen haben wir keinen Anstand genommen, diese Wünsche zum Gegenstande einer einlässlichen Untersuchung zu machen. Wir haben mit der Regierung des Kantons Genf sowohl als auch mit den Organen des Handels, der Gewerbe und der Landwirtschaft Beratung darüber gepflogen, ob und inwieweit ein Entgegenkommen ohne allzugrosse Beeinträchtigung interner Interessen möglich wäre. Die Gutachten der verschiedenen Organe wurden zunächst schriftlich eingeholt und zuletzt wurden die zu gewährenden Erleichterungen, in einer Konferenz erörtert, die am 5. März in Bern mit Vertretern der Regierung von Genf, des schweizerischen Bauernverbandes, des schweizerischen Handelsund Industrievereins und des schweizerischen Gewerbevereins stattfand.

720 Wir sind nach diesen Vorberatungen zu dem Schlüsse gelangt, dass den Wünschen der Zonen in folgendem Umfange entsprochen werden könnte : 1. Zone von Hochsavoyen.

1. Zollfreie Einfuhr von jährlich 5000 hl. Wein in Fässern.

2. Zulassung von jährlich 2,000 Schlachtochsen und von 450 Arbeitsochsen für Landwirte des Kantons Genf, zum alten Zollansatz von Fr. 15, 25,000 Mastkälbern zum ermässigten Zoll von Fr. 8, 2,000 Nutzschweinen über 60 kg. für Landwirte des Kantons Genf, zum alten Zollansatz von Fr. 5, 225 q. lohgaren Häuten und Fellen aus der Grube, sowie von 125 q. grobem Leder und 50 q. gegerbten Kalb-, Schaf- oder Ziegenfellen, zu einem Viertel des Gebrauchszolles, ausser den in der Übereinkunft von 1881 festgesetzten Maximalquantitäten.

3. Zollfreie Ausfuhr von jährlich 5400 rohen Ochsen- oder Kuhhäuten und 9000 rohen Kalb-, Schaf- oder Ziegenfellen für die Gerbereien der Zone, ausser den in der genannten Übereinkunft festgesetzten Maximalquantitäten.

2. Zone von Gex.

Zulassung von jährlich 300 Schlachtochsen und von 100 Arbeitsochsen für Landwirte des Kantons Genf, zum alten Zoll von Fr. 15, 800 Mastkälbern über 60 kg., zum ermässigten Zoll von Fr. 8, 300 Nutzschweinen über 60 kg. für Landwirte des Kantons Genf, zum alten Zoll von Fr. 5.

Zu diesen Vorschlägen bemerken wir folgendes: W e i n . Die Einfuhr aus den beiden Zonen gestaltete sich in den letzten zehn Jahren wie folgt:

Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. II.

Weineinfuhi* in Hektolitern

ans Oex

ans Hochsaroyen Zollfrei laut Konvention von 1881 rot weiss Total

Zollfrei im landw.

Grenzyerkehr *)

Jörn

Jahr

5850

3279

9130

6510

2831

9341

15,103 14,203

2030 3975

7050 7344 7307 5307

2149 2223

9199 9567 9173 6291 8486 9642 9578 9580

22,753 21,181 17,045 8,422 12,244 11,424 11,478 5,674

3097 6714

1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905 1906 1907

7387 8460 8597 8450

1867 983

1099 1182 980 1130

2563 1096 1673 4827 949 1031

Zollfrei laut Reglement rot Total weiss

2220 1443 3504 3019 1899 1410

321

2541

434

1876 3804 3432 2344 1616 2569 3171 3866 .

2446

300 413 444

2409

206 159

2751

420

3511

355

2137

309

Zollfrei Verim landw.

GrenzTerkehr *) zollt

1019

124

802

84

2112

49

1644

106 105 70 90 113 167 28

1291 486 645 602 556 155

47

*) Von schweizerischen Grundstücken im Grenzgebiet von 10 km. (Zolltarifgesetz Art. 7 n).

