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Entwurf eines Bundesgesezes, betreffend

die eidgenössische Universität, (wie derselbe aus den Berathungen der Kommission des Nationalrathes hervorgegangen ist).

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schtneizerischen Gtd/jen offenfchaft, in Anwendung des Artikels 22 der Bnndegversassung; nach Einficht eine... Vorschlages des Bundesrathes., beschließt: Erster Abschnitt.

Allgfmeine Bestimmungen.

Art. 1. E.S wird eine eidgenössische Uniscrfität er*

richtet.

Art. 2. ...Durch die Gründung der eidgfnösfischeR Univerfität wird bezwekt: 1) die Wissenschaft als solche, sowol im Allgemeinen, als in ihrîr besondern Richtung auf die (irforschung und ...Darstellung der Sigenthürnlichkeitni ser Schweiz, zu fördern ; 2) denen, welche eine höhere wissenschaftliche Berufsbildunpj in der Schweiz zu ..rioerben wünschen, die Gclegfi.hcit dazu darzubieten;

99 3) auf eine freundschaftliche Verbrüderung der studi.--.

renden Schweizer aus allen Theilen der Eidge* nossenschaft hinzuwirken und dadurch zu der nationalen Einigung des gerammten Schwcizervolkes beizutragen.

Art. 3. .Die eidgenöffische Universität besteht ans fünf Fakultäten. Diese find:

1) Die philosophische, 2) die katholische theologische, 3) die protestantische theologifche,

4) die juristische,

5) die medizinische Fakultät.

Art. 4. Die philosophische Fakultät theilt sich in drei Sektionen. Diese find: 1) Die Sektion für humanistische Wissenschaften (P|i-

lofophie, Philologie und Gefchichte mit Hilfswissenschaffen) ',

2) die Sektion für exakte Wissenfchaften (Mathematik und Naturrnissenfchaften); 3) die Sektion für Volks- und Staats.oirthfchaftslehre (Nationalökonomie, Finanzwissenschaft und

Statistik).

Art. 5. Mit der philosophischen Fakultät ist ein pädagogisches und philologisches Seminar verbunden.

Diefe Anstalten follen befonders zur Ausbildung von künftigen Lehrern an höhern Unterrichtsanstalten dienen.

Art. 6. An allen Fakultäten finden jährlich zwei Kurfe (Semester) von ungefähr gleicher Dauer statt.

Diefe Kurse beginnen und enden an den sämmtlichen Fakultäten gleichzeitig.

Der eine Kurs fängt im Frühling, ;der andere im Derbste an.

100 Art. 7. Bei der Einrichtung der Kurfe ist daraus Bedacht zu nehmen, daß die Studien an allîn Fakultäten, sowol im Frühlinge als im Herbste begonnen werden können.

Art. 8. An der eidgenöffifchen Univerfität besteht akademische Lehrfreiheit.

Art. 9. Die Hanptwissenfchaften der einzelnen Faknltäten follen, so weit nicht überwiegende, innere Gründe dagegen fprechen, oder äußere Hindernisse im Wege stehen, sowol in deutscher als in franzöfifcher Sprache gelehrt werden.

Art. 10. Um den Bedürfnissen desjenigen Theils der Schweiz, in welchem die italienifche Sprache hcrrsehend ist, Rechnung zu tragen, soll jedenfalls 1) in der pbilosophifchcn Fakultät das Fach der italienischen Sprache und Literatur in italienifcher Sprache gelehrt werden; 2) in der katholifch-theologischen Fakultät einer der für die Fächer der Moral- und Pastorfiltheologie anzustellenden Professoren seine Vorträge in italienischer Sprache halten; 3) in der juristischen Fakultät das Partikularrecht des Kantons Scfjtn in italienifcher Sprache gelehrt werden.

Ueberdieß soll auf die Anstellung von besonders hervorragenden Lehrern italienifcher Zunge auch für andere Zweige der Wissenfchaft, so weit immer thnnlich, Bedacht genommen werden.

Art. 11. Um den Stndirenden die Erlernung der drei schweizerischen Nationalfprachen, so weit ihnen die Kenntniß derselben nothwendig ist, und etwa noch abflehen sollte, möglichst zu erleichtern, werden für den

101 Unterricht in diefen Sprachen eigene Sprachlehrer an der Universität angestellt und besoldet.

Art. 12. Bei der Anstellung von Gehilfen der Professoren, wie z. B. von Prosektoren, Assistenten u. s. f.

ist darauf hinzuwirken, daß fie, in Betreff der Kenntniß der schweizerischen Nationalsprachen, den Professoren, welchen fie beigegeben sind, ergänzend zur Seite stehen, und dadurch mit dazu beitragen können, den Unterricht den Studirenden der verschiedenen Zungen, so viel als möglich verständlich zu machen.

