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Bundesratsbeschluss über

die Beschwerde von Anton Donner in Wangen, Kanton Schwyz, betreffend Verweigerung eines Wirtschaftspatentes.

(Vom 30. März 1908.}

Der schweizerische Bundesrat hat

über die Beschwerde von Anton D o n n e r in Wangen, Kanton Schwyz, betreffend Verweigerung eines Wirtschaftspatentes; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden B e s c h l u s s gefasst: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Anton Donner in Wangen, Kanton Schwyz, hat sich schon für die Jahre 1905 und 1907 um ein Wirtschaftspatent beworben.

Seine Beschwerden über die ihn abweisenden Entscheide des Regierungsrates des Kantons Schwyz sind vom Bundesrate am

462 10. März 1905 und 18. Februar 1907 ebenfalls abgeiwesen worden, namentlich weil in der mit Wirtschaften schon allzureichlich versehenen Ortschaft Wangen kein Bedürfnis nach einer neuen Wirtschaft bestehe. Auch für das Jahr 1908 hat sich Anton Donner wiederum um eine Wirtschaftsbewilligung beworben.

Der Regierungsrat hat sein Gesuch unter Berufung auf die früheren Entscheide mit Beschluss vom 7. Januar 1908 abgewiesen.

II.

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine neue Beschwerde des Anton Donner vom 18./24. Februar 1908 an den Bundesrat, mit dem Begehren um Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses vom 7. Januar 1908. Der Rekurrent begründet seine Beschwerde im wesentlichen mit der Behauptung, in der Abweisung seines Patentgesuches liege eine Verletzung der Rechtsgleichheit: Am 7. Januar 1908 habe nämlich der Regierungsrat dem Alois Schnellmann in Wangen ein Wirtschaftspatent für sein neu erbautes Haus beim Bahnhof erteilt, in Erwägung, dass Schnellmann gegen das Patent für den Neubau auf den Betrieb seiner bisherigen Wirtschaft verzichte, dass die schon bestehende Wirtschaft bloss auf ein anderes, auf dem gleichen Grundstück stehendes, dem gleichen Eigentümer gehörendes Haus verlegt werde, dass ein vom Regierungsrate angeordneter Augenschein und Kundgebungen aus landwirtschaftlichen Kreisen das Bedürfnis nach einer Wirtschaft mit geräumiger Stallung bei der Station Siebnen-Wangen dargetan hätten und dass Schnellmann sich zur Erstellung eines Stallgebäudes bereit erklärt habe. Diese Gründe seien bloss vorgeschobene und deshalb die Patenterteilung an Schnellmann ein Akt der Willkür. Es handle sich nicht um eine Patentübertragung, denn die beiden Häuser Schnellmanns stehen auf verschiedenen Grundstücken des Katasterplanes. Aber selbst wenn es sich um eine blosse Übertragung handelte, so hätte der Regierungsrat gemäss § 15 des schwyzerischen Wirtschaftsgesetzes doch die Bedürfnissfrage prüfen müssen, die Übertragung eines Patentes falle gemäss § 12 leg. cit. nur für die Berechnung der Konzessionsgebühr in Betracht. Von einem Bedürfnis für die neue Wirtschaft Schnellmann könne keine Rede sein, da in unmittelbarer Nähe des Bahnhofes noch vier andere Wirtschaften liegen. Endlich habe der Regierungsrat bisher dem Rekurrenten gegenüber die Erteilung eines Patentes stets an die Bedingung geknüpft, dass mit der Eröffnung einer neuen Wirtschaft zwei

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alto eingehen; bei Schnellmann dagegen habe er sich mit dem Eingehen einer einzigen alten Wirtschaft begnügt.

III.

In seiner Vernehmlassung vom 17. März 1908 beantragt der Regierungsrat Abweisung der Beschwerde. Auf der Station Siebnen-Wangen werde sehr viel Vieh verladen, das teilweise von weit her komme. Bisher habe es bei der Station an einer guten Unterkunft für das Vieh gefehlt. Als nun Schnellmann sich bereit erklärt habe, bei seinem Neubau, in welchen er seine Wirtschaft verlegen wollte, eine Stallung zu errichten, habe der Gemeinderat Vorderthal und der Bauernverein March sein Wirtschaftsgesuch beim Regierungsrat befürwortet, weil nur auf diese Weise dem eben erwähnten Übelstande abgeholfen werden könne.

Jedenfalls sei bei der Station Siebnen-Wangen eine Wirtschaft mit Stallung nötiger als an der Strasse Wangen-Lachen, an welcher das Haus des Rekurrenten stehe. Diese eigenartigen Verhältnisse rechtfertigen allein schon die verschiedene Behandlung der von Schnellmann und Donner eingereichten Gesuche.

Dazu komme aber noch, dass die Wirtschaft lediglich in ein anderes Gebäude der gleichen Liegenschaft verlegt worden sei, da die Grundstücke, auf welchen der alte und der neue Wirtschaftsbau Schnellmanns stehen, jetzt in der gleichen Hand vereinigt seien. In solchen Fällen habe der Regierungsrat stets Ausnahmen von dem Grundsatze gemacht, dass eine neue Wirtschaft nur bewilligt werde, wenn gleichzeitig in der gleichen Ortschaft zwei alte Wirtschaften eingehen. Der angefochtene Entscheid könne daher nicht als willkürlich bezeichnet werden.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: Die Ansicht des Rekurrenten geht dahin, der Regierungsrat habe ihm gegenüber die Rechtsgleichheit verletzt, indem er dem Alois Schnellmann in Wangen ein Wirtschaftspatent erteilt und gleichzeitig dem Rekurrenten, der sich schon seit mehreren Jahren darum bewerbe, die Wirtschaftsbewilligung versagt habe. Die beiden Patentbewerber befanden sich indessen nicht in gleicher Lage. Schnellmann betrieb schon vor dem Entscheide vom 8. Januar 1908 eine Wirtschaft in der Nähe des Bahnhofes

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Siebnën-Wagen und die Erneuerung seines Patents für diese Wirtschaft hätte ihm nicht verweigert werden können, da das schwyzerische Wirtschaftsgesetz nur die Verweigerung n e u e r Patente da, wo schon zu viel Wirtschaften bestehen, vorsieht.

Wenn der Regierungsrat auch die Verlegung der Wirtschaft Schnelhnann in den Neubau verweigert hätte, so wäre die Zahl der Wirtschaften in Wangen deswegen nicht kleiner, und sie ist durch diese Verlegung nicht grösser geworden. Die Erteilung eines Patentes an den Rekurrenten aber hätte eine Vermehrung der Wirtschaften in Wangen zur Folge gehabt. Der angefochtene Entscheid verletzt daher die Rechtsgleichheit nicht.

Demgemäss wird erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B e r n , den 30. März 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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