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·-.Schweizerische-.!

Buudesblatt.

Jahrgang VI. Band I» Nro. 1 -.-..·a .M.

Mittwoch, den 4. Januar 1854.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1854 im ganzen umfange der Schweiz p o r t o f r e i grfn. 4. 40 (Sentimtn. Inserate sind f r a n f i t t an die Erpedition einzusenden. Gebühr 15 (Sentimen pex Zeile oder deren Raum.

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Bericht und Anträge der

Majorität der nationalräthlichen Kommission -zu den Gesezesentwürfen, betreffend Errichtung einer eidgenössischen Universität und einer eidgenössischen polytechnischen Schule.

(Vom 4. August 1853.)

Tit.

Die Eommiffion, welcher Sie die Gesezesentwürfe, betreffend Errichtung einer eidgenöififchen Universität uni) einer polytechnischen Schule zur Begutachtung übcrwicfen haben, thcilt sich in eine Mehrheit und Minderheit. Die Mehrheits- und Minderheitsanträge stehen sich aber nicht in der Weife gegenüber, daß der eine Theil der Commiffion sich sii r, der andere g e g e n die Errichtung einer eidgenössichen Hochschule erklärt, sondern der Antrag Bundesblatt. Johxg. VI. Bd. I.

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einer Minderheit wurde -- wenn auch »on den zwei Mite gliedern, welche dieselbe bilden, verschieden motivirt doch bei der Sch.ußberathnng dahin gestellt : "es sei die Bcrathung des Gesezesentwurfs für Errichtung einer eidgen. Universität und einer polytechnischen Schule auf unbestimmte Zeit zu verschieben," während die ...Diebr-jeü der Commission beantragt: ,,in die -.Jkrathung des ©egenstandes einzutreten und aus Grundlage des »orliegenden Gesezesentwurfes diejenigen Abändentngnx in Vorschlag bringt, welche fich am Schlüsse des Berichtes zufammengestettt finden."

Da die Minorität (bestehend aus den HHrn. Hungerbühler und Eamperio) fich vorbehalten hat, ihre Min* derheitsanfichf. selbst zu motiviren, so wird im g eg e tura r« tigen Bericht nur der Anfrag der Me.iri.eit seine nSöere Begründung finden.

So umfangreich die Aufgabe ist, welche den Gegen« stand unserer Berichterstattung bildet, so wird diesdbe doch we[entlitì) erleichtert durch die Vorarbeiten, wcld)e bei der Commiffionalberathnng vorlagen, und die euch den Mitgliedern des Nationalraths schon seit längerer Zeit bekannt find.

Es ist die virage der Errichtung einer fchweizerisd,cn Universität und einer polytechnischen Schule theils durch die -..Botschaft des Bundesrathes vom 5. August 1851, theils und ganz besonders durch die Berichte der vorn Bundesrathe unterm 7. Mai 1851 niedergesetzten Erperten«Commisjion nach allen Seiten hin so umfassend beleuchtet wordc.;, wie es die Wichtigkeit des ©fgenc standes verdient.

Die historisch en Beziehungen dieser Frage, die na* tional-vaterländischen wie die wissenschaftlichen Gründe, welche für dos Bediirsniß und für die Zweckmiieigkeü

3 der Errichtung solcher Anstalten sprechen, sind in de» erwähnten -Berichten so überzeugend craggefûhrt worden, daß wir in Wiederholungen verfallen müßten, wollte....

wir alle diefe verfchiedenen Beziehungen der Srage aber-* mais auseinander fetzen. Wer durch das, was in den bisherigen Berichten für die Errichtung einer fchweizeri* schen Hochschule gesagt wird, noch nicht überzeugt worden ist, den würde man wohl auch durch neue Ausführung jener Gründe nicht überzeugen können.

. Wir glauben uns endlich einer nochmaligen Sliisführnng und Entwicklung aller der Gründe, welche für die Errichtung einer Hochschule fprechcn, auch deßhalb um fo eher enthalten zu sollen, als der Antrag der Minderheit nicht g e g e n die Sache f e l b s t , fondern nur gegen Die Behandlung der Frage im g e g e n w ä r t i g e n Z e i t p u n k t gerichtet ist.

Indem wir uns daher im Allgemeinen auf die in der Botfchaft des Bundesrathes und in den besondern -..Berichten der Erperten-Commiffion enthaltenen DarfieÜung beziehen, liegt uns zunächst besonders ob, den Antrag zu rechtfertigen, den die Majorität der Commission dahin stellt : ,, in die Berathung der vorliegenden Entwürfe jetzt einzutreten", gegenüber dnn Mindevheitsantrag, der die Behandlung derselben auf unbestimmte Zeit öerschie* ben will. -- Sodann haben wir die wichtigsten Abänderungsanträge noch näher zu motiviren, welche die Commission in Vorschlag bringt. -- Die Mehrheit der Commission vermag keine hinreichenden Gründe zu finden,, die den Nationalrath bestimmen sollten, die Behandlung dieser Frage einer Ungewissen Zufunft anheimzustellen.

Wenn es sich darum handelt, Gesetze von solcher Wichtigkeit in Berathung zu nehmen, so wäre allerdings jeder Antrag auf Verschiebung der Behandlung

(chou dann gerechtfertigt, wenn angenommen werden dürste, daß das Material, noch nicht vollständig vorhonden, die gragc in öieser oder jener Beziehung noch nicht in der Weise geprüft und vorbereitet sei, daß die gefetzgebende Behörde mit voller Sachfenntniß berathen und entscheiden könne.