Art. 13. An der eidgenössischen Universität werde« die akademischen Würden verliehen.

Art. 14. Es wird ein eidgenössischer Universitäts* fond errichtet.

In denselben fällt jedes Iahr von der Eröffnung ter Universität an gerechnet, falls auf dem Voranschlage der einnahmen und Ausgaben für die Universität ein Vorfchlag gemacht worden ist, eine diesem Vorschlag entsprechende Summe aus der Bundeskasse. Die Bundesverfammlung kann jeweilen, je nach dem Stande der Iahresrechnung, besondere Zuschüsse zu dem Univerfitätsfonde beschließen.

Schenkungen und Vermächtnisse, welche der eidgenösfischen Universität gemacht werden, find dem Univerfitätsfond einzuverleiben. Wenn dicfelben jedoch nicht der Universität im Allgemeinen, fondern mit fpezieller Zwekbestimmung gemacht und angenommen werden, so find fie abgesondert von dem Univerfitätsfond zu ver* walten.

.Sweitet Abschnitt.

Von den Studirenden.

Art. 15. Jeder, der ale Studirender an die Univerfität aufgenommen zu werden wünfcht, hat ein ge*

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nügendes Sittenzeugniß beizubringen und fich darüber auszuweisen, daß er das achtzehnte Altersfahr angetreten habe. Der leztere Ausweis kann, aus beson* dern Gründen, ausnahmsweise erlassen werden.

Art. 16. Ueberdieß haben Schweizerbürger, die fich um die Aufnahme an der Univerfität bewerben, entweder ein Zeugniß der Reife zum Befuche der Univerfität, das ihnen von der zuftändigen Behörde ihres Heimathkantons, in Folge einer mit ihnen abgehaltenen Prüfung ausgestellt worden ist, vorzuweisen, oder eine Aufnahmsprufung an der eidgenössischen Universität selbst, in einer durch das Reglement zu bestimmenden Weise, zu bestehen.

Einstweilen soll es jedoch auch genügen, wenn fie von Seite der Regierung ihres heimathlichen Kantons eine einfache Empfehlung zur Aufnahme an der Universität beibringen und dieser Empfehlung Zeugnisse über bisher von ihnen gemachte Studien beilegen.

Art. 17. In der Regel dürfen nur diejenigen, welche förmlich als Studirende an der Uniöerfitäi aufgenommen find, Vorlesungen an derselben anhören.

Das Reglement wird bestimmen, unter welchen Bedingungen auch andern Personen der Zutritt zu den Vorlesungen frei stehen soll.

Art. 18. Es ist den Studirenden anheimgegeben, die Vorträge auszuwählen, die fie anhören wollen.

Durch das Reglement kann jedoch eine kleinste Anzahl »on Vorlesungen, welche jeder Studirende wenigstens §u besuchen hat, bestimmt werden.

Art. 19. Es soll darauf hingewirkt werden, daß 'an allen Fakultäten, so viel als möglich praktische îîebungen, Repetitorien und Konversatorien zur selbst--

103 ·ständigen wissenschaftlichen Betätigung der Stucirenden stattfinden.

Art. 20. Zur Wekung und Beförderung dee» wissenschaftlichen Lebens unter den Studirenden, fo wie -;ur Aufmunterung ihres Fleißes werden von allen Fafultäten periodisch Preise für die Löjung passender Aufgaben ansgefezt.

Art. 2l. Es können an der eidgenösfischen Unioersität Prüfungen zur Erlangung der akademischen Würden bestanden werden.

Art. 22. Ueberdieß soll an der eidgenösfischen Uni»erfität regelmäßig Gelegenheit dazu geboten werden, theils in den verschiedenen Wissenschaften der philosovhischen Fakultät Einzclnprüfungcn, theils an den sämmtlichen Fakultäten umfassende theoretische und, fo weit ausführbar, auch praktifche gachPrüfunafn bestehen zu können.

Es wird mit den Kantonen darüber unterhandelt werden, in wie weit sie ihre Angehörigen, die einen wissenschaftlichen -Beruf auszuüben gedenken, verpflichten wollen, die in diesem Artikel erwähnten Prüfungen an der eidgenösfischen Univerfität zu bestehen, oder in roie weit doch die an der eidgenösfischen Universität bcstandenen Prüfungen bei den in den Kantonen ftattfindenden Staatsprüfungen in Anrechnung gebracht und daher nicht wiederholt werden sollen.

