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K o n z essi o n zu Gunsten

der schweizerischen Nordostbahngesellschaft für den Bau der Eisenbahn von Aarau bis an die Solothurnergränze in der Möschnau.

(Vom 24. Januar 1854.)

25er R e g i e r u n g s r a t h d e s K a n t o n s A a r g a u , auf die Erklärung ber ..Direktion der schweizerischen ·Nordostbahngesellschaft, baß sie Namens dieser Gefett* fchaft das ihr durch §. 4 der aarganifchen Konzcfsioit vom 27. Brachmonat 1853 eingeräumte Vorrecht pm Bau einer Eisenbahn von Aarau bis an die solothurtiische Gränze in der SÖoschna« nach den Bedingungen der. aargauischen Zenttalbahnfonjesfion vom 4. Winter.rnonat 1853 beanspruche ; in Zugrundelegung dieser îeztern Konzession unfe nach Vollmacht des Großen Rathes vom 13.. Christntonat 1853, besi-hließt: §.1. Es wird der schweizerischen Nordostbahngefellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Slarau bis zur folothurnifchm Gränze in der Wofchnatt die Konzession im Namen des Kantons Aargau unter nachstehenden Bedingungen ertheilt.

Die Bennzung dieser Bahn foll jedoch fo gefcheîjen, daß der gegenseitige Betrieb der Nordost&ahn und der ,,Zentralbühn in Aarau, oberes Plateau, vermittelt wird»

407 Dadurch ist den beiden Gefellfchaften unbenommen, ein Einverständniß über das Befahren der eigene» Bahnstrefen durch Sisenbahnzüge der andern Gesellschaft p treffen.

§. 2. Der Nordostbahngesellschaft steht kein Recht Su, diesen Konzeffionsakt früher oder später an eine andere Gesellschaft zu übertragen, ohne sie fei dazu durch de« Großen Rath des Kantons Aargau ermächtigt .worden.

§. 3. Die Gefellfchaft verpflichtet sich,' die vorbe# schriebene Bahn nach den besten Regeln der Kunst aw zulegen ; fie wird diefelbe sofort nach Beendigtem Baue In -Setrieb sezen und während der ganzen Konzesitons* bauer in regelmäßigem, wohl organisirtem und ununterbrochenem Betrieb erhalten. Zu diesem Zroefe wird sie ftch stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen, die .namentlich in Bezug auf Sicherheit .und Schnelligkeit bes ..Dienstes auf andern wohl eingerichteten Bahnen des Sn- «nd Auslandes eingeführt werden, auch auf der mit Gegenwärtigem fonzedirten Bahn eintreten zu lassen» §. 4. Das Domizil der ©esellschast ist in Zürich..

Die ©efellsi.haft kann jedoch für Verbindlichkeiten,, .Welche in dem Kanton Aargau eingegangen »orben oder in demselben zu erfüllen sind, in Aarau belangt werden, und für dingliche Klagen gilt 'der Gerichtsstand der ge«5 ïegenen Sache.

§. 5. Die Konzession wird für 99 auf einander folgende Jahre, vom L Mai 1858 an gerechnet, ertheiit.., Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nact) ciner dcmnzumal zu treffenden Übereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile etngetrete.* nen Rükkaufts erlofchen ist.

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§. 6.

Bahn so ...Bau der «nd dem

Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Bau der zu befordern, daß derfelbe gleichzeitig mit dem Zentralbahn von Olten bis Woschnau vollendet Betriebe übergeben werden foll.

Der Regierungsrath ist berechtigt, erforderlichen Falles den Zeitpunkt des Beginnes der Erdarbeiten im Verpltniß zum Vorrüken der Bahnbauten von Olten bis Wofchnau selbst festzusezen.

Sollte die Gesellschaft den festgesezten ..Terminen zum -Beginne der Erdarbeiten oder zur Vollendung und Beiriebserössnung der Bahn nicht nachkommen, so ist die gegenwärtige Konzession als erloschen anzusehen.

