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Schweizerisches Bundesblatt.

60. Jahrgang. IV.

Nr. 29.

15. Juli 1908.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Organisation des Militärdepartements.

(Tom 4. Juli 1908.)

Tit.

Infolge der Bestimmungen der Artikel 167 u. ff. der Militärorganisation vom 12. April 1907 betreffend die Militärverwaltung des Blindes ist die Revision des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1901 über die Organisation des Militärdepartementes zur Notwendigkeit geworden. Die neue Militärorganisation kennt die bisherigen Oberinstruktoren nicht mehr, indem sie deren.

Funktionen den Abteilungschefs überträgt. Das hat zur Folge, dass auch die bisherigen Bureaux der Oberinstruktoren mit denjenigen der Abteilungschefs verschmolzen werden müssen. Auch die Stellung der Instruktoren soll nach der neuen Organisation eine andere werden. Die bisherige Unterscheidung in Instruktoren I. und II. Klasse und Instruktionsaspiranten verschwindet. Massgebend sollen lediglich der- bekleidete Grad und die Befähigung sein. Sodann muss die im neuen Gesetze vorgesehene Abteilung für Festungswesen organisiert und das Verhältnis derselben zum Kommando geordnet werden. Einige Abteilungen, wie die. kriegstechnische Abteilung, bedürfen einer gründlichen Reorganisation. Auch andere Fragen sollten bei diesem Anlasse geordnet werden. Der Erlass eines neuen OrBundesblatt. 60. Jahrg. Bd. IV.

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ganisationsgesetzes ist dringlich, weil die gegenwärtige Amtsperiode für das Verwaltungspersonal der gesamten Bundesverwaltung mit dem 31. März 1909 zu Ende geht, und es wünschenswert ist, dass das Verwaltungspersonal des Militärdepartementes seine zum Teil neuen Funktionen mit Beginn der nächsten Amtsdauer übernehmen kann.

Bei Ausarbeitung der gegenwärtigen Gesetzesvorlage haben wir das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1901 zur Grundlage genommen und an der Hand desselben im Entwurf diejenigen Änderungen vorgenommen, die sich aus den neuen Gesetzesbestimmungen von selbst ergeben oder aus denselben gefolgert werden müssen. Wir werden bei der Besprechung der einzelnen Artikel Gelegenheit haben, die vorgeschlagenen Änderungen näher zu begründen, möchten aber schon an dieser Stelle auf die künftige Organisation und Gestaltung des Festungswesens etwas näher eintreten.

Unter der Herrschaft des früheren Gesetzes standen die beiden Festungsverwaltungen vom St. Gotthard und von St. Maurice direkt unter dem Militärdepartement. Daraus sind eine Reihe von Unzukömmlichkeiten entstanden, deren Beseitigung bereits in unserer Botschaft vom 6. Oktober 1902 betreffend den Erlass eines Bundesgesetzes über die Organisation des Festungswesens durch Kreierung einer besonderen Dienstabtei. lung für Festungswesen in Aussicht genommen worden war.

Durch Art. 168 der neuen Militärorganisation ist diese Dienstabteilung nun gesetzlich vorgesehen. Dabei blieb immerhin die Frage offen, ob diese Dienstabteilung im Sinne von Art. 184 der Militärorganisation mit einer anderen Dienstabteilung, z. B.

mit der Abteilung für Genie, vereinigt werden könnte oder ob sie als b e s o n d e r e , s e l b s t ä n d i g e Dienstabteilung zu behandeln sei.

Wir haben schon in der Botschaft vom 6. Oktober 1902 betreffend den Erlass eines Bundesgesetzes über die Organisation des Festungswesens auf die Notwendigkeit hingewiesen, durch Errichtung einer besonderen D i e n s t a b t e i l u n g f ü r das F e s t u n g s w e s e n die Verwaltung dieses Dienstzweiges mit der Zentralverwaltung in nähere Beziehung zu bringen, sie zu vereinfachen und zu einem homogenen Ganzen zu gestalten. Dagegen fehlten in jener Vorlage noch die Grundsätze, welche erst die Militärorganisation von 1907 für die Truppenführung aufstellte.

