Schweizerisches.

Bundesblatt.

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Jahrgang VI. Band III.

Nro.

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Samstag, den 16 September 1854. ^

Aus den Verhandlungen des schweizerisches Bundesrathes.

(Vom 8. September 1854.)

Mi.. Note vom 16. vorigen Monats macht die konigl.

bayrische Gesandtschaft dem Bundesrath... die Mitthei-

lung, daß der diesseitige Entwurf zu einer Legitimationsurkunde für Freihaltung von Gewerbs- oder Patentgebühren von Seite Bayerne genehmigt und der sofortige Vollzug des ..nit mehreren Kantonen der Schweiz getroffenen Uebereinkunft angeordnet worden sei, in der Vor...

aussezung jedoch, dass von Seite der adhärirenden Stände ein Gesezes geschehen werde.

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nigung, das die könig. bayerische Staatsregierung bet Festsezung der Legitimationsurkunde für dortseitige Han-

delsreisende den hierseitigen Wünschen und Vorschlägen w o l l e

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296 Bern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), ^rei-

burg, Solothurn, Basel (Stadt und Landschaft), Schaffhausen, A p p e n z e l l (beide Rhoden), St.

Gallen, A a r g a u , Thurgau, Hessin, W a a d t , Neuenburg und G en s mittels Kreisschreibens einge^ laden, die geeigneten Anordnungen zu treffen, daß in ihren Kantonen, von jezt an, die bayerischen Handelsreiseuden ihren Geschäften nachgehen können, ohne eine Patentabgabe entrichten zu müssen.

Die erwähnten Legitimationsnrkltnden für die Frei^ haltung von Gewerbs- oder Patentgebühren haben nun folgende Fassung :

..^ A. Schweizerisches .formular.

.Legitimation^ .. Urkunde für die Freilassung von G e w e r b s - oder Patentgebühren zu Reisen in Handelsgeschäften im Königreich Bayern.

Gültig für das Jahr ...8 . .

Schweizerische Eidgenossenschaft.

(Wappen.)

Der Inhaber der gegenwärtigen Le^itimationsurkunde

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Nach getroffener Uebereinkunft zwischen dem Königreich Bayern und der schweizerischen Eidgenossenschaft hat derselbe darauf Anfpruch, im Königreich Bayern sein Geschäft als Handelsreifender betreiben zu dürfen, ohne dafür irgend einer Patentabgabe unterworfen zu sein, wobei indessen ausdrüklich bestimmt ist, daß er durchaus nicht das Recht erhält , Hausirhaudel zu treiben oder Waaren zu sofortiger Abgabe an Käufer mit sich zu führen, fondern nur das Recht zu beliebigen Ankaufen oder zu Dienstanerbietungen und Aufnahme von Bestellungen bei solchen Perfonen, welche die angebe tenen Dienste oder Waaren zu ihrem eigenen Gefchäfts.verkehr bedürfen.

Bern, den . . . . . . 18 ...

(L. S.)

Die schweizerische Bnnde^anzlei.

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...... Bayerisches ^ormular^.

.^egitimations-urkunde für die .^reilassuug von G e w e r b s - oder ^ateutge.^ bühren zu Reisen in Handelsgeschästen i^.

der Schweiz.

^aie^gebühreu ^d zn ^nt^ richten in den Kantonen ^uzern, Uri, Schw^z, Glarus, Z^a., Graubünde^ ^nd Wal.^.

Gültig für das Jahr .18 . .

Bes^reibu^ des .^isende^ : .^te..^ ^.^ße , ..^aare ^ ^.....^ .

^ugeubr.au.^.

.^ase,

Königreich Bayern..

(Wappen.)

Der Inhaber der gegenwärtigen ^egiti^ mationsurkunde . . . . . . von . . ..

