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udesblatt.

Jahrgang VI. Band IH.

Nro-

55.

Samstag, den 2. Dezember 1854.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe schweiz. Bundesversammlung, betreffend die Uebereinkunft mit dem h. Stande Bern wegen einer eidg. Münzstätte, so wie den dießfälligen Nachtragskredit.

(Vom 27. November 1854.)

Tit.

Die h. Bundesversammlung hat unterm 28. Januar I. Beschluß, d. J. die Errichtung einer eidg. Münzstätte beschlossen, betreffeub die und in Folge dieses Beschlusses mußte der Bundesrath SXrtesT «ber den Sinn und die Ausdehnung des Beschlusses vom f0 weit sie die 27. November 1848, betreffend die Bezeichnung und die eidg. aRünz-1 Leistungen des Bundesortes. so weit leztere die Münz* m< betreffen ftätte betreffen, mit der Regierung des Kantons Bern sich verständigen.

Bnndcsblatii. Iahxg. VI. Bd. III.

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Der Artikel 1 des genannten Beschlusses sagt unter Andern: ,,<£s hat der Bundesort 'die erforderlichen Räumlich*

,,keiten für die Münzstätte dem Bunde unentgeltlich ,,zur Berfügung zu stellen und zu unterhalten."

A. Auslegung Unter gesthaltung am Sinne der Beschlüsse vom 27.

a'ï?6e£ 9-Ovcmber 1848 und 28. Ianuar 1854, nach welchen de« Bunde/» * *n .-BundesOTt zum Zweke der Münzprägung dem raihes.

Bunde ein Gebäude zur Verfügung zu stellen hat, das denjenigen Anforderungen entspreche, wie solchen ähn-

liche Etablissements in denjenigen Ländern genügen,.

welche man hierin mit der Schweiz vergleichen kann; serner gejUizt daraus, daß die eidgenösfifche Verwaltung durchaus die beiden, das bernische Münzgebäude ausmachenden Flügel bedarf, und daß der zu Werkstätten spezieller eingerichtete südliche Flügel nicht hinlänglichen Raum darbietet, um in demselben die Walzwerke und andere Maschinen aufzustellen, so wie die Vorräthe an Brennmaterial unterzubringen, verlangte der Bundes.rath vom l). Stande Bern: 1) îr möchte der Eidgenossenschaft das ganze Munì* gebäude, d. h. die beiden Flüsel desselben unent« geldlich zur Verfügung fiellen, und dasselbe auch unterhalten ; 2) er möchte aus eigene Kosten diejenigen Bauten ausführen, welche erforderlich seien zur Aufstellung und zum Betriebe der Defen, der Dampfmaschine, der Walzwerke, des Balancier, der Durchfchneidemaschinen und der Münzpressen, so wie der übrigen zur Münzsabrikation gehörenden Geräthschaften und Instrumente, welche Bauten, mit Inbegriff der Einrichtung einer Dampfheizung, gr. 23,800 kosten werden.

511 Außer den Arbeitslokalen, welche den südlichen Slügel des Gebäudes einnehmen werden, bedarf wirklich oie eidg. Verwaltung noch Räumlichkeiten: a. für Aufbewahrung der zur Fabrikation bestimmten Metalle, fo wie der geprägten Münzen vor ihrer Ablieferung an die eidg. Staatskasse; b. für Bureaur; c. für eine Wohnung des Direktors, welcher im Augenblike der Schmelzungen oder anderer Verrichtungen während der Fabrikation beständig gegenwärtig sein muß; d. ein Zimmer zum Wohnen für einen die Dienste eines Pförtners versehenden. Münzarbeiter, damit dûs Gebäude bei Tag und bei Ü.-i.acht geschlossen gehalten, und nicht von jeder der Münzverwaltung fremden Person betreten werden könne.

