-&

421 # S T #

Beschlußentwurf, betreffend

Ine Erstellung einer Eisenbahn von Aarau bis an die solothunnsche Gräuze in der SBöschnali.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 28. Jänner 1854.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

auf den Bericht der Regierung des Kantons Aargau -an den Bundesrath vom 23. Jänner 1854, dahin gehend: es habe die Direktion der Nordostbahngefellfchaft von dem Vorzugsrechte Gebrauch gemacht, welches ihr die Konzession des Kantons Aargau zu Gunsten der ZentralÜahn vom 4. November 1853 in §. 1, Alinea 2 für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Aarau bis zur folothurnifchen (Sränze in der Wöschnau vorbehält, nach Einsicht einer in Folge dessen der NordostbahnGesellschaft von der Regierung des Kantons Aargau, welche
dingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt: Bundesblatt. Iahrg. VI. Bd. I.

34

422 Art. 1. Jn Erledigung von Art. 8, Lemma 3 de.f Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, sür den regelmäßiger., periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmen.5 auf den Postertrag, eine jährliche Konzefsionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen foîl, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzüge der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Refervefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2, Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn von Aarau bis an die solothurnische Gränze in der Wöschnau,, für deren Herstellung die Regierung des Kantons Aargalt der Nordostbahngeseßschaft untern, 24. Jänner 1854 die Konzession ertheilt hat, in so weit sie wirklich erstellt worden ist, vorn jeweiligen Jnhaber sarnmt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören.,

mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres,

vom 1. Mai 1858 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er jeweilen fünf Jahre zum Vorau-.!

den Rükkauf erklärt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Ent« schädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere

durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird [o zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, ans welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte

o

423 fé einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebria/ Weibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen: a. Im Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, i« welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar?

vorangehen; im Falle des Rükkaufes im 75. Jahre ist der 22V2fache, und im Falle des Rükkaufes im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in feinem Falle weniger aW das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreibungsrechnung getragen, oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen., b. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muihmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu be-*

zahlen.

c. Die Bahn fammt Zugehör ist jeweilen, zu welchero Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte diefer Verpflichtung kein Genüge Q& than werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag vorn der Rükfaufsfumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sinfe durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszufragen., Art. 3. Binnen einer Frist von 3 Monaten, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mfe

424 den Erdarbeiten für Erstellung der Bahn von Aarau big lur folothurnifchen Gränze in der Wöschnau zu machen,

und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesgeseze«?

uber den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28.

Heumonat 1852, genaue Beachtung finden und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden KonCession in keiner Weife Eintrag geschehen.

Jm Besondern soll den Befugnissen, welche der Bunibesverfammlung gemäß Art. 17 des erwähnten Bundesgesezes zukommen und darin bestehen, daß sie von sich aus zur Konzessionsertheilung befugt ist, durch die im §. 30, Alinea 2 enthaltenen Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen nicht vorgegriffen sein.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der -'·Öollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

Also den beiden gesezgebenden Räthen der Eidgenosfenschaft vorzulegen beschlossen,

B e r n , den 28. Jänner 1854.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

F. Frel9s....?erosee.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beschlußentwurf, betreffend die Erstellung einer Eisenbahn von Aarau bis an die solothurnische Gränze in der Wöfchnau. (Vom Bundesrathe durchberathen am 28. Jänner 1854.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1854

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.02.1854

Date Data Seite

421-424

Page Pagina Ref. No

10 001 340

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.