137 Art. 83. Dieses Gesetz tritt sofort nach seiner Erlassung in Kraft.

Der Bundesrath wird die zu seiner Vollziehung erforderlichen Maßnahmen treffen.

#ST#

B o t s c h a ft des

schweiz. Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend den Entwurf zu einem Geseze über das Verfahren bei Zollübertretungen.

(Vorn 30. Dezember 1853.)

Tit.

Wir beehren uns anmit, Jhncn einen Gefezesvorschlag über das Verfahren bei Zollübertretungen vorzulegen, und denselben mit nachfolgenden Betrachtungen zu begründen : Die wesentlichste Abweichung des Entwurfes von dem bisherigen Geseze über das Verfahren bei Uebertretung fiskalischer und polizeilicher Bundesgeseze vom 30. Juni 1849 besteht in der Aendexung des Gerichtsstandes für Zollübertretungen, während wir hinwiederum vorschlagen, dieses Gesez mit Bezug ans anderweitige Uebertretungen ganzh'ch fallen zu lassen und deren Bestrafung den kantonalen Gerichten nach ihren Prozeßgesezen, jedoch mit Beachtung der materiellen Strafbeftimmungcn der betrefsenden Biintcsgefeze anheimzustellen.

138 Schon bei Erlassiina, des jezigeit Gesezes waren die Ansichten über den Gmchtsstand sehr verschieden, bis am Ende au0 dem Kampfe der Meinungen das gemischte System hervorging, die kantonalen Gerichte entscheiden zu lassen, mit Rekurs an das eidgenössische Äassationsgericht in Kassationsfällen, Sehr bald traten indeß Uebelstände hervor unB die damit verbundenen Bedenken. Schon im ersten Geschäftsberichte vom Jahr 1849 mußte der Bundesrath bemerken : ,, Es darf nicht in Abrede gestellt werden, daß ,,die große Verschiedenheit der gerichtlichen Jnstitu,, tionen in den einzelnen Kantonen ein wesentliches Hin,,derniß zur wirksamen Vollziehung desjenigen Theils ,,im Gese-jc darbietet, welcher von den Gerichten "handelt; man könnte in dieser -.Beziebung schon ,,mehrere Fälle anführen."

Die Kommission des Nationalrathes bemerkt hierüber in ihrem Bericht über die Geschäftsführung des Bundesrathcs vom Jahr 1849: ,,Mit dieser Erfahrung, welche der Bundesrath ,,schon mährend der kurzen Dauer des Bestehens des ,,Fiskalgesezes gemacht hat, steht dann auch, was ,, m a n etwa über ungleiche Aburtheilung dergleichen ,, den Bestimmungen dieses Gesez's unterliegenden ,,Fälle durch die verschiedenen Kantonalgerichte hört, ,,durchaus im Einklänge. Eine ungleiche Behandlung "der (Schweizerbürger bei Uebertretung einer und der,,selben Vorschrift eines BundesiJ,eseze0 verdient aber ,,gewiß den größten Uebelständen, rnelche sich im "·Bundesleben zeigen können, beigezählt zu werden.

"Jn Folge dessen glaubt die Kommission die Er,,wavtung ausfprechen zu sollen, daß der Bundes,,rath Vorlagen an die Bundesversammlung gelangen

139

" lassen werde, welche dazu geeignet sind, eine gleiche ,, Behandlung aller Schweizexbüxger im Falle der "Uebertretung von Fiskalgesejen des Bundes herbei ,,zu führen. Dabei will die Kommission die vorläu-.

,, fige Bemerkung nicht unterdrüken, daß Beurtheilnng " der SSiderhandlungen gegen Bundesfiskalgeseze durch ,, eine Abtbeilung des Bundesgerichtcs in möglichst ,,summarischer Weise, statt durch die sünf und zwanzig ,,verschiedenen Kantonalgerichte, das einzige Mittel "sein dürfte, das zu jenem angestrebten Ziele mit ,,Sicherheit führen wird" Jrn Geschäftsberichte von 1850 mußte der Bundesrath, durch immer zahlreichere Erfahrungen bewogen, der nämlichen Klage Worte verleihen: ,,Der Bundeorath -- so heißt es dort -- kann "nicht umhin zu bemerken, daß die bisherige Abur" theilung der Strassälle durch die Kantonalgerichte "sich meistens als unpraktisch und auf die Länge ,,schwerlich haltbar erwiesen hat. Die Verschiedenheit "der ©..richteformen in den Kantonen, die Langsam,,feit des gewöhnlichen Rechtsganges in vielen der,,selben, endlich auch die unverkennbare Einrnirkung "der öffentlichen Meinung auf die Richter in meh"rern ...ï'antonen bezuglich des Schmuggel...,- nament"lich dort, wo eine große Zahl der Einwohner diesen " offenbaren Betrug gegen die Oesammthcit der loya"len Staatsbürger mit zu milden Augen betrachtet, ,, und die Ungerechtigkeit nicht einsieht, die man durch "Nachsicht mit den Schmugglern gegen den redlichen "Kaufmann begeht, haben in manchen Fällen zu ,,bedauernswerthen Urtheilen geführt, die gegen die ,, Aburtheilnng ähnlicher Fälle in andern Kantonen ,, grell abstechen und eine Ungleichheit in der Behand-