721

722

Was die savoyische Zone betrifft, so ist die bisherige zollfreie Limite von 10,000 H. laut obiger Zusammenstellung zwar nie völlig ausgenutzt worden, doch wird dies hauptsächlich dem Umstände zuzuschreiben sein, dass bei der Verteilung der Bons diejenigen Landwirte, welche dieselben ganz zur Ausfuhr von Wein verwerten könnten, nicht immer eine genügende Anzahl davon erhalten. Dass diese Zone für einen grösseren zollfreien Kredit Verwendung hätte, zeigt die Tatsache, dass über die zollfreie Einfuhr hin'aus eine sehr erhebliche verzollte Einfuhr stattgefunden hat. Letztere ist indessen seit 1901 nie mehr über 5000 hl.

hinausgegangen. Die Einfuhr von Wein aus der Zone verfolgt überhaupt eine abnehmende Tendenz. Die gewünschte Verdoppelung des bisherigen zollfreien Maximums würde daher offenbar über das praktische Bedürfnis hinausgehen. Wir glauben, den Umständen genügend Rechnung zu tragen, indem wir eine Erhöhung desselben um die Hälfte beantragen.

Hinsichtlieh der Zone von G e x kann unseres Erachtens von einer neuen Begünstigung für Wein Umgang genommen werden, weil die jetzige Limite von 4000 q. (3500 q. weisser und 500 q.

roter Wein) durch die zollfreien Einfuhren in der Regel bei weitem nicht erreicht worden ist und die verzollten Quantitäten, im Gegensatz zu den Einfuhren aus der Zone von Hochsavoyen, stets ganz unbedeutend waren.

V i e h und F l e i s c h . Diese Artikel genossen bisher bei der Einfuhr aus den Zonen keine spezielle Begünstigung. Gleichwohl war die Einfuhr sehr bedeutend, indem sie sich im Jahre 1906 auf folgende Summen belief: Zone von Hochsavoyen für Fr. 1,679,588 Vieh und Fr. 5,220,167 frisches Fleisch; Zone von Gex für Fr. 556,464 Vieh und Fr. 337,206 frisches Fleisch.

Es hat sich aber im Laufe der letzten zehn Jahre, zum Teil unter dem Einfluss eines gewissen Missverhältnisses »wischen den Vieh- und den Fleischzöllen, eine Wandlung im Verhältnis der Einfuhr von lebendem Vieh und von Fleisch vollzogen, indem besonders die Einfuhr von Kalbfleisch zugenommen und die Einfuhr von Kälbern im entsprechenden Verhältnis abgenommen hat.

Es geht dies aus nachstehender Übersicht hervor:

723 "Vieheinfiihjr aus der Zone Ton Hochsavoyen Schweine Ochsen Mastkälber Über 60 kg , Stück Stück Stück

Jahr

Frisches Fleisch

q-

1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905 1906 1907

877 1391 2086 963 173 1190 1916 1957 1793 1651 2105 356

1896

1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905 1906 1907

492 532 509 135 65 231 433 560 618 765 669 124

Fleischeinfuhr

beeinträchtigt nicht nur die Interessen des ein-

9,874 8,434 10,556 8,793 8,750 7,248 5,390 3,777 2,488 1,641 1,091 373

4212 7557 8945 604 5 845 3344 3694 3500 3865 3450 531

6,207 8,464 10,556 14,818 20,665 27,907 24,078 24,331 25,671 28,895 31,963 ') 28,429 J)

Aus der Zone von tex

468 344 1077 506 1407 613 144 1289 -- 2826 203 4085 11.41 3330 3 2417 1400 .-- 1745 2127 1337 2206 -- -- 1304 2018 2) 35 475 2013 2) Die in diesen Zahlen zu Tage tretende Überhandnähme der 60 36 22 7 ___ --- --

') Davon Kalbfleisch 1906: 16,958 q., 1907: 15,896 q.; Schweinefleisch 1906: 5409 q., 1907: 3296 q.; anderes Fleisch 1906: 9596 q.. 1907: 9237 q.

Vor 1906 wurden die einzelnen Sorten nicht unterschieden, weil der Zoll für alle gleich war.

