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Schweizerisches

d e s bl a t t.

Jahrgang VI. Band

III.

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Nro

Samstag, den 2. Angusi 1854.

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Botschaft des

Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der schweiz. Eidgenossenschaft, betreffend die.

Rheinkorrektion im Kanton Graubünden.

(Vom 23. Juni 1854.)

Tit.

Schon mit Schreiben vom 24. August 1853 hatt...

die Regierung des Kantons Graubünden beim Bundesrathe das Gesuch gestellt: es möchte die vom Ständeraths .mit dem Untersuche der St. Gallischen Rheinkorrektionsangelegenheit betraute Kommission veranlaßt werden, ihre Untersuchung gleichzeitig auch auf die Flußufer im Kanton Graubünden auszudehnen.

Der Bundesrath, der fich natürlich zu solchen Austrägen nicht kompetent erachten konnte, brachte obigem Bundesblatt. Iahxa. VI. Bd. III.

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248 Anfinnen lediglich dem Präfidenten der betreffenden KomMission zur Kenntniß.

Mit Zuschrift vom 13. Ianuar l. J. übermachte uns ..die Regierung von Graubünden ein neues Gesuch zufanden der Bundesversammlung , dahin gehend : es .möchte an die Wehrbauten im Kanton Graubünden ebenfalls eine Unterstüzung von Bundes wegen bewilligt werden, wie dieß für das St. Gallische Rheinthal geschehen sei. Dieses Begehren wird darauf gestüzt, daß

die gegenwärtig nöthige Eindämmung des ganzen FlußGebietes des Rheins, der Landquart und der Moesa

allein Fr. 10,456,614 kosten würde, ohne die übrigen .Flüsse und Wildbäche zu rechnen; ferner, daß die VerLeerungen im Iahr 1834 den Gemeinden und Privaten einen Schaden von Fr. 2,856,900, und dem Staate einen solchen von Fr. 646,000 verursacht hätten; und endlich , daß die Korrektion des Rheins im Domleschgerthal und bei Chur und diejenige der Landquart zwischen .Grüsch und Schiers dem Staate und den Gemeinden .bis anhin bereits Fr. 1,045,000 gekostet haben.

Indem wir nun die Ehre haben, dieses Gesuch der .Regierung von Graubünden, sammt den zur Unterstüzung desselben eingelegten Aktenstüken, Ihnen hiermit einzubegleiten , haben wir die Ehre, unsere dießfällige Anficht über das vorliegende Begehren mit Folgendem näher aus einander zu sezen.

Wenn die Regierung des hohen Standes Graubünden glaubt, den Art. 21 der Bundesverfassung in AnSpruch nehmen zu können, so legt fie in diesen angeruifenen Artikel eine Tragweite, die derselbe nach unserer .neberzeugung nicht hat, die demselben nach dem klaren Wortlaute nicht inne wohnt , und die ihm nach den Verhandluugen über diesen Paragraph im Schone der Re-

249 visionskommisfion und der Tagsazung auch nicht zukommen

sollte.

Nach dem Buchstaben des Artikels steht dem Bunde nämlich das Recht zu , auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten, oder deren Errichtung zu unterftüzen, sofern nämlich diese Werke im Interesse entweder der gesammten Eidgenossenschaft oder doch wenigstens eines großen Theiles derselben liegen. Es kann somit dem Art. 21 keineswegs die Deutung gegeben werden , daß der Bund zur Remedur dieser und jener Gebrechen, die in einzelnen Kantonen zu Tage treten n.ögen, sich herbeilassen müsse; sondern es find in der That nur solche öffentliche Unternehmungen vorgesehen, die nicht bloß einzelne Kantone, sondern einen größern, erheblicheren Theil der Eidgenossenschaft intereffiren. Bei der Behandlung diefes Artikels in der Revifionskommisfion traten der Annahme desselben hauptsächlich zwei Bedenken entgegen, nämlich: daß der Bund, wenn er .das Recht zur Unterstüzung öffentlicher Bauten habe, .zu sehr in die Kantonalsouveränetät eingreifen und den Ständen geradezu die Errichtung gewisser Werke dekretiren könnte, und fodann die Besorgniß , daß die ein.zelnen Kantone zu größern Unternehmungen in ihrem Innern sich nicht mehr herbeilassen werden, in der Zuverficht, daß derartige, mit bedeutenden Opfern verbundene Unternehmungen fortan der Gesammtheit, dem Bunde, überlassen werden könnten.