Ein solcher ©rund für Verzögerung liegt nun aber bei der obfthwebenaen Frage nicht v o r , indem allseitig jugegebcn werden muß, daß namentlich durch die Vorarbeiten der Experten-Coimnisfion der Gegenstand nach allen Richtungen mit Vollständigkeit und Gründlichfeit belmdjîet worden ist. Auch hat die Minorität der Commiffiou selbst sich nicht vfranlaßt gefunden, ihren Verschiebunjisantrag mit UnooHständigkeit dcö vorliegenden ..Watenals ju begründen, oder auch nur in der Commisitou die VeraoUfländigunc.; desselben in irgend welche.;' Richtung zu verlangen.

Als ein ®rmu>, ber für Verschiebung sprechen soll, jcurde dagegen vorzugsroeifc der Umstand hervorgehoben, .oa... seit Annahme der neuen -.-Bundesverfassung von Seite Ixr ...Bundesbehörde so Vieles geschehest sei, um dieselbe in das Leben einzuführen, daß es rathsam erscheinen rnitsse, nun einige Zeit einzuhalten und auf Projekte zu »erjichtcn, die eine Vermehrung der Bundesausgaben nach sich ziehen.

Allerdings ist in den letzten Iahren, namentlich in ...Bezug auf materielle Fragen, so weit dieselben in die ·Sompetenz der .-Sundes.....horden sauen. Vieles geschehen, um diejenige Centralisation durchzuführen, welche vom »euen Sunde gefordert wird; so im Postwesen, in der Zollgesetzgebung, im Münzwescn und in neuester Zeit, rnnn and1 mit Ansehung einer mehrjährigen Srist, in 33?äug auf einheitliches ÌWaap t und ©..wt'ch.fyjicm. --

Die Organisation des eidgenössischen Wehrwesens findet mit großen Opfern des Bundes, der Eantone und der Wehrpflichtigen ihre Durchführung. Es säumten die -Sundesbehörden nicht, in all' diefen verschiedenen Beziehungen, auch da, wo die Interessen der Kantone unfe der Bürger in höherm Grade in Mitleidenschaft gcjogen werden mußten, als bei derjenigen Frage/ welche uns jetzt beschäftigt, -- rüstig vorwärts zu schreiten, und mit der durch günstige Verhältnisse gestatteten Beförderung dem Sande dasjenige zu gewähren, was das schweizerifche Volk mit der Annahme der neuen Bundesverfassung selbfï gefordert hat. fragen wir nun aber, was in Bezug auf die neben den materiellen Fragen gewiß nicht zu mißachtenden geistigen Interessen, was namentlich, in Bezug auf die Ausführung des Art. 22 der neuen Bundesverfassung geschehen sei, fo sehen wir, daß zwar seit der ersten Eonstituirung der neuen Bundesbehörden dieser Gegenstand wiederholt in Anregung gebracht wurde, daf aber Alles bis auf die neueste Zeit im Stadium der Vorbcrathung geblieben ist.

Schon im November 1848, in der e r s t e n Sitzung der Bundesversammlung, ertheilte der Nationalrath dem Bundesrath den Auftrag, für Einführung einer eidgeitössischen Hochschule und einer polytechnischen Schule Gutachten und Anträge »orzulegen. Unterm 17. Dezem« ber 1850 wurde demselben dieser Auftrag in Cn'nnerung gebracht und im Iahre 1851 bei Berathung des Budget....

die nothigen Summen angewiesen, um durch Einberufung von Experten die Ausarbeitung hierauf bezüglicher Gesetzesentwürfe zu fördern.

Der Nationalrath hat alfo bereits sich dafür ausgesprochen, daß diese Frage nicht liegen bleiben, sondern ebenfalls ihrer Etledignng entgegengeführt werden foll.

Die Majorität Ihrer Commission findet nun, es sd an der Zeit, und es liege {n der Pflicht der BundesBehörden, zu beweisen, daß sie bei allem Interesse, das fie den materiellen fragen bisher zugewendet haben f und auch ferner noch widmen werden, doch auch die eminenten geistigen, politisch-nationalen Interessen nicht aus dem Auge verlieren, welche an die Errichtung der im Art. 22 der neuen Bundesverfassung in Ausficht gestellten InstiIute geknüpft fino.

Allein so sehr sjc mit dem Bundesrath und mit der Mehrheit der E.rpertra«Eornmisfion von dem Bedürfniß und von der Zweckmäßigkeit dieser Anstalten überzeugt ist, so würde auch fie mit der Minorität sür die Ver# fchiebung dieser grage stimmen, wenn die f i n a n z i e l l e n Verhältnisse des Bnnbes so gestaltet wären, daß fie der Ausführung des Art. 22 Hindernisse entgegenstellen würi)?!., oder daß man annehmen müßte, es könnte das beabfichtigte Ziel nur ï>ann erreicht werden, wenn die Kantone zu direkten Geïfebdtt'agen angehalten werden.

Auch fie muß zugeben, daß die Finanzen der Kantone theils- für Bestreitung ihrer kantonalen §3ed.ürfnisse im Allgemeinen, theilö ganz besonders durch die Anforderungcn der neuen cidgenöffischra Militärorganisation in solchem Maaßc in Anspruch genommen werden, daß man ben Kantonen nicht znmuthen könnte, ihre Budgets auch nod) mit Geldbeiträgen sür die beantragten Institute zu erhöhen. Auch läßt sich nicht in Abrede stellen, daß [tf on bei EntweïfuKg 5ser Bundesurktmde sowohl in der Revifions-Commiffioti als in der eonstituirenden Tagsutzung die Anficht vorherrschte, daß diese Institute unir dann ins Leben eingeführt werden soßen, wenn die finan* jicllen Vcrt)ättnissc des Bundes es wirklich'gestatten. Es führt diejj notwendig zur Erörterung der f i n a n z i e l l e n

7 Seite des Gegenstandes, zur Beleuchtung de? Frage, ob die Finanzen des Bundes es wirklich zulassen, daß ohne längeres Zögern Hand ans Werk gelegt werde.

