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Schweizerisches

iittdeêltlati Jahrgang VI. Band I.

Mro. 8.

Samstag, den 18. Februar 1854.

Man abonnirt ausschließlich beim nächst gelegenen Postamt. Ptefe für das Jahr 1054 im ganzen Umfange der Schwel., p o r t o f r e i !

Fitn. 4. 40 Senlimen. Inferate sind f x a n k i r t an die Expeditigc elnznfenden. Gebühx 15 dentimen pex Zeile oder deren Raum.

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Bericht und Gutachten des

Bundesrathes an die hohe schweizerische Bundesversammlung, betreffend das bernische Dekret

bezüglich des Grütlivereins.

(Vom 28. Januar 1854.)

(Schluß.)

111. Materie des Dekrets.

Indem wir die Hauptsache, nämlich die Materie de.g Dekrets vom 16. Iuni 1852, erörtern, werden wir naa> cinancern dasjenige prüfen. was sich auf die zwei hauptsächlichsten Bestimmungen dieses Aktenstüks bezieht..

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A.

Aushebung ota ©rutltfereins.

Es ist wichtig hier wörtlich anzuführen, was der Regiernngsrath des Kantons Bern über diesen Gegenstand in feinem Schreiben vom 27. Iuli 1852 fagt, nämlich t Bundisbtatt. .Jahrg. vi. -a». I.

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,,Nach der Verfassung des Kantons Bern ist da« .Recht der Vereinigung nicht unbedingt garantirt. Der Art. 78 fagt : ,,,,Oeffentliche Vereine und Versammlungen, die ,,,,weder ihrem Zweke, noch ihren Mitteln nach

,,,,rechtswidrig find, dürfen nicht beschränkt oder ,,,,untersagt werden.""

,,Auch hiernach ist das Verhältniß klar; denn zweierlei folgt unzweifelhaft daraus: erstlich, daß die Garantie ·auf Vereine und Versammlungen beschränkt ist, welche îoeder ihrem Z w e k e noch ihren M i t t e l n nach gefähr* Sich find. Zweitens, daß alle nicht ö f f e n t l i c h e Vereine und Versammlungen, als solche für gefährlich gehalten werden. Obgleich es nicht besonders ausgesprochen ist, daß es der gefezgebenden Behörde des Kantons »orbehalten bleiben solle, das Nähere darüber festzusezen und den Polizeibehörden, das Festgefezte zu vollziehen, so versteht es fich doch von selbst, daß in Ermanglung eines Gesezes über die Vereinspolizei, diese nicht aufgegeben, fondern nach allgemeinen ©rundsäzen über Staats·Polizei verwaltet werden muß.

,,Unter solchen Umständen konnten wir uns jedes ingehens in die Motive der Schlußnahme vom 16.

Juni enthalten. Indeß stehen wir nicht an, von dem itreng rechtlichen Gesichtspunkte abzusehen und sowol der Sssentlichen Meinung wegen, als ganz besonders aus Achtung vor der hohen Bundesbehörde, welche kein Auf* geben der rechtlichen Stellung darin erkennen wird, einige kurze Andeutungen darüber beizufügen.

,,Dem hohen Bundesrathe ist bekannt, daß, wie in ·Manchen andern Theilen der Schweiz, so ganz beson* .Sers im Kanton Bern seit Iahren eine Menge »on ·Vereinen jeder Art bestanden hat, die in verschiedenfler

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Weise auf die öffentlichen Zustände einwirkten. Einzelne diefer Vereine übten unstreitig einen wohlthätigcn Einfjuß aus, bei andern aber war derselbe in gleichem Maße schädlich, bei einzelnen unheilvoll. Seit längerer Zeit |at daher das Vereinstvescn die Aufmerksamkeit des Volkes wie der Behörden auf sich gezogen, und nicht bloß dieser oder jener Kanton, sondern auch der B u n d kam in den Fall, gegen einzelne Vereine einschreiten zu müssen.

In ihrer äußern Gestaltung waren die Vereine seht verschieden. Einzelne waren geheim, oder hielten wenigfiens ihre Zwcfe verborgen ; andere hingegen waren öffentlich und wirkten am hellen Tage, und wieder andere gaben sich den Schein der Deffentlichfeit, indem sie gewisse Thätigkeiten offen zur Schau treten ließen, viel# leicht fogar Statuten hatten, welche diese Oeffentlichkeit als Vereinsregel fcstfeztcn und Zrneke bestimmten,, die Jedermann kennen durfte und achten konnte. Aber die Erfahrung hat bewiesen, daß gar oft solche Statuten und die öffentlichen Zweke nur andern Bestrebungen zum Dekmantel dienen, und daß diejenigen Vereine die ge# fährlichsten find, welche ihre wahren Zweke unter dem Anschein einer öffentlichen Wirksamkeit verbergen. Er# gibt sich daher bei einem Vereine, daß dieß der Fall ist, so ist der Verdacht einer gefährlichen Wirksamkeit ein un.ab-weislichcr. Ucbngens gelingt die Tänfchung selten voll-ständig; meist bewährt fich auch hierin der Instinkt des Volkes, und die öffentliche Meinung geht der Einficht der Behörden voraus.

,,So war es in unferm Kanton seit längerer Zeit mit dem sogenannten ,,Griitliverein." In ©enf, in den Zeiten höchster politischer Gährung, von einem Manne gestiftet, dessen sozialistische Tendenzen offenkundig waren,*) ·) A n m e r k u n g . Diese Stelle ist in dem Berichte des bernisctjjB

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unterzog fich der Grütliverein später einer Art von Um?

gestaltnng, indem er, wenigstens im Kanton Bern, fi..t) Statuten gab, die ihm einen gemeinnüzigen oder erzieherifchen Zwek beileaten und fich als öffentlicher Verein gerirte. Allein von Anbeginn an war er ein Gegenstand des Mißtrauens, und dieses Mißtrauen, weit entfernt,,, mit der Zeit abzunehmen, nahm immer zu, wobei gerne anzuerkennen ist, daß einzelne Sektionen besonders dazu .beigetragen haben mögen. Schon längst stand es auch fcei den Behörden außer Zweifel, daß der Grütliverein keineswegs bloß die in den Statuten »erkündeten Zweke »erfolge, daß er vielmehr politischer Wühlerei verfallen sei und, wenn auch vielleicht für die Mehrzahl feiner "Mitglieder unbewußt, sozialistifchcn und komrnunistifchen Tendenzen folge. Nach dem Rechte der Polizeibehörde«, iiber Vereine fowol als einzelne Individuen zu wachen, i)uite fich auch früher ein Einschreiten gegen den Grütli»erein rechtfertigen lassen. Allein wir zogen vor, ...on jedem Eingreifen zu abstrahiren, bis bestimmte Thatfachen das öffentliche Urtheil bestätigen würden, was «auch in lezter Zeit geschah. Im Laufe des Monats ·Mai erhielt das Reflierungsfiatthalteramt Thun Anzeige, daß Mitglieder der dortigen Sektion des Grütlivereins fich grober Scheltungen gegen die Regierung schuldig gemacht haben. Es schritt in Folge dessen zu einer .Untersuchung und fand mancherlei Schriften und Akten, ·welche die Uebcrzeugung von der geheimen Wirksamkeit des Grütlivereins zur G e w i ß h e i t erhoben. Ein Stüf Regiernngsraths «cm 16. 9lo»ember 1853 aus folgende Weife modisiz.rt: ,,Urfprüngiich von einem hochgefchäzten Schweizer in Genf in Der reinsten Absicht gestiftet, wurde der Grutliverein bald trnch 8l. Galeer auf das Gebiet der Parteipolitik geleitet und all« jnälig über die ganze Schweiz, ja weiterhin verbreitet."

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ledoch, wahrscheinlich nicht das unwichtigste, fnt#

gieng der Behörde; der Verein befaß ein Korrefpon-1 denzprotokoll, auf welches verschiedene Akten -.Bezug; .nehmen ; dicfes Korrefpondenzprotokoll ward auf die Seite geschafft.

,,Auf diefes hin erfolgte die polizeiliche Aufhebung;

des Vereins.

1.

2.

3.

4.

Weil n. je. (Hier wiederholt der Regierungsrath die Erwägungsgründe des Dekrets, die im Eingange gegenwärtigen Berichts wörtlich

angeführt find.)

,,Wir glaubten einen unverdienten Zweifel in Ihre Einficht oder Unbefangenheit zu fezen, wenn wir in grage stellen wollten, ob bei folcher Sachlage unfer Einschreiten gerechtfertigt gewefen sei. Wir enthalten uns eben deßhalb jeder weitern Auseinandersezung, nur beifügend, daß fämrntliche Sektionen des Vereins aufgehoben wurden, eben weil es nur Sektionen eines Vereins sind, und verweisen übrigens auf den verdäch* tigenden und verläumderifchen Inhalt, fo wie auf die für uns bclcibigende Schreibart der Vorstellung »on Burgdorf, welche allein schon ein Bild von der Art und Weife zu geben vermag, wie die Grütlivereine im hiesigen Kantone aufzutreten pflegten, und welchen Xtn* denzen dieselben verfallen waren, da sie, selbst im Be# griffe ihre Schuldlosigkeit vor der Bundcäbehörde dar* zuthun, sich nicht enthalten konnten, in ihrer daherigeit Eingabe sich der gemeinsten Ausfalle gegen die Regie-rung, schuldig zu machen."

Ans der »orangchendcn Darstellung ergeben sich folgende Fragen : 1) Sind die angeführten Xhalfachen hergestellt und rechtfertigen sie die Aufhebung des Grütlivereins?

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2) War, im beiahenden Falle, die Regierung des Kan tons Bern, nach der Verfassung und den Gesezen, die kompetente bernische Behörde, um die Aufhebnng des Grütlivercins zu verfügen?