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Die Militärorganisation von 1907 hat mit bezug auf die Stellung der Truppenkommandanten zu Verwaltung und Unterricht wesentliche Neuerungen gebracht, die ohne weiteres auch die Festungskommandanten betreffen. Dagegen sah man davon ab, die Festungskommandanten zu ständigen Beamten zu machen. Man begnügte sich damit, ihnen die nämliche Stellung und die gleichen Befugnisse zuzuweisen wie den Kommandanten der Heereseinheiten überhaupt. In Art. 47 wurde überdies bestimmt : ,,Die oberste Leitung der Verteidigung eines befestigten Platzes und das Kommando über die Festungsbesatzung führt der Festungskommandant, der im Kriegsfall über sämtliche Streitmittel des Platzes verfügt."

Die Art. 168, 171 und 176 der neuen Militärorganisation enthalten sodann die Vorschriften über die Schaffung und die Aufgaben der Dienstabteilung für Festungswesen. Sie geben die verbindliche Grundlage für die Organisation dieses Dienstzweiges des Militärdepartementa, und wir haben daher die Frage, ob eine andere Organisation, z. B. auf Grund ständiger Festungskommandos mit Beamtencharakter, vorzuziehen wäre, hier nicht mehr zu erörtern.

Die Frage dagegen, ob die Abteilung für Festangswesen mit einer ändern Dienstabteilung des Militärdepartements vereinigt werden könnte, ist, wie bemerkt, eine offene. Sie wäre nach Art. 184 der Militärorganisation vom Bundesrate zu entscheiden. Da sie aber bereits bei Beratung der neuen Militärorganisation in den Räten zur Sprache gebracht wurde, wollten wir nicht versäumen, uns darüber von vorneherein Klarheit zu verschaffen. Es ist ja nicht zu bestreiten, dass im Interesse der Einfachheit die Vereinigung von zwei Dienstabteilungen auf den ersten Blick als wünschbar erscheint. Allein eine grosse Vereinfachung wird in Wirklichkeit damit nicht erreicht.

Man erspart einen Abteilungschef, das ist alles. Für die Besorgung der Geschäfte jeder der beiden Abteilungen bedarf es im übrigen eines besonderen Personals, an dem durch die Vereinigung nicht gespart werden kann. Dagegen ist sehr zu befürchten, dass zwei Dienstabteilungen für die Arbeitskraft e i n e s Mannes zu viel sein könnten, und dass ihm tatsächlich die Zeit fehlen würde, um die Geschäfte beider Abteilungen richtig zu besorgen. Man denke nur an die vielen Absenzen, die nicht zu vermeiden sind ! Auch ist das Festungswesen eine so vielgestaltige
Sache, dass es wohl als ein besonderes Fach betrachtet werden muss, das vor einseitiger Behandlung durch den Spezialisten eines anderen Faches bewahrt werden muss.

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Alle diese Erwägungen haben uns dazu geführt, wenigstens vorläufig den Gedanken fallen zu lassen, das Festungswescn mit einer ändern Dienstabteilung des Militärdepartements zu verschmelzen. Sollte man später finden, dass dies doch versucht werden sollte, so gibt Art. 184 der Militärorganisation jederzeit die Möglichkeit dazu.

Als allgemeine Bemerkung möchten wir ferner vorausschicken, dass unser Entwurf dem Bestreben Rechnung trägt, die Organisation der Verwaltung möglichst einfach zu gestalten, für deren angemessene Entwicklung aber eine gewisse Freiheit zu wahren. So haben wir eine Reihe verschiedener Titel unter dem Titel ,,Kanzleisekretär" vereinigt und in die Buchhaltungsgeschäfte eine möglichste Übereinstimmung zu bringen gesucht.

