333

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Birsigtalbahn in Basel hat das Gesuch gestellt, dass ihm bewilligt werde, die 12,369 km. lange Bahnstrecke Basel--Fluh samt Betriebsmaterial und Zubehör im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Rang zu verpfänden für den Betrag von Fr. 1,000,000 zur Sicherstellung eines Anleihens in gleicher Höhe, welches zur Rückzahlung der auf 30. September 1908 gekündeten Anleihen von Fr. 500,000 vom Jahre 1898 und Fr. 200,000 vom Jahre 1901 und zur Deckung weiterer Bedürfnisse verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser den Oberbaueinrichtungen lediglich das Recht zur Benützung der Strasse nach Massgabe der kantonalen Konzessionen und Bewilligungen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren hierdurch öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 15. Juli 1908 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 26. Juni 1908.

Im Namen des Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

334

Zollbezugsposten in Soral.

In Soral, Kanton Genf, wird auf 1. Juli nächsthin, an der nach Viiy, Hochsavoyen, führenden Strasse ein Zollbezugsposten errichtet, mit Befugnis zur Abfertigung für Ein- und Ausfuhr von Waren aller Art, insoweit nicht durch besondere Vorschriften oder Tarif bestimmungen Vorbehalte gemacht sind, wie z. B. für Tiere, Pflanzen und einzelne Warengattungen.

Zur Unterscheidung von dem in der gleichen Ortschaft bestehenden Nebenzollamt an der Strasse nach St. Julien erhält der neue Zollbezugsposton die Bezeichnung Soral II.

B e r n , den 24. Juni 1908.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Voliziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

G. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, ' Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

w VII.

j, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

335 Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Der Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes für das Jahr 1906, welcher in ausführlicher Darstellung über den Stand und die Tätigkeit der sämtlichen in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften Aufschluss gibt, sowie deren kantonale Rechtsdomizile bis zur Zeit der Veröffentlichung enthält, wird im Laufe des Monats Juni die Presse verlassen.

Bei Bestellung vor Mitte Juli wird die unterzeichnete Amtsstelle Ihnen diesen Bericht gegen Nachnahme von 2 Franken zustellen. Nachher ist die Schrift nur noch zu erhöhtem Preise im Buchhandel erhältlich.

B e r n , den 15. Mai 1908.

(3...)

Eidg. Versicherungsamt, Bern.

Schweizerische Eisenbahnstatistik für das Jahr 1906.

Der Band XXXIV mit den statistischen Mitteilungen über die pro 1906 im Betriebe gestandenen schweizerischen Eisenbahnen ist erschienen und kann zum Preise von Fr. 5 bezogen werden beim (3--0 Eidg. Post- und Eisenbahndepartement.

B e r n , Mai 1908.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1908

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.07.1908

Date Data Seite

333-335

Page Pagina Ref. No

10 022 970

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.