1. Frage: Sind die angeführten îhatsachen herge« ·stellt und rechtfertigen sie die Aufhebung des ®rüUi# vereine ?

a. A l l g e m e i n e B e t r a c h t u n g e n .

Wir find weit entfernt, die Redlichkeit (la bonne foi) des bernischen Regierungsrothes in Zweifel ziehen und den Werth der Erf.ärungen irgend einer Kantons-5 regierung über die von ihr angeführten Thatsachen schwä.chen zu wollen. Aber da diese ..Ehatsachen eine Maß* nähme moticirt haben, ßfgen welche bei der Bundesbehörde Klage geführt worden ist, und da jene durch die Beschwerdeführer bestrUten werden, indem fie diefclben entweder verneinen oder ihre Genauigkeit in Abrede stellen, oder indem fie denselben andere widersprechende .·Ehatsachen entgegen ftcllen, auch andere Thatfachen bei.fügen, um die Tragweite und die Bedeutung zu ändern., so ist es nothwendig, daß die Behörde, an welche 'die Klage gerichtet ist, die -Wahrheit oder Genauigkeit der Thatsachen, welche die Maßregel begründet haben, erforsche ; sonst würden das Pctitionsrecht der Bürger unto die Befugnisse der -Sunbeebchorde, über diese Beschwer» den zu entscheiden, illusorisch sein.

Diese Pflicht ist für die Bnndesbchorde um so un* «rläßlicher, da die höhern Kantonsbchördcn durch ihre Agenten oder den Einfluß der Umstände in Iirthum geführt werden können.

Sie können fich unter der Herrschaft vorgefaßter Mei*

491 iwngen befinden, welche sie verleiten, die Sachen, dir Menschen, die Ereignisse, die Thatsachen überhaupt,; in einem falschen Lichte zu betrachten und solche unrichtig zu beurtheilen.

Solche vorgefaßte Meinungen, aus denen gewöhnlich' Verdacht entsteht, beherrschen die Geister besonders int

Epochen politifcher Kämpfe, wo fich die Parteien im Zu* stande der Feindseligkeit und des gegenseitigen Mißtrauen..?

Befinden. Sie offenbaren fich befonders in Hinficht aus die Parteien, die Vereine und die Presse, weil diefe drei Gegenstände unter fich eng verbunden find, indem die Vereine und die Presse die Mittel find, deren fich die' Parteien bedienen, um auf die öffentliche Meinung zu wirken und bei den Wahlen und andern Abstimmungen

des Volkes zu fiegen.

Die Regierung, welche Meinung auch bei ihr herï* fchen mag, sieht gern die Partei, die Vereine und die' Presse mit freundlichen Augen an, die vom gleichen Sinne, »om gleichen Geiste befeelt find, wie sie selbst, nämlich die, Welche sie unterstüzen; dagegen sieht sie ungern feie Partei,, die Vereine und die Presse, die ihr entgegen find und die lie bekämpfen. Die Presse, welche für die Regierung ist, wird gewöhnlich die g ut e Presse genannt, die andere die schlechte; die der Gewalt e r g e b e n e n Vereine werden als einen glüklichen Einfluß auf die öffentlichen Angelegen* heiten ausübend betrachtet, während bie von den gegnetischen Vereinen ausgeübte Thätigkdt als schlecht unfe unheilvoll angesehen wird; die Regierungspartei gilt für die wahre öffentliche Meinung, die andern Parteien für die irre geleitete. Diefe Neigungen offenbaren fich unter jedem Regiment: dem monarchischen, aristokratischen» demokratischen, konservativen, liberalen, radikalen, so* ·jialiftischen,, revolutionären, reaktionären, unter den

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ibertriebenen, dem Iujlemileu, den heftigen, den gc* mäßigten, denn dieselben find von der menschlichen Na* tur unzertrennlich. Die Oppofitionen ihrerseits entgehen «ns dem gleichen Grunde eben so wenig den Vorurteilen gegen die Regierung, ihr Personal, die Partei, welche fie unterfiüzt, gegen die Vereine und die Presse diefet Partei.

Ss liegt daher nichts Aussallendes darin, daf der Grütliverein von der bernischen Regierung sehr ungern ·gesehen wurde, weil er in einem schneidenden Gegensaz, in gewisser Rükficht in einer erklärten Feindseligkeit ge* gen fie stand. Es ist ganz natürlich, daß diese Regie* .rung und ihre Parteigänger gegen den Grütlivmin außerordentlich mißtrauisch find, da fie den Einfluß, den derselbe ausüben könnte, für unheilvoll betrachten, da sie verderbliche Tendenzen hinter dem von ihm angege!>enen Zwek vermuthrn oder wahrnehmen, *so wie geheime schleichende Wühlereien, bedekt mit dem Mantel seiner

öffentlichen Thätigkeit.

Die sozialistischen und selbst kommunistischen Lehren, "die man bei einigen Gliedern und bei einigen Sektionen des Grütlivereins vermuthet, konnten zu diesem Miß« Jrauen und der Abficht der Regierung nur beitragen, den ersten günstigen Moment zum Einschreiten zu ergrei* fen. Die geringsten Handlungen des Vereins mußten ihr verdächtig erscheinen, und das, was bei andern für unschul* t>ig, vielleicht sogar für gut gehalten wurde, mußte schlecht îind gefährlich bei Menschen erscheinen, die man beschul.-5 digt, fie wollten die Religion, die Moral, das Familien.» .leben und das Eigenthum abschaffen ; denn diese bedauer.lichen Tendenzen find unter dem Namen des Kommunis-* tnus durch gewisse neuere Schriftsteller verkündet und «mpfohlen worden.

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Uebrigens, was schreibt man nicht dem Kommunis.* Wus, ja selbst dem Sozialismus zu, dicfen Schlagwörtern, ·welche das Gefpenst der gegenwärtigen Zeit geworden zu sein fcheinen, wie andere Schlagwörter zu andern Zeiten -Die Welt in Schreken gesezt haben. Mag der Sinn der SBorter: Sozialismus, K o m m u n i s m u s unbestimmt fein, mag man darunter die entgegengeseztesten Lehren verflehen; mögen die Schriftsteller, welche fich unter dieses Banner gefchaart, fich gegenseitig heftig bekriegen, Syfiem gegen System erhebend; mögen die Grundsäze, welche einige heute Kommunismus, Sozialismus be* .nennen, schon früher in der Geschichte unter andern Namen erschienen fein; mag es da unter der gleichen Be* zeichnung Absurditäten geben, die fich felbft widerlegen und aufheben, gemischt mit richtigen, gefunden Begriffen, feie zu allen Zeiten von Regierungen, die von dem all* gemeinen Interesse geleitet wurden, ausgeübt worden lind; mag, was fich in dieser Mischung Abgeschmaktcs vor* findet, dem Instinkt und dem gesunden Sinne des Volkes, vorzüglich des Schweizervolkcs, tief widerstreben, welches .Die Gefahr, die man darin sehen will, mehr scheinbar ·als wirklich macht: troz diesem Allem ist der Kommnmismus, mit dem man nur zu oft den wahren Sozia* ïismus verwechselt, heute das M o d e s c h r e k b i l d , eine Art von konventioneller ©efahr.

Man begreift, daß der bernifche Regierungsrath diese iivirkliche oder eingebildete Gefahr ganz befonders bei dnem Vereine gesehen, der ihm fo fehr zuwider ist; daß alles in den Handlungen dieses Vereins als verdächtig und gcsezwidrig erschien; daß die Korrespondenz auf folche Art verstanden wurde, um aus derselben die VerIreitung kommunistischer Bücher als Z w e k des Vereins fervorgehen zu lassen; daß man in der Oppofition des

494 Vereins gegen das gegenwärtige Regiment finstere und ßefährliche Wühlereien erblikte.

AU' diefes ergibt sich von selbst von dem Angenblike an, wo man sich auf den oben bezeichneten Boden ge# fjellt hat. Es ist von diefem G e s i c h t s p u n k t e aus nicht weniger folgerichtig, daß die Unterfuchung des Sebens und der Thaten des Grittlivereins veranlaßt worden ist durch Beschimpfungen der bernischen Regierung, die aus dem Munde von Mitgliedern der Sektion von ...Ihun hervorgingen, und daß die beleidigende Sprache gegen die Regierung, welche einige Petenten in ihren an die Bundesbehörde gerichteten Beschwerden führen, ein weiteres Zeugniß für die gegen den Verein erhobt nen Anklagen gegeben.

Aber geht daraus hervor, daß die angeführten Thafe> sachen hergestellt feien in den Augen einer Behörde welche unparteiisch über die gegen die Maßnahmen, welche durch diese ..Ehatsachen motisirt find, erhobenen Klagen urtheilen muß? Rechtfertigen fie das Dekret vorn 16. Inni? Die Verneinung ergibt sich bereits aus der., weiter oben angestellten Betrachtungen. Diese Betracht tungen erlangen noch mehr Kraft durch die Weigerung der bernifchen Regierung, in die Materie über die Wahr* heit und Hinlänglichkcit der Thatfachen, welche ihr De# kret vom 16. Inni rnotisirt haben, einzugehen; dem..

es genügt nicht, daß die Person, gegen welche man fid> beschwert, fei fie Regierung oder Privatmann, ihrerseits die innigste Uebcrzeugung von dieser Wahrheit hege, fie muf dieselbe auch in den Geist der höhern Behörde übertrat gen, die berufen ist, über die gute oder üble Begrün* dnng der Beschwerden zu entscheiden, nachdem diese Be* J)orde die Angelegenheit in UebminîKmmung mit deirn ©rundsaze vorbereitet hat »et audiatw altéra pars,"

495 b. Der Grütliverein.

Von diesen Betrachtungen gehen wir zu den Seri* denzen des Grütlivmins über.

Sprechen wir zuerst von dem Vereine im Allgemeinen, in der ganzen Schweiz.