Art. 23. Die Studirenden haben in der Regel für die Vorlesungen, welche fie besuchen, Honorare (Kollegiengclder) zu entrichten.

Ausnahmen hieoon treten ein, fall....

1) Lehrer Vortrage unentgeldlich halten zu wollen, erklären ;

104 2) Studirende wegen Dürftigkeit von der Verpflich* tnng zur Entrichtung der Honorare entbunden - werden.

Art. 24, Es sollen bestimmte Vorschriften, betreffend den Betrag des Honorars, das gefordert werden darf, in dem Reglement aufgestellt werden.

Auf keinen Fall darf das Honorar den Betrag von fünf Franken für die wöchentliche Stunde eines Kurfes (Semesters) überschreiten, es wäre denn, daß die Bewillignng dazu bei der zuständigen Oberbehörde der Universität ausgewirkt worden wäre.

Art. 25. Das Reglement wird den Betrag der von den Studirenden bei der Aufnahme an die Universität, beim Abgange »on derfelben, als periodische Beiträge an die Sammlungen der Uniserfität u. f. f. zu ent* richtenden Gebühren, und wie die leztern verwendet werden sollen, bestimmen.

Art. 26. Dasfelbe hat mit Beziehung auf die für die vermiedenen Prüfungen zu erlegenden Gebühren z« geschehen.

Für die im Art. 22 erwähnten Prüfungen find möglichft niedere Gebühren feftzufezen.

Art. 27. Talentvollen Schweizerbürgern, welche sich an der eidgenössischen Universität eine höhere wissenschastliche Ausbildung zu verschassen wünschen, aber die hiezu erforderlichen Mittel weder selbst befizen, noch »on ihrem Heimathkantone oder der Gemeinde, welcher sie angehören, oder auf anderm Wege erhältlich machen können, werden eidgenöffifche Stipendien, so weit der zu diesem Ende hin alljährlich auf dem Budget der Univerfität zu eröffnende Kredit es zuläßt, ver* «breicht.

· 105 Art. 28. Unbemittelte tüchtige Studirende können, ob sie Stipendien beziehen oder nicht, von der Entrichtung der Honorare für die Vorlefnngen der befoldeten Professoren, fo wie von der Bezahlung der verschiedenen an der Univerfität zu erlegenden Gebühren (§§. 23 und 25) ganz oder theilweise entbunden werden.

....Dritter Abschnitt.

Von der Lehrerfchaft.

Art. 29. Die an den verschiedenen Fakultäten der eidgenöffischen Univerfität wirkenden Lehrer find in der Regel förmlich angestellt. In diefem galle führen sie den Titel ,, P r o f e s s o r e n . " Art. 30. Es kann jedoch auch solchen, welche mit dem Ansuchen einkommen, an einer Fakultät der eidgenoffifchen Univerfitiit Vorträge über einzelne, bestimmte Fächer halten zu dürfen, die Bewilligung hiezu, nachdem fie fich über ihre Tüchtigkeit hinlänglich ansgewiesen haben, ertheilt werden. Die Lehrer dieser Art führen den Namen ,, P r i v a t d o z e n t e n . " Art. 31. Die Professoren beziehen in der Regel eine fixe Besoldung. Es kann jedoch auch der Titel eines Professors, ohne gleichzeitige Ausfezung eines Gehaltes, verliehen werden.

Art. 32. Die sämmtlichen Professoren, diejenigen, welche keine fixe Besoldung beziehen, nicht ausgefchïossen, haben in Betracht des Umfanges ihrer Lehrtätigkeit bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen. Das Maß dieser Verpflichtungen ist aber ein verschiedenes und wird vornehmlich auch nach der Größe des jedem be* treffenden Professor auszusezenden Gehaltes bestimmt.

*

106 Art. 33. Die besoldeten Professoren find, entweder o r d e n t l i c h e oder a u j j e r o r d entliite.

Art. 34. Die ordentlichen Professoren beziehen'eine höhere Besoldu...;} und haben, in Betreff des Umfangs ihrer -Uehrth.itij.ifdt, ausgedehntere Verpflichtungen zu erfüllen, . als die außerordentlichen Professoren. Eine weitere Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen orDentlichen und außerordentlichen Professoren nicht.

Art. 35. Die Professoren werden auf Lebenszeit ernannt.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Art. 75 des gegenwärtigen ©efezes.

Art. 36. ..Die Professoren find, falls die zuständige Oberbchörde nicht ausnahmsweise abändernde Verfügui..gen trifft, »erpflichtet, über diejenigen Fächer, für welche sie zunächst angestellt sind, regelmäßig Vortrage zu halten. Im llebrigen steht es ihnen frei, ihre Vorlesungen auch auf andere Gebiete der Wissenschaft auszudehnen.

