#ST#

Schwetzerischeä

uudesblatt Jahrgang VI. Band I.

Nro. 11.

©amstag, den 4. März 1854.

Man abonnirt ausschließlich beim nächst gelegenen Postamt. Prel.it für das Jahr 1854 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grïn. 4. 40 Eenlimen. Jnfexate sind f x a n k i r t an die Expedition ttnjusenden. Gebühr 15 Centimen per Zeile oder deren Raum.

# S T #

Bundesbeschluß., betreffend

die Petition aus dem Amte Puntrut, wegen Aufhebung des Eingangszolles ans Getraide und

Mehl.

(Vom 3. Hornung 1854.)

..Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischeu Eidgenossenschaft, erwägend,

daß der Art. 34 des ...Bundesgesezes über das ZoH» Wesen, vom 27. August 1851, dem ...Bundesrathe die ...Befugniß einräumt, unter außerordentlichen Umständen, namentlich im galle von Theurung der Lebensrnittel n. s. w., besondere Maßregeln zu treffen und vorübergehend die zwekmäßig erscheinenden Abänderungen im Tarife vorzunehmen; ·.Bnndesblatt. Jahrg. vi. Bd. I.

51

594 erwägend,

daß zwar der Bundesrath durch Beschluß vom 28..

"November 1853 das Gesuch der Regierungen der Kan* ione Bern, Appenzell Außer- und Inner-Rhoden und ·Genf, fo wie einiger Partikularen, betreffend Aufhebung des Eingangszolles auf Getraide und Mehl nicht unbefcingt abgelehnt, fondern seinem Bescheide ausdrüflich Beigefügt hat, daß für einmal wenigstens der Zeitpunkt nicht vorhanden sei, dem fraglichen Gefuche zu ent* sprechen; erwägend, daß nicht zu zweifeln ist, der ...Bundesrath werde bei .wirklich veränderten Verhältnissen, wenn die Umstände es erheischen und rechtfertigen, von der ihm durch den -Art. 34 des Zollgesezes eingeräumten Befugniß angejnessenen Gebrauch machen,

befchließt: Es sei aus obigen Gründen ü&er die von mehreren Bürgern aus dem Amte Pruntrut, betreffend die Auf* J)ebung des Eingangszolles auf Getraide, Mehl und Hülfenfrüchte eingereichte Petition, d. d. 12. Iänner 1854, zur Tagesordnung geschritten.

Also beschlossen vom fchweizerifchen Nationalrathe,, B e r n , den 2. Hornung 1854.

Im Namen desselben, Der P r ä s i d e n t :

S. B. Pioda.

Der Protokollführer: ..Schieß.

595 îllso beschlossen vom schweizerischen Ständeräthe, B e r n , den 3. Hornung 1854.

Im Namen desselben, Der Präsident: S. J. .Slumer.

Der Protokollführer : ..S. Äcrn=.®ctmann.

B otsch a f t des

Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Errichtung einer SBaffenfabrike. *) (Vom 20. Februar 1854.)

Tit.

Mittels Zuschrift vom 28. Iäuner l. I. haben Sie uns beauftragt, Ihnen über die Errichtung einer Waffen* fabrike in der Schweiz Bericht zu erstatten oder Vor* schlage zu hinterbringen.

Nach eingeholtem Berichte von unserm Militärde.!Jar-5 lement haben wir die Ehre, Ihnen hierüber ..Jolgendee mitzutheilen : , Die Errichtung einer Waffenfabrik fcheint allerdings »om national en Gesichtspunkte aus gerechtfertigt werden ju können, indem der Gedanke, daß die Schweiz unge* achtet einer ziemlich großen Armee keine folche befizt, ohne Zweifel etwas Beunruhigendes hat.

·)' Dieser nnd der folgende Gegenstand wird »on der nächsten Bunde..?» »ersammlung behandelt werden.