Zur Beschwichtigung dieser Bedenken wurde jedoch . von den Freunden des vorgeschlagenen Artikels darauf hingewiesen, daß nur solche öffentliche Werke gemeint seien, welche für das Ganze der Eidgenossenschaft oder für wesentliche Theile derselben ein Interesse haben, wie z. B., was unter den damaligen Umständen charak-

250 teristisch erscheint, eine Wasserstraße, die den Genfersee mit dem Rhein verbände, und es dürfe daher nicht be-

sorgt werden, daß der Bund in dieser Rükficht fich zu weit möchte hinreißen lassen. (Protokoll der Revisions-

kommission S. 55 und 58 u. ff.)

Noch deutlicher traten diese Zweifel im Schoße der ...onstituirenden Tagfazung hervor, und noch bestimmter sprachen fich die Gefichtspunkte aus, unter denen der vorliegende Artikel aufgefaßt werden müsse.

Von den Gegnern des Artikels wurde demfelben insbesondere vorgeworfen, er enthalte eine Undeutlichkeit, indem es ungewiß sei, wie weit er führe. Ohne Zweifel seien unter dem Ausdruke: "öffentliche Werke" nur solche Anstalten gemeint, wie Kanäle, Entfumpfungen , Eisens bahnbauten. Wenn man aber die topographische Lage der Schweiz in Erwägung ziehe, so sei nicht einzusehen, welche Werk.. einen allgemeinen Nuzen haben, sondern man könne fich nur solche vorstellen , die einzelnen Lokalitäten von kleinerem oder größerem Umfange, mithin nur einigen wenigen Kantonen zu gut kommen. Es sei.

um so bedenklicher, auf den Artikel einzutreten, weil jedes leitende Prinzip fehle; weil nicht angegeben werde, ob die Größe des Landes, welche das Werk in Anspruch nimmt, oder die Zahl der Kantone, oder endlich die Stärke der Bevölkerung als Maßstab dienen folle, um darnach zu ermessen, ob das betreffende Werk in die Kategorie derjenigen gehöre, welchen die Bundesversammlung aus zentralen Mitteln Unterstüzung angedeihen lassen solle. Es könnte zwei oder drei Kantone geben, welche sowol nach ihrem Areal, als nach ihrer Seelenzahl unstreitig einen bedeutenden Theil der Eidgenossenschaft ausmachen würden; dennoch aber möchte es sein Bedenken haben, irgend ein Werk, bei welchem nur eine

251 seine wenige Stände interesfirt erscheinen , der gesammten Eidgenossenschaft aufzulegen.

Zur Beschwichtigung dieser Bedenken wurde der Artikel dadurch bevorwortet, daß der neue Bund, in Förderung der gemeinen Wohlfahrt seiner einzelnen Glieder, wie den intellektuellen, so auch den materiellen Interessen Vorschub leisten und solche öffentliche Werke unterstüzen sollte, welche die Kräste von Einzelnen, von Korporationen und Kantonen übersteigen. Beispielsweise wurde unter diesem Gefichtspunkte angeführt: die Linthkorrektion und die Erbauung der Gotthardstraße sür die Vergangenheit, die Entsumpfung des JuraseeIandes, die Erstellung einer Brünig- oder Wallenseestraße, so wie die Erbauung von Eisenbahnen für die Zukunft. Die Gegner des Artikels hätten sich an dem Ausdruke gestoßen, daß der Bund öffentliche Werke unterstüzen könne, wenn auch nur ein großer Theil der Eidgenossenschaft dabei interesfirt erscheine; allein man

dürfe in dieser Beziehung nicht zu ängstliche Besorgnisse.

