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Bundesgesetz betreffend

die Organisation des Militärdepartements.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Juli 1908, beschliesst:

Art. 1.

Zur Verfügung des Chefs des Militärdepartements steht die Kanzlei des Militärdepartements (Art. 167 der Militärorganisation vom 12. April 1907).

Zur Kanzlei gehören: der Departementssekretär ; zwei Adj unkte ; Kanzleisekretäre I. und II. Klasse; der Registratur; Kanzlisten I. und II. Klasse.

Das Sekretariat der Landesverteidigungskommission wird Ton einem der Adjunkte oder von einem Kanzleisekretär besorgt.

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Art. 2.

Dem Militärdepartement sind folgende Dienstabteilungen unterstellt (.Art. 168 der Militärorganisation): die Generalstabsabteilung ; die Abteilungen für Infanterie, Kavallerie, Artillerie, Genie und Festungswesen ; die Abteilung für Sanität; . die Abteilung für Veterinärwesen ; das Oberkriegskommissariat ; die kriegstechnische Abteilung; die Kriegsmaterialverwaltung ; die Abteilung für Landestopographie ; die Pferderegieanstalt.

Art. 3.

Die Generalstabsabteilung besteht aus: Dem Abteilungschef, welchem unterstellt sind : die Sektionschefs, zugleich Instruktionsoffiziere für den Generalstab ; der Kanzleichef; Kanzleisekretäre I. und II. Klasse; Kanzlisten I. und II. Klasse; der Abwart.

Art. 4.

Die Abteilung für Infanterie besteht aus: Dem Abteilungschef, Waffenchef der Infanterie, welchem unterstellt sind : a. Der Bureauchef; Kanzleisekretäre I. und II. Klasse; Kanzlisten I. und II. Klasse.

b. Zwei Sektionschefs (zugleich Instruktionsoffiziere der Infanterie) :

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1. für den Vorunterricht und das freiwillige Schiesswesen, 2. für den Unterricht und das Personelle.

c. Das Instruktionskorps, zu welchem gehören : die Kreisinstruktoren (Art. 106 der Militärorganisation) ; der Kommandant der Zentralschulen ; der Kommandant der Schiessschulen; Instruktionsoffiziere, Trompeter- und Tambourinstruktoren.

Den Kreisinstruktoren und den Kommandanten der Zentralschule und der Schiessschulen sind zur Besorgung der administrativen- Geschäfte je ein Kanzlist I. oder II. Klasse, und für die Besorgung des Zeigerdienstes und des Instruktionsmaterials das nötige Hülfspersonal unterstellt.

Art. 5.

Die Abteilung für Kavallerie besteht aus : Dem Abteilungschef, Waffenchef der Kavallerie, welchem unterstellt sind : a. Der Bureauchef; ein Kanzleisekretär I. oder H. Klasse ; Kanzlisten I. und II. Klasse.

b. Das Kavallerieremontendepot. An dessen Spitze steht : Der Kommandant, welchem unterstellt sind : der Adjunkt; zwei Pferdeärzte ; ein Reitlehrer (Instruktionsoffizier der Kavallerie) ; ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse ; ein Buchhalter-Kassier I. oder II. Klasse ; Kanzlisten I. und II. Klasse ; · das Hülfspersonal (Bereiter, Fahrer, Wärter, Hufschmiede, Magaziner, Sattler und Wagner).

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e. Das Instruktionskorps, bestehend aus Instruktionsoffizieren und Trompeterinstruktoren.

Art. 6.

Die Abteilung für Artillerie besteht aus : Dem Abteilungschef, Waffenchef der Artillerie, welchem unterstellt sind : a. Der Bureauchef; Kanzleisekretäre I. und II. Klasse; Kanzlisten I. und II. Klasse.

b. Das Instruktionskorps, bestehend aus Instruktionsoffizieren , Hülfsinstruktoren und Trompeterinstruktoren.

Art. 7.

Die Abteilung für Genie besteht aus.