140 ,,lung der Straffälligen erzeugt haben, welche jedem "Erforderniß einer einzig gerechten, gleichförmigen ,, SiVv.frechtspflege widerstreitet."

Die Kommission des .Ständerathes hat in ihrem Berichte hierüber bemerkt, was folgt: ,,Wenn wir mit dem Bundesrathe vollkommen ,,darüber einverstanden sind, daß sich das gesammte ,,Verfahren, wie es durch das Fiskalgesez »orge"schrieben ist, und besonders die Aburtheilung der "vorkommenden Straffälle durch die Kantonalge"richte als unpraktisch und auf die Länge nicht halt,,bar erweist, so müssen wir nm so mehr wünschen, ,,daß, sobald es die Zeit verstattet, aus die Revi"sion des Gesezes Bedacht genommen, und daß in"zwischen die statistischen Materialien, welche die hiezu "erforderlichen Winke enthalten, der Bundesvexscunm,,lung in den jährlichen Rechenschastsberichten mit"getheilt werden. Wir können sreilich hierbei die ,, Bemerkung nicht unterdrüken, daß die Erfahrungen, "welche das Handels- und Zolldepartement, so wie "das eidgenössische ' Kassationsgericht mit Bezug auf "die besondere Gestalt der einzelnen Uebertretungs"fälle zu machen im Falle sind, noch wichtiger als ,,allgemeine Zahlenangaben fein dürften."

Sie entnehmen hieraus, Tit., daß fchon im Jahre 1851, ja noch früher, in den Kommissionen der gesezgebenden Räthe, welche die Verwaltung des Bundesrathes

prüften, sich die Ueberzeugung kund gab, daß das bestehende gerichtliche Verfahren nicht mehr fortdauern könne, und daß fchon damals einer neuen Gefezesvorlage gerufen wurde. Gleichwol haben wir noch gezögert, um noch weitere Erfahrungen zu sammeln. Dieselben bestätigten

141 aber alle die gewonnene Anschauungsweise und sprachen immer dringender für die Nothvvendigkeit einer Reform in der angedeuteten Richtung. Dazu kam endlich noch,, daß der Kantonsrath von Solothurn in Anwendung des Art. 81 der Bundesverfassung eine Revision des fraglichen ©efezes in Anregung brachte und uns diesen Antrag in motivirender Ausführung zustellte. Wir übermitteln Jhnen dieses Schreiben, so wie die Berichte der fämmtlichen Zolldirektionen und des Generalanwaltes über die im vorliegenden Gebiete gemachten Erfahrungen und wir zweifeïn auch nicht, daß die Mitglieder des eidg. Kassation sgerichtes Zeugniß werden ablegen können über die auffallenden Erscheinungen, welche in der Anwendung des Gesezes von Seite der Gerichte sich gezeigt haben.

, Auf Grundlage dieser Erfahrungen wollen wir nun die wesentlichen Uebelstände, welche von der kantonalen Jurisdiktion und der Mitwirkung des eidgenössischen Cassationsgerichteé herrühren, noch etwas näher bezeichne«.

Das jqige Gesez überläßt es den Kantonen, die Konti.aveiitionen nach ihren Prozeßsormen zu behandeln, in der Weise jeboch, daß einzelne maßgebende Bestinimuugen darin ausgenommen sind. Die Folge davon ist, daß einzelne Kantone, in deren Prozeßgeseze diese Vorschrifien nicht passen, diese einfach außer Acht lassen, oder mit andern Worten, daß das Bundesgesez in seinen wesentlichsten Bestimmungen nicht vollzogen wird und nicht ausführbar ist. Wir heben hier folgende Einzelnheiten hervor: a. Es ist eine absolute Notwendigkeit, daß bei fisfalischen Ueberiretungen, die aus der That konstatixt werden, wie dieses namentlich in der Regel bei den Zollumgehungen der Fall ist, bis aus einen gewissen Punkt eine f o r m a l e B e w e i s t h e o n e itattfindea