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behufs ^^ kauf von .... . . ^aare^ oder ^ . . ^ ^ . . . . . . . ^ . ^ N.^ch ^e^o^.^er .^eb^reinku^ zwischen Bauern u.^d der schwedischen ^idg^oss..^ schast hat de^selb^ daraus ^s.^ru^, il... d^ Kantoren ..^.^rich, ..^r.^, l.lnter.^alden ^O^ und .^^d de^ Wa^), .^re^ur^, Solothurn, ..^as^ (.^ta^t ^d ^an.^^ast), ^^^l^^s^, ^^^enze.^

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29^ sondern nur das Recht zu beliebigen Ankäufen, oder zu Dienftanerbietungen und Aufnahme von Bestellungen bei solchen Personen, welche die angebotenen Dienste oder Waaren zu Unterschrift ihrem eigenen Geschäftsverkehre bedürfeu.

des Weisenden.

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(L. S.) (Fertigung der einschlägigem k. Paßpolizei-Behörde.)

(Vom 11. September 1854.)

Der schweizerische Konsul in Hamburg, .^err Ruch^ hermachte dem Bundesrathe, mit Depesche vom 2. d. M.^ ^ine vom C o m m e r z - E o m t o i r (der höchsten Behörde ^n Handelssachen zu Hamburg) erhaltene Mittheilun^


.oou der mexikanischen Regierung unterm 30. Iuni d. I...

dem Senate in Hamburg ausgestellten Erklärung, es den Nationen, welche mit gedachter Republik Handels....raktate geschlossen, gestattet sei, unter deren resp. .^lag^ gen Waaren und .Fabrikate von jedem Lande einzu^ führen, ohne daß leztere den Differenzialzöllen unter..worfen werden, welche in der unterm 30. Ianuar diefes ..Jahres erlassenen Navigationsakte festgestellt sind.

Da nun die Hansestädte einen noch jezt in Kraft .bestehenden Handelsvertrag mit Mexiko abgeschlossen haben, so ergebe sich, daß schweizerische Produkte und Fabrikate von Hamburg aus in hanseatischen Schissen nach mexikanischen Hasen spedirt werden können, ohn^ ^en fraglichen Differenzialzöllen unterworfen zu sein.

300 Aus einen Bericht und Antrag des schweiz. .^inanz^ departements hat der Bundesrath, in der Abficht, dem Publikum die Auswechslung von Billon- und Kupfer.münzen bei eidgenössischen Kassen zu erleichtern, solgen-

den Beschluß gesaßt: Art. 1. Die Billon- und Kupfermünzen können von Kantonalverwaltungen und Privaten nicht nur, wie bis^er, bei den Kreispost- und Hauptzollkassen, sondern nunmehr auch bei der eidgenössischen Zentral- resp.

Staatskasse, gegen den Baarbetrag in Silbersorten, ansgewechselt werden.

Art. 2. Das Minimum der zur Auswechslung gelangenden Beträge ist folgendermaßen festgestellt: ^. bei den Kreispost- und Hauptzollkassen aus Fr. 50 ^ b. bei der Zentral- oder Staatskasse auf Fr. 100.

Bruchtheile einer Geldsorte dürfen in allen Fällen nicht weniger als ein Rouleau ausmachen.

Art. 3. Die Auswechslungen können stattfinden: ..... bei der eidg. Zentralkasse, so wie bei den Kreispo^ und Hauptzollkassen alle Tage, mit Ausnahme des Sonntags , zu den hiefür noch zu bestimmenden Stunden; b. durch die Post.

Art. 4. Die durch die Post an die eidg. Kassen Anlangenden Silbermünzen und die dafür an KantonalVerwaltungen oder Privaten ausgewechselten Billon- und Kupsersorten genießen der Portofreiheit, unter Beobach^ung jedoch der dießfalls von der eidg. Postverwaltung schon erlassenen allgemeinen Vorschriften.^...

*) Siehe Seite 305 hiernach.

301 Art. 5. Das eidg. .^inanzdepart^nt, das ..^andels- und Zolldepartement, so wie das Post- und Baudépartement werden, so weit es jedes betrifft, die dießfälligen Weifungen an ihre Kassenverwaltungen erlassen...

Im Weitern wurde auf den Antrag des Finanzdepartements beschlossen:

1. Es sei obiger Beschluß durch da^ Bundesblatt bekannt zu machen und davon eine genügende Anzahl von E.rtraabzügen , nach Maßgabe der Seala für die Druksachen, an die Kantonsregierungen zum Behuf der Promulgation zu verteilen.