,2) Davon Kalbfleisch 1906: 449 q., 1907: 524 q.; Schweinefleisch 1906: 500 q., 1907: 423 q.; anderes Fleisch 1906: 1070 q., 1907: 1066 q.

724

heimischen Metzgergewerbes, sondern ist auch ganz besonders in sanitärer Hinsicht nachteilig, da in den Zonen die Schlachteinrichtungen zum grössten Teil primitivster Art sind und eine Kontrolle schwierig auszuüben ist. Es besteht deshalb Übereinstimmung darüber, dass den uns geäusserten Wünschen nicht durch Begünstigung der Fleischeinfuhr, sondern nur durch Zollerleichterungen für die Einfuhr von lebendem Vieh entgegengekommen werden könne.

Wir beantragen Ihnen demgemäss, für Fleisch aus den Zonen den allgemeinen Gebrauchstarif beizubehalten, dagegen für Vieh eine Zollermässigung eintreten zu lassen. Letztere wird zwar kaum genügen, um die Fleischeinfuhr im gewünschten Masse hintanzuhalten. Um in dieser Hinsicht eine etwas grössere Wirkung zu erzielen und nicht alle Opfer auf den Bund fallen zu lassen, haben wir uns, entsprechend einer von verschiedenen Seiten geäusserten und allgemein geteilten Ansicht, dass die genferischen Schlachthausgebühren herabgesetzt werden sollten, mit dem Staatsrat des Kantons Genf in Verbindung gesetzt, um durch dessen Vermittlung den genferischen Stadtrat zu einer bezüglichen Massnahme zu bewegen., Letzterer ist auf diese Anregung eingetreten und wir besitzen nun die Zusicherung, dass im Falle der G-ewährung von Zollerleichterungen für Schlachtvieh aus den Zonen die fraglichen Gebühren, die übrigens in einigen andern schweizerischen Städten teilweise noch höher sind, für Ochsen von Fr. 7 auf Fr. 5, für Schweine von Fr. 3 auf Fr. 2 und für Mastkälber von Fr. 2 auf Fr. l herabgesetzt würden.

Was die ^Ochsen betrifft, so entspricht die für die Zone von Hochsavoyen vorgeschlagene Limite von 2000 Stück zum alten Zoll von 15 Fr. ungefähr der durchschnittlichen Einfuhr in den fünf Jahren von 1902 bis 1906 (das Jahr 1907 kann nicht in Betracht gezogen werden, weil die Grenze für Vieh während dem grössten Teile des Jahres infolge von Seuchengefahr gesperrt und die Einfuhr daher anormal gering war). Auf den Vorschlag des schweizerischen Bauernverbandes haben wir auch die Zulassung von 450 Arbeitsochsen und 2000 Nutzschweinen über 60 kg. für Landwirte des Kantons Genf in unsern Antrag aufgenommen und dafür ebenfalls den alten Zoll eingestellt.

Was die M a s t k ä l b e r anbelangt, so beruht die beantragte Limite von .25,000 Stück zum reduzierten Zoll von 8 Fr. auf der Annahme, dass künftig infolge dieser Zollermässigung und

725 der Reduktion der Genfer Schlachthausgebühr anstatt Kalbfleisch zumi grössten Teil lebende Kälber eingeführt werden. Wenn das Lebendgewicht der letztern zu durchschnittlich 100 kg. und das Schlachtgewicht zu 60 kg. angenommen wird, so ergibt sich für die im Jahre 1906 eingeführten 16,958 q. Kalbfleisch eine Zahl von 28,263 Kälbern. Rechnet man die im gleichen Jahr zur Einfuhr gelangten 1091 lebenden Mastkälber hinzu, so käme man zu einer Gesamtzahl von 29,354 Kälbern. Da indessen auf ein völliges Aufhören der Fleischeinfuhr nicht gerechnet werden kann, so schlagen wir die Zollermässigung nur für ein Maximum von 25,000 Stück vor.