Die Cominiffion weiß den Einfluß, den voraussichtlich diese Seite der Frage auf die Berathnng der Bundesverfammlung haben wird, und haben muß, so sehr zu würdigen, daß sie dieselbe zum Gegenstand eines besonfcern Berichtes macht, welcher die finanziellen Verhältnisse des neuen Bundes im Allgemeinen und in ihrer fpeziellen Beziehung zur vorliegenden Frage einer umfassenden Beleuchtung unterwirft, auf den wir daher hier verweifen können.

Durch die in jenem Spezialbericht über die finanziellen Beziehungen der Froge gegebenen Nachweifungen wird überzeugend dargethan, daß auch die finanzielle Seite der Frage feine begründeten Bedenken einflößen ïann, und daß in derselben kein hinreichender ©rund liegt, der eine Verschiebung der Behandlung dieser Angelegenheit rechtfertigen würde. Ia es muß vielmehr als eine gorderung weiser Staatsökonomie betrachtet werden, gesicherten Mehreinnahmen eine im Sinn und ©eist des ·Bundes wie im wohlverstandenen Interesse der schweizerischen Nation liegende bestimmte und regelmäßige Ver»enduitg anzuweisen, indem die Erfahrung lehrt, daß ohne dieß nur zu leicht Rechnungs»orsci)üsse für verfchiedene andere, oft weniger z« rechtfertigende Ausgaben in Anfpyuch genommen werden.

Wenn man unter fo günstig gestalteten finanziellen Verhältnissen noch nicht Hand anlegen will, solche nationale Institute ins Leben zu führe« : wann soll es dann geschehen ?

Sehen »ir uns vor, daß die Zukunft uns nicht einst den wohl begründeten Vorwurf machen kann, wir hätten

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auch in dieser Richtung dem neuen Bunde Geist unb Seben geben können, allein es habe am ernsten, entschie* denen Willen gefehlt.

Wenn so die Mehrheit Ihrer Commiffion nirgends stichhaltige Gründe finden kann, um die Behandlung der .grage auf unbestimmte Zeit zu verschieben, so findet sie dagegen anderseits sehr gewichtige Momente, die entscheidend dafür sprechen, ohne längeres Zögern dasjenige ins Leben treten zu lassen, dessen Ausführbarkeit finan" ziell nachgewiefen ist.

Dafür spricht nach unfrer Ueberjeugung vor Allem die p o l i t i f c h - v a t e r l ä n d i f c h e Seite der Frage mit ihrer befondern Beziehung auf unfre neuen Bundesinfljtutionen.

Ieder Staat, in welcher Form immer er fich ausge* bildet haben mag -- wenn ihm an seinem Gedeihen, an einer fortfchreitenden Entwicklung, ja auch nur an einem dem Staatszweck selbst entsprechenden Fortbestand gelegen ist, -- muß Erziehung und wissenschaftliche Bildung zum Gegenstand feiner ganz befondern Fürforge machen.

Neue politische Formen, die ein Volk fich gibt, machen es den Behörden, die in dieser neuen Form die Zwecke des Staatsverhandes verfolgen sollen, doppelt jnr Pflicht, gleich im Anfang und fobald es nur immer die vorhan* denen Mittel gestatten, ihr Interesse der Erziehung und Bildung derjenigen ".Diänner zuzuwenden, von deren Kenntnissen und Gefinnungs-Tüchtigkcit die Erhaltung und Entwicklung des neuen Staatsorganismus vorzugsweise abhängt. Dieß find gerade diejenigen, die ihre Ausbildung für ihr künftiges Wirken im Staate in h5hern Bildungsanstalten zu erwerben angewiesen find.

Von dieser Wahrheit waren schon jene Behörden durchdrungen, welche nach Einführung der helvetischen

Verfassung am Ende des vorigen Iahrhunderts an der ·-....ppitze der eidgenössischen Verwaltung standen. So sprach sich eine Botschaft der damaligen obersten Vollziehungsbehörde vom 18. November 1798 unter Anderm folgen* dermapen aus: ,,Wir bedürfen, ein allumfassendes Institut, worin Wissenfchaften und Künste in ·möglichster Ausdehnung, und Vollständigkeit gelehrt und durch die vereinten Nationalfräfte von den reichsten Hülfsmitteln umringt wür-

den. Ans diefer Anstalt gienge ein Ausschuß der fähigsten und verdientesten Männer hervor, welche ganz den höhern Wissenfchaften und der Erweiterung de* Gebiets menschlicher Einficht und Kunstfähigkeit lebten ,,Das Bedürfniß der Einheit in Grundfätzen und Gesinnung deutet auf eine solche Universität oder Een* tralanstalt hin. . . . .

,,Hier werden die Zöglinge der verschiedenen Kantone in den Iahren, wo der Kopf für Belehrung, da.5 Herz für freundschaftliche Gefühle offen ist, Verbindungen unter sich eingehen und ans dem gemeinfchaftlichen begeifrernden Unterrichte aufgeklärter und patriotifch gesinnter Lehrer Grundsätze und Entschlüsse wieder nach Hanse tragen, welche bald in die entlegensten Thäler nnsers Vaterlandes Einheit der Absichten und Gefinnungen »er*breiten müssen."

Ist auch diese schöne Idee unter den damaligen Zeitvcrhältnissen bloßes Projekt geblieben, so gibt uns doch diese Auffassung ein Zcugnisj dafür , wie schon damals die Errichtung einer solchen Eentralbildungsanstalt al$ ein nothwendiger Ausbau der neuen politischen ©estai-3 tung des Bundes angesehen worden ist.

Man wird uns entgegnen : unter den damaligen Zeitverhältnissen sei die Centralisation viel weiter gegon-

io gen als jetzt, und so sei es natürlich, daß auch das Erziehnngswefen in die Competenz der Bundesbehorden gezogen worden sei.