Dem Abteilungschef, Waffenchef des Genie, welchem unterstellt sind: a. Der Bureauchef; ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse; Kanzlisten I. und II. Klasse.

b. Zwei Sektionschefs für Baudienst und für Verkehrsdienst (zugleich Instruktionsoffiziere der Genietruppen).

c. Das Instruktionskorps, bestehend aus Instruktionsoffizieren und Hülfsinstruktoren.

d. Das Bureau für Befestigungsbauten (Festungsbaubureau). Zu diesem gehören : der Chef; Ingenieure, Architekten und Elektrotechniker I. und II. Klasse ; Techniker und Zeichner ; ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse; ein Buchhalter-Kassier I. oder II. Klasse; Kanzlisten I. und II. Klasse.

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Der Abteilung für Genie sind die alten Festungswerke bei Luziensteig, Bellinzona und Aarberg mit je einem Verwalter unterstellt.

Art. 8.

Die Abteilung für Festungswesen besteht aus: Dem Abteilungschef, Waffenchef der Festungstruppen, welchem unterstellt sind : a. Der Bureauchef; ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse; Kanzlisten I. oder II. Klasse.

6. Die Festungsbureaux des St. Gotthard und von St. Maurice. Zu jedem Festungsbureau gehören: der Artilleriechef; der Geniechef; . der Adjunkt (nur für das Bureau des St. Gotthard); der Offizier des Materiellen; ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse ; ein Buchhalter-Kassier I. oder II. Klasse ; Kanzlisten I. oder II. Klasse; die Fortverwaltungen (Art. 9).

c. Das Schiesskartenbureau. Zu diesem gehören : der Bureau chef; Topographen II. und III. Klasse und Zeichner II. und III. Klasse.

d. Das Instruktionskorps der Festungstruppen.

Die Beamten und Angestellten der Festungsbureaux und der Fortverwaltungen werden auch zur Instruktion der Be· Satzungstrupp en verwendet.

Art. 9.

Dem Festungsbureau des St. Gotthard sind unterstellt: die Fortverwaltungen von Airolo und Andermatt.

. 60. Jahrg. Bd. IV.

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Dem Festungsbureau von St. Maurice sind unterstellt: die Fortverwaltungen von Dailly und Savatan.

Eine Fortverwaltung besteht aus: dem Fortverwalter ; im Bedarfsfalle einem Adjunkten desselben ; den Unteroffizieren des Materiellen; dem Chefmechaniker ; dem Unteroffizier des Verpflegungsdienstes ; den Spezialarbeitern (Handwerker).

Zu den Fortverwaltungen von Dailly und Savatan gehört je ein Förster und Weghüter. Zu den Fortverwaltungen gehören ferner die Fortwachen, über die der Bundesrat die nötigen Bestimmungen erlässt (Art. 176 der Militärorganisation).

Art. 10.

Der amtliche Verkehr der Abteilung für Festungswesen mit den Festungsbureaux des St. Gotthard und von St. Maurice geht vom Chef der Abteilung an das Festungskommando und zwar entweder direkt oder durch das Mittel der Festungsbureaux.

Grundsätzliche Fragen betreffend die Ausbildung der Besatzungstruppen, und Fragen betreffend die Erstellung von Bauten und die Beschaffung von Kriegsmaterial für die Befestigungen sind von einer Kommission vorzuberaten, die aus dem Chef der Abteilung für Festungswesen, und den Festungskommandanten und ihren Artilleriechefs gebildet wird, und in der das rangälteste Mitglied den Vorsitz führt.

Art. 11.

Die Abteilung für Sanität besteht aus : Dem Abteilungschef, Oberfeldarzt, welchem unterstellt sind : a. Der Adjunkt (Bureauchef) ; ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse ; Kanzlisten I. und II. Klasse.