§. 7. Bevor die Bauarbeitcn begonnen werden lönnen, soll die Gesellschaft der Regierung die Bau..Pläne zur Genehmigung vorlegen. Nachherige Abwei·chungen von diesen Plänen find nur nach neuerdings dngeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

Ueber die Lage des Bahnhofes zu Aarau und die Verbindungsstraßen auf denselben hat außerdem eine Verständigung mit der Regierung Plaz zu greifen.

§. 8. Da wo in golge des Baues der Eisenbahn Hebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brüken, Stegen, glüssen, Kanälen oder Bächen, Wässernngsund Abzugsgräben, Wasser-, Brunnen- oder Gaslei·lungen K. erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, fo daß den Eigenthümern oder sonstigen mit dem Unterhalt belasteten Personen oder .Korporationen weder ein Schaden noch eine größere ·Sast als die bisher getragene aus jenen Veränderungen ïrwachfen können.

«

Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruchs die Re# gierung ohne Weiterziehung.

Dabei bleiben jedoch, so weit es fich nicht um offent* liche Straßen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundes - Expropriaifonsgesejes vorbehalten.

§. 9. Sollten nach Erbauung der Bahn öffentliche Straßen, Wege oder Brunnenleitungen von Staatsoder Gemeinde wegen angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen, so hat die Gesellschaft keine Entschädignng zu fordern für die Ueberschreitung ihres Ei* genthums, wohl aber fallen derfelben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus der hiedurch noth»endig gewordenen Errichtung von neuen Bahnwarts*» häusern und Anstellung von Bahnwärtern erwachset.!

sollten.

§. 10. Während des Baues find von der Gesellschaft alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, daß der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindungstnitteln überhaupt nicht unterbrochen, auch an Grund·jiüken und Gebäulichkeiten kein Schaden zugefügt werde; sür nicht abzuwendende Betätigungen hat die Gesell* schaft Erfaz zu leisten.

Die Gesellschaft wird die Bahn, wo es die öffentllche Sicherheit erheifcht, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Weife einfrieden und die Einfriedung stets in gutem Stande erhalten. Ueberhaupt hat fie alle dieinnigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen, welche in Hinsicht auf Bahnwärterposten oder fonst, jezt oder tlnftig, von der Regierung zur öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

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galls die Geserlschast dieser Verpflichtung nicht ge# nügte, kann die Regierung von sich aus auf Kosten der Gefellfchaft die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln an* ordnen.

§.11. Die Bahn soll mit zweispurigem Unterbau angelegt, jedoch vorerst nur mit einem Geleise versehen werden. Die Gesellschaft ist aber zur Legung des zweiten Oeleises verpflichtet, fobald die gesteigerte Frequenz oder die Sicherheit des Betriebes dieß erfordern. Dießfälligc Verfügungen stehen der Regierung zu, jedoch ist in jedem einzelnen Falle die Gefellschaft darüber zu vernehme«.

§. 12. Gegenstände von naturhiftorifchem, antiquaïischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. goffilien, Petrefakten, Mineralien, Münzen u. s. w., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürften, find und bleiben Eigenthum des Staates.

§. 13. Die Regierung behält sich das Recht vor, die Bauarbeiten der Gesellschaft zu kontroliren und zu überwachen.

§. 14. Bevor die Bahn dem Verkehr übergeben werden darf, soll dieselbe durch Delegirte der Regierung in allen Theilen untersucht und, wo passend, erprobt werden. Die Eröffnung des Betriebs kann erst dann vor fich gehen, wenn auf den Bericht dieser Delegirten die Regierung ihre förmliche Bewilligung ertheilt haben .wird. Diefe nämliche Bestimmung gilt hinsichtlich der im $. 10 erwähnten Vorkehrungen, in fo fern solche auf den Bau provisorischer Wege oder Brüken u. s. w. fiel) erstrefen follten.