Hier können wir nichts besseres thun, als dasjenige wiedergeben, was am 10. August 1853 als Antwort auf erhobene Beschwerden der Regierung eines bcnachbarten Staates, welche den Grütliverein berührten, ge* schrieben worden ist.

,,Was den ©rütliverein insbesondere betrifft, so muß vor Allem hervorgehoben werden, daß derselbe nur aus Schweizern besteht utjd daß Fremde statutengemäß davon ausgeschlossen find. Eben so'ist hervorzuheben, daß weder aus den Statuten dieses Vereins, noch ans seinem Organ ,,der ©rütlianer ", noch aus irgend andern Er schein ungen hervorgeht, als würde derselbe V ö l k e r s o l i d a r i t ä t und R e v o l u t i o n s p r o p a g a n d a zum Ziveke haben.

Schon diese beiden Rükjtchten sollten hinreichen, um bei auswärtigen Behörden jeden Stoff zu wettern Bedenken und Beschwerden zu beseitigen. Da indeß vielfaches Mißtrauen über diesen ©riitliverein obzuwalten scheint, so erlaubt fich der Bundesrath noch den ..Bericht einer kantonalen Polizeibehörde beizufügen, deren Sachkcnntniß, ehrcnwcrthe Persönlichkeit und politische Anfchauungsweife sichere Gewähr für die richtige Auffassung darbieten. Er lautet so : ,,,,Im Allgemeinen kann bemerkt werden, daß der ©rütliömin im hiesigen Kanton weder sehr verbreitet ijt, noch die Sympathie der Bevölkerung für sich hat.

Seine Tendenz ist nur in so weit bekannt, als er sich als ein rein radikal-demokratischer Schwdzerocvciit darstellt.

496 3ln ihm nehmen mehrere jüngere Leute Theil, die ihren Schweizerfinn beleben und bethätigen wollen, als andere.

Indessen zählt man unter feinen Mitgliedern auch ältere achtbare Bürger, die an révolutions - propogandist.schen .Tendenzen ficherlich keinen Theil nehmen, sondern denfelben vielmehr kräftig entgegen wirken würden. Fremde -Handwerksgesellen oder Arbeiter finden keine Aufnahme, Was auch hierorts, da wir das Treiben derselben nie -außer Acht lassen, Widerspruch zu gewärtigen hätte.

Aus den Versammlungen kommt bloß der Schall fchwei* zerischer Toaste und der Gesang von Schwcizerlirtern zu den Ohren des Publikums. Ob nicht zuweilen ein Ausländer als ®ast ebenfalls Theil nehme, müssen wir dahin gestellt sein lassen.""

,,,,Wir erlauben uns. Sie auf eine Einriikung im Eb er.hard'sehen allgemeinen Polizeicrnzeiger, Band XXXVI, Nr. 17 von 1853, Seite 119 aufmerkfam zu machen, .welche ebenfalls und in ähnlicher Weife, wie die badische Note, nur mit mehr Details und mit namentlicher Hin·wcisung auf die westliche Schweiz, den Grütlivcrein be..handelt, Sind uns auch die Statuten des -.Bercine, zudercn Abforderung sich uns bisher nicht die geringste polizeiliche Veranlassung bot, nicht bekannt, fo dürfen wir doch mit Sicherheit annehmen, daß ihre Tendenz rein schweizerischradikal ist, auch wenn sich Mitglieder in demselben befinden möchten, denen der Wunsch, demokratische Ein.richtungcn auch weiter als die Gränzen des Vaterlandes reichen, verbreitet zu sehen, zugetraut werden mag. Als Vereinsfache ist ein Streben nach solchen Einwirkungen aber nirgends zu finden oder zu erkennen.""

,,,,Ueber die Tendenz des »on dem -.Bercine ausgebenden Blattes "der ©riitlianer" mag die Nr. 1 desselben vom 7. Iänner 1853 nähern Aufschluß ge(Kn.

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Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, dieses -.ölattjede Woche zu durchgehen, haben aber nicht entdekra können, daß es dem gestellten Programm ungetreu werde,, am allerwenigsten aber, daß es im Sinne der Völkersolidarität europäische Revolutionspropaganda treibe. IjV auch feine Haltung in Artikeln über das Ausland zu* weilen nicht so abgemessen, als man es wünschen möchte, so drüfcn fich doch manche andere Schweizerblätter noch derber und gröber aus. Es zieht der Grütlianer dieZustände der Schweiz und diejenigen des eigenen Kantons weit oster und einläßlicher und schärfer in Behandlung als das Ausland, und wir wüßten uns keines Ar# tikels aus demselben zu entsinnen, der zu einer gcricht* lichen Klage auch nur entfernten Stoff hätte bieten können.

Der Grütlianer ist zudem im Auslande kaum bekannt und seine Einwirkung auf die öffentliche Meinung von ' keiner Bedeutung.""

",,Schließlich widerfprechen wir auf das Bestimmtest...

dem Schlußsaze der badischen Note, der Grütliverein scheine vorzüglich auf politische Vorbildung des (aus gremden gebildeten) Arbeitervereins gerichtet zu sein,.

Begreiflich können wir dieses nur in so weit widersprechen, als es fich auf die Erscheinungen bezieht, die in herwärtigem Kanton beobachtet werden können. Seine Mitglieder find nicht nur im Arbeiterstande, sondern auch in den .übrigen Ständen, selbst bis zu hohen Beamten zu finden, und nie haben wir beobachtet, daß der Verein die Tendenz zeige, auf den in hier unter Aufficht stehenden fremden Gesellenverein einjuwirfen.""

,,Diesem ...Berichte, der aus einem größer« Kanton kommt, hat der ...Bundesrath nur noch beizufügen, daß derselbe im Wesentlichen auch für die Grütlivernne in, andern Kantonen paßt, weil dieselben Statuten und Ein*-

498 richtungen, dieselbe Klasse von Personen und dieselbe politische Anschauungsweise öorhanden ist."

Bezuglich der Maßregeln, welche vom Bundesrathe gegen Vereine getroffen worden, und auf welche der Regierungsrath des Kantons Bern in seinen Berichten vom 27. Iuli 1852 und vom 16. November 1853 hinweist, müssen wir bemerken, daß, mit Ausnahme einer sehr kleinen Anzahl von Indioiduen, es sich keineswegs um von Schweizern gebildete Vereine handelte, sondern um Vereine f r e m d e r Arbeiter. Der Bundesrath hat üherdieß dicfe Vereine nicht aufgelöst, sondern die gründen, welche dieselben bildeten, namentlich die Führer, aus der Schweiz fortgewiefen. Andere Vereine fremder Arbeiter, die keinerlei Theil an den Thatsachen hatten, welche diese Maßnahmen begründeten, wurden bloß unter Polizei-

aufficht gestellt.

c. S e k t i o n e n i m K a n t o n B e r n .

Der Regierungsrath berichtet, daß der Grütliverein von Anfang an ihm genug Mißtrauen eingeflößt habe und er nur eine günstige Gelegenheit abgewartet hätte, um einzugreifen.

Diese Gelegenheit, Ausgangspunkt der genommenen Maßregeln, gab die Denunziation eines Mitglieds der Sektion Thun, welches in Folge leidenschaftlichen Wortstreites mit andern Mitgliedern über die politischen An* gelegcnheiten des Kantons Bern, namentlich über die Abberufungsfrage der Regierung, fich zurukgezogen hatte.

Die Gehäßigfcit dieses Individuums gegen die Sektion, aus welcher es getreten, der Geist der Rache, welcher dasselbe beseelt, liegt vor Augen, indem es sich ein Ver* dienst daraus zu machen sucht, daß es k o n s e r v a t i v ist, das, wie es sagt, in diesem Sinne im Mai 1850 (für den

<&

499 Großen Rath) im Oktober 1851 (für den Nationalrath) und am 18. April 1852 (gegen die Abberufung) ge* fUmmt habe, daß es glauben macht, es habe fich immer Bemüht, die in der Sektion angegriffene und beschimpfte Regierung von Bern zu vertheidigen, uni? daß es fich mit andern Konservativen am 24. April nach Bern begeben habe, um an dem gafelzuge, welcher zu Ehrender siegreichen Regierung gegeben wurde, Theil zu nehmen, -- der Denunziant beklagt fich darüber, was ihm das alles zugezogen, er habe zu wiederholten Malen bittere Vorwürfe von andern Mitgliedern der Sektion erlitten, die ihn als A r i s t o k r a t e n behandelten und, wie auch die Konservativen und die Regierung, am 26. April groblich beschimpften. Es sei, versichert er, um Genngthuung für die Beîchirnpfungen zu erhalten, welche ihm an diesem Tage zugefügt worden, warum er die Thatsachen zur Kenntniß der Behörde gebracht habe; diese mögen ebenfalls bezüglich dessen, was fie betreffe, handeln. Der ®rütHverein fei, nach feiner Meinung, dem ursprünglichen Zweke seiner Bildung ganz entfremdet worden, um fich aus* schließlich der Politik und der -'Beurtheiiung der bernischen Regierung zu widmen, wenigstens zu Thun, wo die Sektion die Arbeiter gegen die Meister aufgereizt habe, um einen größcrn Lohn zu erhalten, und nur darauf hin arbeite, junge Leute radikal zu machen. Der Denunziant fchliefjt mit der Bemerkung, "daß es soivol im Interesse des all,,gemeinen Wohls, als demjenigen der einzelnen Per* ,,sonen liege, wenn der ©rütliverein von Thun von ,, Staats wegen aufgehoben werde." -- Diese Darstellung ist der geschriebenen und vom 19. Mai 1852 datirten Denunziation des -..Sefchwerdeführers entnommen.