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b. Das Bureau der Militärversicherung. Zu diesem gegehören : der I. Arzt (Bureauchef der Militärversicherung) ; die ärztlichen Beamten der Militärversicherung; ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse; Kanzlisten I. und II. Klasse.

c. Das Instruktionskorps der Sanitätstruppen, bestehend aus Instruktionsoffizieren und Hülfsinstruktoren.

d. Das eidgenössische Sanitätsmagazin in Bern unter einem Magaziner und dem erforderlichen Hilfspersonal.

Art. 12.

Die Abteilung für Veterinärwesen besteht aus : Dem Abteilungschef, Oberpferdearzt, welchem unterstellt sind : der Adjunkt (Bureauchef) ; zwei Pferdeärzte; der Kanzleisekretär I. oder II. Klasse ; Kanzlisten I. und II. Klasse.

Die Beamten der Abteilung für Veterinärwesen werden auch zur Instruktion der Veterinärtruppen verwendet.

Art. 13.

Das Oberkriegskommissariat besteht aus: Dem Abteilungschef, Oberkriegskommissär, welchem unterstellt sind: a. Die Kanzlei des Oberkriegskommissariates. Zu dieser gehören : der Bureauchef; Kanzleisekretäre I. und H. Klasse; der Druckschriftenverwalter ;

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Kanzlisten I. und II. Klasse; Kasernenverwalter I. und II. Klasse ; Magaziner.

Der Kanzlei ist das Unterkunftswesen (Verwaltung der eidg. Kasernen, Oberaufsicht über die kantonalen Kasernen, Waffenplatzangelegenheiten u. s. w.) zugeteilt.

ö. Das Bureau für Verpflegungs- und Magazinwesen.

Zu diesem gehören: der Bureau chef; der Adjunkt; Kanzleisekretäre I. und II. Klasse ; Kanzlisten I. und II. Klasse; Magazinverwalter I. und II. Klasse ; Magaziner.

Dem Bureau sind die Armeeverpflegungs- und Waffenplatzmagazine unterstellt.

c. Das Rechnungsbureau. Zu diesem gehören : der Bureauchef; der Adjunkt; der Hauptbuchhalter; Revisoren I. und II. Klasse ; Buchhalter I. und II. Klasse; Revisionsgehülfen ; Buchhaltungsgehülfen.

d. Die Inventarkontrolle. Zu dieser gehören der Bureauchef; Kontrolleure I. und II. Klasse; Kontrollgehülfen.

e. Das Platzkriegskommissariat in Thun, bestehend aus : dem Platzkriegskommissär ; einem Kanzlisten I. oder II. Klasse.

f. Das Instruktionskorps der Verpflegungstruppen, bestehend aus Instruktionsoffizieren umd Hülfsinstruktoren.

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Art. 14.

Die kriegstechnische Abteilung besteht aus : Dem Abteilungschef, Chef der kriegstechnischen Abteilung, welchem unterstellt sind : A. Die Zeniralverwaltung.

Diese umfasst : a. Das Bureau der Abteilung, zu welchem gehören : der technische Adjunkt; der administrative Adjunkt; Kanzleisekretäre I. und TL. Klasse ; Buchhalter I. und II. Klasse ; Kanzlisten I. und II. Klasse ; der Magaziner, nebst den erforderlichen Arbeitern.

b. Die Sektionschefs für Waffen, Material und Ausrüstung : Ingenieure I. und II. Klasse ; Techniker und Zeichner ; Kontrolleure I. und II. Klasse und Kontrollgehülfen für die Kontrolle von Waffen und Material, Bekleidung, Schuhwerk und Ausrüstung.

c. Die Sektion für Munition (zugleich Munitionskontrolle).

Zu dieser gehören : der Sektionschef (Chef der Munitionskontrolle) ; der Adjunkt ; der Chemiker; Kontrolleure I. und II. Klasse und Kontrollgehülfen; der Kanzlist I. oder II. Klasse, nebst den erforderlichen Arbeitern.

414 d. Die Sektion für Schiessversuche (Versuchsstation für Geschütze und Handfeuerwaffen).