142 muß. Man wird dieses wol auch in allen Ländern finden, welche Zölle haben. Es muß nämlich sosort ·ein gehöriger Verbalprozeß erhoben werden und dieser muß, wenn er gehörig abgefaßt ist, in der Regel und unter Vorbehalt einzelner Beschränkungen volle Beweiskraft haben, und bisweilen ausschließlich maßgebend sein. Die h. Bundesversammlung hat diesen Gxundsaz unbedenklich in das bestehende Gesez auf.» genommen. Nun werden aber in einzelnen .S'antonen Zollübertretungen durch eine Jury beurtheilt.

Wir wollen jejt nicht näher auf die Frage eintreten, ob die Jury ein passendes und unbefangenes Gericht sei bei Uebertretungen eines Gesezes, gegen welches ein Theil der Gränzbevölkerung sehr ungünstig gestimmt ist, bei Uebertretungen, deren Unrechtmäßigkeit gar nicht im ..Bewußtsein dieser Bevölkerung zu liegen scheint, sondern wir beschränken uns auf die Behauptung, daß jede formale Bevteistheorie mit dem innersten Wesen der Jury im schneidenden Widerspruch steht. Die natürliche Folge davon rcar die, daß die Jury von der Beweiskraft des Verbalprozesses in manchen Fällen gar keine Notiz nahm, sondern ihr Nichtschuldig aussprach, gerade als ob dieser gar nicht cxistirte. Obwol das Kassationsgericht von der materiellen Unrichtigkeit eines solchen Uxtheils durchdrungen war, so sand es doch, es konnte nur in der Eigenschaft als Appellhof das Urtheil xefoxmireK, weil die Frage, ob ein Beweis geführt oder nicht geführt sei, zum materiellen Theile des Prozesses und der Entscheidung gehöre. Der Widerspruch zwischen dem Gefez und seiner Anwendung wurde unzweifelhaft anerkannt, allein befunden, daß die Jury ihren Weg gehen könne. Dieser

143 Widerspruch ist somit von oben herab sanktionirt und die Jury kann auch künftig die Beweiskraft de-...

Verbalprozesses und fomit eine der wesentlichsten Grundlagen des Gesezes unbeachtet bei Seite lassen.

b. Das gegenwärtige Gesez schreibt ferner ein summarisches, öffentliches Verfahren mit mündlichen Partheivorträgen vor. Nun ist aber in mehreren Kantonen das Prozeßverfahren in Polizeifachen schriftlich und nicht öffentlich, z. B. in Solothurn. Man fand darin so große Schwierigkeiten und Verwiklungen, daß da...?

dortige Obergericht in den Motiven eines Urtheils mit aller Offenheit dem Bnndesgeseze den Gehorsam aufkündigte, behauptend, der Bund fei nicht berechtigt, Aendernngen in kantonalen Prozeßgefezen vorzuschreiben. Obwol wir diefes nicht unbedingt und für alle Fälle zugeben können, fo muß man jedenfalls so viel gelten lassen, daß der Widerstand begreiflich ist, und daß man nicht, ohne dir größte Verlegenheit herbeizuführen, in den ganzen Organismns eines kantonalen Prozeßgefezes einige allge-

meine Säze hineinwerfen kann, welche denselben zerstören und nichts Spezielles an dessen Stelle sqen.

Auch in dieser Richtung ergibt sich daher die .praktische Unaussührbarkeit des Gesezes. Es dürfte übrigens nicht schwer sein, noch andere Bestimmungen desselben hervorzuheben und deren Unvereinbarkeit .mit einzelnen kantonalen Gesezen nachzuweisen.

Ein

weiterer wesentlicher Uebelstand besteht darin,

daß bei Uebertretung desselben Bundesgefezes die größte ..Berfchiedenheit in der Behandlung und Beurtheilung eintritt. Diefer Uebelstand ist bereits in den oberwähnten fiommifsionalberichten hinreichend gewürdigt worden, und er äußert feine verderbliche Richtung befonders in zwei

Swndesblatt. Jahrs. VI. Bd. I.

12

144 ..Beziehungen, indem er einerseits auf das Rechtsgefühl des Volkes nachtheilig einwirkt und andererfeits der Ent.»iklung einer gleichförmigen Praxis, der Ausbildung einer gleichmäßigen Anwendung der betreffenden Strafgeseze absolut hemmend entgegen tritt.