Anderseits haben wir die Zahl bei einzelnen Klassen von Beamten offen gelassen, in der Meinung,- dass die Bundesversammlung es stets in der Hand hat, einer ungerechtfertigten Vermehrung bei der Behandlung des jährlichen Voranschlages entgegenzutreten. Eine Vermehrung des Beamtenpersonals ist im gegenwärtigen Momente nicht beabsichtigt, wo dies in den Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln nicht ausdrücklich gesagt wird.

Übergehend zu den einzelnen Artikeln des Entwurfes beehren wir uns, noch folgendes zu bemerken : Art. 1. Die Kanzlei des Militärdepartementes ist keine besondere Dienstabteilung mehr, ihr Dienstkreis ist in Art. 167 der Militärorganisation näher umschrieben. Der vorliegende Entwurf hat daher an der Organisation der Kanzlei, deren Aufgaben nach wie vor die gleichen sein werden wie bisanhin, nur unwesentliche Änderungen vorgenommen in der Weise, dass die Bezeichnung L, II. und III. Sekretär fallen gelassen und an deren Stelle die Benennungen Departementssekretär und Adjunkte gewählt wurden; die bisherigen Adjunkte des I. Sekretärs, sowie die Übersetzer I. und II. Klasse sind unter die Kanzleisekretäre eingereiht worden.

Das Sekretariat der Landesverteidigungskommission soll von einem der Adjunkte oder von einem Kanzleisekretär besorgt werden.

Art. 2. Die Dienstabteilungen sind durch Art. 168 der Militärorganisation gesetzlich festgelegt. Gegenüber dem früheren Gesetz sind als Dienstabteilungen in Wegfall gekommen die Departementskanzlei, die Pulververwaltung und die Verwaltung der Militärrechtspflege, neu ist hinzugekommen die Abteilung

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für Festungswesen. Die Pulververwaltung hat einstweilen noch beim Militärdepartement zu verbleiben, da das Finanzdepartement, unter dem sie früher stand, die Übernahme derselben nicht wünscht.

Art. 3. Die Militärorganisation von 1907 weist der Geiieralstabsabteilung eine andere Stellung an, als ihr gemäss alter Organisation zukam und erweiteVt durch Art. 170 ihren Geschäftskreis ganz wesentlich ; nebenbei hat auch der Verkehr der Bibliothek nachgerade einen Umfang angenommen, dass eine etwelche Vermehrung des Beamtenpersonals unerlässlich ist. Wir .haben die Anstellung von Kanzleisekretären I. und II. Klasse vorgesehen. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, dem Chef der Abteilung einen besonderen Sekretär zuzuteilen und die besseren Kanzlisten I. Klasse in die Klasse der Kanzleisekretäre vorrücken zu lassen.

Art. 4. Durch den Entwurf werden die bisherigen Bureaux des Waffenchefs und des Oberinstruktors verschmolzen. In lit. a haben wir die bisherige Bezeichnung Adjunkt, wie bei den übrigen Dienstabteilungen, mit Ausnahme der Sanität und des Veterinärwesens, durch ,,Bureauchefa ersetzt.

Zu lit. b. Die beiden Dienstzweige des Vorunterrichtes und des freiwilligen Schiesswesens, sowie des Unterrichts und des Personellen nehmen die volle Leistungsfähigkeit und Arbeitskraft eines Mannes in Anspruch. Wir haben deshalb hier zwei Sektionschefs (zugleich Instruktionsoffiziere der Infanterie), den einen für den Vorunterricht und das freiwillige Schiesswesen, den anderen für den Unterricht und das Personelle aufgenommen.

Eine Vermehrung des Personals wird hierdurch nicht herbeigeführt, wohl aber die Kommandierung eines Instruktionsoffiziers auf das Bureau der Abteilung für Infanterie gesetzlich geordnet. Auf die Mitwirkung eines solchen kann von der genannten Abteilung nicht verzichtet werden.