§. 15. Nach Vollendung der Bahn wird die Gefellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Gränzplan derselben, unter Mitwirkung der betreffenden Gemeinds*

411 Behörden, aufnehmen und zugleich, mit ebenfalls kontra.« iiiftorischer Beiziehung von Delegirten der Bundes- und -Kantonalbehörden, eine Beschreibung der hergestellten 33rüken, Uebergänge und andern Kunstbauten, so wie ein Inventar des sämmtlichen Betriebsmaterials ausfertigen lassen. Authentische Ausfertigungen dieser Dokumente, i.enen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rech* nung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinrichtung beizulegen ist, sollen in das Archiv fces Bundesrathes und in dasjenige des Kantons nie* ·Dergelegt werden. Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahn sollen in den ge* Machten Dokumenten nachgetragen werden.

§. 16. Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich einen iluszug aus den Rechnungen und den Verhandlungen 1>er Generalversammlung, so wie den Iahresbericht ihrer .·Direktion der Regierung einzugeben. Die Statuten der '©esellfchaft find im aargauifchen Staatsarchive zu hin.« lerlegen.

§. 17. Die Bahn sammt beweglicher und unbewegt licher Zubehörde soll stets in gutem, ficherm Zustande erstatten werden. Dieser Zustand, so wie fämmtliche Ein* trichtungen der Bahn, fann jederzeit durch Delegirte der .Regierung untersucht werden.

Sollte die Gesellschaft allfällig .entdek.en und ihr be# Zeichneten Mangelhafiigkeiten oder Vernachlässigungen .nicht sofort abhelfen, so ist die Regierung befugt, von sich aus auf Unkosten der Gefellfchaft das Nöthige vor.* lukehren.

§. 18. Bei der Wahl von Angestellten, welche be.|ufs Erfüllung ihrer Dicnstverrichtungen ihren Wohnfij auf dem Gebiete des Kantons Aargau aufschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bür.*

412 8er des Kantons Aargau oder in diesem Kantone nie* dergelassene Schweizerbürger find, der Vorzug zu geben..

§. 19. Die Lokomotiven follen nach den besten $/l$* dellen konstruirt sein und allen Vorschriften der Sicher* heit für folche Maschinen entsprechen.

Das Nämliche gilt für die Konstruktion der Wagen · sur die Reisenden, wovon drei Klassen herzustellen find r l. Klasse gedekt, garnirt. Rufen und Size gepol-

stert und mit Glaeen geschlossen.

II. Klasse gedekt, mit gepolsterten Sizen und mit Glaeen geschlossen.

III. Klasse gedekt, mit ungepolsterten Sizen und mit Fensterscheiben geschlossen.

Die Wagen für Vieh und Waaren sollen ebenfalls von guter und ficherer Konstruktion sein.

§. 20. Folgende Taren find der Gesellschaft al& Maximum für den Transport gestattet : .·Saris.

Personen.

Wagen erster Klasse ,, zweiter ,, ,, dritter " Kinder unter zehn

per Stunde«.

. . . . gr. 0,50 .

.

.

. ,, 0,35 I .

.

. ,, 0,25 Iahren zahlen auf allen Pläze«

.die Hälfte.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, für Billets auf Hin* und Rükfahrt, am gleichen Tage gültig, eine Ermäßigung ·von 20 % auf obiger Taxe eintreten zu lassen. Auf 'Abonnementsbillets für wenigstens zwö.fmalige Benu« jung der gleichen Bahnstreke während 3 Monaten wirfe fin weiterer Rabatt bewilligt.

413 Vieh.

.per Stunde.

Pferde und Maulthiere .

.

.

. F r . 0,80 ·Dchfen, Kühe und Stiere, vom Stük . ,, 0,40 Kälber, Schweine und Hunde .