596

Diesem Gefühle dürfte wol wesentlich zuzuschreiben fein, daß fich in neuester Zeit manche Stimmen für die (ïrrichtung einer Waffenfabrife geltend machten.

Allein der nationale Gesichtspunkt ist nicht der einaige, der zu berükfichtigen ist; vielmehr muß allernächst gefragt werden : ist ein solches immerhin kostspieliges Etablissement ein Bedürfniß? und bejahenden Falls, liegt dessen Errfchtun;., im finanziellen Interesse der Kantone uni) des Bundes?

Von vorn herein sezen wir als bekannt voraus, dap die Schweiz bei den obwaltenden, »orzfiglich für Waffen geltenden Abschliejjungêfçjlemîn nail) Außen auf keinen SU.sai ihrer Waare rechnen kann, sondern daß fie darauf tjeschranft wäre, für unfern Bedarf zu fabriziren. Nun ergibt sich aus den amtlichen Etats, daß den Kantonen Beim -Önndeehcer nur 263 glinten, für die Artillerie 758 Pistolen und 214 Stujer fehlen.

Dagegen befizen dieselben an 50,000 überzahlige gïinten in den Zeughäusern, und eine noch größere Zahl Befindet fich in den Händen der Militärpflichtigen und Suri..«.

Nun find freilich, in Folge der Einführung der flejoftenen Iägerflinte bei der Infanterie, bis 1859 neu anlukaufen beim ...Sundesauszug. . . . . . . . 16,680 bei der Bundesreserve . . . . . . 7,797 24,477 ..tiefe Zahl ist aber so unbedeutend, daß der Aus* îoaud für Errichtung einer SBaffenfabrike nicht gerecht* fertigt wäre.

Es Dürste aber eingewendet werden, daß ohne eine folche der Ersaz der abgehenden Waffen im ftaU einf*

597

Krieges sehr schwierig und vielleicht ganz unmöglich feit..

dürste, folglich die Errichtung einer Fabrike wenigsten.!

von diesem Gesichtspunkte aus gerechtfertigt wäre.

Ohne die Richtigkeit diefer Anficht ganz in Abrede zu stellen, glauben wir, es müsse die Frage der Errichtung einer Gewehrfabrike dem vorausgesezten Moment über* lassen werden; denn wenn man auch versorgen wollte, so liefe man immerhin Gefahr, da§ diefelbe, wenn der Krieg nicht bald ausbräche, unmöglich auf längere Zeit in ThätigkeÜ erhalten werden könnte.

Uebrigens hat die jüngste Vergangenheit gezeigt, dai man es unbedenklich auf den vorausgefezten Fall ankommen lassen kann. Als nämlich in den Iahren 1848 und 1849 der Abfaz von Waffen nach Außen ermöglicht war, hat die Privatindustrie in sehr kurzer Zeit Was* fenfabriken zu schassen gewußt, was hinlänglich beweist, daß der Bund erforderlichen Falls solches auch thun könnte, und zwar um so leichter, .als ihm verhältniß-ä mäßig größere Mittel zu Gebote stehen.

Abgesehen aber hievon, so wäre eine eidg. Wassenfabrik nicht im finanziellen Interesse der Kantone unto der Eidgenossenschaft. Wenn die Schweiz auch »or'.üa/ liches, zur Waffenfabrikation geeignetes Eisen und Holz' befizt, so fehlen ihr einerfeits wolfeile und gute Stein* kohlen, und andererseits wohlfeile Arbeiter, ein Haupt« grund, warum die Schweiz theurer fabriziren müßte als Belgien. Iede Flinte würde fie wenigstens gr. 5--6 theurer zu stehen kommen, als die aus den genannten ·Fabriken bezogenen. Wir berufen uns auf die wieder*holten Erfahrungen, die in diefer Hinficht gemacht wur# den. Als 1819 die Regierung von Bern zur Untcrstüzung der Wassenfabrike von B e l l e f o n t a i n e bei Pruntrut eine nicht unbedeutende Zahl von Gewehren anfertigen

598

ïief, bezahlte sie jedes Stuf um circa Fr. 10 höher als in Belgien, und gab Fr. 50,000 mehr aus, alg eg der Fall gewesen wäre, wenn sie die nämliche Zahl glinten aus L ü t t i c h bezogen hätte. Und in den Iahren 1849 und 185O, als die Herren Rieter und Comp. te Winterthur Flinten fabrizirten, ließen sie sich diefelben Jüenigstens Fr. 5 theurer bezahlen, als dergleichen in Belgien zu haben gewesen wären.