In lit. c, Instruktionspersonal, haben wir den Kommandanten der S c h i e s s S c h u l e n beibehalten, da auch in Zukunft für die Oberlieutenants und die Stabsoffiziere Schiessschulen in Aussicht genommen werden müssen, die das ganze Jahr ausfüllen werden. Ein ständiges Kommando der Schiessschulen ist im Interesse der Stabilität der Unterrichtsmethode notwendig. Ebenso ist zur Besorgung der administrativen Geschäfte die Zuteilung eines Kanzlisten I. oder II. Klasse an die Kreisinstruktoren

398 und an die Kommandanten der Zentralschulen und der Schiessschulen ein unabweisliches Bedürfnis geworden. Wir verweisen hierfür auf die Verordnung über die Obliegenheiten und den Dienstkreis der Truppenführer vom 28. Februar 1908, welche eine Zusammenfassung der einschlägigen Bestimmungen der neuen Militärorganisation enthält. Auf dem Bureau des Kreisinstruktors muss künftig der ganze Informationsdienst über die persönlichen Angelegenheiten, insbesondere die Dienstetats der Offiziere, eingerichtet und auf dem laufenden erhalten werden.

Die Z a h l der Instruktionsoffiziere ist im Entwurf nicht festgelegt worden, weder hier noch bei den übrigen Abteilungen, weil es unbedingt notwendig ist, hierin freie Hand zu haben, namentlich auch mit Rücksicht darauf, dass inskünftig Instruktionsoffiziere für längere oder kürzere Dauer zur Stellvertretung, als Referenten oder zur Bearbeitung einzelner Fragen auf die Bureaux1 der Abteilungen kommandiert werden können oder zum gleichen Zwecke vom Departementschef in Anspruch genommen werden (Art. 20 hiernach). Art. 105 der Militärorganisation bestimmt zudem ausdrücklich, dass die Zahl der Instruktoren durch die Bundesversammlung festgesetzt wird.

Art. 5, ad a. Auch hier findet eine Verschmelzung des bisherigen Personals des Waffenchefs und des Oberinstruktors statt. Mit dem gemäss Art. 173 der Militärorganisation erfolgenden Übergang der gesamten Verwaltung betreffend die Kavalleriepferde an die Abteilung für Kavallerie wird der letzteren eine bedeutende Mehrarbeit erwachsen, indem insbesondere die bisher vom Oberkriegskommissariat geübte Rechnungskontrolle an das Kavalleriebureau übergeht. Wir haben daher für dieses Bureau folgende Beamte in Aussicht genommen : einen Bureauchef, wie bei den übrigen Dienstabteilungen, dem die selbständige Leitung des Bureaus übertragen werden kann, einen Kanzleisekretär I. oder II. Klasse und Kanzlisten I. und II. Klasse.

Ad 6. KavaUerieremontendepot. Dieses Depot wird nach Erlass der neuen Kavalleriepferde-Verordnung eine bedeutende Arbeit zu bewältigen haben. Es hat dann das Rechnungs- und Kassawesen für alle Kavalleriepferde zu besorgen. Wir haben deshalb auch hier einen Kanzleisekretär I. oder II. Klasse in Aussicht genommen.

Beim Reitlehrer haben wir in Parenthese gesetzt : Instruktionsoffizier der Kavallerie, in der Meinung, dass dieser Reit-

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lehrer dem Instruktionskorps zu entnehmen sei und in beliebigen Zeiträumen gewechselt werden könne.

Statt des bisherigen Sekretär-Buchhalters haben wir einen Buchhalter-Kassier I. oder II. Klasse eingestellt.

Bezüglich Instruktionspersonal gleiche Bemerkung wie bei Infanterie.

Art. 6. Gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.

Art. 7. Auf Grund konferenzieller Verhandlungen der beteiligten Organe des Militärdepartementes haben wir uns entschlossen, das Bureau für Befestigungsbauten bei der Genieabteilung zu belassen, statt es der Abteilung für Festungswesen zu unterstellen, was nach Art. 184 der Militärorganisation durchaus statthaft ist.