Gerne hätten wir für Vieh, gleich wie für Wein, Zollfreiheit beantragt ; eine solche Begünstigung wäre jedoch für unsere Finanzen allzu fühlbar. Es muss in den Zonen der Vorteil mitberücksichtigt werden, dass sie von uns Zollerleichterungen erhalten, die ihnen allein gewährt werden, also eine Spezialbegünstigung bilden, während ihre Zollfreiheit allgemein ist und daher nicht nur der Schweiz, sondern allen Ländern und insbesondere auch dem französischen Zollgebiet zu gute kommt.

Für Vieh aus der Zone von G e x beantragen wir die gleichen Zollermässigungen, wie für die Zone von Hochsavoyen, mit einer Limite, die bei den Schlachtochsen und Mastkälbern ebenfalls annähernd den bisherigen Einfuhrverhältnissen entspricht und hinsichtlich der Arbeitsochsen und Nutzschweine ungefähr den vierten Teil des für die letztgenannte Zone vorgeschlagenen Kredits ausmacht. Obschon im allgemeinen dio Begünstigungen deiZone von Gex bisher im Zusammenhang mit dem Handelsvertrag mit Frankreich vereinbart worden sind, glauben wir, dass die autonomen Zollerleichterungen für Vieh, um die es sich heute handelt, aus Billigkeitsrücksichten auch ihr und nicht nur der Zone von Hochsavoyen eingeräumt werden sollen.

F e l l e und H ä u t e . Der Verkehr mit der Zone von Hochsavoyen war bis jetzt in diesen Artikeln unbedeutend. Die zollfreie Ausfuhr beschränkte sich im Jahr 1906 auf 215 Stück (97 q.)

rohe Ochsen- und Kuhhäute und 1650 Stück (132 q.) rohe Kalb-, Schaf- oder Ziegenfelle, die Einfuhr zu einem Viertel des Zolles auf 80 q. gegerbte grosse Häute und 64 q. gegerbte Kalb-, Schafund Ziegenfelle.

Das Syndikat der Gerber in der Zone wünscht nun gleichwohl, dass die vertragsmässige zollfreie Ausfuhr von rohen Häuten

726 und Fellen von 600 Stück auf 6000 Stück und von rohen Kalb-, Schaf- und Ziegenfellen von 6000 Stück auf 15,000 Stück erhöht werde. Ferner soll die Zulassung zu einem Viertel des Zolles für gegerbte Häute von 250 q. auf 500 q. und für gegerbte Felle von 100 q. auf 250 q. ausgedehnt werden. Das erstere Gesuch wird damit motiviert, dass die Genfer Metzger eine Gesellschaft für den Verkauf der rohen Häute gebildet hätten und die meisten Metzger in der Zone dieser Gesellschaft beigetreten seien. Jeden Monat finde nun auf Veranstaltung der letztern ein Markt für Häute und Felle in Genf und in Lausanne statt; die Gerber deiZone seien deshalb genötigt, ihr Rohmaterial auf diesen Märkten zu kaufen und also in viel grösserm Masse als bisher aus der Schweiz zu beziehen.

Wir haben dieses Gesuch, sowie dasjenige betreffend eine erweiterte Zulassung von g e g e r b t e n Häuten und Fellen, den in Betracht kommenden Fachorganen zur Begutachtung unterbreitet. Die Association des maîtres bouchers de la Suisse romande und die genferische Sektion derselben sprechen sich hinsichtlich der r o h e n Häute und Felle zustimmend, mit bezug auf die gegerbten dagegen ablehnend aus. Die romanische Sektion des schweizerischen Gerbervereins erklärt sich in beiden Punkten einverstanden und wünscht nur, dass zwischen lohgar aus der Grube und fertig gegerbt unterschieden werde- und dass im letztern Zustande nur 250 q. Häute und 150 q. Felle zugelassen werden. Der Zentralvorstand des schweizerischen Gerbervereins verhält sich ganz ablehnend. Diesen letztern Standpunkt konnten wir nicht zu dem unsrigen machen, da die fraglichen Begehren von verhältnismässig geringer kommerzieller und finanzieller Bedeutung sind, und es sich bei der gegenwärtigen Vorlage darum handelt, der Zone einen Beweis unserer freundnachbarlichen Gesinnung zu geben.