Allerdings. Allein man darf dabei nicht vergessen, baß wenn auch die Eidgenossenschaft unter der jetzigen Bundesverfassung mit einem Einheitsjlaate keineswegs auf gleiche Linie gepellt werden darf, dieselbe denn doch einen politifchen Organismus erhalten haï, der ungemein weit vom frühern lockern Staatenbunde entfernt ist, und der, wenn er auch den größten Theil des Erziehungswesens, so namentlich das Elcmentarfchulwesen, die Se* kundarschulen, ja auch noch die ©yrnnafien und Industrieschulen den Kantonen überlassen hat, denn doch die höhere Ausbildung, wie fie nur auf Hochschulen «nd einer wohlorganijlrten centra.en polytechnischen Anstalt erworben wird, in die Sphäre der Fürsorge des Bundes ziehen fann und ziehen soll; und zwar gerade depfealb, weil der hiebci beabsichtigte Zweck in genügender Weise durch die beschränkten Kräfte einzelner Kantone nicht erreicht werden kann.

Die SJedenken, welche auch heut zu Tage von den Gegnern einer eidgenöffifchen Hochschule vorgebracht werden, wuroen fchon damals, als es sich um Gründung der neuen Bundesverfassung handelte, dem Antrag für Aufnahme des Art. 22 entgegengestellt. Aber" sowohl in der Revisions-Commission als ganz besonders bei der conftituirendcn Tagsatzung des Iahres 1848, also bei einer Verhandlung, die fich auf von den verschiedenen Instruktionsöehorben der Kantone ertheilte Instruktionen gründete, fanden jene Einwendungen entschiedene Widerlegunç... Nûmentlich war man fich der großen politifchen Bedeutung, welche die Errichtung solcher gemeinsamen phcru Centralunteïrichtsanstalten für .den neuen Biind

il haben müsse, wohl bewußt, wie dieß auf fchlagende Weise aus den Motiven hervorgeht, mit welchen die Aufnahme des Art. 22 gerechtfertigt worden ist.

Wir können auch jetzt noch diefe Seite der Frage nicht besser zu Gemüthe führen, als dadurch, daß wir an die Begründung erinnern, welche sich bei den hierauf bezüglichen Verhandlungen der eonstituirenden Tagsatzung (in dem Protokoll der Simung vom 14. Iuni 1848)*) niedergelegt findet.

,,Die Eidgenossenfchaft, wurde bemerkt, stehe im Begriffe, die Idee eines wahrhaften Bnndesstaates in die Wirklichkeit einzuführen. Die neue Verfassung enthalte so bedeutungsvolle Elemente, daß es nicht gleichgültig sein könne, w e m die weitere Entwicklung dieser Prinzipien anvertraut werde. Es habe deßhalh die Eidgenossonschaft die Bestimmung, den künftigen Lenkern des Staats, fo wie fcen Vorständen der Kirche durch die Erziehung einen nationalen republikanischen Charakter zu geben-

"Die Wissenschaft dürfe nicht als ein bloßes Abstrak-

Ulm betrachtet werden, vielmehr müsse sie in lebendiger Wechselbeziehung stehen zu den jedesmaligen Verhältnissen

des Landes. Es sei keineswegs gleichgültig für die Zukunft der Schweiz, daß ihre Geistlichen da ihre Studien machen, wo man die Prinzipien des Ultramontanismus verkündige, wo man den Grundsatz predige, daß der Staat in der Kirche aufgehe, daß die Kirche über dem Staate herrfche. Diesem Grundsatze habe man es zu verdanken, daß eine Spaltung, wie zur Zeit des Son« derbundes, in der Schweiz habe eintreten können , und baß ein großer Theil unserer Bevölkerung einer totalen ·) Siehe Tagsatznngsabschied von 1847, IV. Theil, Pag. 187.

12 ·geistigen Metamorphose entgegen gehen müsse. Gleiche.* Jnteresse habe die Schweiz in Beziehung auf die übrigen gakultätswissenfchaften. Es müsse ihr daran liegen, daß dieselben in einem durchaus nationalen Geiste »orge-3 tragen werden. In der Iurisprudenz bilde allerdings die römische Rechtsanschauung die Grundlage ; diese Gesetzgebung habe aber namentlich in Beziehung auf das Personenrecht die wesentlichsten Abänderungen erlittem.

Aehnlich verhalte es fich in Beziehung auf das Eherecht und das Staatsrecht, welche Discipline« nicht im Auslande gelernt werden können. Für die Naturwissenfchaften endlich, die so enge mit der Medizin verwandt seien, biete unsere erhabene Natur so außerordentliche Schäfje dar, daß eine unmittelbare Anschauung ein unabweisbares Erforderniß fei. Die Philosophie müsse für die Schweiz eine ganz andere Bedeutung erlangen.

Wenn die schweizerischen Kantone bis jetzt nur in der Form eines Schutz- und Truizbündmsses zu einander gestanden, so sotten fie fich für die Zukunft zu einem - . - B u n d e s f ì . a a t e vereinigen, welcher die materiellen und die geistigen Interessen der Nation gleichmäßig wahr'» nehme. In dem Entwurfe liege der Grundgedanke, daß die Kantone unmcr mehr zur Nationalität fich entwickeln sollen. Nun lasse fich nicht verkennen , daß diese Nationalität, wie ste historisch fich gebildet habe, noch einer nachhaltigen Beförderung bedürfe. Ein Hauptmittel daju liege in der (icmralisation der geistigen Interessen. So lange die schweizerische Iugend deutscher oder franzöfi' scher Zunge noch gcnöthigt sei, die wissenschaftlichen Stu?

dien noch im Auslande durchzumachen, werde der Einjelne fich mehr zu seinen Sprachgenossen hingezogen fühlen und um so weniger feiner Nationalität fich bewußt werden.