Diefe Forderung fchien um so annehmbarer, weil das ganze Münzgebäude von der Münzverwaltung des Kantons Bern benuzt worden war und weil, wenn dieser Kanton nicht schon ein Münzgebäude besäße, das er der Eidgenossenschaft abtreten könnte, er genöthigt issare, eines zu erstellen, das allen obgenannten Anfor* derungen entsprechen müßte. Ueberdieß leistete man Ver# Sicht aus einen Plaz und ein Gebäude im Gerberngraben, Das zum Walzen der Metalle gedient hatte, allein wegen Mangel an hinlänglicher Wasserkraft zu diefem Zweke licht mehr verwendbar ist.

Der Stand Bern dagegen hielt sich nur verpflichtet, D. von @e«e

ediglich den für die Werkstätten bestimmten glügel des ··»** ©tande« JBtWl ...»ebäudes zur Verfügung zu stellen und in demselben ms seine Kosten die oberwähnten Bauten vorzunehmen.

It glaubte sich serner nicht gehalten, die im andern Jlitgel befindliche Wohnung abzutreten.

512 £iebei pzte sich Bern

A. aus den Wortlaut des Beschlusses vom 27. November 1848, der bloß von der Münzstätte, d. h. von den für die Fabrikation der Münzen erforderlichen Räumlichkeiten spricht ; B. auf das Protokoll vom 1. November 1849, in welchem der schweiz. Bundesrath und der Regierung«* rath des Kantons Bern diejenigen Gebäude bezeichnet haben, welche der Eidgenossenschaft bis zur Vollendung des Bundesrathhauses, so wie zu an* dern Zweken zur Verfügung gestellt wurden.

In der Aufzählung ditser Gebäulichkeiten findet sich unter Nr. 5 ,,die M ü n z s t ä t t e im M ü n z g e b ä u d e , " woraus hervorgeht, daß die kontrahirenden Theile ansänglich nur den südlichen, für die eigentlichen Arbeitsc lokale bestimmten Flügel des Münzgebäudes zum Behuse der Münzfabrikation angewiesen hatten.

Diese Stipulation verliert jedoch sehr an Bedeutung durch (andere Bestimmungen des nämlichen Protokolls, hauptsächlich durch Nr. 8, wo die von Bern zur Ver* fügung der Eidgenossenschaft zu stellenden ,,Büreaur für die M ü n z v e r w a l t u n g " aufgezählt werden, und durch Nr. 9, clfo lautend: ,,Die unter Nr. 1--8 er,,wähnten Gegenstände werden dem Bundesrathe während ,,der Uebergangsperiode und bis zur gänzlichen Vollen,,dung des Bundesrathhauses zur Benuzung überlassen ; ,,oder sie follen durch andere zwekdienliche Gebäude (oder ,,Lokale) ersezt werden, falls fie aus irgend einem Grunde ,/in einen Zustand kämen, der dem Zweke ihrer BejHm* ,,mung nicht mehr entsprechen, oder auch wegen Mangel ,,an Raum nicht mehr genügen würde."

Diese Klauseln wollen mit andern Worten bloß sagen, daß wenn der südliche Flügel des Münzgebäudes (die

51$ «igentliche Münzstätte) nicht mehr genügen, oder nicht mehr den Anforderungen einer Münzanstalt entsprechen sollte, derselbe durch andere Gebäude ersezt, oder daß darin die nöthige Erweiterung vorgenommen werden müßte.

C. gerner stüzt fich Bern auf den Zuwachs von Kosten, welche aus den .projektirten Bauten für die durch die großen Ausgaben, die das Bundesrathhaus bereits erfordert hat und noch erfordern wird, ohnehin schon stark gedrükte ..Bundesftadt: erwachsen wür* den, so wie auf die Opfer, welche die Erstellung von Eisenbahnen, deren fich auch die Bundesregierung mit Nuzen bedienen könne, dem Kanton und der Stadt Bern auferlegen werden.

. Die im Dezember 1853 begonnenen Unterhandlungen B. Unterhand.« und Korrespondenzen haben fich ohne Erfolg bis in die hm$m unl> Mitte Oktobers hinausgezogen, wodurch eine kostbare J°nmfi)oni>en' Zeit verloren gieng. Man konnte fich weder über die gegenseitigen Begehren, noch selbst über die Art, wie die im südlichen Flügel des Münzgebäudes projektirten Bauten auszuführen seien, verständigen.