Art. 37. Die Privatdozenten beziehen keine fixe Besoldung. Es können aber denjenigen unter ihnen!, welche dure... ihre Vorträge eine an der Anstalt bestehende .Silke auszufüllen, oder, auch abgesehen davon, sich durch ausgezeichnete Seiftungen eine ansehnliche Wirkfamkeit an der Universität zu begründen »ermögen, Gratifikationen ..»erabreicht werden.

Art. 38. Die Privatdozenten haben keine Verpflichtungen mit Beziehung auf den Umfang ihrer Sehrthätigkeit zu übernehmen.

Es kann übrigens auf reglementarischem Wege bestimmt werden, daß Privatdozenten, welche während eines gewissen läiigern Zeitraumes keine Vorträge an

107 der Universität gehalten haben, in Folge dessen als Pricatdozenten betrachtet zu werden.

Art. 39. Die mittlere Durchfchnittsfnmme ...Besoldung beträgt für einen o r d e n t l i c h e n §r. 3600, für einen a u ß e r o r d e n t l i c h e n

gr. 2000.

aufhören, der fixen Professor Professor

Art. 40. Die jährlichen Gefammtausgaben für die Besoldung des Lehrerpersonals, so wie für allfällige Gratifikationen an dasselbe dürfen die Summe von gr. 265,000 nicht überschreiten.

Unter dem Lehrerpersonale find hier neben den Professoren und Privatdozenten auch die Profektorcn, Affiftenteii und Sprachlehrer (Art. 11), nicht aber die für die Sammlungen und andere ähnliche mit der Universität zusammenhängende wissenschaftliche Hilfsanftalten angestelltet. Beamten zu verstehen.

Art. 4I. Den befoltetcn Professoren fallen die für ihre Vorlcfnngen bezahlten Honorare zum g r ö ß t e n T h e i l e , den unbefoldeten Professoren und den Privatdojenten dagegen g a n z zu.

Art. 42. Es wird ein Fond gegründet, ans welchem theils befoldeten Professoren, die in den Ruhestand versezt worden find, theils Witwen und Waisen »on Professoren, die einen Gehalt bezogen haben, Pensionen ausbezahlt werden.

Es können auch zwei getrennte Fonds für diese beiden Zrneke gebildet werden. Pensionen oder Entschä* digungen, welche Professoren, die von ihren Stellen entfernt werden (Art. 75) auszubezahlen sind, werden nicht aus dem Penfionsfonde, fondern aus der Bundeskasse benritten.

Art. 43. Der Penfionsfond wird aus Beiträgen der besoldeten Professoren, aus einem Theile der Gc-

108 bohren, welche für die Prüfungen zur Erlangung der akademischen Würden entrichtet werden, und aus Zu* fchüssen der Bundeskasse gebildet.

Die Beiträge der besoldeten Professoren bestehen theils aus der ihnen nicht ausbezahlten Duole, der für ihre Vorlefnngen entrichteten Honorare (Art. 41), theils, wenn nöthig, auch aus einer .Quote, die'von ihrer fixen Besoldung zuhanden des Penfionsfondes abgezogen wird. Der Abzug von der Besoldung darf aus keinen Fall mehr als ein Prozent derselben betragen.

...Siertet Abschnitt.

V o n d e n F a k u l t ä t s b e h o r d e n u n d d e m Senate.

Art. 44. Die särnmtlichen Professoren einer Fakultät

bilden die gakultätsbehörde.

Art. 45. Die Vorstände der gakultätsbehörden find

die Dekane.

Art. 46. Die Dekane werden von den Fakultätsbehörden aus der Mitte der leztern, jeweilen im Früh* linge, auf eine Amtsbauer von einem Iahre gewählt.

Ein Professor, der das Dekanat bekleidet hat, kann für die beiden unmittlbar auf den Ablauf seiner Amts* dauer folgenden Iahre nicht wieder zum Dekane gewählt werden.

Art. 47. Der Senat der Universität besteht aus dem Rektor, den fünf Dekanen und den fünf unmittelbaren Amtsvorgängern dieser im Dekanate. Für das erste Jahr ist statt der leztern von jeder der fünf Fa»

kultäten ein Mitglied in den Senat zu wählen.

Art. 48. Der Rektor ist, als solcher, Vorstand des Senats.

Art, 49. Der Rektor der Univerfität wird von den

109 sämmtlichen Professoren frei aus ihrer Mitte, jeweilen im Frühlinge, auf eine Amtsdauer von einem Iahre gewählt. Derfelbe Professor kann nicht zwei Jahre nach einander die Rektoratsftelle bekleiden.