In feinem Berichte vom 28. gleichen Monats ïafit der Regierungsstatthalter des Amtsbezirks Thun

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sine Stelle aus einem Berichte der Sektion an da.$ 3entralkomite, »om 18. Iuli 1851, folgen, worin gesagt wird: ,,Die gegenwärtige politische Gestaltung im ,,Kanton Bern nimmt aber auch den Grütliverein in ,,Mittheilungen und Gesprächen so fehr in Anfpruch, daß ,,ein rechter Grütlianer mit kaltem Blut dem schändlichen ,,Treiben unserer Konservativen nicht zusehen kann, unto ,,es ernstliches Bedenken für die nächste. Zukunft erregen ,,muß. Wenn nun diefe Partei, bie es auf das Ver,,derben unsers gesarnmten lieben Vaterlandes abgesehen ,,hat, sich bereits mit größter Verzweiflung ihrer nieder,,trächtigen Agitation bedient, um im nächsten Herbst die.

,,Nationalrathswahlen in ihrem Sinne zu bestellen, su ,,ist es im Gegentheil die heiligste Pflicht von unserer ,, Seite, auch das Mögliche zu thun, um in diesem wich,,tigen Momente fein Recht als freier Bürger gegen ,,heillose Angriffe zu wahren und mit um fo mehr des ,,gengewicht folrhe finstere Plane zu »erriteln."

Der Bezirksprokurator, welcher eknfalls aus den bti der Sektion Thnn mit Befchlag belegten Schriften folgert, daf der Grütliverein fozialistische und kommuni* ·jiische Tendenzen verfolge und sich Wühlereien gegen die Regierung hingebe, fcheint fich jedoch keineswegs zu bergen, daß die Thatsachen zur Beschuloigung des Ver«ins nicht genügend hergestellt seien, um gegen ihn ein3u schreiten, denn er beharrt sehr auf der Wichtigkeit, das .Korrespondenzbuch, welches man umfonst gesucht hat, in .Händen zu haben und räth bei den andern Sektionen im Kanton Bern Nachforschungen zu machen; er fagt: ,,Es wäre vielleicht gut, wenn auch wirklich ein solcher v. Schritt vorgenommen wurde, damit das fchöne ..treiben ,,dieses Vereins einmal zur Kenntnij.. des Publikums

501 ,,gelangte, denn sauber übers Nierenstük ist derselbe ge# ,,wiß nicht." (Siehe seinen Rapport vom 28. Mai 1852.)

Damals und als der Rcgierungsrath sein Dekret vom 16. Inni 1852 erließ, war die auf der einen und der andern Seite durch die Agitation der Abberufung erregte Hize noch keineswegs abgekühlt; die Parteien, welche den Kanton Bern entzweien, waren noch sehr er.-1 bittert und es schien, als könnte die eine ohne den Ruin der andern nicht bestehen. Die von dem Grütliverein gegen die Regierung im Kanton Bern kund gegebene geindsdigkcit war so sehr das Haupt- und vorherrschende Motiv des Dekrets, welches ihn aufgehüben hat, daß der Regierungsrath dasselbe geradezu gegen das Ende seines Berichts vom 16. November 1853 erklärt, indem er sagt, daß er eben so, wie der Grütliverein, die Ueberzeugung .hege, der Fortbestand dicfes Verein.3 mit dem seinigen sei unverträglich, weßnahen er denn auch seine Aufhebung verfügte.

d. E r w ä g u n g s g r ü n d e des D e k r e t s vom 16. I u n i 1852..

Es bleibt uns übrig, einige Bemerkungen über die ·grwägungegründe des Dekrets, über welches fich die Detenten beschweren, anzustellen.

1) ,,Daß dieser (©rütliO Verein eine Menge kommu* ,,nistischer u n d s o z i a l i s t i s c h e r B ü c h e r u n f e ,, F l u g f c h r i f t e n h a l t e welche, den vorgefundenen ,,Korrespondenzen zufolge, zur V e r b r e i t u n g im ,, V o . f e bestimmt seien, welche als Zoek des Vereins ,,bezeichnet erscheine."

Eine administrative Untersuchung hat nur in Thun fkttgesunden, indem keine weitere Nachforschung bei andern Sektionen gemacht worden ist.

.·äundesbiatt. Ichig. VI. Bd. I.

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Jn Thun hat man im Lokal der Sektion keinen Vorrath von kommunistifchen und sozialistischen Büchern und Broschüren gefunden. Von der sehr geringen 9ln. zahl von Büchern und Broschüren, welche unter Beschlag genommen und den Akten beigelegt wurden, ist von jedem nur ein einziges, mehr oder weniger befchmuztes (.Sremplar da, was genugfam beweist, daß sie zum ®e# brauch der Sektion und nicht zur Verbreitung außer derfelben dienten.

Diefes Nichtvorhandensein eines Vorraths wird durch das Verbal der Durchfnchung des Lokals und der Beschlagnahme der Papiere und Drukschriften, welches der Bundesbehörde übermittelt wurde, bestätigt. Diefes Verbal enthält wörtlich Folgendes : ,,Die übrigen Bücher ,,und Schriften, welche wie die obigen in einem Schafte ,,enthalten waren, wurden dort belassen, da sie keinen ,,Bezug auf die hierfeitige Angelegenheit zu haben scheinen." -- Man sieht auch in dm Rechnungen und £.untZungen der Sektion nichts, was Ankäufe, Vorräthe «nd Verbreitung solcher ...Bücher anzeigen konnte.

Es ist wahr, daß die Sektion von Freiburg unterm 23. Iänner 1850 an diejenige von Thun geschrieben, um fie zu ersuchen, Unterfchriften, vorzüglich unter der ·Arbeiterklasse, für die deutsche Ausgabe eines fozialisti* fchen Buches von E u g e n Sue (man ficht nicht welches) sammeln zu lassen, unter Anderm aus dem Grunde, daß ,,dieses Werk die gleiche Tendenz mie der Grütliserein, .nämlich den Sozialismus anstrebt." Ufbrigens verspricht der Herausgeber den Subsfribentensammlern zehn Prozent Provision und jeder Sektion des Grütliöerefns ein Eremplar des Werkes.

Man sieht nicht, ob dieses Anerbieten angenommen »orden ist. Und wenn es auch von allen Sektionen.

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geschehen wäre, so beweist dieser isolirtc tgall weder die V o r r ä t h e , von welchen man spricht, noch daß der 3wek des Grütlivereins die Verbreitung kommunistischer und sozialistischer Schrifen sei. Wirklich, wenn man bedenkt, daß die Werke von Eugen Sue, so wie eine Menge anderer mehr oder weniger sozialistischer unfr kommunistischer Bücher, öffentlich von allen Biuhhand.« lungen verkauft werden, daß fie sich in allen £esekabt> neten befinden, welche fie in Umlauf sezen», ohne die große Anzahl der Privaten hinzuzurechnen, welche sie -bejîzen und Andern mittheilen, fo kommt man nur durcl> «ine sehr gezwungene Schlußfolgerung dahin, dem Ver?

eine einen Vorwurf darüber zu machen, daß ihm von.

Seite eines Verlegers der Vorschlag gemacht wurde, Unterschriften für ein Buch, sei es sozialistifch oder nicht, .zit fammeln und dieses fo weit zu generalifiren, daß man groß.?

Vorräthe und eine organifirte Verbreitung darin erblikt..

Was ferner bemerkt werden muß, ist, daß der De-s nnnziant der Sektion von Thnn,* welcher feit mehrere» Jahren an dem Vereine Theil genommen hat und gegen demselben sehr gereizt war, keine Erwähnung weder von einem Vorrathe, noch von Verbreitung fraglicher Schriften macht.

Bezüglich der wirklichen Tendenzen des ©rütlivers» eins, sagt der Regiernngsrath in seinem Schreiben vont' 27. Iuli 1852 selbst: ,,Daß dieser Verein, vielleicht für die Mehrzahl feiner Miigliedtr unbewußt, fozialk fchen und kommunistischen ...tendenzfn folge." -- Marc, hot Grund zu glauben, daß l.er Griitliverein, ob* gleich er seinen ursprünglichen Charaftcr beibehalten, bcSüglich gewisser Lehren verschiedener Anficht gernorderi ist, je nach dem Geiste der Zeit, des Ortes, seiner SRitalieder und seiner Vorsteher.

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Man konnte fich auch fragen, ob Sehren, die zu »«wirklichen unmöglich, wie solche, die man wenigstens !jei einem Theile des Grütlivereins vorausgefezt, eine ·.»irkliche Gefahr für den Staat bilden, besonders da der gesunde Sinn des Schweizervolfes sie mit Energie zu.rüfweisk 2) Daß den in den Vereinsprotokollen eingetragenen ,,Zentralherichten zufolge, der Verein fich seit langem "Zeit offener Feindseligkeit gegen die bestehende Staats"Ordnung und ihre Träger, fo wie geheimer Mühe ,,lerei hingefleben habe."

Diese Feindseligkeit der Sektionen des Vereins im Kanton Bern ist außer Zweifel. Aber haben die bernifchen Sektionen dicfe Feindseligkeit durch unerlaubte Mittel be# thätigt? Gegen die Regierung bei Wahlen und der dem Volke verfassungsgemäß unterworfenen Abberufungsfrage arbeiten und stimmen, ist bloß Ausübung eines gewährleisteten politischen Rechts, aber weder ein Vergehen, noch eine Gefahr für den Staat, so lange man nicht verbotene Mittel, wie Bestechung, Einschüchterung ober Betrug gebraucht. Nichts derartiges konnte zur Laisses Grütlivereins im Kanton Bern konstatirt werden, .t-enti man nicht wenigstens die mehr oder weniger vertraulichen Mittheilungen, welche die Parteien oder Komite an ihre greunde richten, um fich zu organi·jlren, über die Abstimmungen zu verständigen und sich gegenseitig unterstüzen, als heimliche und strafbare Wül)# lereien qualifijiren will; aber alsdann müßte man alle Parteien beschuldigen und das öffentliche Leben llitt flehen machen.