.hegen, wenn man fich vergegenwärtige, daß jedes Unternehmen zuerst von beiden Räthen erwogen nnd geprüft Werden müsse , und daß diese ihre Mitwirkung nur dann werden eintreten lassen, wenn das Werk der Mehrheit des Volkes zum Vortheil gereiche und wenn ein allge.meines Interesse fich daran knüpfe.

Unter dem Eindruke dieser Erörterung ist sodann in der That der Art. 21, so wie er vorliegt, am 14.

Brachmonat 1848 von der Tagsazung angenommen worden, während gerade der Antrag, welchen die Gesandtschaft von Graubünden instruktionsgemäß zu stellen hatte, daß nämlich im ersten Absaze die Worte: "oder eines großen Theiles derselben" -- gestrichen werden, nur eine Minderheit von sechs Standesstimmen auf fich verei-

nigt hat.

2^2 Es wird nun freilich von graubündnerischer Seite angeführt, daß es fich bei dem vorliegenden Begehren nicht bloß um .den dortigen Kanton handle , sondern daß die Rheinkorrektion erst dann eine reale Bedeutung gewinne, wenn fie so zu sagen bei dem Ursprunge des .^lusses beginne, indem ohne dieses die Bauten im St.

Gallischen Rheinthale ihren Zwek nicht erreichen dürften.

Mit andern Worten, es will behauptet werden, die Wehrbauten im Kanton Graubünden hätten die gleiche Berechtigung wie die Uferbauten im Kanton St. Gallen,

weil die Rheinkorrektion schlechterdings als ein Ganzes aufgefaßt werden müsse.

Hiegegen ließe fich nun manches erinnern. Man könnte die Anficht haben , daß , wenn im Kanton Graubünden die Rheinarme eingeengt werden, alsdann die Schiebung nach unten bedeutender werden müßte; daß das mit so großer Tragkraft weggeführte Geschiebe in den Ebenen von Ragaz und Werdenberg u. s. w. abgelagert, und daß somit, bei solcher Ausdehnung der Korrektion, gerade derjenigen Korrektion entgegen gewirkt würde, für welche der Bund seine Bereitwilligkeit zur Betätigung bereits ausgesprochen hat. Wir find indessen nicht gesonnen und auch nicht im Falle, dieses .^ ü r und Wider hier weiter zu erörtern, zumal dieß in den Bereich einläßlicherer technischer Untersuchungen fiele.

Wir kommen vielmehr nur darauf zurük, daß in Bezie^ ^ung aus das von dem Kanton Graubünden gestellte Begehren der Art. 21 der Bundesverfassung keine An^ wendung finden könne, weil einerseits eine imminente Gefahr nicht vorhanden ist, wie bei der St. Gallischen Rheinkorrektion, wo fünf Kantone erheblich bedroht er...

scheinen, und weil andererseits eben so wenig ein wachsender Schaden vorliegt, wie bei der Korrektion der

253 Juragewässer, wobei es sich nicht bloß um die Gewinnung und Urbarifirung ganzer Landesstreken , sondern..

auch um das phyfische Wohlbefinden bedeutender Bevölkerungen handelt, die, wenn ihnen nicht bald nnd mit aller Energie Hilfe wird, ökonomisch und körperlich verkümmern müssen, und denen, wenn der Bund zu einer rettenden That sich nicht entschließen kann, am Ende nichts ..lbrig bleibt, als in ihrer großen Mehrheit in fernen Welttheilen eine glüklichere Heimath aufzusuchen.