Ein Professor, der in dem unmittelbar vorhergehen-., den Jahre ..Dekan einer Fakultät gewesen ist, kann nicht ·zum Rektor gewählt werden.

Art. 50. Die Stellen des Rektors und eines Dekans können nicht gleichzeitig von derselben Person bekleidet werden.

Art. 51. Die hauptfächlichsten Verrichtung...« der Fakultäten bestehen in der Verständigung über die jeweiligen für den bevorstehenden Kurs anzukündigenden Vorlefnngen, in der Veranstaltung der verschiedenen Prüfungen, mit Ausnahme der Aufnahmsprüfungen an die Univerjttät, in der Bcurtheilung der von den Studirenden zur Lofung der aufgestellten Preisaufgaben eingereichten Arbeiten und in der Abfassung von ©utachten.

Zu den Berathungen der Fakultäten über die für einen besorstehenden Kurs anzukündigenden Vorträge sind jeweilen die Privatdozenten der betreffenden Fakultät zuzuziehen.

Art. 52. Der Senat hat das an der Univerfität herrschende wissenschaftliche Leben im Allgemeinen und den Gang des Unterrichts an diefer Anstalt im Besondern fortwährend im Auge zu behalten.

Er wacht über das fittliche Verhalten und den Fleiß der Studirenden.

Art. 53. In diesen beiden Richtungen hat der Senat, theils auf Verlangen der Oberbehorden, Berichte und Gutachten an die leztern gelangen zu lassen, theils aber auch von sich aus Vorfchläge zu Anordnung

no gen, die er für nothwendig erachtet, bei den Oberbebörden in Anregung zu bringen.

Außerdem liegt dem Senate die unmittelbare ..pandhabung der Disziplin unter den Studirenden ob. Die Art der Ausübung derselben und die'Strafbefugniß, welche dem Senate zu diesem Ende hin einzuräumen ist, werden durch das Reglement näher bestimmt.

Art. 54. Der Senat ordnet die Prüfungen zur Aufnahme an die Univerfität an.

Art. 55. Die wefentlichste Verrichtung des Rektors besteht in der Leitung der Geschäfte des Senates.

(..es ist ihm durch das Reglement eine Einzelnkompetenz zur Ahndung geringerer Disziplinarvergehen der Studirenden einzuräumen.

.Junfter Abschnitt.

Von dem Bundesrathe, als O b e r b c h ö r d e der Universität, und dem Universitätsrathe.

Art. 56. Der Bundesrath steht der eidgenössischen Universität als .oberste leitende und vollziehende Behorde vor.

Art. 57. Er saßt seine die Universität beschlagenden -Beschlüsse auf den Antrag des Departements des Innern.

Art. 58. Unter dem Bundesrathe steht zur wnmittelbaren Leitung und Ueberwachung der Universität ein Univerfitätsrath.

Art. 59. Der Uni»erfitätsrath besteht aus einem Präfidenten und vier Mit.aliedern. Für die leztern werden überdieß zwei Ersuzmänner aufgestellt. Der Univerfitätsrath wird sammt den Etfazmännern vom -Bundesrathe aus aîlro ...îchmeizerburgern, die bei den

ili Wühlen in den Nationalrath stimmberechtigt sind, ges wählt. Unter den Mitgliedern und Ersazmännern des tlniverfitätsrathes dürfen nicht zwei oder mehr Bürger desselben Kantons sich befinden.

Der Präfident des Universitätsrathes darf weder dn anderes Amt bekleiden, noch einen Beruf felbst treiben oder auf feine Rechnung betreiben lassen.

Art. 60. Die Amtsdauer eines Univerfitätsrathes und eines Srfazmannes beträgt drei Iahre.

Unmittelbar nach jeder Gefammterneuerung des ·Bundesrathes findet auch eine Gefammterneuerung des ilniöerfitätsrathes und feiner Erfazrnänner statt.

Art. 61. Der Vizepräsident des Hniserfitätsrathes .»ird aus der Zahl der Mitglieder dieser Behörde vom Bundesrathe jeweilen für eine Amtsdauer von drei Iahren bezeichnet.

Art. 62. Der Univerfitätsrath kann nur gültig verlanbeln, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.

Art. 63. Der Univerfitätsrath hält seine Sizungen In der Regel in der Stadt, in welcher sich die Univerfität befindet.

Art. 64. Er tritt auf den Ruf feines Präsidenten zusammen. Der leztere versammelt den Uniöerfitätsrath, [o oft es die Geschäfte erheischen.