.Die Vortheile, welche man fich »on einer Gesammt-

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13 hochschule verspreche, dürften daher keineswegs für chimärische Ideen gehalten werden. -- Den Kantonen bleibe dann dasjenige überlassen, wozu ihre besch rankten Kräfte ausreichen; hingegen auf dem Gebiete, wo dieselben nicht auszureichen vermögen, habe der Bund d ic P f l i c h t , von sich aus einzuschreiten. Dieser Grundsat} habe im Militärwesen bereits Eingang gefunden. Die

Vorfchläge des Artikels stehen in richtigem Verhältniß zu demjenigen, was in Beziehung auf das Militärwefen bereits angenommen worden sei, während hingegen die beantragte .vollständige Centralisation des Erziehungswefens allerdings mit der Idee des .Jöderalismus sich nicht vereinbaren ließe. Die schweizerische Hochschule werde wesentlich dazu beitragen, das Grundübel, an dem die Eidgenossenschaft leide, die I n t o l e r a n z zu verbannen ; sie werde im Interesse der Einigung die verfchiedenstra ©eiftesrichtungen vertreten; fie sei berufen, dem Saterlande republikanische Beamte zu erziehen, welcher Ausgabe die Univerfitäten in Monarchien unmoglich gcroachfen sein können."

Von solchen Betrachtungen geleitet, hat die constituirende Tagfa&ung den Art. 22 in die Bundesverfassung aufgenommen.

Was im Jahr 1848 Wahrheit war, ist es heute noch, und die gleichen Beweggründe, welche die damalige oberste Bundesbehorde bei der Aufnahme jenes Artikels geleitet haben, müssen auch für die jetzigen Bundesbehörden maßgebend fein, denselben ohne längeres Zögern in Ausführung zu bringen und dieß um so mehr, als die Besorgniß, die damals noch waltete, als ob die Verwirklichung dieser Idee kaum ohne direkte Beiträge der Kantone zu erwarten sei, und die wesentlich dazu, beitrug, daß die Fassung jenes Artikels mehr fakultati»

14 als obligatorisch gehalten ist, durch den gegenwärtigen ginanzzustand des Bundes als gehoben betrachtet werden darf. Die Kantone wissen oft unter weit schwierigen.

Verhältnissen den Anforderungen, welche die Fürsorge für das Srziehungswesen an sie stellt. Genüge zu leisten.

Der -.Bund darf und soll unter weit günstiger gestellten .Jinanzen in derjenigen Sphäre des höhern Unterrichts, deren Pflege ihm anheim gestellt ist, nicht zurückbleiben.

Eine eidgenössische Universität und eine eidgenössische polytechnische Schule sollen den schönen Schlußstein btlden zu dem Bau, ber im Iahr 1848 ausgerichtet worden ili. Der neue Bund erhalte nationale Bildungsstätten nicht dazu bestimm,;, das eigenthümliche Leben der Bnndesglieder zu zerstören; wohl aber dazu berufen, dem neuen ..Öundeslioatc durch Erziehung und Bildung der Männer, von deren künftigem Wirken eben sowohl das Gedeihen des Bundes als der Kantone abhängt, einen intellektuellen und nationalen Halt zu geben. -- Eine fchöne Zukunft der neuen Eidgenossenschaft ist wesentlich bedingt durch Verwirklichung derjenigen Ideen, welche den Artikel 22 der neuen Bundesverfassung ins Leben gerufen haben.

Neben dieser mehr politischen Beziehung der vorliegenden Frage ist es dann aber besonders auch die Rück* ficht auf die eonfeffionellen Verhältnisse, welche an dm Bund und feine Behörden die ernste Mahnung richtet, mit der Errichtung einer fur die Glaubensgenossen beider Eonfeffionen bestimmten gemeinsamen Hochschule nicht länger zu zögern. Oder wer möchte es bezweifeln, daß die Trennung, welche in diefer Beziehung ganz besonders in Bezug auf die Theologie studierenden Iünglinge beider Confesfionen bisher bestände.« hat, wesentlich zu denjenigen Mißverhältnissen, zu der bedauerlichen Spannung

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unter den confeffionell geschiedenen Bevö.fcrnngen mitgewirft hat, wie dieselbe in der neuern Zeit zu Tage getreten ist.

Das Bedürfniß einer gemeinfamen höhcrn Lchranstalt, in welcher neben den protestantischen Iünglingen auch die Katholiken, die fich der Theologie widmenwollen, sich für ihren künftigen Beruf eine tüchtige Bildnng .erwerben könnten, ist längst so allgemein anerkannt und gefühlt worden, daß dieser Gesichtspunkt keiner weitern Ausführung bedarf.

Was in Bezug auf die geistigen Nachtheile, welche die Bildung der katholische Theologie studierenden Schweizerjünglinge an franzöfischen und italienischen'Anstalten mit fich bringt, im Expertenbericht gefagt wird, verdient gewiß alle Beberzigung. Es bleibt uns in dieser Bezieihung nur übrig, noch beizufügen, daß gerade diejenigen Mitglieder der Eommisfion, welche der katholischen Con·.session angehören, mit der größten Entschiedenheit fich dafür ausgesprochen haben, daß den dießfalls bestehen* den und von keiner Seite in Abrede gestellten Mißbeständen im Interesse des Bundes und ganz besonders im Interesse des confeffionellen Friedens in der Eid(...enossenfchast abgeholfen werden möchte.

Sollte man aber dicfe Abhülfe den einzelnen Kantonen oder auch einem Konkordate überlassen wollen, fo werden alle dießfälligen noch fo wohlgemeinten Bestrebungcn fromme Wünfche bleiben, wie fie es bisher, tro& so mancher ernsten Warnung, welche in der Geschichte der alten und der neuen Zeit zu finden ist, fortwährend geblieben find.