Dessen ungeachtet konnten sich die genannten Fabriken nicht halten, weil der Absaz zu gering war, um die ·Stablissements zu unterhalten.

Zudem ist es eine bekannte ..Ehatfache, daß die Regierungen aller Staaten stets theurer fabriziren, als Privaten ; es müßten daher die Waffen ans einer fchweizerischen Bundcsfabnfe verhältnißmäßig theurer zu stehen kommen, als aus den erwähnten Privatfabriken.

Nun würde es fich fragen, wer die Differenz der Mehrkosten für die noch anzuschaffenden Waffen zu tragen l)ätte: der Bund oder die K a n t o n e . Die Eidgenossenschaft ist zwar berechtigt, von den Kantonen zu »erlan.gen, daß sie ihre Kontingente gehörig bewaffnen; allein sie darf von ihnen nicht fordern, daß sie die Waffen itt .Sieser oder jener Fabrike ankaufen und dieselben theurer Bezahlen, als sie es in einer andern Fabrike zu bezahlen Hätten.

Auch läßt sich kaum erzweken, daß die Kantone bei îoer ziemlich allgemeinen finanziellen Dürre ihre Militärbudgets aus Patriotismus» über Gebühr belasten würden, um eine inländische Waare zu kaufen, die fie auswärts bedeutend wohlfeiler beziehen können. Wir glauben auch, mit einer solchen Ausgabe dürften die Steuernden kaum einverstanden sein, und fich nicht mit dem Gedanken .trösten, daß das Geld im S a n d e bleibt und auf fchwei*

599

îerische Arbeitskräfte verwendet wird, ©ie würden viel.·mehr darauf antworten, man solle die Arbeitskräfte auf besser rentirende Geschäfte verwenden, und das zunt »olseilern Bezug der -Waffen an das Ausland bezahlte ©eld durch Waaren anderer Art, die wir wolfeiler als das Ausland fabriziren, wieder ins Land zu ziehen suchen, eine Anficht, gegen die sich vom Gesichtspunkte einer weifen Staatsokonomie aus kaum etwas Stich* haltiges einwenden lägt.

Will man dessen ungeachtet von Staats wegen eine 3Öassensabrike errichten, so bleibt nichts anderes übrig, als daß der Bund die Differenz des Preises zwischen den inländischen und ausländijchen Fabrikaten trage.

Nun frägt es sich, will sich die Bundesversammlung diese Opfer gefallen lassen, damit dem nationden Gefühle Rechnung getragen werde? Wenn wir sehen, wie schwer es hält, die erforderlichen Summen für die aller» dringensten Militärausgaben zu erhalten, so könnten »ir uns unmöglich entschließen, zu einer Ausgabe zu rathen, die wir unter den obwaltenden Umständen gar nicht zu den nothwendigen zählen konnten.

Aus diesen Gründen stellen wir den Antrag, Sie möchten beschließen: es sei von der E r r i c h t u n g e i n e r .eidgenossischen G e w e h r f a b r i k e z u a b s t r a h i r e n B e r n , den 20. Februar 1854.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes....

-.Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

.5. Freh-Herosee.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: @chie$.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluß betreffend die Petition aus dem Amte Pruntrut, wegen Aufhebung des Eingangszolles auf Getraide und Mehl. (Vom 3. Hornung 1854.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1854

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.03.1854

Date Data Seite

593-599

Page Pagina Ref. No

10 001 362

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.