Wenn heimliche oder erklärte .Feindseligkeit eines Vereins gegen eine bestehende Ordnung oder Regierung ·genügte, daß diese ein Recht hätte, ihn aufzuheben, wie

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flünde es dann mit der Gewährleistung des Vereinsrechts?

.Die Vereine, diejenigen der Opposition, haben gerad«

den Zwek, durch verfassungsmäßige und gesezliche Mittel,, wie durch Petitionen, durch die Presse, die Wahlen unfe andere Abstimmungen des Volkes die Regierung zu kon* troliren und selbst zu bekämpfen, so wie die Vereine der Anhänger der Regierung die öffentliche Gewalt durch gleiche Mittel unterfiüzen. Die Einen wie die Andern haben ein Recht zum Bestehen, so lange si« nichts Rechtswidriges oder Staatsgefährliches darbieten; aber Feindseligkeit gegen die Regierung begründet allein für diese keine Staatsgefahr.

Von dem Angenblike an, als der Kanton Bern keine Gefahr sah, in feine Verfassung das energische Mitte!

·aufzunehmen, wodurch einer gewissen Anzahl von Staatsbürgern die Befugniß gegeben wurde, eine Abstimmung de§ Volkes über Abberufung oder Beibehaltung der Regierung, mit all' der davon unzertrennlichen Agitation herbei zu führen, muß man nicht in mehr oder weniger heimlichen Wüh# lereien, noch selbst in den hizigen Anstrengungen der Parteien für Erringung des Sieges, die Ursache des Hebels, falls es vorhanden ist, suchen; denn wenn man ein Prinzip aufgestellt hat, muß man auch dessen golgen tragen. Entlich hat die Erfahrung gezeigt, daf der Kanton Bern stark genug ist, solche Krisen zu er* tragen.

Bezüglich der Heftigkeit der Sprache eines Vereine

und der gemeinen und ehrverlezenden Ausfälle, deren er sich gegen die Regierung schuldig macht, kann man sie durch Anwendung der Geseze gegen den Mißbrauch der Rede und der Presse bestrafen; aber diese 53e«1 schimpfungen bilden noch keine Gefahr für den Staat, felbfl nicht eine Unverträglichkeit des Sortbestandes, aus

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&em Grunde, weil eine solche Sprache weniger ein Reichen der Stärke, als vielmehr ein Beweis der Schwäche und ein Schlag ist, den sich der Verein selbst verseat.

3) ,,Daß der Verein, den Korrespondenzen zufolge, auch ,,mit gleichartigen a u s w ä r t i g e n , dieselben Ten# ,,denzen verfolgenden Gesellschaften Verbindungen "unterhalte."

Aber welches sind diese Gesellschaften und diese Verbin* ·dungen? Korrcfpondirt er mit Gesellschaften oderKomite, die der Schweiz feindfelig sind? Sind diese Verbin* dungen der Art, daß sie die Unabhängigkeit oder Sicher* Jjcit des Landes gefährden? Es ist dieses nicht gesagt, viel weniger bewiesen. Alles, was der Bundesrath durch die seiner Zeit auf die von Außen her gekommenen Befchwerden hin gemachten Untersuchungen erfahren hat, ·besteht darin, daß Sektionen des ©rütlivereiiis in der Schweiz mit Sektionen des gleichen Vereins, welche im A u s l a n d e von dort niedergelassenen Schweizern gebildet worden, korrespondirt haben, welch' leztere aber nicht a u s w ä r t i g e © s f c l l s c h a f l c n genannt werden fönnen.

Es ist klar, daß, da die -Sektionen in der ©chwcij und diejenigen im Auêîande die gleichen Statuten, de« .gleichen Zwef und die gleichen Tendenzen befolgen, sie über diesen Zwek und diese Tendenzen, so wie über ·andere gemeinsame Interessen werden t'orrefpondirt loben.

4) ,,Daß ein Kopicrbnch des Vereins, dessen Existenz "hergestellt ist, bei Seite geschafft und der Einficht "der Polizeibehörde entzogen worden sei; -- und ,,daß durch den lezterwähnten Umstand der Verein ,,fich des Charakters eines öffentlichen Vereins be,,gebm habe."


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Protokollen ein Kopierbuch vorhanden war, und anderer..: seits, daß dasselbe unter den Papicven der Sektion »on.

...Chun, troz der angestellten Nachforfchungen, nicht gefun* -den worden ist.

Aber wann und auf welche Art ist dieses Kopier.« buch verschwunden? Wer hat es fortgeschafft? Ein Präfident, ein Sekretär oder ein Mitglied der Sektion?

Zu welchem Zrneke? Geschah eö, um dasselbe den Nach* sorschnngen der Polizei zu entziehen? Enthielt dieses Buch den Beweis, daß der Grütliverein etwas Widerrechtliches oder Staatsgefährliches hat? Dieses weiß man nicht, weil das Buch weggekommen ist.

Geht nun aus diesem Nichtüorhandenscin hervor, daß ber Verein seinen wahren Zrnef unter dem Anschein einer öffentlichen Wirksamkeit verbirgt? Um das zu ·wissen, miijjte man den Inhalt 'ces Jîopierbuches und den Zwei seines Verschwtndens kennen; denn die Gründe, îin Kopifrbuch mecjzuschajfen, können eben so gut ge* ringfüg.g als gewichtig fein, so rate fie auch ber Abficht, den wahren Zwek der Gesellschaft zu aerheirnlichen, fremd sdn rennen. Der einzige Umstand tes Nicht* vorhcndenseinS des fraglichen -Suûjcô î'arn. ohne Zweifel vieSî .xHtinut9Uîi(.(cn erzeugen; aber Dem Versante bis jur iPorol.sUH'ii Ueberzeugung von th\a strafbaren ïhat, »ir wo.'en n i chi fûcien bis zur juridischen ©nvißheit, ifl ?s ein bedeutender Sibfiaud. .-D.1, überdief die SîatuteR înthfllten, der Verein fei öffentlich, [o ift hier ein (Srunb mehr, um zu verlangen, daß die grgcniheilige ...tbatsacht.

außer Zweifel hergestellt wtrte.

Hat daß Verschwinden der 53vieffep.cn die Wirkungdass der Grüiliüctein sich fcineô Charakters eines ö f f e n t - lichen Vereins begeben, und Hegt darin ein genügender ©tund für die Aufhebung?

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Alles hängt denn also vom Inhalte des Buches ob, den man nicht kennt.

Wir müssen nichts desto weniger die Bemerkung machen, daß der Art. 78 der bcrnifchen Versassung, wenn er nur die ö f f e n t l i c h e n Vereine gewährleistet, dem Vereinsrecht eine Beschränkung beibringt, welche ihm der Art. 46 der Bundesverfassung keineswegs auferlegt.

Diese hat nicht die Abficht, alle nicht gänzlich öffentlichen

Vereine zu u.itersagen, fondern einzig und allein die w i d e r r e c h t l i c h e n und g e f ä h r l i c h e n . Es ist hinlänglich bekannt, daß die Gefellfchaft der Freimaurer geheim ist und daß eine große Anzahl »on "Leisten" und andern Vereinigungen dieser Art für diejenigen, welche nicht Mitglieder oder statutengemäß eingeführt worden, verschloffen sind, während Niemand daran denkt, sie auf* julösen oder zu verbieten.. Nur wenn das Gcheimniß etwas Widerrechtliches oder Staatsgcfiihrliches verbirgt, kann es für die kompetente Behörde ein hinreichender Grund fein, die © e fc Kfchaft zu untcrdriiken.

In fo fern als die von der Verfassung des Kantons Bern aufgestellte Bedingung .Der Oeffenllichfeit absolut sein und auch -Bercine impliciren sollte, welche die Bundes»erfassung einer folchen nicht unterwerfen wollte, s» würde die erstere dieser ..Bcrfassungen im .Widerfprmchc mit der leztcrn über den $>unît der Ocjfentlichkeit fein und die fragliche ...öestimmung wäre, nach Art. 4, zweites Glied der Uebeigangsbeftirnmungen, thatsächlich aufgehoben.

Icdensalls, und vorausgesezt, daß dcis Nichtvorhandenfem des Korrcspondenzbuchs einen hinreichenden ©rund zur Aufhebung der Scftion von Thun gäbe, würde die Unterdrüfung der übrigen Sektionen des .Kantons Bern keineswegs gerechtfertigt sein, weil diese

.

.

g

509 die Sektion von Thun speziell betreffende ...Lhatsache nicht ihnen beigemessen werden kann; denn es muß stets ein Unterfchied zwischen dem Unschuldigen und Schul.» digen, zwischen dem, was gefährlich und dem, was

nicht gefährlich ist, gemacht werden.

Der Regierungsrath erklärt die Ausdehnung der von ihm ergriffenen Maßregel, indem er bemerkt, dajj die verschiedenen ©rütlifektionen nur e i n e n Verein bilden.

Dieses ist wahr; aber es hebt den Unterschied nicht, der zwischen den Sektionen zu machen ist, fowol bezüglich der Theilnahrne an einer strafbaren Handlung, als auch bezüglich der Strafen, welche fie oder deren Mitglieder ju erleiden haben können.

5) ,,Daß der ,,schweizerische ©rütliverein" statt des an,,erkannten Zivekes wissenschaftlicher Ausbildung und ,,gerneinnuziger Thätigkeit oder neben demselben ge· ,,meingefährliche Grundfäze im Volke verbreitet und ,,fich politischer Wühlerei hingejieben habe."

Betreffend diese Allgemeinheit verweisen wir ans die über den ersten und zweiten Erwägungegrund gemachten Bemerkungen, welche sich speziell auf die Staatsgefähr* lichfeit beziehen.

Wir fugen bei, daß das Nichtvorhandensein einer solchen Gefahr fich auch aus der Erklärung des Regierungerathes ergibt, welche er unter dem 27. Iuli und 13. September 1852 gemacht hat, daß er keinen formlich niedergelassenen, oder auch nur einen domieilirten Schweizer aus dem Kanton Bern verweisen werde.