Zu dieser gehören: der Sektionschef (Chef der Versuchsstation für Geschütze und Handfeuerwaffen, zugleich Kommandant des Schiessplatzes Thun); der Adjunkt; Techniker und Zeichner; der Kanzlist I. oder II. Klasse.

S. Die Milüärwerkstätten, nämlich: die Konstruktionswerkstätte in Thun; die Kriegspulverfabrik in Worblaufen; die Munitionsfabrik in Thun; die Munitionsfabrik in Altdorf; die Waffenfabrik in Bern.

Jede dieser Werkstätten steht unter einem Direktor, welchem unterstellt sind : ein Adjunkt; ein Buchhalter-Kassier I. oder II. Klasse; Techniker I. und II. Klasse ; Kanzlisten I. und II. Klasse ; Kanzleigehülfen, Zeichner, Kontrolleure, Meister und Magaziner der Werkstätte; die Arbeiter und sonstiges Hülfspersonal der Werkstätte.

Art. 15.

Die Kriegsmaterialverwaltung besteht aus : Dem Abteilungschef, Chef der Kriegsmaterialverwaltung, welchem unterstellt sind: a. Der Inspektor; der Adjunkt; Kanzleisekretäre I. und II. Klasse ;

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ein Buchhalter I. oder II. Klasse ; Kanzlisten I. und II. Klasse ; der Magaziner.

b. Das Munitionsdepot in Thun. Zu diesem gehören: ·der Verwalter; ein Buchhalter I. oder II. Klasse; Kanzlisten I. und II. Klasse; der Magaziner und das erforderliche Magazinpersonal.

c. Die eidgenössischen Zeughäuser unter je einem Zeughausverwalter L, II. oder III. Klasse.

Den Zeughausverwaltern I. und II. Klasse können nach Bedarf ein Adjunkt, ein Buchhalter und Magaziner oder Vorarbeiter zugeteilt werden.

Den Zeughausverwaltern sind die Zeughausarbeiter und sonstiges Hülfspersonal unterstellt.

d. Die Waffenkontrolleure der Divisionskreise (Art. 181, Alinea 2, der Militärorganisation).

Art. 16.

Die Abteilung für Landestopographie besteht aus: Dem Abteilungschef, Direktor der Landestopographie. Demselben sind unterstellt: der Adjunkt; der technische Sekretär; der Kartenverwalter; Ingenieure L, II. und III. Klasse; Zeichner L, II. und III. Klasse; der Chef des Reproduktionsdienstes; Kupferstecher I. und H. Klasse, Lithographen I. und II. Klasse, Reproduktionsphotographen und Druckereichefs ;

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Kanzlisten I. und II. Klasse, zugleich Buchführer der Kartenverwaltung ; Magaziner ; . Gehülfen bei den verschiedenen Arbeitsbranchen.

Art. 17.

Die Pferderegieanstalt besteht aus : Dem Abteilungschef, Direktor der Pferderegieanstalt, welchem unterstellt sind : der Adjunkt; der Pferdearzt; die Assistenten des Pferdearztes; zwei Reitlehrer; ein Buchhalter-Kassier I. oder II. Klasse ; Kanzlisten I. und II. Klasse ; das Hülfspersonal (Bereiter, Fahrer, Wärter, Hufschmiede, Magaziner, Sattler und Arbeiter).

Art. 18.

Dem Militärdepartement wird ferner bis auf weiteres, zugeteilt : die Pulververwaltung.

Sie besteht aus: Dem Zentralpulververwalter, welchem unterstellt sind : ein Kanzleisekretär I. oder II. Klasse ; ein Kanzlist I. oder II. Klasse ; zwei Bezirksverwaltungen mit je einem Bezirksverwalter;1; die nötigen Fabrikationschefs und Magaziner.

Art. 19.

Die Verwaltung der Militärjustiz leitet und überwacht der Oberauditor, welcher nicht Beamter ist (Art. 54 der Militärorganisation).

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Art. 20.

