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Bekanntmachungen von

Departementund lä ändVerwaltungsstelleneBundess Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Niesenbahn-Gesellschaft hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt werden, die 3,o8 km lange Drahtseilbahn von Mülenen auf den Niesen, samt Betriebsmaterial und Zugehör, sowie die übrigen, der Gesellschaft gehörenden Liegenschaften im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im l. Rang zu verpfänden für den Betrag von Fr. 850,000 zur Sicherstellung eines Anleihens in gleicher Höhe, das zur Vollendung der Bahn verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 2. Dezember 1908 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 13. November 1908.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Erweiterung des Länderverzeichnisses.

Infolge des von verschiedenen Seiten geäusserten Wunsches um Trennung der statistischen Erhebungen des Handelsverkehrs mit Australien und den Inseln des Stillen Ozeans wird die bisherige Ländergruppe 39 vom \. Januar 1909 an wie folgt aufgeteilt : 39 : Australischer Bund mit Einschluss von Tasmanien.

40: Neu-Seeland, Britisch und Deutsch Neu-Guinea, Neu-Kaledonien und übrige Inseln des Stillen Ozeans.

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Der Handelsstand, sowie die Speditionsfirmen und Verkehrsanstalten werden daher ersucht, vom 1. Januar 1909 an die Deklarationen für alle Verkehrsarten gemäss der neuen Einteilung anzufertigen. Der Vorrat an bisherigen Deklarationsformularen kann noch verwendet werden.

B e r n , den 7. November 1908.

(3...)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, gemäss den Bestimmungen . des Bundesratsbeschlusses vom 15. September 1903 {A. S. n. F. XIX, S. 677), nach abgelegten Prüfungen, nachgenannte Herren als wählbar an eine höhere eidgenössische oder kantonale Forstbeamtung erklärt : Aubert, Frank, von St. Georges (Waadt), Bovet, Ernst, von Fleurier (Neuenburg), Cadotsch, Anton, von Savognino (Graubünden), Henggeler, Karl, von Unterägeri (Zug), Monachon, François, von Peyres-Possens (Waadt), von Orelli, Adolf, von Zürich, Schmid, Heinrich, von Richterswil (Zürich), de Tribolet, Albert, von Neuenburg.

B e r n , den 18. November 1908.

(1.)

Eidg. Departement des Innern.

Lehrerheim Melchenbühl Berset-Müller-Stiftung.

Auf Ende Dezember kann wieder ein Lehrer oder eine Lehrerin aufgenommen werden. Zur Aufnahme berechtigt sind Lehrer und Lehrerinnen, auch Lehrerwitwen, schweizerischer oder ·deutscher Nationalität, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt

881 haben und wenigstens 20 Jahre in der Schweiz im Lehrerberuf 'tätig gewesen sind.

Die Eintrittsbegehren sind bis 1. Dezember 1908 sphriftlich an die Unterzeichneten zu richten, unter Anschluss des Heimat«nd Geburtsscheines, eines Leumundzeugnisses, eines ärztlichen Zeugnisses und solcher Schriftstücke, aus denen sich eine 20jährige "Tätigkeit im Lehrerberuf ergibt.

Das Reglement, welches über die Bedingungen zur Aufnahme nähere Auskunft gibt, kann unentgeltlich durch die Kanzlei des .·schweizerischen Departements des Innern bezogen werden.

B e r n , den 10. November 1908.

(H 8490 Y)

(2..)

Hr. Schuldirektor Schenk, Bern.

Hr. Schuldirektor Egli, Luzern.

Hr. (juex, directeur de l'école normale' Lausanne.

Versteigerung von Artillerie-Bundespferden.

'Behufs Liquidation des diesjährigen Depotbestandes finden aioch folgende Versteigerungen von Artillerie-Bundespferden statt: in Zürich bei den Kasernenstallungen, am 4. Dezember, vormittags 10 Uhr, :in Frauenfeld bei den Kasernenstallungen, am 5. Dezember, vormittags 10 Uhr, in Bern bei der Tierarzneischule, am 8. Dezember, vormittags 10 Uhr.

T h u n , 21. November 1908.

(2.).