Ad 6. Sektionschefs. Die Entwicklung der Kriegstechnik und damit der immer mehr sich ausdehnende Wirkungskreis der technischen Truppen, Vorbereitung von Arbeiten für die Landesverteidigung, die im Mobilmachungsfalle in Angriff zu nehmen sind, haben die Einführung von besonderen Sektionschefs für Baudienst und für Verkehrsdienst (zugleich Instruktionsoffiziere der Genietruppen) zur unabweislichen Notwendigkeit gemacht. Im Verkehrs- und Erkundigungswesen insbesondere ist neben den elektrischen Telegraphen das Telephon, der Zeichentelegraph (Heliograph), die drahtlose Télégraphie und das Ballonwesen getreten und anderweitige Aufgaben stehen für die Zukunft noch bevor.

Art. 8--10. Über die Vorgeschichte dieser das Festungswesen betreffenden Artikel haben wir uns ausgesprochen. Es sei hier nur noch bemerkt, dass an der bisherigen personellen Organisation der Festungsbureaux des Gotthard und von St. Maurice nichts wesentliches geändert worden ist; dagegen haben wir in Art. 10 den amtlichen Verkehr der Abteilung für Festungswesen mit den Festungsbureaux und den Festungskommandanten näher präzisiert und auch das Verfahren festgestellt, das inskünftig bei der Lösung grundsätzlicher Fragen betreffend die Ausbildung der Besatzungstruppen und Fragen betreffend die Erstellung von Bauten und die Beschaffung von Kriegsmaterial für die Befestigungen eingeschlagen werden soll.

Diese Bestimmungen sollen Friktionen vorbeugen, die aus dem Dualismus zwischen Kommando und Verwaltung leicht ent-

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stehen können. Sie haben auch den Zweck, die Stellung und den Einfluss der Festungskommaudanten zu wahren.

Art. 11. Wir haben hier wie in Art. 12 die Bezeichnung Adjunkt beibehalten, da es sich um technisch-wissenschaftliche Beamtungen handelt. Sodann haben wir das eidgenössische Sanitätsmagazin, das bisher unter der Kriegsmaterialverwaltung stand, der Abteilung für Sanität unterstellt, weil seiner Natur nach hierher gehörend.

In Art. 12 ist ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse, der die Registratur zu führen haben wird, vorgesehen ; da infolge der jährlichen Wiederholungskurse auch für diese Abteilung die Arbeit erheblich zunehmen wird, weil inskünftig -- abgesehen von der Kavallerie -- doppelt so viel Einheiten in den Dienst treten als bisher und infolgedessen auch um das doppelte mehr Pferdeein- bezw. -abschatzungen vorkommen. Aus diesem Grunde sind auch zwei Pferdeärzte in den Entwurf aufgenommen worden.

Art. 13. In lit. a haben wir den I. und II. Sekretär, sowie den Registratur und Übersetzer analog wie bei den übrigen Dienstabteilungen durch Ka-nzleisekretäre I. und II. Klasse ersetzt.

In lit. b statt des bisherigen Sekretärs und des Buchhalters Kanzleisekretäre I. und II. Klasse in Aussicht genommen.

In lit. c haben wir den Statistiker fallen gelassen und den Buchhalter in Anbetracht seiner schwierigen und umfangreichen Stelle zum Hauptbuchhalter ' erhoben.

In lit. d haben wir den ,,Sekretär" gestrichen und unter die Kontrolleure eingereiht.

Lit. e und f keine Bemerkung.

Im grossen ganzen ist somit die bisherige Organisation des Oberkriegskommissariats ohne wesentliche Änderungen beibehalten worden.

Art. 14. Eine gründliche Revision der bisherigen technischen Abteilung ist ein Gebot der Notwendigkeit geworden.

Schon .von jeher war diese Abteilung mit Arbeit sehr belastet.