Nicht minder nnzwekmäßig hat sich die Kombination herausgestellt, nach welcher man einzelne Fälle von den kantonalen- Gerichten vor das eidgenössische Kassations« gericht bringen kann, welches sodann im Falle der Kassation sie an ein anderes kantonales Gericht überweist.

Die Erfahrung hat auch hier gezeigt, daß solche delegirte Gerichte, im Bewußtsein, nun die lezte Jnstanz zu bilden -- und möglicher Weife sind es kantonale Untergerichte -- von dem eidgenössischen Kassationsgerichte keine Weisung annehmen. Wenn nun das lezte, als oberste Jnstanz, ein Urtheil als gesezwidrig kassirt und das zweite kantonale Gericht dessen ungeachtet, wie es mehrmals begegnete, das frühere Urtheil bestätigte, [o mnß es jedermann einleuch«en, daß das eidgenössische Kassationsgericht in eine durchano schiefe und unwürdige Stellung gebracht wird. Nach den Gesezen anderer Länder kann in solchen Fällen neuerdings Kassation stattfinden; allein dieses bei bloßen ZollÜbertretungen einzuführen, dürfte nicht rathsam sein, weil bas jezige Verfahren ohnehin schon schleppend und kostTpielia, ist. Man glaubte dasselbe gerade dadurch einfach und wohlfeil zu machen, daß man die Beurtheilung den kantonalen Gerichten überließ, mit der Befugniß, an das eidgenöfsifche Kassationsgericht in gegebenen Fällen zu rekuriren ; allein man hat sich sehr getäuscht. Es lohnt sich in der That wol der Mühe, die jeiige Einrichtung noch näher zu besehen. ' Der Prozeß wird bei einem kantonalen Gerichte durchgeführt oft nicht ohne Weitlänfigkett und bedeutende Kosten, zumal die Zollverwaltung, um ihre

145

Interessen, die sich nicht überall der gehörigen Unterstötznng erfreuen, besser zu besorgen, eines Anwaltes bedarf, indem der Generalanwalt durch Reisen an alle Gränzorte viel wichtigere Geschäfte versäumen würde. Jjit der Prozeß durchgeführt, so kann er in den meisten Kan* tonen appellirt werden ; von da kann man in gegebenen Fällen an das eidgenössische Kassationsgericht gelangen,, und von hier im Falle der Kassation wieder an das Gericht eines andern Kantons. Also vier in der ganzen «Schweiz zerstreute Gerichte können zur Behandlung eines einfachen Zollübertretung gelangen! -- Man kann sich nun einen Begriff bilden von der Zeitverfäumniß, den Umtrieben und Kosten. Nun sollte man endlich glauben, man stehe am Ziele. Dieses ist aber nicht immer der Fall". Bisweilen entscheidet das Gericht nicht über den Entschädigungspunkt, sondern behält z. 23. dem freigesprochenen Beklagten feine Schadensersatzforderung vor,, und dann beginnt erst ein neuer Civilprozeß gegen die Zollverwaltung mit seinem ganzen juristischen Apparat von Reform, Restitution, Appellation, Revision u. s. w. Wa.1 nun feie Kosten betrifft, so sind auch hier solche Ersahrungeu gemacht worden, daß wir uns nicht enthalten können, ein Beifpiel anzuführen. Zwei Urtheile über Zollumgehungen wurden kafsirt und sodann an das Ge* richt eines andern Kantons gewiesen. Dort wurden sie gleichzeitig verhandelt und die frühern Urtheile trotz der Kassation wieder hergestellt. Die unterliegende Zollverwaltung hatte nun außer den Kosten, die beim srühern Gerichte erlaufen waren, an Gerichts.- und Advokaturgebühren und Entschädigung an die Gegenpaxthei Fr. 1916 87 Cent, zu bezahlen.

Wir glauben das Gesagte genüge, «m die völlige Unhaltbarkeit des jezigen Systems darznthun, und wir

146 wenden uns nun zu der Frage, was an dessen Stelle zu sezen sein dürfte. Soll man die ganze gerichtliche ...9ehandlung den kantonalen Gerichten nach ihren Prozeßgesezen überlassen, oder der -Bundesrechtspflege zuwenden? -- Das erste halten wir für ganz unthunlich, weil die wesentlichsten Uebelstände nothwendig fortdauern mußten; mit einer solchen Aussicht aber macht man keine neuen Geseze. Fortdauern würde die Beurtheilung durch die Jury da, wo diese besteht; es wurde nun ober oben gezeigt, daß diese Institution durchaus unverträglich ist mit irgend einer formalen Beweistheorie, die in einem solchen Geseze unmöglich kann bei Seite gesezt werden.