2. Sei das Finanzdepartemerlt ermächtigt, der eidg.

Staatskasse für das Auswechslungsgefck.äft provisorifch einen Gehilfen bis zum Ende des laufeuden Jahres zu gestatten, wozu der bisherige Verifikator der Billon- und Kupfermünzen verwendet und demselben nötigenfalls noch ein ^weiter beigegeben werden kann.

Die Regierung des Kantons Un.erwalden ob dem Wald macht dem Bundesrathe, mit Schreiben vom 2^..

Juli abhin, die Mittheilung, daß fie von der Ueberein^ kunft mit dem Großherzogthum B a d ^ n über Befreiung der dortfeitigen Handelsreisenden von Patentabgaben zurük trete, und zwar in .^olge eines für den dortigen Kanton in Ausficht stehenden neuen Gesezes über den Markt- und Haufirverkehr.

Das schweiz. Post- und Baude^artement ist vom Bund^sra^e ermächtigt worden, die Tranfitgebühre.^

^02 für die telegraphischen Depeschen so weit herab zu sezen, als es nothwendig erscheint, um den dießfälligen Verkehr zu beleben und außerdem diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche zur Erreichung diefes Zwekes dien-

lich find.

Heinrich H e g e t s c h w e i l e r , Posthalter in Rafz , .wurde wegen erwiesener Unterschlagung im Betrage von .^r. 2. 20 von feiner Stelle entlassen.

(Vom .^3. September 1854.)

Zufolge einer vom 5. dieß datirten Mittheilung des großh. badifchen Ministeriums des Haufes und der auswärtigen Angelegenheiten find von demfelbeu die nöthigen Anordnungen getroffen worden, daß die Handelsreisenden derjenigen Kantone, welche mit Baden ein

Reziprozitätsverhältniß eingegangen find, vom 1. Sep- .

tember d. I. an keine Patentabgaben im dortseitigen Staate mehr zu entrichten haben und daß die, vom 1. vorigen Monats an, von Handelsreisenden aus den Kantonen Zürich, Bern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt

und Landschaft), Schaffhausen, Appenzell (beide Rhoden), St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf allfälli^ be.zahlten Patentgebühren den Betreffenden ohne weiters zurük erstattet werden.

Wirklichen Bedürfnissen Rechnung tragend, hat der Bundesrath sein Po^.- und Baudepartement ermächtigt,

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^ 1) die von ihm vorgeschlagene Reorganisation der ^ostEinrichtungen im Kanton Solothurn vorzunehmen^ 2) aus dem Postbureau in Solothurn eine neue Kommisstelle mit ^r. 600 Gehalt zu errichten:. 3) neue ^ostbüreaur zu erstellen ^. im Kanton Solothurn: zu Kriegstetten .^nd S...^

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Neuenburg: zu Le.^ Bayards,^ " ^ontainenteI^u^

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zu BelleIay, ,, ,, .., " ,, " ,, ,,

Le.^ Bois^ Bo..1conrt ^ Bo..ijean^ C0...celle , Co.^rrendlin , Do .ianne , La .derrière, GloveIier ..

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Wahlen des Bundesrathes.

Militär: ...1. September, Herr Iean Philippe Eugène Girard et von Laufanne, zum Stabssekretär des Herrn eidg. Oberen Bontems.

Zollbeamter : .l5. September, .^err Joh. Hug von Bettwiesen, Kts.

.^hurgau, zum Einnehmer an der ..^ebenzollstätte .^üutwangen, im Kan.ton Zürich. Jahresbesoldung Fr. ^.

304 ^b^a..nt1..r:.

1^. S^emb^r, .^rr Jean Louis Borel in Ma..^ dors, Kts. Solothurn , zum Ko.^mi.^ aus dem ^ostbüreau in La Ehau.r^ de-:Fonds. Jahresbesoldung .^r. 9..^.

.^err Giov. Dietro Tognola ist an die Stelle di..s .^errn ^ran^ois Delay, welcher seine Entlassung aus dem ^ostdienste in ^a Chau.r-de^onds verlangt und er^ halten hat, beordert werden.

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16.09.1854

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