Infolge der raschen Entwicklung der Technik im allgemeinen, der stets zunehmenden Übertragung ihrer Errungenschaften auf das militärische Gebiet und infolge des Umstandes, dass in zunehmendem Masse die rasch arbeitende Privatindustrie sich mit

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der Konstruktion von Kriegsmaterial befasst, folgen sich die Neuerungen auf diesem Gebiete immer rapider und dementsprechend steigert sich auch das Tempo in der Einführung neuer Konstruktionen und Spezialitäten im Heere. Durch die damit im Zusammenhange stehenden erhöhten Materialbedürfnisse bei Armee und Festungen, die Vermehrung und Vergrösserung der Fabrikbetriebe, ist die Beanspruchung des leitenden Personals der Abteilung in den letzten Jahren derart geworden, dass eine Entlastung desselben im allgemeinen Interesse der Militärverwaltung liegt.

Durch die vorliegende Neuordnung wird hauptsächlich bezweckt, die seit Jahren mit Arbeit überhäuften leitenden Beamten der Abteilung zu entlasten und eine gründlichere Untersuchung und Behandlung der technischen und Betriebsfragen zu sichern. Zu diesem Zwecke ist vorgesehen, die Chefs der bestehenden undi fest organisiertem Unterabteilungen (Ausrüstungsabteilung, Munitionskontrolle und Versuchsstation) als Sektionschefs an die Abteilung anzugliedern und für die Bearbeitung der anderen technischen Zweige mehrere Sektionschefsstellen zu schaffen. Diesen Sektionschefs sollen die nötigen Kompetenzen zur selbständigen Behandlung und Erledigung der weniger wichtigen Geschäfte eingeräumt werden.

Neben dem bisherigen technischen Adjunkten der kriegstechnischen Abteilung haben wir noch einen administrativen Adjunkten des Bureaus, der für die Vorbereitung und Behandlung der zahlreichen administrativen Arbeiten absolut notwendig geworden ist, vorgesehen und den bisherigen Buchhalter der Ausrüstungsabteilung als II. Buchhalter in das Bureau der Abteilung hinübergenommen.

Die bisherigen Regiewerkstätten haben wir nach Art. 180 der Militärorganisation als Militärwerkstätten bezeichnet. Ihre Organisation hat nur unwesentliche Änderungen erfahren.

Art. 15. Gemäss Art. 181 der Militärorganisation wird die persönliche Ausrüstung der Truppen in Zukunft der Kriegsmaterialverwaltung unterstellt. Die Verwaltung dieses Ressorts geht infolgedessen von der technischen Abteilung an die neue Kriegsmaterialverwaltung über. Hieraus wird der letzteren neben der weitverzweigten Arbeit, die die Verwaltung der Korpsausrüstung, der Bewaffnung und der Munition mit sich bringt, eine weitere wichtige Aufgabe erwachsen, die auf die Organisation der Abteilung nicht ohne Einfluss war. Wir haben

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demgemäss in lit. a statt des bisherigen Sekretärs Kanzleisekretäre I. und II. Klasse in Aussieht genommen, unter die auch der bisherige Registrator und der Revisor, sowie der seinerzeit in besonderer Vorlage verlangte Inventarführer einzureihen sein werden.

In lit. c unterscheiden wir je nach der Grosse und Wichtigkeit der Zeughäuser Zeughausverwalter I., II. und III. Klasse und weisen denselben das erforderliche Hülfspersonal zu.

In lit. d haben wir die Zahl der Waffenkontrolleure offen gelassen.

Art. 16. Die Organisation der Abteilung für Landestopographie ist in der Hauptsache dieselbe geblieben wie bisher.

Als neue Beamtung haben wir vorgesehen den Chef des Reproduktionsdienstes. Das hat keine Vermehrung des Personals zu bedeuten, sondern lediglich die Sanktion eines bereits bestehenden Zustandes. Einer der Kupferstecher I. Klasse muss als Chef des ganzen Reproduktionsdienstes funktionieren. Was die besonderen Besoldungsverhältnisse der Ingenieure, Techniker, Zeichner etc. dieser Abteilung betrifft, verweisen wir auf Art. 26 hiernach.