Dieser ungeheure Nothstand ist aber, Gottlob! im Kanton Graubünden nicht vorhanden ; auch fehlt es dort keineswegs an Mitteln, um den dringendsten Bedürfnissen Abhilfe zu verschassen. So ist namentlich noch in Erinnerung, daß in der lezten Seffion die angefochtene Flößordnung des genannten Kantons damit bevorwortet wurde, daß die in derselben stipulirten Gebühren für die Herstellung beschädigter Wehren unerläßlich seien ; eine Anficht, welcher die Bundesversammlung in ihrer Mehrheit beigetreten ist, indem der Fortbezug der von den Flößern geforderten Abgaben zu Gunsten der zur Wehrung pflichtigen Privaten und Korporationen unbe-.

anstandet geblieben ist.

Wenn wir nun aber auch die Anficht hegen , daß der Art. 21 der Bundesverfassung zunächst in seiner klaren Wortbedeutung zur Anwendung kommen solle; wenn wir ferner die Ueberzeugung aussprechen, daß, wenn der Bund fich bei einer öffentlichen Unternehmung zu betheiligen habe, alsdann auch der zu hoffende Gewinn mit den gebrachten Opfern in einem richtigen Verhältnisse stehen müsse, so wollen wir damit keineswegs gesagt haben, daß der Bund fich unter allen Umständen nur

innerhalb der Sphäre des allegirteu Artikels halten müsse, und daß er unter gewissen Verhältnissen nicht

254 auch, in großartigerer Auffassung des eidg. Grundgesezes, zu solchen Werken Hand bieten müsse, die, wenn mat...

es ängstlich nehmen wollte, nicht geradezu das Kriterium des hier in Frage kommenden Artikels auszuhalten ver möchten. Unsere Meinung ist vielmehr die, daß zunächst der Artikel, wie er vorliegt, zur Anwendung kommen soll; daß der Bund seine immerhin bescheidenen Kräfte nicht zersplittern dürfe, damit ihn nicht der gerechte Vorwnrf tresse, vieles begonnen und nichts vollendet, mancherlei unternommen und wenig zum Ziele gebracht zu haben. Wenn aber einmal in der durch die BundesVerfassung genau vorgezeichneten Richtung nichts mehr zu thun sein wird, was, wenn alle Faktoren ernstlich .wollen , in nicht allzu ferner Zukunft möglich ist ; wenn, sagen wir, jene Nationaldenkmale ins Leben gerufen sind, welche die Wohlfahrt ganzer großer .Landestheile .bedingen: dann mag es an der Zeit sein, zu erwägen,

in wiefern uicht allfällige Ueberschüsse der Bundestag .auch zur Unterstüzung solcher Werke verwendet werden Kursen, die nicht strikte unter den Art. 2l subsumirt .werden können, die aber unverkennbar eine höhere Be.deutung befizen, und zu deren Ausführung die Kräfte der einzelnen Kantone als unzulänglich fich erweisen.

.Und hier möchten dann allerdings die Korrektionen il....

.den Kantonen Graubünden, Uri und Wallis zunächst eine wolwollende Berücksichtigung verdienen. Hiedurch wird aber das in der Bundesverfassung vorgeschriebene System wesentlich modifizirt, und bevor der Bund auf jene Anschauungsweife fich wird einlassen können, wird es notwendig sein, die Tragweite dieses veränderten Systems zu prüfen und dann darnach zu ermessen, in liefern die Bundesmittel eine Betheiligung erlauben, und wie weit diese sich zu erstreken habe.

^ Mit Rükficht ans diese Auseinandersezung haben wir die Ehre , den Antrag zu stellen: Es sei in das Gesuch der Regierung von GrauBünden vom 13. Januar 1854 sür einmal nicht einzutreten.^)

Schließlich bennzen wir den Anlaß, um Sie, Tit.....

unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 23. Juni 1854.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: F. Fren-Herosee.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft...

Schieß.

^ Bergleiche den Beschluß der beiden gesezgebenden Räthe auf Seite 254 des IV. Bandes der eida.. Gesezessammlnng.

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Botschaft des Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der schweiz.

Eidgenossenschaft, betreffend die Rheinkorrektion im Kanton Graubünden. (Vom 23. Juni 1854.)

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26.08.1854

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