. ,, 0,15 Schafe und Ziegen .

.

.

. ,, 0,10 Für die Ladung ganzer ......ransportwagen soll ein« angemessene Ermäßigung in obigen Taren stattfinden.

Waaren.

Für Waaren find [Klassen aufzustellen, wofür di«

höchste ..rare nicht über 4 Cent., die niedrigste nicht über

21/2 Cent, -per Stunde und per Zentner betragen foll.

§. 21. Waaren jeder Art, die mit der Schnelligfeit der Personenzüge transportirt werden sollen, bezahlen eine Tare von 8 Cent, per Zentner und per Stunde; das Gepäk der Reifenden, mit Ausnahme des kleinen $andgepäks, welches frei ist, 12 Cent, per Zentner und .per Stunde.

Vieh und Waaren bezahlen, mit der Schnelligkeit der Personenzüge transportirt, eine um 40 % erhöhte ..taxe über die gewöhnliche (§. 20).

Geld bezahlt die Taxe nach dem Werth von 4 Cent..

per 1000 Franken per Stunde. Als Minimum des Gewichts, resp. des Werthes, werden berechnet : V» Zentner, resp. 500 Fr.; als Minimum der Distanz V» Stunde.

Eine angetretene >/2 Stunde zahlt ihre volle Tare. Das Minimum der ...Iransporttaxen e i n e s Gegenstandes darf nicht unter 40 Cent, betragen.

Traglasten mit einheimischen, landwirthschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen bis auf 50 Pfund, welche in Begleitung der Träger mit den Personenzügen trans.portirt werden und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Fracht.

·Was in diefem Falle über 50 Pfund ist, bezahlt die gewohnliche Güterfracht.

414 §. 22. Wenn der Reinertrag der Eisenbahn drei Iahre nach einander 10 % übersteigt, so sollen die vorstehenden Taren einer Revifion und »erhältnifmäßigen ..perabsezung unterworfen werden.

§. 23. Die durchschnittliche Schnelligkeit der Rei*

sendentransporte soll wenigstens das Maß von 5 Wegstunden in einer Zei.stunde betragen, das Anhalten bei den Zwischenstationen und den daherigen Aufenthalt in* begriffen. Waarentransporte zur niedrigen Taxe sollen innert den nächsten 2 Tagen nach ihrer Ablieferung auf der Bahnstation fpedirt werden ; wenn der Verfender aber einen längern Termin gestattet, so kann ihm ein

verhältnißmäßiger Rabatt verwilligt werden.

Für Waarentransporte mit Personenschnelligkeit sott die Verfendnng durch den ersten Perfonenzug gefchehen, in so fern die Abgabe eine Stunde »or dessen Abgang stattgefunden hat.

Die Gesellschaft behält fich vor, für die Einzelheiten

des ..rransportdienstes besondere Reglemente mit Ge* nehmignng der Regierung aufzustellen.

§. 24. Die Waaren, welche der Eifenbahn zum Transport übergeben werden, find in den betreffenden Stationsladpläjen abzuliefern.

Die im Tarif festgesezten Taxen begreifen nur den Transport von Station zu Station.

Für die Ablieferung im Domizil der Adressaten, so wie für den Transport der Reifenden und ihres Gepäkes von und nach dem Bahnhofe in Aarau hat die Verwaltung die nöthigen Einrichtungen da zu treffen, wo keine folchen bestehen ; die dafür tarifmäßig zu erhebenden Taren unterliegen in jedem Falle der Genehmigung der Regierung, sei es , daß die Verwaltung diesen Dienst versehe, oder daß er sonst besorgt werde.

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415 §. 25. Die Taren sollen überall und für Ieder* mann gleichmäßig berechnet werden.