Art. 17. Bei der Pferderegieanstalt haben wir an Stelle der bisherigen I. und II. Stellvertreter des Pferdearztes Assistenten des Pferdearztes aufgeführt ; statt des Buchhalters haben wir einen Buchhalter I. oder II. Klasse eingesetzt.

Art. 18. In Betreff der Beibehaltung der Pulververwaltung beim Militärdepartement haben wir uns bereits in Art. 2 hiervor ausgesprochen. Was die Organisation derselben anbelangt, so haben wir einzig die Änderung vorgenommen, dass an Stelle des bisherigen Sekretär-Buchhalters ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse gesetzt worden ist.

Art. 19. Keine Bemerkung.

Art. 20 behandelt die Stellung und Verwendung des Instruktionspersonals sowohl bei der Instruktion als auch in der Militärverwaltung .und bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung.

Art. 21. Keine Bemerkung.

Art. 22. Bei der Einteilung der Beamten in die verschiedenen Besoldungsklassen haben wir uns an das bisherige Klassen-

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System des allgemeinen Besoldungsgesetzes gehalten und eine Einreibung von Beamten in eine höhere Klasse nur da vorgesehen, wo die Bedeutung und die Wichtigkeit der Beamtung dies erheischte. Es betrifft dies namentlich die I. Klasse, in die wir ausser dem Pulververwalter auch die Sektionschefs der Generalstabsabteilung mit Obersten- oder Oberstlieutenantsgrad, die Kreisinstruktoren der Infanterie, die Kommandanten der Zentralschulen und der Schiessschulen, die Artilleriechefs der Befestigungen, den Direktor des Bureaus für Befestigungsbauten, den technischen Adjunkten der kriegstechnischen Abteilung und die Direktoren der Militärwerkstätten aufgenommen haben.

Im übrigen gestatten wir uns, auf die Akten zu verweisen.

Art. 23. In diesem Artikel haben wir die einzelnen Kategorien von Hülfspersonal aufgeführt, die als ständige Angestellte des Militärdepartements zu behandeln sind und in die Besoldungsklassen V, VI oder VII eingereiht werden. Der Bundesrat wird gemäss Art. 24 über die Einteilung dieser ständigen Angestellten in die Klassen V, VI und VII allgemeine Vorschriften erlassen.

Wir glauben, mit diesen Vorschriften eine klare Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten, die im Interesse einer guten Ordnung liegt, zu schaffen. Ferner soll dadurch in den Betrieben eine Zwischenstufe zwischen Beamten und Arbeitern geschaffen werden, von der wir uns eine heilsame Wirkung versprechen. Die Angestellten fallen im übrigen wie die Beamten unter die Bestimmungen des Besoldungsgesetzes.

Art. 25. Keine Bemerkung.

Art. 26. Die vom Bundesrate vindizierte Befugnis, bei der Wahl gewisser Kategorien von Beamten mit vorzugsweise technischem Charakter bei einzelnen Abteilungen bezüglich der Besoldungsverhältnisse von diesem Gesetze abweichende Bestimmungen mit den zu Wählenden zu vereinbaren, ist durch die besonderen Verhältnisse, in denen diese Spezialitäten bezüglich Verwendung, Anstellungsdauer etc. sich befinden, begründet.

Sie entspricht einer ähnlichen Bestimmung in Art. 22 des bisherigen Organisationsgesetzes.

Art. 27. Keine Bemerkung.

Art. 28. Referendumsklausel.

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Wir empfehlen Ihnen, Tit., die Annahme des nachfolgenden Gesetzesentwurfes und erlauben uns, den besonderen Wunsch zu äussern, dass dessen Behandlung so gefördert werden möchte, dass er, wenn möglich, mit Beginn der neuen Amtsperiode in Kraft treten kann.

B e r n , den 4. Juli 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Organisation des Militärdepartements. (Vom 4. Juli 1908.)

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15.07.1908

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