Der Präsident des Univcrjltätsrathes ist verpflichtet, diese Behörde zu versammeln, falls er von dem Bundesrathe dazu angewiesen wird, oder fall..-; zwei Mitglieder des Univerfitätsrathes es verlangen.

Art. 65. Der Präfident des Univerfitätsrathes hat feinen Wohnfiz in der Stadt, in welcher sich die Univerfität befindet, aufzuschlagen.

Art. 66. Der Präsident des Univerfitätsrathes belieht eine Besoldung von gr. 50O0. Die Mitglieder .SunUeKalt, Jahre. VI. Bd. I.

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112 des Univerfitätsrathes werden durch ..taggflder und ßrsuj der Reisekosten entschädigt.

Art. 67. Der Sekretär des Univerfitätsrathes, welcher als solcher auch Sekretär des Präfidenten dieser Behörde ist, wird von dem Univerfitätsrathe, jeweilen unmittelbar nach der Gesammterneuerung des lejtern, auf eine Amtsdauer von drei Iahren gewählt.

Er hat seineu Wohnfiz in der Unioerfitätsfiadt aus* zuschlagen.

Er bezieht eine Besoldung, die nach Beschaffenheit der Umstände bis auf Fr. 3000 betragen kann, und je im einzelnen galle von dem Univerfitätsrathe festflesejt wird.

Art. 68. Der ..Bundesrath wird, betreffend die -..Be* sorgung der Univerfitätskasse, so wie, mit Beziehung auf die Verwaltung des Univerfitäts- und Penfions* sondes, die nöthigen Anordnungen treffen.

Art. 69. Der Bundesrath wird jeweilen, bevor .er über wichtige, die Univerfität betreffende Gegenstände Beschlüsse faßt, ein Gutachten des Univerfitätsrathcs; der leztere, bevor er wichtigere, bleibende Anordnungett über den (Sana, des Unterrichts und die ..Disziplin an der .ünberfität trifft, ein Gutachten bes Senates einholen..

Art. 70. Der Bundesrath erläßt auf den Vorschlag des Univerfitätsrathes hin die Réglemente wich* tigeren Inhalts, welche [zur Vollziehung der die Uni» verfität betreffenden Bundesgeseze und Beschlüsse der ·Bundesoersammlung erforderlich find.

Art. 7I. Die Srnennung der $rofefforen, ·.Prese..» .toren, Assistenten und Sprachlehrer (Art. 11), die Be* ·stimmung des ihnen auszusezenden Gehaltes und die ·Entscheidung über dir der Sehrnschast jir verabreichen*

113 den Gratifikationen stehen, auf Bericht und Antrag des Unioerfitätsrathes, dem Bundesrathe ..-.u.

Es kann Niemand, über welchen der Universitätsrati) nicht sein Gutachten abgegeben hat, vom Bundesrathe jum Professor, Prosektor, Assistenten oder Sprachlehrer gewählt werden.

Art. 72. Der Univerfitätsrath entscheidet, nach Ein.holung eines Gutachtens der betreffenden .Jakultät, über die Zulassung von Privatdozenten.

Diese Entscheidung unterliegt der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 73. Der Bundesrath erledigt, aus den An-.-trag des Universitätsrathes, Entlassungsbegehren der Professoren.

Art. 74. galls ein Professor ohne seine Schuld, also z. B. wegen Alters, Krankheit u. s. w,, andauern...» außer Stande ist, seinen Verrichtungen gehörig obzuliegen, so kann er auf sein Gefuch hin, oder auch ohne dieses, von dem Bundesrathe, auf den Antrag des Univerfitätsrathes, in Ruhestand verfezt werden. Dabei ist aber einem besoldeten Professor mindestens die Hälfte seines fixen Gehaltes als pension zu belassen.

Art. 75. Wenn ein Professor sich in grfullung seiner Amtspflichten oder in feinem Verhalten überhaupt in dem Grade fehlbar gemacht hat, daß fein weiteres Wirken an der Universität mit dem Wohle diefer Anfialt unoereinbar erscheint, so kann er »on dem Bundes* Tathe, auf den mottoirten Antrag des Universitätsrathes, »on seiner Stelle, mit oder ohne Aussepng einer fcn* ficn, entfernt werden.

Zu einem derartigen Antrag des Universitätsrathe* ift die absolute Mehrheit seiner sämmtlichen Mitglieder «forderlich, und der ..öundesrat!» hat den Art. 38 de«

114 Gesezes über die Verantwortlichkeit der eidgenösfischen Behörden und Beamten vom 9. Ehristmonat 1850 in Anwendung zu bringen.