Auch ist uns nicht bekannt, daß in andern Ländern, welche die Jury haben, die Zollübertretungen ihr zugewiesen .»erden. Fortdauern müßte ferner die bunteste Musterkarte der ..jiechtssprechuna, bei Uebertretungen eines und desselben ..Bundeegesezes, und demgemäß maßten auch die übernähmen wesentlichen Nachtheile dieser Einrichtung fortdauern, und zwar in noch erhöhtem ÜRajje, wenn man die jezt bestehende Einwirkung des eidgenössischen ..tassationègerichteô beseitigen wollte. Würde man aber beabsichtigen, diese beizubehalten oder auf eine andere Weise die cibgenössisd..c und kantonale Justiz zu kombiniren, so liegt es auf flacher Hand, daß überdieß auch die erwähnten Konflikte, der schleppende Prozeßgang und die enormen Kosten fortdauern müßten. So wären also die Hebelstände nicht nur nicht gehoben, sondern sie würden in ihren wesentlichsten Bestandtheilen weiter bestehen.

Wir beantragen daher, die Behandlung solcher Prozesse einer schon bestehenden Abtheilung des Bundesgerichtes zu übertragen mit einem möglichst einfachen, fumniarischen Verfahren. Auf eine schriftliche Klage unb Antwort verfügt der Präsident über die weitere Prozeß-

14?

leitung, indem er in denjenigen Fällen, welche eine Beweisabnahme veranlassen, irgend ein Mitglied oder einen Snppleanten des Bnndesgerichtes, welcher dem Orte der begangenen Zollübertretung zunächst wohnt, damit beauftragt. Sind die Akten fpruchreif, so entscheidet das Gericht nach vorgängiger mündlicher und öffentlicher Verhanfclung. Bei appellabeln Fällen kann nicht eine abgesondcrte Kassation stattfinden, und im Falle der Kassation urtheilt die obere Jnstanz auch in der Hauptsache. Es kann also ein Prozeß vor nicht mehr als zwei Instanzen gebracht werden. Wenn diese in der kantonalen Juris-

diktion für die wichtigsten Kriminal- und Eivilfachen als genügende Garantie der Rechtsprechung erachtet werden, so wird wol niemand behaupten wollen, die beiden Instanzen der eidgenössischen Anklage- oder Polizeikammer und des Bundesgerichtes, refp. Kassationshofes, bieten in Zollübertretungsfällen keine genügende Garantie für eine unbefangene und würdige Rechtspflege. Dasselbe Gericht soll zugleich auch über den Schadenersaz urtheilen, damit nicht aus dem beendigten Prozesse ein neuer erwächst.

Was nun die Kosten betrifft, so läßt sich nach den gemachten Erfahrungen leicht berechnen, daß sie bedeutend unter den bisherigen Kosten bleiben, jedenfalls aber dieselben nicht erreichen follten. Nehmen wir an, die Kosten der Polizeikammer betragen durchschnittlich per Tag Fr. 100, Reisespesen und Bedienum,- inbegrissen, so ist dieses eine wöchentliche Auslage von Fr. 600; in diesen sechs Tagen kann aber die Kammer zwölf bis achtzehn Prozesse erledigen," d. h. den größten Theil aller Prozesse, die im Jahr entstehen. Die Zahl derselben betrug bisher zirka 1 -- 2! 2 Prozent der Straffälle, oder 10 bis 25 Prozesse.

Werden nun eine Anzahl Prozesse gleichzeitig und an demfelben Orte behandelt, so fallen für den Bund die vielen

s

148 und theilweise nicht unbedeutenden Advokaturrechnungen weg, indem der Generalanwalt die Prozesse selbst führen kann. Weitere Kosten entstehen nun freilich noch duri,.,) das Jnstruktionsverfahren und in Fällen von Appellation oder Kassation; allein auf der anderen Seite darf man nicht überfehen, daß nach bisheriger Erfahrung mindestens die Hälfte der Beklagten verurtheilt wurde, und durch Bezahlung der Kosten und einer Gerichtsgebühr der Bundesfasse einen ziemlichen Ersaz leistete, was auch künftig der Fall sein wird. Auch die betheiligten Privaten dürften durchschnittlich nicht schlimmer stehen, wenn man die angetragene bescheidene Gerichtsgebühr von 20 -- 40 Fr. in Betracht zieht, und wenn das Gericht

in Bestimmung des Sizungsortes der Mehrzahl der Beklagten Rechnung trägt. Eine weitere Kostenerfparniß besteht für sie darin, daß ein Prozeß nicht mehr wie bisanhin vor vier Gerichte gebracht werden kann.