Die Instruktoren der einzelnen Truppengattungen können zur Instruktion bei anderen Truppengattungen, in Zentralschulen und dergleichen, sowie in der Militärverwaltung verwendet werden. Je nach Eignung und Gelegenheit soll ein angemessener "Wechsel in ihrer Verwendung stattfinden (Art. 107 der Militärorganisation).

Die Abteilungschefs sind befugt, Instruktoren zur Stellvertretung, als Referenten oder zur Bearbeitung einzelner Fragen zu sich zu kommandieren. Für letztern Zweck kann auch der Departementschef über einzelne Instruktoren verfügen.

Art. 21.

Die Beamten und ständigen Angestellten des Militärdepartements sind dem allgemeinen Besoldungsgesetze unterstellt. Sie werden vom Bundesrate auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Vorbehalten ist Art. 24.

Art. 22.

Die Beamten des Militärdepartements werden folgendermassen in die Besoldungsklassen eingereiht: I. Klasse: der Departementssekretäi- ; die Chefs der Dienstabteilungen ; der Zentralpulververwalter ; die Sektionschefs der Generalstabsabteilung mit Oberstenoder Oberstlieutenantsgrad ; die Kreisinstruktoren der Infanterie, der Kommandant der Zentralschulen und der Kommandant der Schiessschulen ; die. Artilleriechefs der Festungsbureaux und der Chef des Bureaus für Befestigungsbauten ; der technische Adjunkt der kriegstechnischen Abteilung; die Direktoren der Militärwerkstätten.

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u. Klasse: die Stabsoffiziere im Instruktionskorps sämtlicher Truppengattungen ; die Adjunkte der Departementskanzlei; die Bureauchefs der Dienstabteilungen, soweit sie nicht in Klasse I erwähnt sind ; die Sektionschefs der Generalstabsabteilung mit Majorsoder Hauptmannsgrad ; die Sektionschefs der Abteilung für Infanterie ; der Kommandant des Kavallerie-Remontendepots ; die Sektionschefs der Abteilung für Genie ; die Ingenieure, Elektrotechniker und Architekten I. Klasse des Bureaus für Befestigungsbauten 5 die Geniechefs und die Offiziere des Materiellen der Festungsbureaux, der Adjunkt des Festungsbureaus des St. Gotthard ; der Adjunkt des Oberfeldarztes, der I. Arzt und die ärztlichen Beamten der Militärversicherung; der Adjunkt und die Pferdeärzte des Oberpferdearztes; der Hauptbuchhalter des Oberkriegskommissariates; der administrative Adjunkt, die Sektionschefs und die Ingenieure I. Klasse der kriegstechnischen Abteilung, die Adjunkte der MilitärWerkstätten ; der Inspektor der Kriegsmaterialverwaltung; der Adjunkt, die Ingenieure I. Klasse, der Chef des Reproduktionsdienstes und die Kupferstecher I. Klasse der Abteilung für Landestopographie.

m. Klasse: die Hauptleute im Instruktionskorps sämtlicher Truppengattungen ; der Kanzleichef der Generalstabsabteilung; die Kanzleisekretäre I. Klasse;

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der Adjunkt und die Pferdeärzte des Kavallerieremontendepots ; die Ingenieure, Elektrotechniker und Architekten II. Klasse des Bureaus für Befestigungsbauten; die Topographen II. Klasse des Schiesskartenbureaus ; die Fortverwalter der Befestigungen des St. Gotthard und von St. Maurice; die Buchhalter I. Klasse und die Buchhalter-Kassiere I. Klasse; der Druckschriftenverwalter, die Magazinverwalter I. Klasse des Oberkriegskommissariates, die Adjunkten des Verpflegungs- und des Rechnungsbureaus, die Revisoren I. Klasse des Rechnungsbureaus, die Kontrolleure I. Klasse der Inventarkontrolle; die Ingenieure II. Klasse der kriegstechnischen Abteilung, der Adjunkt der Sektion für Munition, der Adjunkt der Sektion für Schiessversuche ; der Verwalter des Munitionsdepots in Thun, die Zeughausverwalter I. Klasse ; der Adjunkt der Kriegsmaterialverwaltung; der technische Sekretär, der Kartenverwalter, die Ingenieure II. Klasse, die Zeichner I. Klasse, die Kupferstecher II. Klasse, die Lithographen I. Klasse, die Reproduktionsphotographen und die Druckereichefs der Abteilung für Landestopographie ; der Adjunkt, der Pferdearzt, die Assistenten des Pferdearztes und die Reitlehrer der Pferderegieanstalt ; die Bezirkspulververwalter.