Unser Antrag kommt daher dem Wunsche der Gerber in der Zone im vollen Umfange entgegen. Die von der romanischen Sektion des schweizerischen Gerbervereins gewünschte Unterscheidung von lohgaren und fertigen Häuten und Fellen konnten wir nur mit bezug auf diejenigen Quantitäten, die über die bisherigen vertragsmässigen Limiten hinausgehen, berücksichtigen, da in der Konvention von 1881 keine Unterscheidung gemacht wird und wir zu einer einseitigen Änderung nicht berechtigt sind.

Das Begehren
betreffend den H o n i g haben wir unberücksichtigt gelassen. Soweit sich dasselbe auf den zollfreien Marktverkehr bezieht, beruht es auf einem Irrtum, da der Honig, wie

,727 wir schon eingangs erwähnt haben, im genannten Verkehr bis zu Mengen von 5 kg. jetzt schon zollfrei zugelassen wird. Eine Zollermässigung darüber hinaus stellt sich nicht als ein dringendes Bedürfnis dar. Im Reglement betreffend das Pays de G&x. ist allerdings nicht nur eine Limite von 5 kg., sondern von 500 kg.

festgesetzt, und es ist uns nahegelegt worden, die Zone von Hochsavoyen in dieser Hinsicht mit derjenigen von G-ex wenigstens gleichzustellen. Die letztere Limite ist aber offenbar viel zu gross und es beruht vielleicht nur auf einem Versehen, dass sie nicht gleich derjenigen für Butter, auf 5 kg. festgesetzt wurde.

Ladungen von 5 q. Honig kommen im Marktverkehr schwerlich vor.

Die zollfreie Einfuhr von Honig aus der Zone von H o c h s a v o y e n schwankte seit 1896 zwischen 21,6 q. (1898) und 80 q. (1901), die verzollte zwischen 20 q. (1906) und 133 q.

·(1905). Diese beiden letztern Jahre müssen jedoch wegen dem Einfluss der am 1. Januar 1906 eingetretenen Erhöhung des Zolles von 15 Fr. auf 40 Fr. als anormal betrachtet werden.

Tm Jahre 1907 wurden 70 q. zollfrei eingeführt und 52 q, verzollt. Die zollfreie Einfuhr aus der Zone von G e x bewegte ·sich seit 1896 zwischen 35 q. (1898) und 208 q. (1907). Eine verzollte Einfuhr findet aus Gex nur in unbedeutenden Quantitäten statt.

Mit bezug auf die K o n t r o l l e bestand bei den Vorberatungen allseitig Einverständnis darüber, dass das jetzige System der Bons, bei welchen sich die Überwachung weniger auf den eigentlichen Ursprung der Erzeugnisse als darauf richtet, dass die begünstigte Einfuhr die festgesetzten Quantitätsgrenzen nicht überschreite, verbessert werden müsse, um Sicherheit zu erlangen, dass die Begünstigungen nur den Landwirten der Zone für ihre eigenen Produkte und nicht auch den Händlern mit Erzeugnissen andern Ursprungs zu gute kommen. Da wir die Einrichtung einer von uns als wirksam anerkannten Kontrolle über die Durchführung der den Zonen gewährten Zollerleichterungen als sehr wichtig erachten, so machen wir die Anwendung dieser Erleichterungen von der guten Organisation dieser Kontrolle und von «iner mit der französischen Regierung zu treffenden speziellen Verständigung abhängig. Diesem Zweck dient der im Art. 4 des Beschlussesentwurfes gemachte Vorbehalt.

728 Über die f i n a n z i e l l e T r a g w e i t e unserer Anträge lässt sich keine sichere Berechnung anstellen. Die Grosse der Einbusse hängt davon ab, in welchem Masse von den angesetzten Maximalquantitäten Gebrauch gemacht werden wird. Jedenfalls wird sich der Minderertrag auch im ungünstigsten Falle noch in massigen Grenzen bewegen.