Indem wir daher diese oder eine ähnliche Einrichtnng als das einzige Mittel, zu einem bessern Zustand zu gelangen, vorschlagen, gehen wir noch auf einige Einwendungen über, welche sich vielleicht hören lassen oder auf mögliche Zweifelsgründe. Hier können wir vorerst kaum annehmen, daß jemand die Kompetenz des Bundes zu dieser Veränderung des Gesezes bestreiten werde. Mit Recht bemerkte hierüber ganz knrz die nationalräthliche Kommission, welche das jezige Gesez begutachtete, es verstehe sich ganz von selbst, daß der Bund, welcher den Bezug der Zölle und die Strafbestimmungen verfassungsgemäß habe anordnen dürfen, auch berechtigt fein müsse, das Verfahren zn bestimmen, indem von diesem in der That großentheils die Möglichkeit der Vollziehung abhangt.

Es ist daher gar nicht nöthig, den Art. 106 der Bundesïerfassung zu Hilfe zu nehmen, um die Kompetenz zu

149 begründen, die fraglichen Straffälle durch die Bundesjustiz beurtheilen zu lassen. Vielleicht wird man aber den Vorschlag als einen Schritt zur Eentralifation betrachten und darum bedenklich finden. Wir erachten diese Auf-

sassung nicht für stichhaltend. Denn es handelt sich nicht darum, einen neuen Zweig der Verwaltung zu centralisiren ; vielmehr ist das Zollwesen selbst, und sind die Bestimmungen über die Bestrafung und die Art des Verfahrens schon centralisirt; sie bilden jezt schon den Gegenftand von Bnndesgesezen. Es handelt sich nur um die Art und Weise, wie die wirksamste Vollziehung einer durchaus eentralisirten Institution zu erzielen sei.

Vielleicht wird man unter Berufung auf Art. 94 der Bundesverfassung die Verfassungsmäßigkeit des Vorfchlages in Zweifel ziehen. Es heißt dort nämlich : " Für ·Beurtheilung von Strassällen werden Schwurgerichte (Jury) gebildet." Wenn wir nun zugeben, daß PolizeiÜbertretungen auch zu den Strassällen im weitesten Sinne des Wortes gehören, so könnten wir dagegen keineswegs einräumen, daß man bei jenem Art. 94 Polizeiübertretnngen im Auge gehabt habe und daß die Uebertretung eines fiskalischen Gesezes gleichbedeutend fei mit einem Verbrechen oder Vergehen, auch ganz abgefehen von der Größe des leztern. Als durch Art. 94 das Bundesgericht geschassen wurde, geschah es besonders mit Rüksicht auf die großen Interessen der Eidgenossenschaft, die man von .Anfang an nicht irgend einer kantonalen Entscheidung anheimstellen wollte, und obwol vorbehalten wurde, auch noch andere Gegenstände in die Kompetenz der Bundesgerichte zu ziehen, so dachte man bei der Strafkompetenj nur an größere Verbrechen, naRientlich politifcher Natur, und wollte hiefür eine Jury einfezen. Man wird diese..?

im Art. 104 bestätigt finden, wo gesagt ist, in welchen

·£--

150 Fällen die im Art. 94 instituirte Jury wirken soll, und aus diesem kann man sich am besten überzeugen, welches der Sinn und Geist des Art. 94 fei und was dort unter Straffällen verstanden werde. Fiskalische Uebertretungen werden wol nirgends zu den Verbrechen oder Vergehen gezählt ; sie tragen vielmehr' einen ganz verschiedenen Charakter und nähern sich einem zivilrechtlichen Schaden* ersaz ; der Staat macht die Rechnung für die Uebertretnng und kann von vorn herein einen Nachlaß bewilligen, was bei gewöhnlichen Vergehen und Strafen nicht der Fall ist. Ein ganz charakteristifcher Unterschied besteht ferner darin, daß bei Verbrechen und Vergehen die volle Strafe des Gesezes jeden Miturheber trifft, während bei fiskalischen Uebertretungen die Handlung mit einer be» stimmten Geldbuße belegt wird, an welche jeder Mitschuldige, wenn auch unter solidarischer Haft, nur seinen Antheil zu bezahlen hat.