Am 13. Oktober d. I. übermachte endlich der neue II. NeuerVor* Abgeordnete des Regierungsrathes von Bern, im Namen Wl«8 ». ®««« dieses leztern, dem schweiz. Finanzdepartemente einen Vorschlag, dem zufolge Bern der Eidgenossenfchaft die

beiden, das Münzgebäude bildenden Flügel zur Verfügung stellen will, und zwar mit der Ermächtigung, im Innern alle nöthig zu erachtenden -..Sauten und Veränderung gen vorzunehmen, ohne dazu irgend einer Einwilligung von Seite des Eigenthümers zu bedürfen. Dagegen würde die Eidgenossenschaft die Kosten (gr. 23,800) der j e z t ·projektirten, so wie allfäUig f p ä t e r e r Bauten übernehmen. Sie nähme auch den Unterhalt im Innern des Gebäudes auf fich, während der Unterhalt des Aeußern B e r n obläge.

514 in. Gründe Nach reiflicher Prüfung dieser Vorschläge hat der Bundesrath E»«»!TM« .-fcfrl1.'«1 annehmbar und im wohlverstandenen «8. Interesse beider Theile gefunden, wobei ihm die nachstehenden Momente entscheidend geschienen hatten.

Vorerst kann nicht in Abrede gestellt werden, daß die vorliegende Rechtsfrage verschieden ausgelegt werden kann, so begründet auch die oben ausgesprochene Anficht des Bundesraths sein mag. Wenn eine Verständigung zwischen beiden Theilen nicht gelänge und es zu einem Rechtsstreite käme, so könnte der Ausgang desselben

möglicher Weise gleichwol ungünstig sür die Eidgenossen* schaft ausfallen.

Jn allen Fällen entstünde hieraus ein großer Zeitverlust, und Z e i t g e w i n n ist im vorliegenden Falle für die eidgenössische Verwaltung fehr wichtig; daher denn auch der schon erlittene Aufschub, während welchem keine der bereits beschlossenen und täglich notwendiger werdenden Münzprägungen ausgeführt werden konnten, ohne sehr große Nachtheile nicht länger fortdauern darf. Man liefe sogar Gefahr, in fehr bedenkliche Verlegenheiten zu gerathen, wenn in Folge von Ereignissen die Schweiz in den Fall käme, sofort ein gewisses Ouantum Münzen prägen zu müssen, und es dannzumal unmöglich wäre, diefe Prägung im Auslande ausführen zu lassen.

Der nämliche Nachtheil im Verlust einer kofibaren Zeit würde auch eintreten, wenn man, um vom Stande Bern alles zu erhalten, was man von ihm verlangt hat, die Unterhandlungen fortfezen müßte. Angenommen felbst, der Erfolg davon wäre günstig, fo würden fich die Negodationen gleichwol in die Länge ziehen, und gefchähe es auch nur dadurch, daß die Stadt und ihre verschiedenen Räthe mit in Berathung gezogen werden müßten.

515 Man kann nicht daran denken, die Münzstätte außer Bern zu verlegen, selbst im Falle, daß ein anderer Kanton ein, allen Anforderungen entsprechendes Gebäude unentgeldlich zur Verfügung stellen wollte. Denn nicht allein würde eine geraume Zeit verfließen, bis die Anstalt in ..Ehätigkeit gefezt werden könnte, fondern die Kosten der Verwaltung und Ueberwachung an einem andern Orte als dem Bundesfize würden den Voranfchlag bedeutend überschreiten und bald die 23,800 Franken aufzehren, welche den fireitigen Punkt bilden.

Bei Annahme des Vorschlags von -.Sern gewinnt man Zeit, und zwar in dem Sinne, daß man keine solche weiter verliert. Wenn die Arbeiten Mitte Novembers ihren Anfang nehmen, fo kann Herr Architekt Mo fer, der die Plane und Devise für die Bauten gemacht hat, dieselben so zu Ende führen, daß die beschlossenen Münz.Prägungen im Juni 1855 begonnen werden können.