Ein Verein ift nicht allein durch seinen Zwek, sondern auch durch die Mittel, welche er anwendet, gefährlich.

Die Mittel ,,umfassen in erster Linie die Vereinsmitglie- 5 der, welche diese Mittel anwenden und vor ihrer Anwen* dung nicht zurük schreken. Wenn der ©rütlivcrein, nämlici)

510 seine Mitglieder, wirklich gefährlich gewesen wären, so hätte man den Befehl zur Ausweisung der nicht niedergelassenen Schweizer aus dem Kanton in Vollziehung gefejt und selbst die Niedergelassenen vor die Gerichte gestellt, um ihre Fortweisung auszusprechen.

Aus den vorausgegangenen Betrachtungen un» Bejnerkungen ergibt es sich, daß verschiedene Thatfachen, -welche das Dekret vom 16. Iuni 1852 motivirt haben, für die ...Onndegbehorde nicht hergestellt find unto daß diefe Behörde daher nicht in den gall gefezt ist, den Werth und die Tragweite der andern zu würdigen, so daß also das fragliche Dekret nicht gerechtferliget Ist.

2. F r a g e : War der Regierungsrath des Kantons Bern, falls die ..Ehatsachen hergestellt und diefe die Auf.hebung des Grutlivereins rechtfertigen würden, nach der Verfassung und den Gesezen die kompetente bernische Behörde, um diese Maßnahme zu verfügen?

Um die Lösung der Frage zu erleichtern, werden wir, bevor wir uns speziell mit dem Kanton Bern be.fchäftigen, einige allgemeine .-.Bemerkungen anstellen.

a. Kantonale K o m p e t e n z im Allgemeine«.

Indem wir uns cmf den Unterschied zwifcheit Kor.porationen und Vereinen, den wir weiter oben (linier H, Lilt. A R e c h t s H s i f ä h i g f e i t ) aufgestellt haben, berufen, und uns hier nur mit diesen lezteni bcsa)äf.igen, führen wir den Art. 46 der Bundesoerfassung fin, welcher sagt: ,,Sie Bürger hoben das Recht, Vereine, zu bilden, fofern selche weder in ihrem Zwek, noch in ben dafür bestimmten .Siiticln rechiswidrig oder staatsgefähr.» Jich find. Ueber den M i ß b r a u c h dieses Rechtes trifft die K a n t o n a l g e s c z g e h u n g die e r f o r d e r l i c h e n BeKimmungen."

sii Die Befugnisse der Staatsgewalten, bezüglich der Vereine, find nach der Verfassung und den Gefezen der Kantone verschieden, weil der Art. 6 der Bundesver* fassung nicht vorgeschrieben hat, wie fie die Gewalten ïWd die Befugnisse der Behörden vertheilen sollen. Ie~ fcoch gibt es einige gemeinfame Züge.

Die kantonale gefezgebende Behörde, der Große Rath, erläßt die Geseze, welche die Vereine betreffen. Diese Geseze können die Bildung der Vereine keineswegs der Genehmigung der Regierung oder Beschränkungen unter* Werfen, welche mit der freien Ausübung des Vereinsïechts innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken un»erträglich find; dieselben müssen die e r f o r d e r l i c h e n Bestimmungen zur U n t e r d r ü f u n g des Mißbrauchs ,,usstellen, wie es der Art. 46 der Bundesverfassung vorschreibt. Bezüglich der Presse bedient fich der Art. 45 ber gleichen Verfassung Wort für Wort der nämlichen Auedrüfe.

Es bestehen zwischen den Art. 45 und 48 nur zwei Verschiedenheiten : 1) Die kantonalen ©eseze, bezüglich der Sereine, find nicht wie diejenigen aber die Presse, der (vorherigen) Genehmigung des Bundesrathes unter...orfen» Aber dieses schließt die Konirole der Bundes.eghötde über diese Geseze nicht aus, wenn dieselben etwas der Bundesverfassung oder derjenigen Des Kantons Widersprechendes enthalten, 'eine Kontrole, die ausgeübt »itrd, wie es im Art. Ì/-0, Ziffer 2 und 74, jgiffer 8 und 15 bestimmt ist, in der Slrt, daß die 33un.besversarnmlung und der Bundesrath, beide in ihrer Sphäre, von fich aus oder auf Beschwerde hin, die noihwendigen Maßregeln ergreifen tonnen, um die Verfassung ..beobachten zu lassen. 2) Der Art. 46 behält dem Bunde feineswegs die Befugnif vor, gegen den Mißbrauch des

512 .Vereinsrechts, der gegen ihn oder seine Behörden gerichtet ist, Strafbestimmungen zu erlassen, wie ihm der

Art. 45, bezüglich der Presse, diefes Recht gibt. Aus diesen Verschiedenheiten ergibt sich, daß die g e s e z g e s .

b e r i s c h e Besugniß der Bundesbehörden, hinsichtlich des Vereinsrechts weniger ausgedehnt ist, als in Bezug auf die Presse; aber diefes verhindert die Bundesgesezgebung nicht, die Verbrechen und Vergehen gegen die Eidge* nossenschaft, ihre Behörden und gegen das Völkerrecht, deren fich ein Verein unter der gorm von Verschwörung öder auf andere Art fchuldig macht, zu bestrafen. Dieses schreibt der Art. 104 der Bundesverfassung vor, und das Bundesströsrecht hat es in den Art. 36 bis 38,

40 bis 50, 39, 4i bis 43 und 73 vorgefehen.

Der Vollziehungsbehörde gehört die Polizei über die Vereine an und der richterlichen Behörde die Anwendung der Strafen, welche ansgefprochen werden.

Aber wie weit erstrekt sich die Polizei und wo beginnt die Wirksamkeit der Iustiz? Hier ist eine Verschiedenheit zwischen den Verfassungen und Gesezen der Kantone.

Man nimmt ziemlich allgemein an, daß die Befug» nisse der Vollziehungsgewalt bestehen : a. In der Ueberwachung der Vereine ; b. in der Beseitigung von Unordnung, deren Ursache oder Gelegenheit sie sein können ; c. in der Uebfrweifung ihrer Mitglieder an die Ge-* richte, wenn fie sich eines Mißbrauchs des Vereins«» rechts schuldig gemacht haben j d. in Ergreifung der durch die Umstände gebotenen Maßregeln bei dringenden gällen oder plözlicher Ge* fahr, wie difß weiter unten aus einander gefezt wird.

Der wesentliche Punkt, über welchen die Verschieden* feit unter den Kantonalgcfezgebungen besteht, ist der, zu

513 Wissen, welcher Behörde zukommt, die A u s h e b u n g eines Vereines, welcher in seinem Zweke oder in feinen Mitteln, die er anwendet, etwas Widerrechtliches oder Staatsgefährliches hat, zu verfügen.

Abgesehen von dem, was dem Großen Rathe vorbe« halten sein kaiin, gehört das Recht der Aufhebung eines Vereins in einigen Kantonen der V o l l z i e h u n g s g e w a l t , in andern der r i c h t e r l i c h e n B e h ö r d e an.

In den erfiern wird die Aufhebung eines widerrecht« lichen oder staatsgefährlichen Vereins als eine Maßregel der höhern Politik betrachtet, welche für die Sicherheit des Staates genommen wird, die nur der Regierung angehören kann, welche für diese Sicherheit, so wie für die Aufrechthaltung der Ordnung verantwortlich ist.

In den andern Kantonen wird die Bildung wider* rechtlicher oder ftaatsgefährlicher Vereine als ein politifches Vergehen unb die Aufhebung des Vereins als Anwendung einer Strafe angesehen.

Da indessen die Regirrung die Ordnung aufrecht er* halten und für die Sicherheit des Staates, so wie für die Integrität sorool der Bundes- als der kantonalen Institutionen, die gleichmäßig gewährleistet find, weichen muß, so kann die Vollziehungsbehörde gegen die Unter-» nehmnngcn irgend einer gattion nicht entwaffnet bleiben, sondern fie muß zur gelegenen Zeit die durch die Nothwcndigkeit und Dringlichkeit gebotenen Maßregeln er* greifen können, um eine Verfchworung, deren Herd in einem Vereine sein würde, zu erstiken, einen Handstreich zu vereiteln, einen Auflauf oder einen Aufstand, den ein Verein oder eines seiner Komite versuchen sollte, zu unterdrüken. Diese fürsorgende Gewalt gehört nicht weniger den Regierungen in jenen Kantonen an, wu die Aufhebung eines Vereins -Sache der Gerichte ist, als

514 denjenigen, wo sie im Geschäftsfreife der Vollziehungs.» behorde liegt, aber mit dem Unterfchiede, daß dort die ergriffenen Maßregeln eben so wenig in der Aufhebung des Vereins als in der Anwendung anderer Strafen bestehen können; sie sind nur provisorisch, und die Angele« genheit muß ohne Verzug vor die Gerichte gebracht mv* den; wird dieses unterlassen, so muß die Verfolgung aufgegeben und die Sachen wieder in ihrem vorigen Zu* flande belassen werden.

Gleichbedeutend mit diesen dringenden und proviso# Tifchen Maßregeln ist in P r e ß s a c h e n die augeit* b l i k l i c h e B e f c h l a g n a h m e einer Schrift, welche die Drukrni verlassen hat, oder noch unter der Presse ist, die durch die Regierung oder einen ihrer Beamten ange# ordnet wird, wenn die Schrift gefährlich und von Der Art ist, eine amtliche Verfolgung hervorzurufen. Dieser Beschlagnahme muß entweder unmittelbar die gerichtliche Klage oder deren Aufhebung folgen, und es kommt der Vollziehungsgewalt keineswegs zu, die Schuldigen zu strafen, noch eine Zeitung eingehen zu lassen.