Direktion der eidg. Pf erder egieansta.lt : Vigier.

Handelsstatistik -- Ausfuhrdeklaration.

Am 10. Dezember 1894 wurde von der Oberzolldirektion ·sine Verfügung erlassen, wonach vom 1. Januar 1895 an nur Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. V.

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882 noch O r i g i n a l d e k l a r a t i o n e n der E x p o r t e u r e , ausgestellt und unterzeichnet (beziehungsweise gestempelt) von der Exportfirma. Geltung haben, unter Ausschluss von Deklarationen der Speditionshäuser und Verkehrsanstalten.

Ausgenommen sind nur T a s c h e n u h r e n , S t i c k e r e i e n und P l a t t s t i c h g e w e b e , welche einem besondern Deklarationsrerfahren unterliegen.

Durch Art. 9 der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande vom 17. November 1905 wurde obige Verfügung bestätigt mit dem Zusatz, dass S e n d u n g e n von P r i v a t p e r s o n e n , sofern sie n i c h t für den H a n d e l b e s t i m m t sind, durch Speditionsfirmen und öffentliche Transportanstalten deklariert werden dürfen.

Im letztern Falle muss die Ausfuhrdeklaration nebst der Unterschrift des Warenführers auch den Namen und Wohnort des wirklichen Absenders enthalten.

Deklarationsformulare (Nr. 19, rosa) können bei allen Zollämtern, bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie beim Bureau für Handelsstatistik in Bern, à 50 Centimes per 100 Stück, bezogen werden.

B e r n , den 20. November 1908.

(3.)..

Schweizerische Oberzolldirektion.

Urteilseröffnung.

Das Militärgericht der III. Division hat in der Verhandlung vom 31. Oktober 1908 gegen die hiernach aufgeführten Angeschuldigten ausgefällt folgende U r t ei I e: I. betreffend Iseli, Rudolf, des Leon, Soldat in Füsilierbataillon 26, II. Komp., von Jegenstorf, gewesen Bauhandlanger in Bern, zurzeit unbekannten Aufenthaltes: Iseli Rudolf ist von der Erfüllung der Dienstpflicht in Anwendung von Art. 16 der Militärorganisation ausgeschlossen unter Auflage der auf Fr. 17 bestimmten Kosten des Verfahrens.

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II. betreffend R ö t h l i s b e r g e r , Fritz, des Chr. und der Elise Gammeter, geboren 31. März 1882 in Langnau, gewesen Küchenchef in der Kaserne Bern, Wachtmeister, Bataillon 27, zurzeit unbekannten Aufenthaltes: Wachtmeister Fritz Röthlisberger wird schuldig erklärt,, der Veruntreuung und in Anwendung von Art. 150, 132, 1336, 35bi», 7, Abs. 3, M. St. G. B. und 163 M. St. G. 0.

verurteilt : a. zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, b. zur Entsetzung vom Grade, c. zur Zahlung der Kosten des Verfahrens, bestimmt auf Fr. 79.80.

III. betreffend S t e i n e r , Joh., des Job. und der Anna A.

Aebersold, von Langnau, Füsilier, Bataillon 31, III. Komp.

Steiner, Joh. wird schuldig erklärt des Ausreissens und in Anwendung von Art. 93 M. St. G. und 163 M. St. G. 0.

verurteilt : a. zu einer Gefängnisstrafe von vier Wochen, b. zu den Kosten des Verfahrens, bestimmt auf Fr. 25. 60.

IV. betreffend G a m m e t e r , Otto, des Joh. Friedr. Emil und der Anna Barbara Lüthi, von Burgdorf, Korporal, Bataillon 28, III. Komp.

Gammeter Otto wird schuldig erklärt des Ausreissens und der Veruntreuung eines Betrages von Fr. 27 zum Nachteil des Herrn G. Hofmann, Photograph i n , Bern, und in Anwendung von Art. 93, 96 c, 150, 152, 1336, 34, 33bi8 und 7 M. St. G. B., sowie Art. 163 M. St. G. 0.

verurteilt : a. zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, b. zur Entsetzung vom Grade, c. zur Zahlung der auf Fr. 25 bestimmten Kosten, d. zu einer Zivilentschädigung von Fr. 27 an den Photographen G. Hofmannjin Bern.

