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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

, (Vom 15. April 1854.)

Veranlaßt durch die von der königl. Großbrittanifchen Regierung eingefandte Note vom 13. d. M. hat der Bundesrath beschlossen, an die Regierungen fämmtlicher eidgenosfischer Stände nachstehendes Kreisschreiben zu erlassen : ,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Mit Rükjtcht auf den zwifchen den Weftmächten und ,,Rußland bevorstehenden Krieg, hat fich die K. Groß,,brittanische Regierung veranlaßt gesehen, dem fchweize.yrifchen Bundesrathe, durch Vermittlung der K. Ge,,fandtfchaft, unterm 13. Ï. M. diejenige Eröffnung zu ,,machen, von der wir hier eine Abfchrift beizulegen die ,,Ehre haben.

,,Sie wollen daraus ersehen, daß die Westmächte ent,,schlössen find, den Krieg in der Weife zu führen, daß ,,daraus fo wenig als nur immer möglich eine Belästigung ,,des Handels, namentlich auch desjenigen der Neutralen ,,entstehe, und daß in dieser Abficht, von der Ertheilung ,,von Kaperbriefen für jezt wenigstens abgefehen worden ,,ist. Auf der andern Seite wird dann aber auch die ,,bestimmte Erwartung ausgesprochen, daß die neutralen ,,Nationen die nothigen Maßregeln nicht verabsäumen ,,werden, auf daß diefe in Anspruch genommene $affi,,vität durch keinerlei die Neutralität kompromittirende ,,Handlungen bloßgeftellt werde* "Wir finden diefe Erwartung durchaus berechtigt, t,uni> laden Sie dephalb ein, mit aller Entschiedenheit

*.

342 ,,darauf hinzuwirken, daß das voitt ber Eidgenossenschaft ,,aus eigener Ueberzeugung angenommene Prinzip stren« ,,ger Neutralität nach allen Richtungen hin mit Treue ,,und Aufrichtigkeit gewahrt werbe; wobei die Kantons,,angehörigen speziell darauf aufrnerifam zu machen wären, ,,daß allen (Schaden, der au.S etwaigem .pandel mit ,,Kriegsgegenftänden nach dem Auelande entstehen würde, ,,die Betreffenden sich selbst zuzuschreiben hätten und deß.,,halb von den schweizerischen IBehorden feinen Schuz ,,beanspruchen könnten.

,,Uebrigens benuzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, ,,liebe Eidgenossen, nebst uns in den Machischuz des ,,Allerhöchsten zu empfehlen."

Note der königl. Grojbrittanisrhen Regierung.

(Uebersezung.)

,,Der unterzeichnete königl. großbrittanische bevollmäch,,tigte Minister hat von seiner Regierung den Auftrag er* ,,halten, Sr. Excellenz dem Bundespräfidentra und dem ,,Bundesrathe der schweizerischen Eidgenossenschaft die ,,nachfolgende Mittheilung zu machen.

«Da I. Maj. die Königin von Grojjbrittanicn und ,,Irland und Se. Maj. der Kaiser der Franzosen ge,,nöthigt find, die Wassen zu ergreisen, um den Angriff ,,®r. Maj. des Kaisers von Rußland auf das ottomanifche ,,Reich abzuwenden und gleichzeitig den Wunsch hegen, ,,die verhängnisvollen Folgen, welche der Kriegszttstattd ,,dem ..pandel bereitet, so viel möglich zu vermindern, "so haben fie beschlossen, für einmal (for thé présent) ,,die Ertheilung von Kaperbriefen nicht zu gestatten.

,,Indem fie diese Schlußnahme bekannt machen, halten . ,,fie es für f$iklich, zugleich auch die Grundsäje zur ,,Kenntniß zu bringen, von welchen sie sich während deï

343 ,,Dauer dieses Krieges in Bezug auf die Schifffahrt ,,und den Handel der neutralen Länder leiten lassen ,,werden.