Die Eisenbahnverwaltung darf Niemandem einen Vor-.pg einräumen , den sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

§. 26. Die Bestimmungen der §§. 20 und 21 über Benuzung der Bahn für das Publikum sollen jeweilen mit den für die Zentralbahnstreke von der Wöschnau bis JDlten geltenden Tarifbestimmungen in Uebereinstimmung gebracht werden.

Iede Aenderung am Tarife oder an den Transport* îeglementen soll, und zwar erstere mindestens 14 Tage »or ihrem Inkrafttreten, veröffentlicht werden.

§. 27. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonaldienfte fleht, so wie dazu gehörendes

Kriegsmaterial, auf Anordnung der zuständigen Militärfelle, um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Tare ...ntrch die ordentlichen Personenzüge zu befördern.

Iedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, ioelche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für ioen Transport von Pulöer und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und für Schaden zu haften, der burch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verfchuldung der Eisenbahn»erwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

Im Fernern hat die Gesellschaft auf Anordnung der fjuständigen Polizeiftellen solche, welche auf Rechnung ceg ·.Kantons Aargau polizeilich zu transportiren find, um möglichst billige Taxe auf der Eisenbahn zu befördern.

§. 28. Die Handhabung der ...Bahnpolizei liegt zu?

wächst der Gesellfchaft ob. Dabei bleiben jedoch der f-.'oU-jeidirektion , beziehungsweise dem Regierungsrathe-

416 die mit der Ausübung ihres Oberauffichtsrechtes ver-.

Jundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorfchriften, betreffend die Handhabung fcer Bahnpolizei, werden in einem von der Gefellschaft gu erlassenden, jedoch der Genehmigung des RegierungsTathes zu unterlegenden Réglemente aufgestellt.

Zu Sicherung des Bezugs der Konfumosteuern auf geistigen Getränken wird die Bahnverwaltung im Ein* .verständniß mit den betreffenden Behörden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

§. 29. Die ...Beamten und Angestellten der Gesell* fchaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen Wird, sind von der zuständigen Behörde für getreue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Befugniß zu, folche, welche den Bahnpolizeivorfchriften zuwider handeln follten, im Be# Iretungsfalle sofort festzunehmen. Sie haben diefelben dann jedoch fofort an die betreffenden Vollziehungsbeamten, welche die weiter exforderlichen Maßregeln er*, greifen werden, abzuliefern.

Wenn die Polizeidirektion die Entlassung eines Bahn.polizeiangestellten wegen Pflichtverlezung verlangt, so.

muß einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vor..behalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen .werden.

§. 30. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anschluß anderer Eifenbahnunternehmungen in schiflicher Weise $u gestatten, ohne daß die Tariffäze zu Ungunsten ein.mündender Bahnlinien ungleich gehalten werden dürfen...

.Allfällige Anstände unterliegen der Entscheidung des Bundes (Bundesgefez vom 28. Iuli 1852,

Art. 13).


417 Im galle der Konzesfionsertheilung für Zweigbahnen fdl der Gesellfchaft bei sonst gleichen Bedingungen der ...Borrang vor andern Bewerbern zugesichert sein.

§. 31. Die Nordostbahngesellschaft als folche ist fo# »ol für ihr Vermögen als für ihren Erwerb in golgc feus Betriebes der Bahn von der Entrichtung aller Kan-* lenal- und Gemeindesteuern befreit.

In dieser Steuerfreiheit find jedoch die Steuerbei« träge an die gegenseitige Brandverficherung nicht inbe* griffen.

Eben so findet diese Bestimmung aus Gebäulichkeite« und Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare rnnd notwendige Beziehung zu der Eifenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellfchaft befinden möchten, feine Anwendung.

§. 32. Wenn der Bund von dem ihm im Art. 14 fces Bundesgejezes vom 28. Heumonat 1852 vorbehal...

ienen Rüfkaufsrechte nicht Gebrauch machen will, so ist dieses Rükkaufsrecht in Bepg auf die gegenwärtig kon.« jedirte Bahnstreke auch denjenigen Kantonen in ihrer Gesammtheit vorbehalten, auf deren Territorium die schweizerische Zentralbahn angelegt werden wird, unb zwar in dem Sinne, daß die befagten Kantone berechtigt fein sollen, den Rükkauf der Bahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazi..»