B e r n , den 7. November 1908.

(2.).

Der Grossrichter der III. Division: Alex. Reichel, Oberstlieutenant.

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Schweizerisch-deutscher Handelsvertrag.

Infolge Ratifikation der zwischen der Schweiz und Deutschland unterm 30. Mai 1908 getroffenen Vereinbarung werden mit dem 1. D e z e m b e r n ä c h s t h i n die nachstehenden Zugeständnisse betreffend die Anwendung des schweizerisch-deutschen Handelsvertrages, beziehungsweise des schweizerischen Zolltarifs in Kraft treten : 1. Die Bestimmung des Artikels 4, Ziffer VI H des Zusatzrertrages vom 12. November 1904 zum schweizerisch-deutschen Handelsvertrag findet auch auf Trommeln Anwendung, auf denen Drahtseile eingehen.

2. Dem vertraglichen NB. ad 303/304 ist folgende Anmerkung anzufügen : ,,Einschichtige Kartons fallen nicht unter diese Nummern."1 3. ad 312/317. Hierunter fallen Karten zu Geschäftsempfehlungen, Gratulationen, Menus etc. aus Papier, Karton oder Pappe, auch mit eingelegten, eingeknüpften etc. Schnürchen, Bändchen und dergleichen aus Textilstoffen ausgestattet.

4. Nach dem vertraglichen NB. ad 330 ist folgende Anmerkung anzufügen : ,,Unter Faltschachteln im Sinne dieser Nummer sind solche zu verstehen, bei denen nur eine Seite durch Leim, Klammern etc. verschlossen ist, während.alle übrigen Verschlüsse sich ohne weiteres aus der Konstruktion der Schachtel ergeben.11 5. Das NB. ad 378 wird wie folgt erweitert: ,,Baumwollene Bett-, Tisch- und Küchenwäsche mit bloss genähtem Saum oder lediglich zum Schütze der Ränder dienendem sogenanntem Umwurf fällt unter diese Nummer."

Das NB. ad 417 wird wie folgt erweitert: ,,Desgleichen geaört leinene Bett-, Tisch- und Küchenwäsche mit bloss genähtem Saum oder lediglich zum Schütze der Ränder dienendem sogenanntem Umwürfe unter diese Nummer. tt 6. Nach dem gesetzlichen NB. ad 537/545 ist folgende Anmerkung einzuschalten : ,,Gestrickte, gewirkte oder gehäckelte Kopfbedeckungen, wie Kinderkäppchen, Kinderhäubchen etc. fallen unter diese Nummer, während gestrickte, gewirkte oder gehäkelte M ü t z e n , welche die unter dieser Bezeichnung bekannte, charakteristische flache Kopfbedeckung darstellen und mit oder ohne Leder, Steiffutter, Schirm etc. ausgerüstet sind, als Mützen der Verzollung nach den Nr. 560--562 unterliegen.00

885 7. Dem vertraglichen NB. ad 670 ist folgende Anmerkung anzufügen: ,,Hierunter sind alle ein- und mehrfarbigen, nicht glasierten Steinzeugplatten zu verstehen, bei welchen die g a n z e Oberfläche mosaikartig gefeldert ist, ohne Rücksicht darauf, ob und welche Motive durch die Felder dargestellt sind. Ein- und mehrfarbige, genarbte oder gerauhte, nicht glasierte Steinzeugplatten fallen ebenfalls unter diese Nummer. tt 8. Nach der Tarifposition 807 ist nachstehende Anmerkung einzuschalten : ,,Ad 803/807, Isolatorenstützen aus schmiedbarem Eisenguss, Schmiedeisen etc., mit eingeschnittenem Gewinde".

9. Ad 879. Hierunter fallen auch beschrotete, gusseiserne Säulen für Kollergänge mit einem Stückgewiehte von 500 kg und darüber.

B e r n , den 21. November 1908.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar

1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Voilziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum,

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welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu> empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni1 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben^ vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt ia folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

Verfahren bei der Zollabfertigung: n A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

Vili.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1908

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48

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.11.1908

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879-886

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