Ihre Commiffion könnte hier noch andere Momente herausheben. Sie würde es als Pflicht ansehen, dieß z« thun, wenn dieselben nicht in den Expertenberichten

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bereits eben so fachgemäß als eindringlich beleuchtet worDen wären. Auch über verschiedene Bedenken und Einwürfe, welche dem Vorschlag für Errichtung der mehrerwähnten Bildungsanstalten entgegengestellt werden, können wir uns neuer Erörterungen enthalten, da dieselben theils in den gedrukten Rapporten, wie namentlich in

dem IV. Abschnitt des Expertenberichts, theils neulich noch in der von der schweizerischen gemeinnützigen Gefell* schaft zu Gunsten der Errichtung einer schweizerifchen Hochschule an die ·..Bundesversammlung gerichteten Eingabe, welche ebenfaUs gedruckt mitgetheilt wird, ihre Widerlegung gefunden haben.

Es bleibt uns nur noch übrig, die wichtigen! Ahän»ernngsanträge herauszuheben, welche wir gegenüber dem Entwurf des Bundesraths, mit dessen Grundlagen die Commission ira Wesentlichen einöerstanden ist, in Vorschlag bringen, und dieselben etwas näher zu begründen, wobei der Berathnng selbst vorbehalten bleiben kann, die Abweichungen, die außer den im gegenwär* tigen Berichte bezeichneten beantragt werden, im Nationalrath nöthigenfalls mündlich zu beleuchten.

Erster Abschnitt.

Allgemeine -.Bestimmungen.

Wir haben vorerst für angemessen erachtet, auch solche Bestimmungen wieder aufzunehmen, durch welche der Zweck der Anstalt näher bezeichnet wird, und schla-5 gen daher vor zwischen Art. 1 und 2 als neuen Artikel den Art. 2 des Entwurfs per Er.pcrten-Commisfion auflunehrnen :

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Art. 2. Durch die Gründung der eidgenosfischen Ìtniverfitat wird bezweckt: 1) Die Wissenschaft als folche, (owohl im Allgemeinen, als in ihrer besondern Richtung auf die Erferfchung und Darstellung der Eigenthümlichkeiten der Schweiz zu fördern; 2) denen, welche eine höhere wissenschaftliche Berufsbildnng in.der Schweiz zu erwerben wünschen, die Gelegenheit dazu darzubieten; 3) auf eine freundfchaftliche Verbrüderung der studierenden Schweizer aus allen Theilen der Eidgenos* senschast hinzuwirken, und dadurch zu der nationalen Einigung de.3 gesammten Schwcizervolkes beizutragen.

Da hier der Umfang einer folchen Anstalt in grage kommt, so haben wir einer Petition zu erwähnen, welche von der Gesellschaft schweizerischer Thierärzte eingelangt ist (datirt vom 20. August 1851), und worin das Gesuch gestellt wird, ,,feaß mit einer zu errichtenden schweizerischen Univerfität auch eine thierärztliche Bildungsanftalt verbunden werden möchte."

Die Commission glaubt, es sei für einmal von einer folchen Ausdehnung der Anstalt zu abstrahiren. Sie »erkennt keineswegs die Vortheile, die es haben müßte, wenn auch in Bezug auf das Veterinärwefen mehr geschehen, und den Anforderungen diefer Wissenschaft besser und vollständiger Genüge geleistet werden konnte, als dieß von kantonalen Anstalten erwartet werden kann.

Allein wenn fie berücksichtigt, daß die Bildungsstufe, welche von den Schülern einer solchen Anstalt beim Zutritt zu derselben gefordert wird, der Natur der Sache nach bedeutend niedriger stehen muß, als bei denjenigen,, , ssnndesblatt. Jahrg. VI. Bd. I.

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18 welche die Universität benutzen, daß endlich an manchen ·Orten, wo solche Anstalten schon bestehen, dieselben doch von der Universität getrennt gehalten werden, wenn sie endlich erwägt, mit wie manchen Schwierigkeiten schon die Gründung der Hochschule zu kämpsen hat, so scheint ihr n i c h t rathfam, auch noch das Veterinärwesen in den Kreis einer schweizerischen Hochschule zu ziehen.

Iedenfalls wäre die Eommission, so ferne man auf das Gesuch der schweizerischen thierärztlichen Gesellschaft eingehen wollte, der Anficht, daß eine derartige Anstalt als ein von der Hochschule getrenntes für fich bestehendes Institut erstellt werden müßte.

Wir beantragen, nach Art. 4 auch die Art. 6 und 7 des Expertenentwurfs wieder aufzunehmen:

Art. 6. "An allen Fakultäten finden jährlich zwei Kurse (Semester) von ungefähr gleicher Dauer statt.

"Diese Kurse beginnen und enden an den sämmt-

lichen Fakultäten gleichzeitig.

"Der eine Kurs fängt im Frühling, der andere im Herbste an.

Art. 7. ,,Bei der Einrichtung der Kurse ist daraus Bedacht zu nehmen, daß die Studien an allen Faîultäten, fowohl im Frühlinge als im Herbste begonnen werden können."

Die Bestimmung, daß die Lehrkurfe in Semestern, und nicht in bloßen Iahreskursen gegeben werden, scheint uns von solcher Wichtigkeit zu sein, daß dieser Punkt im Organisationsgesetz um so weniger mit Stillschweigen Übergängen werden kann, als es bekanntlich in dieser Beziehung in verschiedenen Ländern auch verschieden ge* halten wird, indem z. B. an deutfchen Univerfitäten Halb jahrkurfe eingeführt sind, während in Frankreich das System gfln§er Iahreskurfe aufgenommen ist.

