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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1907 und 1908.

1908.

Monate.

1907.

Fr.

Januar . . .

Februar . .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober

.

.

.

.

.

.

.

. .

November . .

Dezember . .

1908.

Fr.

Mehreinnahme,

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

4,916,057. 84 5,089,313. 67 173,255. 83 5,034,189. 96 5,581,254. 07 547,064. 11 6,008,861. 60

-- --

6,267,547. 11 6,025,896. 08 5,727,949. 55 5,846,491. 70 5,900,692. 27 5,887,516. 11 7,065,059. 68 6,381,520. 66 7,303,438. 87

Total 72,365,221. 42 Auf Ende Febr. 9,950,247. 80 10,670,567. 74 720,319. 94

--

608

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Eisenbahngesellschaft Ramsei-Sumiswald-Huttwil wünscht ihre Bahn von Ramsei nach Huttwil mit Abzweigung von Sumiswald nach Wasen in einer baulichen Länge von 24,4 Kilometer, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend Verpfändung und Zwangsliquidation von Bisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 500,000, welches zur Fertigstellung und Ausrüstung der Bahn dienen soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 28. März 1908 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen °gegen die beabsichtigte Verpfandung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 10. März 1908.

(2.).

Im Auftrage des Bundesrates: Bundeskanzlei.

Schweizerisches naturwissenschaftliches Reisestipendium.

Im Auftrage des Departements des Innern bringt die unterzeichnete Kommission der schweizerischen naturforschenden Gesellschaft ein Reisestipendium von Fr. 5000 zur Ausschreibung.

Es ist dazu bestimmt, einem schweizerischen Naturforscher, Botaniker oder Zoologen, es zu ermöglichen, im Winterhalbjahr 1909/1910 oder im Sommer 1910 eine Reise zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeiten zu unternehmen.

Es bleibt der Verständigung der Kommission mit dem Stipendiaten vorbehalten, Reise- und Arbeitsprogramm, sowie ein Pflichtenheft im einzelnen festzustellen.

Bei der Vergebung des Stipendiums werden die Lehrer der Naturwissenschaften an schweizerischen Hoch- und Mittelschulen, sowie jüngere Männer, welche ihre naturwissenschaftlichen Studien mit Auszeichnung abgeschlossen haben, vorzugsweise berücksichtigt.

Bewerber haben ihre Anmeldung, begleitet von einem curri-

609 culum vitse und Ausweisen über die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit, bis s p ä t e s t e n s 30. J u n i 1908 an Herrn Prof. ; Dr. C. S c h r ö t e r , Zürich V, der auch zu weiterer Auskunfterteilung bereit ist, einzusenden. *) Basel, B e r n , G e n f , L a u s a n n e und Z ü r i c h , im Februar 1908.

(3...)

Die Kommission für das schweizerische naturwissenschaftliche Reisestipendium, Der Präsident: Dr. F. Sarasin, Basel.

Der Sekretär: Prof. Dr. C. Schröter, Zürich.

Prof. Dr. H. Blanc, Lausanne.

Prof. Dr. R. Chodat, Genf. Prof. Dr. E. Fischer, Bern.

*) Prof. Schröter ist vom 14. März bis 27. April 1908 von Zürich abwesend.

Handbuch für die schweizerischen Zivilstandsbeamten und Nachträge dazu.

Die italienische Ausgabe der JVaclitrag-e zum Handbuch für die schweizerischen Zivilstandsbeamten ist erschienen.

Die Nachträge sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache bei der Kanzlei des Schweiz. Justiz- und Polizeidepartementes erhältlich zum Preise von Fr. 3. 50 das gebundene und Fr. 3 das broschierte Exemplar.*) Ebendaselbst kann auch das Handbuch selbst in deutscher oder italienischer Ausgabe bezogen werden; das broschierte Exemplar zu Fr. 4. Die französische Ausgabe des Handbuches für die Zivilstandsbeamten dagegen ist im Verlage von Stämpfli & Cie. in Bern erschienen und wird von dieser Firma gebunden zu Fr. 5 abgegeben.

B e r n , im Februar 1908.

(3...)

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Von der italienischen Ausgabe werden keine broschierten Exemplare abgegeben.

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Der eidgenössische Staatskalender für 1908 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. 2 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim B e r n , im Februar 1908.

(3...)

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Warenbeschädigungen anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

·

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlaß der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, das Ö f f n e n , das A u s - und W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der Güterexpedition ' oder des mit der V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Jahr

1908

Année Anno Band

1

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12

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1908

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607-610

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10 022 820

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