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Bericht des

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Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärsteuer bestraften Antoine Lynos, Ladengehülfe, Boulevard Charles-Vogt Nr. 7, Genf.

(Vom 21. Februar 1908.)

Tit.

Lynos wurde im Oktober 1906 von der Militärbehörde dem Strafrichter überwiesen, weil er trotz Mahnungen die Militärtaxe pro 1906 im Betrage von Fr. 10. 50 und Fr. l Kosten nicht bezahlt hatte. Auf gestelltes Ansuchen erhielt er nachher Bewilligung zu ratenweiser Abtragung der Schuld mit Fr. 2 per Monat, und der Richter vertagte die Verhandlung wiederholt, zuletzt am 26. Oktober 1907, mit einem letzten Aufschub bis 23. Januar 1908. Als Lynos bei diesem Termin unentschuldigt ausblieb, wurde er zu 24 Stunden Arrest verurteilt.

Jetzt ersucht er um Erlass der Strafe durch Begnadigung, indem er behauptet, es sei ihm nicht möglich gewesen, die versprochenen Ratazahlungen zu leisten, und er habe geglaubt, vor der gerichtlichen Erledigung der Sache nochmals vorgeladen zu werden.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf findet das Gesuch nicht begründet und mit Recht, denn die militärischen und gerichtlichen Behörden haben dem Petenten so grosse Milde und Schonung angedeihen lassen, dass die endliche Ansetzung eines-

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letzten Termines durchaus gerechtfertigt war und das unentschuldigte Ausbleiben bei demselben als Renitenz bezeichnet werden muss. Dazu kommt, dass Lynos in keiner Weise glaubhaft gemacht hat, dass die Nichteinhaltung der Fristen für die geringfügigen Barzahlungen ihm ohne eigene Schuld nicht möglich gewesen.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den An t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Antoine Lynos abzuweisen.

B e r n , den 21. Februar 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Zivilstand und Ehe bestraften Nazzareno Carlini von Citta della Pieve, Italien, Maurers, in Trimbach (Kanton Solothurn).

(Vom 21. Februar 1908.)

Tit.

Carlini wurde durch Urteil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom 27. Dezember 1907 mit Fr. 10 Busse bestraft, weil er sein am 28. November gl. Js. in Trimbach geborenes eheliches Mädchen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Tagen, sondern erst am 4. Dezember dem Zivilstandsamte zur Anzeige brachte. Er ersucht um Nachlass der Busse durch Begnadigung mit der Behauptung, dass ihm die zu beobachtende Vorschrift nicht bekannt gewesen sei und er auch mangels Kenntnis der deutschen Sprache sich nicht habe darüber informieren können.

Das Amtsgericht Olten-Gösgen befürwortet die Gewährung der Gnade, da ihm die behauptete Gesetzesunkenntnis glaubhaft erscheint, und es rechtfertigt sich, in diesem Sinne den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. I.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärsteuer bestraften Antoine Lynos, Ladengehülfe, Boulevard Charles-Vogt Nr. 7, Genf. (Vom 21. Februar 1908.)

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Bundesblatt

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Jahr

1908

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.02.1908

Date Data Seite

339-341

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