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Für die aus den kantonalen Gymnasien an die Universität übertretenden Zöglinge ist es nun aber von Werth, daß mit jedem Semester die Lehrkurse beginnen, da die Kurse an diesen kantonalen Anstalten bald im grühjahr, bald im Herbste beendigt werden, und somit kein passender Anschluß gesichert wäre, wenn an den eidgenössischen Anstalten nur Iahresfurfe gehalten würden.

Statt des Art. 8 des Vorschlags des ...Bundesrathes empfiehlt die Commission den Art. 19 des E.r.pertenentwurfs aufzunehmen, um dadurch im Gesetz selbst eine Garantie zu geben, daß für Erlernung der drei Nationalfprachen jedenfalls besondere Sprachlehrer an der Universität angestellt werden: Artikel. ,,Um den Studierenden die Erlernung der drei fchweizerifchen Nationalsprachen, fo weit ihnen die Kenntniß derselben nothwendig ist und etwa noch abgehen sollte, möglichst zu erleichtern, werden für den Unterricht in diefen Sprachen eigene Sprachlehrer an der Universität angestellt und besoldet."

Wenn die Commisfion in Berücksichtigung der vorn Bundesrath entwickelten ©runde anch nicht fo weit gehen will, einen jährlichen regelmäßigen Zufchuß zu der Gründüng eines Universitätsfonds zu beantragen, wie dieß von Seite der Erperten-Eommiffion geschieht, fo hält sie denn doch für zweckmäßig, solche Bestimmungen in das Gesez aufzunehmen, welche, fo weit es die jährlichen Rechnungs-

ergebnisse zulassen, auf allmählige Bildung eines Univerfitätsfonds hinzielen.

Von diefer Anficht ausgehend, beantragt sie (Art.

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festzusetzen:

1) Daß falls auf dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für die Univerfität ein Vorschlag gemacht

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wird, eine diesem Vorschlag entsprechende Summe in den Univerfitätsfond saßen soü; und '2) daß durch Beschluß der Bundesversammlung je nach dem Sïand der Iahresrechnung auch besondere Zuschüsse zum Univerfitätsfond dekreîirt werden können.

Zweiter Abschnitt.

Von den Studierenden.

Art. 10. Da dir akademischen Würden in einzelnen fällen müssen ertheilt werden fönnen, wo Auszeichnung durch Wissenschaft und Leistungen eine solche Ertheiluwg (honoris causa) rechtfertigt, ohne daß in solchen .Jällen von einer voranzugehenden Prüfung die Rede fein kann, so trägt die Commission darauf an, im Art. 10 die Worte ,,nach erfolgter Prüfung" zu streichen.

Art. 21. Statt dieses Artikels beantragen wir, die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des Entwurfs der ©rperten-Eommission wieder aufzunehmen, um das Verlältniß der Entrichtung von EoHegiengcldern näher zu bestimmen, und namentlich schon im ©esetj ein Maximum des Honorars vorzuschreiben.

Nach Art. 23 empfehlen wir einen Artikel wieder aufzunehmen, wie er schon »on der Experten-Commiffion ·oorgeschlagen worden ift (c. §. 31), daß nämlich talentvollen Schweizerbürgern, welche fich an der eidgenösfischen .Universität eine höhere Bildung zu verschassen wünfchen, ohne die hiezu erforderlichen Mittel zu befitzen, eidgenösfische Stipendien .bewilligt werden können. Der Betrag der Summe, welcher hiefür verwendbar ist, würde olljährlich im Budget zu bestimmen sein.

Ihre Commission ist ganz einverstanden mit der Er?erten-Commission, daß daneben die in den Kantonen

21 bestehenden Stipendien fortdauern mögen. Aber es soll auch die Möglichkeit gegeben sein, talentvollen Iünglingen, welche aus ihren Kantonen keine Stipendien erhalten, von Seite des Bundes zu unterstützen und ihnen ihre Ausbildung zu erleichtern.

Dritter Abschnitt.

Von der Lehrerschaft.

Bei Art. 36, der den Gesammtbetrag festsetzt, welcher für Besoldung des Lehrerpersonals nicht überschritten werden soll, tragen wir darauf an, daß die Summe von i§r. 300,000 aus gr. 265,000 reduzirt, somit um

gr. 35,000 herabgesetzt werde.

Wir glauben, es könne diefe Reduktion eintrete, ohne daß der Zweck der Anstalt gefährdet und der Umfang derselben deßhalb zu sehr beschränkt werde.

Die Eommisfion veranstaltete eine fpezielle Prüfung der bei jeder der verfchiedenen Fakultäten anzustellenden gehrerzahl, wobei sich ergab, daß diefelbe bei einzelnen Abtheilungen um etwas vermindert werden kann.

Das Verhältnij.. der an der Universität anzustellenden -Lehrer dürfte nach den Ansichten Ihrer Eommisfion sich folgendermaßen herausstellen, immerhin in der Meinung, daß einzelne Modifikationen in der Vertheilung der Lehrer auf die verschiedenen gakultäten und Sprachen vorbehalten bleiben mögen.

A. .phU0f0.phtfche /ahuttat.

»g

a. .'pnroauifttst-.je Wissenschaften.

Verminderung gegen» über dem Entwurfe des Bundesrathes.

Deutsch. Franz. Jtal.