,,Demgemäß hat I. Maj. die Königin von Groß,,brittanien und Irland die im Anfchlusse beigefügte Er* ,,klärung erlassen, welche mit derjenigen identisch ist, die ,,von Sr. Maj. dem Kaiser der granzosen dicßfalls ver,,öffentlicht wurde.

,,Die verbündeten Regierungen erwarten zutrauens,,voll, indem fie die Ausübung ihrer Rechte als Krieg.-,,führende im angeführten Maße befchränken, daß die ,,Regierungen jener Länder, welche während dieses Krieges ,,neutral bleiben, aufrichtig bemüht fein werden, ihren ,,Angehörigen die Notwendigkeit der Beobachtung stren,,ger Neutralität einzuschärfen.

,,Die königl. großbrittanifche Regierung hegt die volle .,.-poffnung,. daß die schweizerische Bundesregierung die «Mittheilung dieser, von den verbündeten Regierungen ,,gemeinschaftlich gefaßten Entschließung mit Befriedigung ,,(satisfaction) entgegen nehmen und im Sinne einer ge,,rechten (juste) Reziprozität dahin Befehle (ordres) er,,lassen werde, daß unter ruffifcher Farbe keine Truppe ,,iu den Schweizerkantonen equipirt oder verproviantirt ,,werde, fo wie auch, daß die schweizerischen Angehörigen ,,sich des Strengsten der Theilnahme an einer derartigen ,,Bewaffnung, oder an irgend einer Maßregel enthalten, ,,welche den Pflichten der strikten Neutralität zuwider wäre.

,,Der Unterzeichnete spricht die Hoffnung aus, da§ .

,,der Bundesrath, in Erwiderung auf die vorstehende ,,Notifikation, folche Zuficherungen ertheilen werde, welche ,,der Regierung J. Maj. Befriedigung gewähren werden,.

und er benuzt auch diesen Anlaß u. s. w.

,,Bern, den 13. April 1854.

,,(Sign.) ·.§#. S.Jìnrta'.j."

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Erklärung.

,,Genöthigt zur Unterstüzung eines Alliirten, die ,,Waffen zu ergreifen, wünscht I. M., die Königin des ,,vereinigten Königreichs Großbrittanien und Irland, . ,,den Krieg für die mit ihr im Frieden lebenden Mächte

,,so wenig lästig zu machen, als n,iöglich.

,,Um den Handel der neutralen Mächte vor allen ,,u»nöthigen Belästigungen zu wahren, will I. M. für ,,einmal auf einen Theil des ihr nach dem Völkerrechte ,,zustehenden Kriegsrechts verzichten,,Es ist I. M. unmöglich, fich der Ausübung ihres ,,Rechts in Bezug aus ergriffene Kriegsfontrebandwaarett ,,und bie Verhinderung des Spedirens feindlicher De« ,,peschen durch Neutrale zu begeben; eben fo muß fie ,,auch das Krkgsrecht in A«fpn.ch nehmen, in Bezug ,,auf Verhinderung der Zentralen,- welche die Blokiruug ,,von feindlichen Forts, Seehäfen oder Küsten hemmen oder ,,vereiteln wollten, welche mit entsprechender Macht an.,,geordnet wurde.

,,Dagegen verzichtet I. M. auf das Recht der Weg,,nahme feindlicher Güter, tvelche am Bord neutraler ,,Schisse verladen find, mit Ausnahme der Kriegskontre,,bandwctaren.

,,Es liegt nicht in der Abficht, die Konfiskation über ,,neutrales Eigenthum, welches keine Kriegskontrebande.

,,ist, und am Bord eines feindlichen Fahrzeugs befunden ,,wird, zu verhängen, und J. M. erklärt im Weitern, ,,daß fie, in der Abficht, die Uebel des Kriegs so viel ,,möglich zu »ermindern, und ihre Operationen auf die ,,regelmäßige, organifirte Macht ihres Landes zu be,,schränken, für einmal die Ertheilnng von Kaperbriefen ,,an Privaten nicht gestatten wird."

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22.04.1854

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