Wir müssen endlich noch darauf aufmerksam machen,

daß die h. Bundesversammlung durch das jezige Fiskalgesez den Art. 94 der Bundesverfassung schon im obigen Sinne interprätirt i)at; denn wären unter dem Ausdruk ,, Straffälle " auch ifiskalische Uebertretungen verstanden, so hätte man wol diese Fälle nicht durch ein Bundesgesez'an die ordentlichen kantonalen Gerichte, welche größtentheils keine Schwurgerichte sind, überweisen dürfen.

Oder hat es wol einen vernünftigen Sinn, zu fagen : Es entspricht der Bundesverfassung, wenn der Bund durch ein Gesez die Zollkontraventionen an kantonale

Gerichte weist, die nicht Schwurgerichte sind; es verlezt dagegen die Bundesverfassung, wenn der Bund die närnlichen Fälle seinen Justizbeamten ohne Zuzug von Gefchwornen zuweist?

151 Sollte wol endlich darin ein konstitutionelles Bedenken gefunden werden, daß im Art. 106 nur vom Bundesgerichte, nicht von einzelnen Abtheilungen desselben die Rede ist? .Wir müssen diese Frage verneinen, weiî dieser Ausdrnk offenbar sowol auf das Ganze als auf die Theile bezogen wird. Denn es werden z. B. die im Art. 104 bezeichneten Gegenstände zitirt, als lägen sie in der Kompetenz des Bundesgerichtes, während sie einer Abtheilung desfelben angehören. Jm gleichen uneigent-lichen Sinne wird der Ausdrnk Bundesgericht auch im Art. 107 gebraucht. Es ist alfo klar, daß darunter ohne irgend eine erzwungene Auslegung das ganze Gericht und seine Abtheilungen verstanden werden können und müssen.

Uebrigens behalten die Artikel 103 und 107 der Bundesgefejgebung alles Nähere über die Organisation und da«!

Verfahren vor« Man könnte noch die Frage aufwerfen, warum diese Straffälle der Anklagekammer und nicht der Kriminalïammer zugewiesen werden. Beide Abtheilungen sind zur Mitwirkung an der Strafjustiz berufen, und es ist eine bloße Frage der Zwekmäßigkeit, welche von ihnen die fraglichen Geschäfte zu übernehmen habe. Es schien uns nun geeigneter, die Anklagekammer zu bezeichnen, weil die Funktionen der Kriminalkammer und namentlich des Präsidenten mehr Zeit und Mühe in Anspruch nehmen, und weil somit eine billigere Geschäftsvertheilung eintritt.

Nachdem wir die bedeutendste Aenderung im bisherigen Geseze begründet und bevorwortet haben, bleibt noch zu erörtern, warum der neue Gefezesvorfchlag sich auf die Zollübertretungen beschränke, während das jezige Gesez sich auch auf Uebertretungen des Post-, Pulver» und Münzregals und des Gefezes über Maß und Gewicht bezieht. Man kann allerdings mit einigem Grund ein* Bundesblatt. Jahrg. VI. Bd. I.

13

152

Wenden, es sei nicht konsequent, die Vollziehung und den (Schuz dieser Bundesgefeze nun der kantonalen Justiz anheimzustellen, nachdem man sich über die Nachtheile befchwert habe, die eine so ungleichartige Beurteilung der Uebertretungen nach sich ziehe. Wir würden aus diesem Grunde kein großes Bedenken tragen, auch diese Uebertretungen in das neue Gesez aufzunehmen ; allein wenn wir Alles erwägen und namentlich die praktische Seite der Sache ins Auge fassen, fo fcheint es uns doch zwekmäßiger, dieselben ganz dem kantonalen Prozeßverfahren zu überlassen, mit Ausschluß der bisherigen bundesgesezlichen Bestimmungen, und daher auch mit Ausschluß einer Weiterziehung an das eidgenössische Kassationsgericht. Die Gründe nämlich, welche bei Zollübertretungen so dringend eine Aenderung motiviren, treten hier ganz oder größtentheils in den Hintergrund, wie man denn auch schon bei Erlaß des jezigen Gesezes sich wol bewußt war, daß dasselbe hauptsächlich für das Zollwesen bestimmt sei.