Ein sehr wichtiger und für die Eidgenossenschaft wesentlicher Vortheil, den der in grage stehende Vorschlag darbietet, besteht darin, daß die eidgenösfische Verwaltung das ganze Gebäude nach i h r e m B e l i e b e n verwenden und im Innern alile ihr zwekdienlich scheinenden Veränderungen zu jeder Zeit, und o h n e der E i n w i l l i g u n g des Eigenthümers hiefür zu be* d ü r f e n , vornehmen lassen kann. Sie (die eidg. Ver* waltung) kann demnach von sich aus durch den eigens gewählten Baumeister die von ihm entworfenen Plane ausführen lassen, was durch denfelben besser und schneller geschehen kann, als durch irgend einen andern, am Gelin# gen des Werkes weniger interesfirten Architekten. Sie hat weit mehr Freiheit in der Vertheiluug und Benu# jung aller Räume des Gebäudes, ©ie kann, mit einem .Worte, nach Gefallen darin schalten und walten, ohne



516 jenen häufigen Konflikten ausgesezt zu sein, welche zwi* scheu ihr und dem Eigenthümer entstünden, wenn dieser die Reparaturen zu leiten hätte. Alle diese Vortheile zusammen wägen wohl die Summe von Fr. 23,800 auf.

Zwar fiele der U n t e r h a l t im I n n e r n des Münz* gebändes der Eidgenossenschast zur Last, während derselbe durch den Beschluß vom 27. November 1848 über die .Leistungen des Bundesfizes dem Stande Bern auferlegt wird. Indessen ist der Bundesrath der Anficht, man müsse hierüber hinweg gehen, weil einerseits der weitaus größere Theil der Unterhaltungskosten auf das.

A e u ß e r e des G e b ä u d e s (was Bern überbunden bleibt) und auf die zur Fabrikation nothigen Maschinen und Geräthfchaften (deren Unterhalt in allen Fällen der Münzverwaltung zukommt) fällt, und weil andererseits es sehr schwer hielte, den eigentlichen Unterhalt im Innern des Gebäudes von den in golge der Benuzung der Werkstätten nöthig werdenden Reparaturen und übrigen Unkosten zu unterscheiden.

Diese Last wird übrigens durch die Bedingung, nach welcher im Falle der Rükgabe des Münzgebäudes der Stand Bern dasselbe im dannzumaligen Zustande wieder zu übernehmen hat, und nicht die Wiederherstellung des Jfèigen Zustandes verlangen kann, vollständig aufge* wogen; denn in Folge der Veränderungen, welche im südöstlichen Flügel des Gebäudes nunmehr vorgenommen werden sollen, würde die Wiederherstellung der Räumlichkeiten in ihren gegenwärtigen Zustand T a u s e n d e von Franken kosten.

VI. Ueberei«» Von diesen Betrachtungen geleitet, hat der Bundes.« funsi.

rath, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bun*.

desversammlung, die am 4. November 1854 zwischen

517 seinem Abgeordneten und demjenigen des Regierungsrathes von Bern getroffene Uebereinkunft ratifizirt, welche also lautet:

,,In Beziehung auf die, durch Beschluß der Bun,,desversammlung vom 27. November 1848 dem Orte ,,des Bundesfizes auferlegte Verbindlichkeit zur Einräu,,mung der erforderlichen Räumlichkeiten für die Münz* ,,statte, find die unterzeichneten Abgeordneten des Bun,,desrathes einerseits und der Regierung des Kantons ,,Bern andrerfeits in Unterhandlung getreten und haben ,,fich, bei der obwaltenden Verschiedenheit der Ansichten ,,der beiden Behörden, über den Umfang jener Verbind."

,,lichkeit, in Ausgleichung der fich entgegen stehenden ,,Interessen, verständigt, wie folgt:

,,1) Bern überläßt der Eidgenossenschaft für fo lange, ,,als die Stadt Bern Bnndesfiz bleibt, das ganze Münz« ,,gebände" zur freien Benuzung zum Zweke der Münz,,fabrikation, so wie der Fabrikation von Frankomarken ,,und anderer Gepräge. Auch die freie Benuzung der

,,darin befindlichen Wohnung ist inbegriffen.