Art. 76. Die -.Bestimmungen der drei lezten Artikel finden auch aus die Prosektoren, Asfijtenten, Sprachlehrer und Privatdozenten analoge Anwendung.

Art. 77. Für diejenigen, eine der BeiDen theologi* schen Fakultäten betreffenden Verhandlungen des U«iverfitätsrathes, welche die Begutachtung 1) der Ernennung eines Professors, · 2) der Veïsîzung eines Professors te den Ruhestand, 3) der Entfernung eines Professors von seiner Stette,, 4) die Zulassung eines Privotdozenten, 5) der im Art. 76 vorgesehenen Schritte gegen einen Privatdozenten, jum Gegenstande habrn, begeben sich die Mitglieder des Univerfiîatsrathes, welche nicht ber Confeftïon, um deren ideologische Fakultät es fich handelt, angehören, in den Ausstand. Diese Bestimmung findet jedoch aus den .Präfidenten des Universitätsrathes keine Anwendung.

Würde in Folge dessen die Zahl der nicht in Ausfland kommenden Mitglieder des Univerfitätsrathes nicht mehr drei betragen, fo wären ihnen bis auf diese Zahl Ersazmänner von der gleichenConfesfion beizugeben.

...Der Bundesrath wird auf dieses Verhältnif.. bei ber Wahl der (Srsazmamter angemessene ...tukjicht nehmen.

Art. 78. Dem ttniversttätsrathe lieht die Befugnif §n, Professoren von der Verpflichtung, über diejenige.!

gächer, für raelche fie zunächst angestellt find. Vorträge p halten, zu entbinden (Art. 36).

Art. 79. Das Reglement wird bestimmen, bis auf

115 welchen Betrag der Bundesrath und eben so der Universitätsrath über die für die Zweke der Univerfität ausge* sezten Kredite zu verfügen haben.

Art. 80. Der Vorschlag zu dem Iahresbudget für die eidgenösfische Universität wird der Bundesversammg, lung als ein Theil des Entwurss zu dem Gesammtveranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes »on dem Bundesrath, auf den Antrag des Univerfitätssrathes, vorgelegt.

Art. 81. Der Bundesrath entscheidet, so weit an ihm, über die Abnahme der fämmtlichen, die Univerfität beschlagenden Jahresrechnungen, auf den Antrag des Univerfitätsrathes hin.

Art. 82. Der Bundesrath entscheidet, aus den Antrag des Univerfitätsrathes , über die Annahme von Schenkungen oder Vermächtnissen, welche der Univerfität mit spezieller Zwekbestimmung gemacht werden (Art. 14).

Art. 83. Der Universitätsrath entscheidet über Ge«= suche um Bewilligung zum Bezüge eines Honorars, welches 5 Franken für die wöchentliche Stunde einer Vorlesung übersteigt (Art. 23).

Art. 84. Der Univerfitätsrath entscheidet über die ·Srtheilung der eidgenössischen Stipendien (Art. 27), so wie über die Befreiung von den Honoraren für die Vorlesungen und von den Univerfitätsgebühren (Art. 25).

Art.. 85. Der Universitätsrath erstattet alljährlich einen Bericht über den Gang der Universität an den Bundesrath.

Zu diesem Ende hin zieht er von dem Senate und dieser hinwieder von den gakultäten die nöthigen Bea richte ein.

116 Art. 86. Der -.Präsident des Univerfitätsrathes hat über alle von dem leztern zu behandelnden Geschäfte einen Antrag zur Erledigung derselben vorzulegen.

Art. 87. & besorgt, während der Uniöerfitätsrati,» nicht versammelt ist, die laufenden Geschäfte.

Das Reglement wird seine dießfällige Kompetenz näher bestimmen.

(Sechster Abschnitt.

Von dem Size der Universität.

Art. 88. Die eidgenössische Universität wird in denjenigen Theil der Schweiz verlegt, in welchem die deutsche Sprache herrschend ist.

Art. 89. Dem Kantone, beziehungsweise der Stadt, in welchen die eidgenössische Uniöerfität ihren Siz haben wird, liegt ob : 1) die ihnen gehörenden wissenschaftlichen Sammlun* gen der Universität zu freier Benuzung unentgeldlich zur Verfügung zu stellen ; 2) so viel an ihnen liegt, darauf hinzuwirken, daß auch die am Univerfitätsorte im Eigenthume von Korporationen befindlichen wissenfchaftlichen Sammlungen von der Univerfität ungehindert benuzt werden können ; 3) die Spitäler, gemäß einer mit dem Bundesrathe zu treffenden Uebereinkunft, zu freiem Gebrauche für den medizinischen Unterricht an der Univerfität zur Verfügung zu stellen 5 4) einen botanischen Garten, der von dem Bundes* rathe als genügend anerkannt worden ist, der Uni* »erfität unentgeldlich anzuweisen;

