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Beschlußentwurf, betreffend

die Fortsezung der Zentralbahn im Kanton Aargau.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 28. Jänner 1854.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einficht einer durch den Großen Rath des Kantons Aargau am 4. November 1853 dem ...Oirek« torium der fchweizerifchen Zentralbahngefellfchaft ertheilten Konzesfion, betreffend den Bau und Betrieb folgen* der Linien als Fortfezung der Zentralbahn auf dem Gebiete des Kantons Aargau:

1) Von der solothurnifchen Gränze in der Wöschnau bis Aarau; 2) von der folothurnifchen Gränze bei Ölten : a. In

südlicher Richtung über Zofingen bis an die

luzernifche Gränze; b. in westlicher Richtung bis an die bernifche Gränze

bei Murgenthal; und eines Berichtes und Antrages-des Bundesrathes; in Anwendung des Bundesgesezes »om 28. Heu-5 inonat 1852,

beschließt:*) Es wird dieser Konzesfion, mit Ausnahme von §. l, Ziffer l, weil für diefe Streke eine befondere Konzesfion ertheilt wurde, und §. 36, Alinea 2, so weit sich diese Bestimmungen auf die Streke von Aarau bis an die folothurnifche Gränze in der Wöfchnau beziehen, unter ·} (..Bergt, vorstehenden Beschlußentwurf mit demjenigen auf Seite 681

Band In. des Bdbl. v. J. 1853.)

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.nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bun#

des ertheilt:

Art. I. In Erledigung von Art. 8, Semma 3 des Bundesgefezes über den Bau und Betrieb von Elfenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Perfonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Konjesfionsgebühr, die den Betrag von gr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 % nach ersolgtem Abzüge der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahnen, für deren Herstellung die Konzession an die schweizerische jgentralbahngesellschaft, von Bern am 24. Wintermonat 1852, von Luzern am 19. Sintermonat 1852, von Solothurn am 17. Ehristmonat 1852, von Basel-Stadt am I0. Wintermonat 1852 und von Basel-Landschast am 6. Christmonat 1852 ertheilt worden ist, in ihrer Gesammtheit, so weit sie wirklich erstellt worden find, vom jeweiligen Inhaber sammt dem Material, den Gebäu* lichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören,

mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99.

Jahres, vom 1. Mai 1858 an gerechnet,, gegen Ent* schädigung an sich zu ziehen, falls er jeweUrn fünf Jahre zum Voraus den Rüffauf erklärt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende EutfchälOigungssumme nicht erzielt werden, so wird die l«i* ic.ïe durch ein SchMdsâericht bestimmt.

427 Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daß jeder ..theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den Üeztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht ver* dnigen, so bildet das Bnnbesgericht einen Dreiervorfchlag, ans welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uehrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

Für die Ansmittlnng der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen: a. Im Falle des Rülkaufes im 30., 45. und 60. Iahre

ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reiner* trages derjenigen 10 Iahre, die dem Zeitpunkte,

in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkaufes im 75.

Iahre der 22y.>fache, und im galle des Rükkaufes im 90. Iahre der 20fache Werth dieses Reinerîrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Mei* îiung, daß die Entschädigungssumme in keinem .galle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

ï>. Im Falle des Rükkaufes im 99. Iahre ist die muthrnaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädi-

gnng zu bezahlen.

. Die Bahn sammt Zugehör ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in voll-5 kommen befriedigendem Zustande dem Bunde abiu*

428 treten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, fo ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rükkaufsfumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 3 Monaten, vom Tage diefes Beschlusses an gerechnet, ist auf den Streken W ö f c h n a u - A a r a u und O l t e n - M u r g e n t h a l derAn* sang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen, und zugleich genügender Ausweis über die gehörige .ijortführung der Bahnuntcrnehmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession

erlifcht.

Art. 4. Es follen alle Vorfchriften des Bundesgefezes über den Bau und Betrieb von Eifenbahnen,..

vom 28. Heumonat 1852, genaue Beachtung finden uni> es darf denfelben durch die Bestimmungen der vorlie* genden Konzeffion in keiner Weife Eintrag gefchehen«.

Im Befondern foll die volle Anwendung des Bundesgesezes, betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, vom 1. Mai 1850, durch den Art. 6 der Konzession keinerlei Beschrankung erleiden und ferner den Befugnissen, welche der Bundesverfammlung gelnäß Art. 17 des Bundesgesezes zukommen und darin bestehen, daß sie von sich ans zur. Konzessionsertheilung befugt ist, durch die im Art. 36 der Konzession ent* haltenen Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen nicht vorgegriffen sein.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung; und üblichen Bcfanntmachnng dieses Beschlusses beauf* tragt.

429 Alfo den beiden gefezgebenden Räthen der Eidgenossenfchaft vorzulegen befchlossen, B e r n , den 28. Jänner 1854.

Im Namen des fchweizerischen Bundesrathes,, Der B u n d e s p r ä f i d e n t : F. Freh-Serosee.

Der Kanzler der Eidgenossenschoft: "Schieß.

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Beschlußentwurs, betreffen.,)

Abänderung der Konzession für eine Eisenbahn im Kanton Thurgau von Jslikon über Frauenfled nach Romanshorn.

(Vom Bundesrath durchberathe am 31. Jänner 1854.)

Die B u n d e s v e r f a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s f e n f c h a f t , nach Einsicht eines Beschlusses des Großen Rathes des Kantons Thurgau vom 13. Dezember 1853 über Abänderung zweier Artikel der am 8. Ehristmonat 1852 an den provisorischen Aueschuß für Erstellung einer Eisenbahn von der Kantonsgränze bei Jslikon über Frauenfeld nach Romanshorn, zuhanden einer von ihm zu gründenden Aktiengesellschaft ertheilten und von der Bundesverfammïung am 28. Jänner 1853 genehmigten Konzession, und

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Beschlußentwurf, betreffend die Fortsezung der Zentralbahn im Kanton Aargau. (Vom Bundesrathe durchberathen am 28. Jänner 1854.)

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04.02.1854

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425-429

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