Aber welches auch die kompetente Kantonalbehörde sein mag, die einen Verein aufhebt, sie fei gefezgebend. voll* ziehend oder richterlich, fo bleibt diese Maßregel doch immer unter der Kontrole der -..Sundesìjehorde, die stets, aus Befchwcrdefiihrung oder von sich felbst einschreiten kann,, wie dicß weiter oben in Betreff der Geseze über die Vereine gesagt und in nnferm Berichte vom 13. Iuli 1853 be« jüglich des Kompetenzkonfliktes erörtert worden ist.

b . K o m p e t e n z i m K a n t o n Bern.

, Wem kommt im Kanton Bern die Gewalt zu, einen .Verein aufzulösen ?

Diese grafle wird bestritten.

sisDer Regierungsrath, indem er sich aus die Art. 37 und 40 der bernischen Verfassung, so wie auf den Um* Itand beruft, daß ihm diese Kompetenz nie bestritten worden sei, behauptet allein das Recht zu haben, die Aufhebung eines widerrechtlichen und gefährlichen Vereins zu verfügen.

Von einer andern Seite wird entgegnet, d i e G e# richte allein seien kompetent, eine solche Aufhebung auspsprechcn, ausgenommen und vorbehalten die drin.« genden, aber vorläufigen Maßregeln des Regierungsrathes in gäilen plözlicher Gefahr. (Art. 40, zweites Lemma der Staatsversassung).

Zur Unterstüznng dieser lcztern Meinung macht man unter Anderm Folgendes geltend : Daß der Art. 63 der Verfassung des Kantons Bern ausdrüklich bestimme: ,,gür Kriminal-, politische und Preßvergehen find ©eschwornengerichte eingcsezt." Daß das Bestehen eines widerrechtlichen oder staatsgcfährlichen Vereins ein politisches Vergehen konstituire. Daß die Aufhebung eines Vereins eben so gut eine Strafe sei,, als die Unterdrükung einer Zeitung.

In dieser Rüksicht hebt man die Arhnlichkeit hervor, welche zwischen den Vereinen und der Presse bezüglich der Bestrafung besteht.

Erstlich der übereinstimmende Wortlaut der Art. 45 und 46 der -.Bundesverfassung, welch' beide sagen : ,, U e b e r den M i ß b r a u c h trifft die Kanton algefei* gebung die erforderlichen Bestimmungen."

Alsdann find die Strafen, welche die Gerichte gegen den Mißbrauch des Vereinsrechts ausfprechen, ganj, analog mit denjenigen, welche fie gegen den Mißbrauch, der Presse anwenden.

516 Hinsichtlich der V e r e i n e bestehen also folgende Strafen :

a. Bezüglich der Personen: in Bußen, Verweisung, Einfperrung und andern Strafen, welche die Mitglieder eines Vereins treffen, der durch das Geschwornengericht für gefezwidrig oder staatsgefäf)rlich erachtet wird.

b. Bezüglich der Gegenstände: in der Verrichtung oder Beiscitsfchaffung der Papiere, Drufschriftcn und anderer Gegenstände, lit dem Vereine dienten.

c. Bezüglich der Anstalt: in der A u f h e b u n g des Vereins oder einiger feiner Sektionen, was gleich* bedeutend ist mit der (intziehung des mißbrauchten Rechtes.

Jn Betreff der g r e f f e bestehen folgende Strafen: a. Bezüglich der Personen: in Bußen, Verweifung, Sinfpcrrung und andern Strafen, welche Die Herausgeber, Verfasser, Verleger oder andere Personen treffen, die für die -Schriften, über deren Anhalt das S c h u l d i g vom Geschworncngfricht ausgesprochen wurde, verantwortlich sind.

b. Bezüglich der G e g e n s t ä n d e : in der Vernichtung oder Beiseitsfchaffung der strafbaren Druffchriften.

c. Bezüglich der A n s t a l t : in der Zerstörung des Sazes in der Drukerei, in dfr Entziehung des Rechts, während einer gewissen Zeit verantwortlicher Re* daftor zu sein, und in der Unterdrükung der Zeitung.

Diejenigen, welche diese Gleichheit zwischen dem Verein und der Presse hervorheben, legen ihr eine große Wichtigfeit bei. Sie heben hervor, . daß ber Grund dieser Aehnl.chkeit in dem Wesen der bei&en Freiheiten liege, welch' beide eine gorm seien, die Meinung ausjusprechcn und die öffentlichen Angelegen* Reiten zu behandeln, politische Grundrechte, die ihrerseits

517 als Garantie für andere verfassungsmäßige Garantie« dienen, so wie für die demokratifchen Institutionen selbfl.

2)a in den Institutionen alles unter fich in Verbindung flehe, so müssen deßwegen die Strasen, welche die SSereine beschlagen, eben so gut wie diejenigen, welche die Presse treffen, von einem G e s c h w o r n e n g e r i c h t e ausgesprochen werden, das der Ausdruk des öffentlichen (Gewissens und des Volkswillens ist, in welchem am Endtt die Ausübung der Gerechtigkeit liegt.

Diejenigen, welche diese Anficht theilen, fügen bei, daf die gerichtliche Behörde felbstdann, wenn'die Gefchwornen und die Gerichte in der Mehrheit der Regierung geneigt seien, weit mehr Garantien darbiete, als der Regierungs.rath allein, weil das Einschreiten zweier Behörden die Mäßigung herbeiführe, welche das Srgebniß der Zeit und des Nachdenkens ist, während das unmittelbare Handeln des Regierungsraths ohne Gegengewicht ihK zu sehr aussezt, unter der Herrschaft der ersten Ein--drüke zu handeln ; daß durch das mündliche und öffent* liche Verfahren vor den Afltsen, zumal die Gcfchwornen ihren Wahlspruch nach moralischer Ueberzeugung abgeben, die Interessen des Angeklagten und diejenigen des Staa* tes, in. Folge der Aufklärung, welche aus den Ver-» handlunöen hervorgeht, fo wie der öffentlichen Kontrole,, besser gefchuzt werden.

Der Regierungsrath des Kantons Bern feinerfeit.,?

gründet feine Kompetenz auf die Art. 37 und 40, fc?

wie auf Art. 46 bis 48 der Staatsverfassung.

Der erste fagt : "Der Regierungsrath beforgt innerhalb der Schranken ber Verfassung und Oefeze die ge» lammte Regierungsgewalt ,, Regierungsverwaltung " BanbesMat'. Sohrg. VI. Bd. l.

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sis C,,nämlich die höhere Verwaltung"). Der zweite : ,,Der 3t..gierungsrath trifft die zur Handhabung der gesez.-, lichen Ordnung erforderlichen Vorkehrungen und wacht für trie S i c h e r h e i t des Staates." -- Aus den Art. 46 .bis 48 ergibt fich, daß die Verwaltung der Polizei dem

Regierungsrathe zugehört.

Gegen dieses wenden die Vertheidiger der richtet.« lichen Kompetenz ein, daß die Worte i n n e r h a l b der S c h r a n k e n d e r V e r s a s s u n g u n d G e s e z e , welche înan im Art. 37 findet und die fämmtliche Befugnisse

der Vollziehungsgewalt beherrfchen, von dieser Gewalt nicht nur das ausfcheiden, was dem Großen Rathe an» ·gehört, sondern auch dasjenige, was der gerichtlichen Behörde zugetheilt ist, und daß, da der Art. 63 der bernischen Verfassung das Geschwornengm'cht für politische Vergehen ausgestellt, dieses die Aufhebung von

Vereihen, welches nichts anderes als die Anwendung teiner Strafe sei, von der" administrativen Kompctenj (ausschließe, weil man bei der Ausdehnung, welche von dem Regierungsrath den P o l i z e i m a ß r e g e l n gegeben löerde, alles in die Polizei abforbiren könne, felbst die Justiz; daraus endlich, daß die Polizei die Diebe und andere Uebelthäter überwachen und verhaften muß ,, er-

gebe fich noch keineswegs, daß die Vollziehungsgewalt die Vereine durch Polizeimaßregeln strafen könne. Daß die grage zu wissen, ob die Sektion von Thun ein öffentlicher Verein fei oder nicht, ob das Nichtvorhandensein eines Kopierbuchs eine Unterschlagung diefcs Buches implizire, .Db diefes ,, Aufciefeitebringen " der Sektion von Thun töen Charakter der Oeffentlichkeit benehme, und ob die

Übrigen Sektionen des Grütlivereins im Kanton Bern mitschuldig und solidarifch feien bei den Handlungen,·lie jener zur Last gelegt werden; daß alle diese Fragen

, 51» in das Gebiet der richterlichen -Behörde gehören, indem es von ihrer Entscheidung abhängt, die Schuld oder Unschuld des Vereins und die auszufällende Strafe zu bestimmen und auszufprechen, ob diese Strafe in der Aufhebung .bestehen müsse. -- Daß d a s R e c h t des Regierungs* Tathes, eine M e i n u n g zu h a b e n , in Beziehung auf Vereine sowol als einzelne Personen, und darnach zu handeln, den Befugnissen dieses Rathes nichts hinzufüge, weil die ans dieser Meinung hervorgehende Hand* lung nichts desto weniger innerhalb der verfassungsmaßigen und gefczlichen Schranken gehalten werden .müsse.

Der Regierungsrath bemerkt hierauf: ,,daîj in Er,j,manglung eines Gesezes über die Vereinspolizei, ,,diese nicht zu unterlassen, sondern lediglich nach allge,,meinen Grundfcizen der Staatspolizei zu verwalten ,,ist." -- Indem man diese Bemerkung zugibt, wendet înan ihm ein, dag diese allgemeinen Grundfäze biejenigen der bernischen Verfassung seien, welche der P o l i z e i die Gewalt gebe, Vereine zu überwachen, provisorische Maßregeln der Dringlichkeit zu ergreifen und fie dann den Gerichten zu überweisen, während es Sache der Insti j fei, die zu erleidenden Strafen anszusprec-hen. Daß der Mangel eines ©csezcs bezüglich der Vereine, weit entsernt, eine Ausdehnung der Polizeibfsugnisse p ermächtigcn, im Gegentheil ein Grund mehr fei, daß sie fich bei ihren Handlungen genau innerhalb der Schranke« ihrer Befugnisse bewege und fich »on allem enthalte, was einen gerichtlichen Charakter trägt.