IV. Klasse: die Subalternoffiziere im Instruktionskorps Truppengattungen ; die Kanzleisekretäre II. Klasse ; der Registratur der Departementskanzlei;

sämtlicher

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die Techniker des Bureaus für Befestigungsbauten; die Topographen III. Klasse und die Zeichner II. Klasse des Schiesskartenbureaus, die Adjunkten der Fortverwalter der Befestigungen des St. Gotthard und von St. Maurice; die Buchhalter II. Klasse und die Buchhalter-Kassiere II. Klasse; die Kasernenverwalter I. Klasse, die Magazinverwalter H. Klasse des Bureaus für Verpflegungs- und Magazinwesen, die Revisoren II. Klasse des Rechnungsbureaus, die Kontrolleure II. Klasse der Inventarkontrolle des Oberkriegskommissariates, der Platzkriegskommissär in Thun; die Techniker und die Kontrolleure I. Klasse der kriegstechnischen Abteilung, der Chemiker und die Kontrolleure ' I. Klasse der Sektion für Munition, die Techniker der Sektion für Schiessversuche der kriegstechnischen Abteilung ; die Techniker I. Klasse der Militärwerkstätten; die Zeughausverwalter II. Klasse und die Waffenkontrolleure der Divisionskreise; die Ingenieure III. Klasse, die Zeichner II. Klasse, die Lithographen II. Klasse der Abteilung für Landestopographie.

V. Klasse: die Kanzlisten I. Klasse ; die Zeichner des Bureaus für Befestigungsbauten und die Zeichner III. Klasse des Schiesskartenbureaus ; die Kasernenverwalter II. Klasse, die Revisionsgehülfen, Buchhaltungsgehülfen und Kontrollgehülfen des Oberkriegskommissariats ; die Zeichner und die Kontrolleure II. Klasse der kriegstechnischen Abteilung, die Kontrolleure II. Klasse der Sektion für Munition, die Zeichner der Sektion für Schiessversuche ;

421 die Techniker II. Klasse der Militärwerkstätten; Zeughausverwalter III. Klasse, Adjunkte und Buchhalter der Zeughausverwalter ; die Zeichner III. Klasse der Abteilung für Landestopographie ; ein Trompeterinstruktor der Infanterie mit Offiziersgrad.

VI. Klasse: die Kanzlisten II. Klasse; die Hülfsinstruktoren, Trompeter- und Tambourinstruktoren und der Abwart der Generalstabsabteilung. .

VH. Klasse : die Kanzleigehülfen.

Art. 23.

Als ständige Angestellte des Militärdepartements werden in die Besoldungsklassen V, VI oder VII eingereiht: das Hülfspersonal für die Besorgung des Zeigerdienstes und des Instruktionsmaterials der Infanterie (Zeiger, Büchsenmacher, Magazingehülfen u. s. w.) ; die Hufschrniedmeister, Wagnermeister, Sattlermeister, die Magaziner, die Stallmeister, Oberwärter und Bereiterchefs, sowie die Oberfahrer des Kavallerieremontendepots und der Pferderegieanstalt ; die Verwalter der alten Festungswerke (Art. 7); die Unteroffiziere des Materiellen, die Chefmechaniker, die Unteroffiziere des Verpflegungsdienstes und die Spezialarbeiter (Handwerker) der Fortverwaltungen, sowie die Förster und Weghüter von Dailly und Savatan ; der Magaziner des Sanitätsmagazins ; die Magaziner des Oberkriegskommissariats;