,,2) Die Eidgenossenfchaft ist befugt, auf ihre Kosten ,,und Verantwortlichkeit alle nöthig erachteten baulichen ,,Einrichtungen und Veränderungen im Innern des Ge,,bäudes zu jeder Zeit zu treffen, ohne dazu einer Ein,,willigung oder Zustimmung des Gebäude»Eigenthümers ,,zu bedürfen. Auf den Fall der Rükgabe des Gebäudes ,,übernimmt Bern dasselbe in feinem dannznmaligen ,,Zustande, unter Voraussezung jedoch, daß es ordent* /dich unterhalten sei, so weit der Unterhalt der Eidgenos,,fenschaft oblag, und kann nicht die Herstellung des jezi* ,,gen Zustandes verlangen.

518 ,,3) Den Unterhalt im Innern des Gebäudes trägt ,,die Eidgenossenschaft, den äußern Unterhalt dagegen, ,,an der Dachung u. s. w. der Ort des Bundesfizes.

,,4) Durch Vollziehung dieses Vertrages hat Bern ,,seine Verbindlichkeit, betreffend die (...inräumung der ,,erforderlichen Räumlichkeiten für die Münzstätte nach ,,dem Bundesbeschlnsse vom 27. November 1848 erfüllt.

,,Beide Abgeordnete behalten die Ratifikation ihrer ,,auftraggebenden Behörden vor."

,, B e r n , den 4. Wintermonat 1854.

,,Im Namen des Bundesrathes,

Dessen Mitglied: Sig.

H. J-Drucî).

,,Im Namen der Regierung von Bern,

Dessen Mitglied: Sig.

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v. Ratisikation ®er Regierungsrath von Bern hat die vorstehende and Vorbehalt Uebereinkunft ratifizirt, unter Vorbehalt der Genehmig »on Bern.

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Jm Hinblik auf die oben nachgewiefene Dringlichkeit mußte es dem Bundesrathe sehr daran gelegen fein, feie projektirten Bauten ohne weitern Verzug beginnen lassen zu können, und die Regierung von Bern gab denn auch ihre Einwilligung, daß die Arbeiten selbst v o r der Genehmigung durch den Großen Rath in Angriff genommen werden dürften. Seinerseits will der Bundesrath den jezigen Miethsmann der im nördlichen Flügel befindlichen Wohnung bis zum 25. Iuli 1855 im Bepze derselben belassen, da es nicht unumgänglich nothwendig ist, sie schon vor dieser Zeit dem Münzdirektor anzuweisen.

519 In Betracht der Dringlichkeit ließ der Bundesrath VI. Drfnfllichc die fraglichen Bauten im Münzgebäude beginnen, er- 5BaUten' Iheilte aber die Weisung, daß vor dem Entscheide der Bundesversammlung am jezigen Zustande der Räumlichfeiten so wenig als immer möglich geändert und auch mit so viel Sparsamkeit verfahren werde, wie es die Arbeiten nur immer gestatten.

Der Bundesrath unterbreitet nun der hohen Bun- VII. Anträge, desverfammlung die mit dem Stande Bern am 4. No* vember d. I. getroffene, das Benuzungsrecht des MünzUebäudes betreffende Uebereinkunft, und beantragt: 1) die Genehmigung dieser Uebereinkunft auszusprechen; 2J einen Nachtragskredit von Fr. 23,800 für die projektirten Bauten im Innern des Münzgebäudes zu bewilligen, und zwar: a. für Einrichtung der Werkstätten gr. 20,OOO

b. ,,

,,

» Dampfheizung ,,

3,80o

gr. 23,800.

Schließlich benuzt er diesen Anlaß, Sie, Tit., seiner .öollkommensten Hochachtung zu verfichern.

B e r n , den 27. November 1854.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

F. Freh-Herosee.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe schweiz. Bundesversammlung, betreffend die Uebereinkunft mit dem h. Stande Bern wegen einer eidg. Münzstätte, so wie den dießfälligen Nachtragskredit. (Vom 27. November 1854.)

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02.12.1854

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