117 5) im Einverständnisse mit dem Bundesrathe die a. für den Univerfitätsrath, b. für den Senat und die gakultätsbehorden,

c. für die Begehung der akademischen Feierlich* keiten, d. für die Abhaltung der Vorlesungen, ' e. für daschemifcheund physikalische Laboratorium, f. für die Anatomie,

§. für die Bibliothek, h. für die sämmtlichen Sammlungen und Ap»arate, i. für die Bedienung der Univerfität erforderlichen Gebäulichkeiten unentgeldlich zur Verfügung zu stellen, gehörig einzurichten und zu unterhalten ; 6) dafür zu sorgen, daß die für körperliche Uebungen erforderlichen Lokalitäten der Universität ohne Entfchädigung offen stehen ; 7) dem Bunde einen jährlichen Beitrag von Fr. 70,000 an die Ausgaben für die Univerfität zu leisten.

Dieser Beitrag ist in vierteljährlichen Raten zu bezahlen. .Die erste Rate verfällt mit dem Ablaufe des dritten Monats nach Eröffnung der Univerfität.

Art. 90. Falls die Univerfität in eine Stadt verïegt wird, in welcher nur nach der einen der beiden christlichen Confesfionen Gottesdienst gehalten wird , so soll für die Studirenden des andern Glaubensbekenntnisses ein besonderer akademischer Gottesdienst stattfinden.

Der für denselben anzustellende Geistliche wird vom Bundesrath, auf den Vorfchlag des Univerfitätsrathes, der hiebet die Vorfchriften des Art. 77 in analoge An> »endung zu bringen hat, gewählt.

118 Es liegt dem Kantone, beziehungsweise der Stadt,.

in welchen die Univerfität ihren Siz haben wird, ob, die für die Ausübung des akademischen Gottesdienstes «fort* derliche Lokalität anzuweifen.

Art. 91. Die Beamten, Lehrer und Angestellten der Univerfität find mit Beziehung auf ihr Verhältnif ju den Gesezen und Behörden des Kantons, in wel* chem die Universität ihren Siz hat, nach den gleichen Grundsäzen zu behandeln, wie die übrigen eidgenos«fischen Beamten und Angestellten.

Art. 92. Die Studirenden haben keinen privilegir# ten Gerichtsstand.

Die besondern für die Studirenden zu erlassenden Disziplinaröorschriften gehen von den Univerfitätsbes.

hörden aus, und ihre Uebertretung wird auch aus* schließlich von den leztern bestraft.

ttebergangsbestimmungen.

Art. 93. -..Sei Bezeichnung des Kantons, beziehungS# weise der Stadt, welchen das Anerbieten gemacht werdra soll, Siz der eidgenössischen Univerfität, unter Uebernähme der damit verknüpften Verbindlichkeiten, z« werden, ist das gleiche Verfahren in Anwendung zu brin* gen, das bei Bestimmung des Sizes der Bundesbehörden befolgt wurde.

Art. 94. Die zuständigen Behörden des Kantons, beziehungsweise der Stadt, welchen das Anerbieten, Siz der Univerfität zu werden, gemacht worden ist, .haben binnen zwei Monaten, von dem Tage an gerech.net, an welchem dieses Anerbieten beschlossen worden war, dem Bundesrath die Erklärung abzugeben, ob fie die dem Univerfitätsfize durch das gegenwärtige

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auferlegten Gesez Verbindlichkeit..« übernehmen wollen oder nicht.

Art. 95. Diefes Gefez tritt fofort nach seiner Erlassnng in Kraft.

Der Bundesrath wird die zur Vollziehung desselben erforderlichen Maßnahmen treffen.

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Entwurf eines Bundesgesezes, betreffend

Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule, wie derselbe aus den Berathungen der Kommission des Nationalrathes hervorgegangen ist.

Die Bundesversammlung der schweizerische« Eidgenoffenfchaft, in Anwendung des Art. 22 der -Bundesverfassung; nach Einficht eines Vorfchlages des Bundesrathes,

beschließt: @tstec Abschnitt.

A l l g e m e i n e -."Bestimmungen.

Art. 1. Es wird eine eidgenösfische polytechnische Schule errichtet.

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Entwurf eines Bundesgesezes, betreffend die eidgenössische Universität, (wie derselbe aus den Berathungen der Kommission des Nationalrathes hervorgegangen ist).

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1854

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.01.1854

Date Data Seite

98-119

Page Pagina Ref. No

10 001 316

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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