Über unsern G e s a m t v e r k e h r mit den zollfreien Zonen führen wir schliesslich noch folgendes an : Die E i n f u h r aus den beiden Zonen in die Schweiz belief sich nach unserer Zollstatistik im Jahr 1906 auf rund 22 Millionen Franken, und zwar mit Inbegriff des zollfreien Marktverkehrs, aber ohne den landwirtschaftlichen Grenzverkehr, der durchschnittlich l Million beträgt. Ungefähr 3,s Millionen Franken entfallen davon auf. die Einfuhr aus der Zone von Gex.

Unsere A u s f u h r nach den Zonen bezifferte sich im gleichen Jahr auf rund S'/a Millionen Pranken. Diese Summe bezieht sich aber nur auf den Eisenbahnverkehr. Was per Schiff und per Achse ausgeführt, oder -von der Bevölkerung der Zonen in Genf eingekauft und nach Hause getragen wird, unterliegt der Zollkontrolle nicht und ist nach der Ermittlung der Genfer Handelskammer auf mindestens ebenso hoch wie der Eisenbahnverkehr zu veranschlagen. Einfuhr und Ausfuhr würden sich demnach mit 22 gegen 19 Millionen annähernd die Wage halten.

Von der Einfuhr aus den beiden Zonen entfallen auf z o l l f r e i e W a r e n 10,4 Millionen Franken, wovon etwa die Hälfte auf den M a r k t v e r k e h r. Im letztern wurde in der Hauptsache eingeführt für rund Fr. 600,000 Gemüse und Kartoff ein, Fr. 300,000 Obst, Fr. 1,550,000 Eier, Fr. 900,000 Geflügel, Fr. 770,000 Milch, Fr. 280,000 Butter und Fr. 200,000 frische Fische.

Die Hauptposten der andern Hälfte der zollfreien Einfuhr sind in runden Zahlen folgende : a. Zollfrei auf Grund der Konvention von 1881 und des Reglements betreffend das Pays de Gex: Fr. 400,000 Wein, Fr. 180,000 Käse, Fr. 440,000 Brennholz, Fr. 120,000 Nutzholz, Fr. 340,000 Steine, Fr. 100,000 Gips, Fr. 140,000 Ziegel und Backsteine.

b. Allgemein zollfrei nach dem Gebrauchstarif: Fr. 500,000 Milch, Fr. 460,000 Gemüse und Kartoffeln, Fr. 250,000 Obst,

729 Fr. 660,000 Heu, Fr. 200,000 Laub und Stroh, Fr. 1,200,000 Steine und Fr. 280,000 Strassenmaterial.

Für einen Import im Betrage von 12 Millionen Franken wurden unsere Gebrauchszölle entrichtet. Die wichtigsten Artikel dieser v e r z o l l t e n E i n f u h r haben wir schon an anderer Stelle aufgezählt.

In unserer A u s f u h r nach den beiden Zonen nehmen folgende Posten die wichtigste Stelle ein : Futtermittel u. dgl. Fr. 400,000 (wovon Kleie Fr. 270,000), Früchte und Gemüse Fr. 100,000, Mehl und Teigwaren Fr. 800,000, Käse Fr. 350,000, Rindvieh Fr. 150,000, Pferde Fr. 270,000, frisches Fleisch Fr. 120,000, Häute und Felle Fr. 100,000, Wein Fr. 120,000, Liqueurs und Wermut Fr. 100,000, Bier Fr. 400,000, Mineralwasser Fr. 130,000, Schokolade Fr. 900,000, Zucker- und Zuckerbäckerwaren Fr. 250,000, Schuhwaren Fr. 770,000, Möbel und andere Holzwaren Fr. 270,000, Papier Fr. 150,000, Baumwollgewebe Fr. 650,000, Wollengarne Fr. 180,000, Konfektion Fr. 300,000, Eisenwaren Fr. 500,000, Maschinen, Fahrzeuge, Instrumente und Apparate Fr. 600,000, Fette, Öle und Seifen Fr. 130,000, Kurzwaren, Bureaumaterial u. dgl. Fr. 80,000, Tonwaren, Steinzeug und Töpferwaren Fr. 50,000.