Vorerst sind die Uebertretungen des Post- .und. Pulverregals sehr selten im ...ßerhältniß zu den Zollübextretungen ; sodann sind die Schwierigkeiten und Hindernisse, welche hie und da der Zollverwaltung bereitet werden, dort nicht vorhanden, und ein außergewöhnliches Verfahren hat sich gar nicht als nothwendia herausgestellt; bezüglich auf

das Münzregal sind keine strafpolizeilichen Bestimmungen vorhanden, und eigentliche Münzverbrechen gehören dem Kriminalrecht und ihre Verfolgung dem gewöhnlichen Kriminalprozeß zu. Dazu kommt aber noch, daß die liebertretung des Gesezes über Maß und Gewicht und die diefjfälligen Bußen zu häufig und zu gering find, als daß eine Ueberweifung an die Bundesjustiz oder auch nur ein Festhalten am bisherigen Geseze sich rechtfertigen würde» Muß man aber diese Klasse von Uebertretungen aus-

153

nehmen, so ist die theoretische Konsequenz dahin und es ist wol besser, sich nur vom praktischen Bedürfnisse leiten zu lassen. Es läßt sich endlich nicht verkennen, daß, wenn man das Gesez auf die Zollübertretungen beschränkt, der Gegenstand desselben viel schärfer kann ins Auge gefaßt werden und daß die Redaktion weit einfacher wird, wenn man nur von Zollübertretungen sprechen muß, statt von Uebertretungen der fiskalischen und polizeilichen Geseze des Bundes.

Nach dieser Begründung der zwei wesentlichsten Aenderungen, die wir vorschlagen, ist es wol nicht nöthig,.

auf die einzelnen Artikel des Gesezes erläuternd einzngehen. Denn Vieles von dem jezigen Gefeze ist in den neuen Entwurf aufgenommen worden, indem es sich in der Anwendung bewährte, und die übrigen Abänderungen sind nur Folge des veränderten Gerichtsstandes und erklären sich namentlich durch die Tendenz, das Verfahren so einfach als möglich zu gestalten, ohne die Garantie einer guten Rechtspflege zu schwächen. Ein Moment jedoch verdient noch besondere Erwähnung, da er die Grundtage des ganzen Verfahrens bildet, nämlich die Aufnahme des Verbalprozesses, feine Bedeutung und Beweiskraft.

Es wurde versucht, in diesen Beziehungen nähexe und genauere Bestimmungen auszunehmen, als das jezige

Gesez enthält. Der Art. 7 des( leztern gestattet im Allgemeinen einen Gegenbeweis, ohne sich näher darüber auszusprechen. Der Entwurf dagegen verlangt, daß der Uebertreter bei Unterzeichnung des Verbalprozesses sich

erkläre, was er an der Vollständigkeit und Richtigkeit desfelben auszufezen habe. Diefe Zumuthung ist sehr unbedeutend für den Uebertreter, aber sehr wichtig im Interesse eines beschleunigten Prozesses. Es rechtfertigt sich dieselbe gewiß vollständig; denn der Uebertreter kennt

154 ja die Verhältnisse des Falles und kann somit erklären, in welchen ..Beziehungen das Protokoll unrichtig oder mangelhaft sei; will er es nicht thun, so ist dieses immer ein Beweis eines bösen Willens oder der Absicht, nachträglich einen andern Sachverhalt zu erdichten, und für seine Erfindungen falsche Beweise zu sammeln. Eben so muß verlangt werden- können, daß er das Protokoll, dem feine Berichtigungen ja beigesügt werden, unterzeichne.

Die oft vorgekommene Weigerung, zu unterzeichnen, ohne das Protokoll als unrichtig zu erklären und ohne einen Grund anzugeben, ist offenbar ein Uebelstand gewefen, der allen Umtrieben Thür und Thor geöffnet hat. Der Gegenbeweis wird fodann gestattet, so weit er sich auf die angebrachten Berichtigungen bezieht, oder auch in dem Fall überhaupt, daß das Protokoll einen wesentlichen Fehler enthalten follte, immerhin mit der natürlichen und in jedem Prozesse sich von selbst verstehenden Beschränkung, daß er sich auf Erhebliche Thatsachen beziehe, d. b. auf solche, welche Einfluß auf das Urtheil haben können, wenn sie hergestellt werden. -- Wir glauben, hiemit seien die rechtlichen Interessen der Angeschuldigten vollständig gewahrt, und es sei zugleich für die Einfachheit und Beschleumgung des Prozesses bedeutend gewonnen.

Mit diesem Berichte verbinden wir schließlich die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 30. ..Dezember 1853.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

N a e f s.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: <5chie£.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des schweiz. Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend den Entwurf zu einem Geseze über das Verfahren bei Zollübertretungen. (Vom 30. Dezember 1853.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1854

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.01.1854

Date Data Seite

137-154

Page Pagina Ref. No

10 001 318

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.