Dieses sei, fügt man bei, so sehr dein Geiste der bernifchen Institutionen vom Iahr 1846, welche die Befugnisse der richterlichen Gewalt weit mehr ausgedehnt als ein-aeengt haben, angemessen, weil protestantische Pfarrer,

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welche gegen Regierungsbefehle Widerstand leisteten, nicht mehr wie früher disziplinarisch durch den Regierungsraih bestraft wurden, wie es in andern Kantonen x noch gefchieht, fondern vor Gericht gestellt worden find.

Endlich stüzt sich die bcrnifche Regierung darauf: ,,daß die Kompetenz des Regierungsrathes, widerrecht,,liche und gefährliche Vereine aufzuheben, niemals be,,stritten worden sei./' Darüber wird bemerkt, daß dieser Umstand sich mehr auf die Verfassung von 183I beziehe, als aus diejenige von 1846, welche fclbst dem Großen Rathe nicht erlaube, dem Regientngsrathe durch ein Gefez eine Befugniß zu übertragen, die der Art. 63 in den Gefchäftskreis der richterlichen .Behörde gelegt habe.

Es könne die U e b u n g fo wenig mehr als ein G e fez der Verfassung zuwider fein. Daô z w e i t e Glied des Art. 40 der bernifchen Verfassung zeige genugsam, daß der Regierungsrath keine andere Gewalt habe als die, ,,daß er in Fällen von dringender, .plözlicher Gefahr ,,die vorläufigen Sicherheitsmaßregeln, felbst militärische, ,,anwenden kann ; er soll aber dem Großen Rathe so,,gleich davon Kenntniß geben und seine Entscheidung ,,über die weitern Vorkehrungen einholen."

Diesem ist noch der Art. 114 des Entwurfes eines Strafgefezbuchcs für den Kanton Bern, vom 18. Sept.

1852, beizufügen, welcher zur Mittheilung an die Mitglieder des Großen Rathes durch den Regierungsrath bestimmt war, und der also laufet: ,,Wer an Verbindungen.

,,Theil nimmt, zu deren Zivek oder Beschäftigung es gehört, ,,die Vollziehung von Gesezen oder die Ausübung deir ,,Verwaltungsbcfu.a.nisse der Regierung durch ungesezliche ,,Mittel zu hemmen oder unwirfsam zu machen, soll mit ,,Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft werden."

Diescr Art. 114, mit dem Xitel: ,, V e r b o t e n e V e r b i n -

521 du nei en'' zeigt wenigstens, daß nach der Anficht der Versasser des Entwurfes die Unterdrükung der verbotenen Ver.Bindungen, nämlich der rechtswidrigen oder ftaatsgefährlichen Vereine, im Bereiche der richterlichen Behörden liegt, da es diesen Behörden allein zusteht, die durch das Gesez bestimmten Strafen auszufprechen.

Dieses find kurz gefaßt die Gründe für und w i d e r die administrative und richterliche Kompetenz, bezüglich der Aufhebung von Vereinen im Kanton Bern.

Wir haben fie aus einander fezen wollen, um die Erwägung derselben der Bundesversammlung, wenn sie es sür angemessen hält, zu erleichtern.

Der Bundesrath glaubt indessen nicht, über die» sen Punkt ein Urtheil abgeben zu sollen, weil erstlich die getroffene Maßnahme, welches auch die bernische Behörde sei, welche dieselbe versügt h a t , unter der Kontrole der Bundeobehörde steht, und dann, weil wir das Dekret vom 16. Inni nicht gerechtfertiget ge# sunden haben.

B. Befehl jur 5lu0..n-etfung der utd)tberntfd)en und iur Danton .Bern ntdjt förmlid) ntcii£rfjela|scncn schulet.... ililttglieder d£0 Urnius.

Diefe Frage stellt fich unter zwei Gesichtspunkten dar : 1) als abhängig von der Aufhebung 'des Grütlivereins ; 2) als Sinn und Tragweite des Art. 4l der Bundesverfassung, welche die freie Niederlassung gewährleiftet.

Unter dem erstern Gesichtspunkte wird der Art. 3 ·des Dekrets vom 16. Inni 1852 mit dem Ucbrigen dieser Schlujjnahrne dahinfa(len, wenn die Bundesversammlung die Bestimmung, welche die Aufhebung des

Grutlivereins enthält, widerruft. Alsdann verfchwfndetì die Frage der Ausweisung der nichtbernifchen und nicht förmlich niedergelassenen Mitglieder dieses Vereins aus dem Kanton Bern dadurch, daß sie keinen praktifchcn Werth mehr hat.

Im entgegengesezten Falle, wenn die Aufhebung des Vereins gehandhabt werden follte, würde die Answeisnngsfrage fortbestehen ; aber da die Regierung von Bern in den Schreiben vom 27. Iuli und 13. Nov.

1852 erklärt hat, daß sie keinen im Kanton förmlich niedergelassenen oder bloß wohnhaften Schweizer wegen Theilnahme an dem aufgehobenen Vereine fortweifet., werde, und da der Sinn, welchen sie dem Art. 41 (Ziffer 6) der Bundesverfassung gibt, eine .'prinzipielle Wichtigkeit für fie h a t , so gewinnt die Frage alsdann einen allgemeinen Charakter für alle Kantone.

Unter diesem allgemeinen Gesichtspunkte trennt sich die Srage der Ausweisung nicht förmlich niedergelassener Schweizer in gewisser Weife selbst von der die Aufhebung des Grütlivereins betreffenden Frage. Dann sind aber diefe Fragen nicht bloß verschieden, fondern es ist auch erforderlich, dieselben in getrennten Berichten zu behandeln, sowol um die Aufhcbungsfrage zu vereinfachen,, als auch deren Löfung zu beschleunigen.

Darum glaubte der Bundesrath, in die Absichten der Bundesversammlung einzugehen, wenn er die Enlschei« dung, welche über die Aushebungsfrage des Grulli vereins getroffen werden foll, abwarte, um zu sehen, ob ein Bericht und Gutachten über die andere Frage abgestattet werden foll, in welchem Falle er ihn dantn fpäter vorlegen würde.

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IT. @chlnß.

In Anwendung der oben erörterten Betrachtungen schlägt der Bundesrath der schweizerischen Bundesvers» sammlung vor, folgenden Beschluß zu fassen : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r schweizerischettEidgenossenschaft, nach Einsicht des Berichtes und Gutachtens des Bun* desrathes, betreffend das Dekret des Regierungsrathe$ des Kantons Bern, vom 16. Iuni 1852, welches die Aufhebung des schweizerischen Grütlivereins im ganzen Umfange des Kantons Bern und die Untersagung dessi selben für die Zukunft enthält ; in Erwägung, daß der von der ...Sundesversamm.« lung unterm 30. Iuli 1853 gefaßte Beschluß die Bun*desbehörden für kompetent erklärt hat, in die gegen das Dekret vom 16. Inni 1852 erhobenen Befchwerden ein* zutreten ; in Erwägung, daß die von dem Regierungsrathe entgegengefezten Einwendungen und Ablehnungsgründe, auf diese Beschwerden nicht zu antworten, noch in die Motive oder Erwägungsgründe seines genannten De* krets einzugehen , nicht zuläßig find ; in Erwägung, daß die Xhatsachen, welche das ber* nische Dekret vom 16. Iuni 1852 motivirt haben, für die Bundesbehörde, welche berufen ist, über die gute oder üble -..Begründung der gegen genanntes Dekret er--.

hobenen Beschwerden zu entscheiden, nicht alle hergestellt find, und daß diejenigen, welche bekannt find, die Aus--hebung des Grütlivereins nicht rechtfertigen; in Erwägung, daß die Sprache in der Petition des Zentralkomite des Grütlivereins und derjenigen

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der Sektion von Burgdorf unanständig und für die Regierung des Kantons Bern beleidigend ist; in Erwägung, daß die übrigen Beschwerden in Berüksichtigung genommen werden können; nach Einsicht der Art. 46 und 74 (Ziffer 8 und 15) der Bundesverfassung,

beschließt : Art. 1. Es wird über die im Juli 1852 einge# sandte Petition des Zentralkomite des Grütlivereins, «hne Datum und Ortsangabe, und über dieienige der Sektion von Burgdorf, vom 28. Iuni gleichen Jahres, zur Tagesordnung geschritten.

Art. 2. Es soll dem vom Regiernngsrathe des Kantons Bern unterm 16. Inni 1852 erlassenen .De« ïrete, welches die Aufhebung des schweizerischen Grütli* »ereins im ganzen Umfange des Kantons Bern unl> feine Untersagung sür die Zukunft verfügt, keine i$olge gegeben werden.

Art. 3. Der Bundesrath ist beauftragt, gegenwär* tigen Beschluß dem Regierungsrathe des Kantons Bern initzutheilen und für feine Vollziehung zu forgen.

Also beschlossen ?c. je.

Dieses ist, Hochgeachte Herren ! der Bericht unit) das Gutachten, welche wir die Ehre haben. Ihnen auf Jhrf an uns ergangene Einladung vorzulegen.

B e r n , den 26. Iänner 1854.

Im Namen des schweiz. Bundesrathe«, Der Bundespräsident: F. Frech-Zerosee.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ·Schieß.

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Bericht und Gutachten des Bundesrathes an die hohe schweizerische Bundesversammlung, betreffend das bernische Dekret bezüglich des Grütlivereins. (Vom 28. Januar 1854.)

(Schluß.)

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