Nach diesen kurzen Auseinandersetzungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses und ergreifen den Anlass, Ihnen, Tit., den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern, B e r n , den 14. April 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

730

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Einfuhr aus den zollfreien Zonen von Hochsavoyen und Gex.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 14. April 1908; mit Rücksicht auf die besondern Verhältnisse der zollfreien Zonen von Hochsavoyen und Gex zu der Schweiz, beschliesst: Art. 1. Für die Einfuhr aus der z o l l f r e i e n Z o n e von H o c h s a v o y e n werden ausser den durch die Übereinkunft mit Frankreich betreffend die Zoll Verhältnisse zwischen dieser Zone und dem Kanton Genf vom 14. Juni 1881 vereinbarten Zollbefreiungen und Zollermässigungen und dem durch Beschluss des Bundesrates vom 23. Februar 1895 gewährten zollfreien Marktverkehr für Honig in Mengen bis zu 5 kg. die folgenden Zollerleichterungen zugestanden :

731 Gebrauchstarif Nr.

117«.

Jährliches Maxlmalquantum Zollansatz

Naturwein bis zu 15° Alkohol und Weinmost: in Fässern

5,000hl. frei Sttlck

per Stück

136 a und c. Ochsen zum Schlachten 2,000 Fr. 15 ex 136 b.

Arbeitsochsen für Landwirte im Kanton Genf 450 ,, 15 141.

Mastkälber über 60 kg. . 25,000 143.

Nutzschweine über 60 kg.

für Landwirte im Kanton Genf 2,000 ·ex 174 a. Lohgare Häute, aus der a.

Grube, nass oder trocken 125 b.

Lohgare Kalb-, Schaf- oder Ein Ziegenfelle, aus der Viertel Grube, nass oder trocken 100 des «xl74-184. Grobes Leder . . . .

125 Zolles Gegerbte Kalb-, Schaf- oder Ziegenfelle . . . .

50 Die Ochsen zum Schlachten und die Mastkälber sind per Bahn direkt in das Schlachthaus Genf zu liefern.

Art. 2. Die Gerber der zollfreien Zone von Hochsavoyen dürfen jährlich, frei vom schweizerischen Ausgangszeile, ausser den im Art. 5 der Übereinkunft vom 14. Juni 1881 genannten Maximalquantitäten, bis auf 5400 rohe (behaarte) Ochsen- oder Kuhhäute und bis auf 9000 rohe Kalb-, Schaf- oder Ziegenfelle ausführen.

Art. 3. Für die Einfuhr aus der z o l l f r e i e n Z o n e v o n G ex werden ausser den in der Beilage C zur Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom .20. Oktober 1906 (Reglement betreffend das Pays de Gex)

732 aufgeführten Begünstigungen die folgenden Zollermässigungen gewährt: Geb'-auchstarif

MaxImSintum

Nr.

136« und c. Ochsen zum Schlachten .

ex 136 b.

Arbeitsochsen für Landwirte des Kantons Genf 141.

Mastkälber über 60 kg. .

ex 143.

Nutzschweine über 60 kg.

für Landwirte des Kantons Genf . . . .

Zollansatz

StUck

per Stück

300

Fr. 15

100 800

,, 15 ,, 8

300

,,

5

Die in diesem Artikel genannten Tiere dürfen nur über die Zollämter von Grand-Saconnex, Meyrin, Grassier, Chavannes, Sauverny und Chancy eingeführt werden.

Art. 4. Die durch den vorliegenden Beschluss gewährten Zollerleichterungen werden jedoch abhängig gemacht von Kontrollmassregeln, die mit der französischen Regierung zu vereinbaren sind und vom Bundesrat als genügend werden erachtet werden.

Art. 5. Dieser Beschluss, welcher als nicht allgemein verbindlicher Natur erklärt wird, tritt mit dem 1. Januar 1909 in Kraft.

Art. 6. Der Bundesrat ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Einfuhr aus den zollfreien Zonen von Hochsavoyen und Gex. (Vom 14. April 1908.)

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Bundesblatt

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Jahr

1908

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.04.1908

Date Data Seite

715-732

Page Pagina Ref. No

10 022 875

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