âeheren, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. un&

99. Iahres, von dem Zeitpunkte der Eröffnung des Bahnbetriebes an gerechnet, gegen Entfchädigung geltend lu machen.

Der Rükkauf muß jedoch von den Kantonen der Ge* (ellschast 4 Iahre vor den obbesagten Rükkaufstermine» -soraus erklärt sein.

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Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden aus den Bahnhof in Aarau, welcher unter die dießfälligen Vorfchriften der Nordostbahnkonzesfion vom 27. Brach« «tonat 1853 fällt, keine Anwendung.

§. 33. Kann eine Verständigung über die zu lei# stende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird-

die leztere schiedsgerichtlich bestimmt.

Das Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes nicht vereinigen', so bildet das Bundesgericht einen Dreier·vorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedst flerichtes.

§. 34. gür die Ansmittlnng der zu leistenden Ent# fchädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Im galle des Rüfkaufs im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fachc Werth des durchschnittlichen Reinerirages derjenigen 10 Iahre, die dem Zeitpun!tp in welchem der Rüffauf erklärt wird, unmittelbar vorangehen ; im galle des Rükkaufs im 75. Iah« der 22»/2fache, «nd im Solle des Rükkaufs im 90.

Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages p bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, »elcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche aus Abfchreibungsrechnung getragen oder einem Re« fervefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen...

* s

4I9 Ib. Im galle des Rükfaufs im 99. Iahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkt auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte diefer Verpflichtung fein Genüge gethan werden,, so ifi ein verhältnismäßiger Betrag von der Rüffanfsfumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das in §. 33 erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

§. 35. Streitigfeiten §ivi[rechtlicher Natur, welche in Hinficht auf die Auslegung des gegenwärtigen Konzesftonsaktes zwischen der Kantonsregierung und der Gesellschaft entstehen sollten, unterliegen ebenfalls der Entscheidung durch ein Schiedsgericht, wie solches im Art. 33 vorgeschrieben ist, und zwar ohne Wdterziehung.

§. 36. Die aargauische Regierung hat das Recht, von der Gesellschaft für die Erfüllung särnrntlicher, durch gegenwärtigen Vertrag eingegangenen Verbindlichkeiten eine Kaution von Fr. 50,000 zu verlangen, welche drei üHonate nach Ratifikation der Konjesfion durch die Bundesbehörden zu erstellen ist, und nach ber Wahl der Gesellschaft in annehmbaren Werthpapferen oder in Baar bestehen soll. Im leztern Fall.; ist die betreffende Summe zu 3 % durch die Regierung ju verzinsen.

Diese Kaution soll der Gesellschaft zurüfflegeben .werden, sobald sie nachweist, das Doppelte des Betroges derselben f ü r ' d i e Anlage der Bahn verausgabt ju haben.

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Nach Herausgabe der Kaution bleibt der Regierung ein gleicher Betrag auf dem im Kanton Aargau liegen* den Vermögen der Gesellschaft versichert.

Die Kautionssumme fällt dem Staate anheim, wenn die im §. 6 eingegangenen Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden.

§. 37. Gegenwärtige Konzesfion tritt vom Tage der Bundesgenehmigung an in Kraft.

Gegeben in A a r au, den 24. Ienner 1854.

Im Namen des R e g i e r u n g s r a t h e s , Der Landammann, Präfident:

j&anaiier.

Der Staatsschreiber : ..Ringier.

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Konzession zu Gunsten der schweizerischen Nordostbahngesellschaft für den Bau der Eisenbahn von Aarau bis an die Solothurnergränze in der Möschnau. (Vom 24. Januar 1854.)

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04.02.1854

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