422 die Kontrollgehülfen und die Magaziner der kriegstechnischen Abteilung; die für den Normalbetrieb erforderlichen Kanzleigehülfen, Zeichner, Kontrolleure, Meister, Magaziner der Militärwerkstätten ; die Magaziner der KriegsmateriaLverwaltung und des Munitionsdepots in Thun und die Magaziner der Zeughausverwaltungen ; die Magaziner und Gehülfen der Abteilung für Landestopographie ; die Fabrikationschefs und Magaziner der Pulververwaltung.

Art. 24.

Der Bundesrat erlässt die allgemeinen Vorschriften über die Einteilung der ständigen Angestellten in die Besoldungsklassen V, VI und VII. Er ist in ausnahmsweisen Fällen berechtigt, für Angestellte mit sehr guten Leistungen über das Maximum der V. Klasse hinauszugehen.

Der Bundesrat kann die Wahl aller oder einzelner Kategorien dieser Angestellten dem Chef des Militärdepartements oder der Dienstabteilungen oder Unterabteilungen desselben übertragen.

Art. 25.

Die Besoldungs- und AnstellungsVerhältnisse des übrigen Personals (Bereiter, Fahrer, Wärter, Handwerker des Kavallerie-Remontendepots und der Pferderegieanstalt, Fortwachen, Magazin-, Kasernen-, Werkstätten- und Zeughausarbeiter u. s. w.) werden vom Bundesrate geordnet.

Art. 26.

Der Bundesrat ist befugt, bei der Wahl der Ingenieure, Architekten, Techniker und Zeichner des Bureaus für Befestigungsbauten, bei der Wahl von technischem Personal der kriegstechnischen Abteilung, sowie bei der Wahl der

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Ingenieure, des Chefs des Reproduktionsdienstes, der Zeichner, Kupferstecher, Lithographen, Reproduktionsphotographen und Druckereichefs der Abteilung für Landestopographie bezüglich der Besoldungsverhältnisse von diesem Gesetze abweichende Bestimmungen mit den zu Wählenden zu vereinbaren. Die so Gewählten können trotzdem die Eigenschaft als Beamte behalten und bleiben in allen übrigen Beziehungen diesem Gesetze unterstellt.

Art. 27.

Durch dieses Gesetz werden alle mit demselben im Widerspruch stehenden Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse ausser Wirksamkeit gesetzt. Insbesondere wird aufgehoben das Bundesgesetz über die Organisation des Militärdepartements vom 20. Dezember 1901.

Art. 28.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkbit desselben festzusetzen.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Fortsetzung von Korrektionsarbeiten am Tessin und dessen Zuflüssen von der Moesamündung bis zum Langensee.

(Vom 7. Juli 1908.)

Tit.

Die Regierung des Kantons Tessin hat uns unterm 3. Mai 1907 ein Subventionsgesuch für Ergänzungsarbeiten an der Tessinkorrektion zwischen Bellinzona und dem Langensee eingereicht und um Fortsetzung derselben flussaufwärts bis zur Moesamündung nachgesucht.

Bin erstes Gesuch ist den eidgenössischen Räten mit Botschaft vom 12. Oktober 1882 vorgelegt worden, worauf durch Bundesbeschluss vom 3. April 1883 ein Beitrag von 40 % an die zu Fr. 3,800,000 veranschlagten Kosten der Korrektionsarbeiten von Bellinzona bis zum Langensee bewilligt worden ist.

Nach Ablauf von zwei Jahren erklärte dann die Regierung, gestützt auf Beschlüsse ihres Grossen Rates, die zur Ausführung der vorgesehenen Arbeiten notwendigen Gelder nicht beschaffen

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Bundesgesetz betreffend die Organisation des Militärdepartements.

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29

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15.07.1908

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405-424

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