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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Eisenbahn von Siders nach Zermatt über Zinal und eine Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc.

(Vom 4. Dezember 1908.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1906 (E. A. ti.

XXII, 416) haben Sie der Elektrizitätsgesellschaft des Einfischtales in Siders eine Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn von S i d e r s nach Z e r m a 11 über Zinal und einer elektrischen Drahtseilbahn von V i s s o y e nach St. Luc zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilt.

Mittelst Kollektiveingabe vom 24. August 1908 stellten die genannte Elektrizitätsgesellschaft und die Gemeinde von Siders das Gesuch, es möchte diese Konzession auf die Gemeinde Siders übertragen werden. Damit verband letztere das weitere Gesuch, es möchte die Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen für die projektierten Eisenbahnen um zwei Jahre, d. h. bis zum 1. Januar 1911 verlängert werden.

Zur Begründung des Gesuches betreffend die Fristverlängerung ist seitens der Bewerberin nichts angeführt.

Wir nehmen an, dass der Finanzausweis noch nicht geleistet werden konnte.

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In seiner Vernehmlassung vom 23. September 1908 erklärte der Staatsrat des Kantons Wallis, dass er weder gegen die beabsichtigte Konzessionsübertragung noch gegen die Fristverlängerung Einwendungen zu erheben habe.

Da wir unserseits auch nichts einzuwenden haben, empfehlen wir Ihnen den nachfolgenden Beschlussentwurf, durch welchen dem Gesuche entsprochen werden soll, zur Annahme, und benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 4. Dezember 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Uebertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Eisenbahn von Siders nach Zermatt über Zinal und eine Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht \. einer Kollektiveingabe der Elektrizitätsgesellschaft des Einfischtales in Siders und der Gemeinde von Siders, vom 24. August 1908 5 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1908, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1906 (E. A. S. XXII, 416) der Elektrizitätsgesellschaft des Einfischtales in Siders zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte Konzession für den Bau und den Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn von S i d e r s nach Z e r m a t t über Zinal und einer elektrischen Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc wird unter den nämlichen Bedingungen auf die Gemeinde von Siders übertragen.

II. Gleichzeitig wird die im Art. 6 der Konzession angesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten um zwei Jahre, d. h. bis zum 1. Januar 1911, verlängert.

III. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1909 in Kraft tritt, beauftragt.

Bundesblatt.

60. Jahrg. Bd. VI.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Eisenbahn von Siders nach Zermatt über Zinal und eine Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc. (Vom 4. Dezember 1908.)

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Jahr

1908

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50

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09.12.1908

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203-205

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