3 P r o f e s s o r e n , Eigentliche Philosophie, Eneyelovädie d e r Wissenschaften, Methodologie, Pädagogik .

4 P r o f e s s o r e n . Altklasfische Philologie, Alterthumskunde, Archäologie, Mythologie, Orientalische Philologie. Semitisch, Perfisch, Indisch, vergleichende Sprachwissenschaft l P r o f . Deutsche Sprache, Svrachgefchichte und Literatur . . . . . . . .

l '.Pros, granzofische Sprachgeschichte und Literatur \ P r o f . Italienische und andere romanische Sprachen l Pros. Englische Sprachen

2

3

1

--

l od. ital

l

2

l -- -- l

-- l -- --

-- -- l --

-- -- -- --

2

1

1

1

4 Prof. Geschichte und Geographie mit Hülfswissenschaften, Spezialgeschichten, vaterländische Geschichten

e::

b. e-aïte SBiff«ns.-i)oft«n.

Deutsch. Franz. Jtal.

3 Prof. Mathematik, reine und angewandte Mechanik,

Geodäfie, mathematische Geographie, Astronomie je.

4 Prof. Phyfi? (Chemie u. Technologie) (Nationalität nichts t r e n g ez u bestimmen) . . . . .

4 Prof. Naturgeschichte; Mineralogie und Geologie, Botanik, Zoologie

2

1 od. ital.

--

--

--

2

1

l

c. Staatêitnrtï)scf)ast.

Deuifch. Franz. Jt.il.

3 Pros. Statistik, Volfs- und Staatswirthschast,

Finanz« u n d Handelswissenschaft 29 Professoren.

.

.

.

2

1 o d . ital.

theologische ..fahultal.

...Da diese in der organischen ©liedfrung des Do-

zenten-Corps zählt, so wird fie hier als zwei Fakultäten aufgeführt.

g

B.

.Ä.,tl)oltfd)e theDluflifd-ie /ahultat.

w Verminderung gegen« über dem Entwurfe des Bundesrathes.

Deutsch. Franz. Jtal.

2 P r of e f f o r e n .

ïheologische Encyclopäoic, Metho-

f e o l o g f ì , Apologeti. 3 , SyrnBolif, spezielle Dogmatik 2 P r o f . ...Bibeljiud-tn, Cfinleiiung u n d ßregese .

1 2 Prof.

1 Prof.

itirchengesch,ci.!te, |\itnf.if und patrologie Jus canonicuin

1 1

1

1

--

--

1

--

--

1 ---

-- ---

-- --

l

l

3 f v o f . Moral (rnii Kasuistik), Pastoraltheologie, Katechejik, Homiletif, Liturgie

.

.

.

.

1

1

10 frosessoren.

C.

..prot-eftantifd)1. thtol0j(tfi.!).e _fahultat.

Deutsch. Franz. Jtal.

2 P r o f e s s o r e n . BiiMjludium des alten und neuen TestC-ments, nebst Hülfswissenschaftm desselben, Kritif u n d Hermeneutik . . . .

2

--

--

i

1 P r o f . Bibelstudien des alten und neuen Testaments

2 P r o f . Kirchengerchichte und Kirchenrecht .

--

l

1

1

2 1

1 1

3 Prof. Systematische Theologie, Dogmatif, Dogmen-

geschichte, Moral 2 P r o f . Praktifche Theologie, Katechetik u. Homiletik 10 Professoren.

D.

Jurtßif4)e JaMtät.

Deutsch. Franz. Jtal.

1 P r o f e s s o r . Philosophie des Rechts mit ver* gleichender Rechtswissenschaft (Sprache unbeflimmt)

2 P r o f . Allgemeines Staatsrecht, Völkerrecht, fchweizerisches Staatsrecht, Verwaltungsrecht .

3 P r o f . Römifches Recht 2 P r o f . Deutsches Recht und deutsch-schweizerisches

1

1 2

--

--

l od. ital.

l --

--

-- -

Partikularrecht v.cm vergleichenden Standpunkt; auch

Handelsrecht

2

--

--

--

^

Verminderung gegen« über dem Entwürfe d«s Bundesrathes.

Deutsch. Frau}, Jtal.

1 P r o f . Deutscher Ciinlprozeß und partikularer Civilprozeß

.

.

.

.

.

.

.

.

i

~

2 ·g.) r o s. i5ran.pfisches Recht, französischer Civilprozeß und vergleichendes Partikularrecht ; auch Handels-

recht 2 P r o f . Kriminalrecht und Prozeß . . .

l Prof. Tesfinisches Recht Das Kirchenrecht mit einer der obigen Stellen verbunden.

14 Professoren, davon die Sprache von einem unbe?

stimmt gelassen, sonst «.

.

.

.

.

--

2 1

-

-- 1

-

T

5

-- 1

1

£·*

E.

medizinische /ahultat.

Deutsch. Franz, Jtal, 4 P r o f e s s o r en. Anatomie, Physiologie, pathologische Anatomie, Histologie, mikrofcopifche, vergleichende Anatomie

2 P r o f . Allgemeine Pathologie und ...therapie. Spe«

zielle Pathologie. Spezielle Therapie m i t Klinik .

3

1 od. ital.

1

1

--

--

i

1 P r o f . Materia medica, Rezeptirkunst, Polyklinik.

1 Pros. Chirurgie, Verband lehre, Operationskunst

mit Klinik.

1 P r o f . Geburtshülfe mit Klinik .

. . . - . -

2 Prof. Gerichtliche Medizin- u n d Sanitätspolizei Für Psychiatrie wird kein befonderer Professor berechnet, da dieselbe von einem dir übrigen Prosessoren übernommen werden kann . . . .

11 Professoren und 2 Assistenten.

1

--

--

--

1

--

--

--

--

1

-

S

3a.p der .% angcftcüten ...Dozenten und übrigen zum acaïcraifchcn «Sor.-« ge..)...r.$..td...it Personen.

Philosophische Fakultät Katholische theologische" gakultät .

29 Professoren, 10

,,

Protestantische theologische gafultät

10 14

,, ,,

Iuristische Fakultät .

Medizinische gafultät

u

3)a;u kommen :

1 bis 2 Asfifienten in der philosophischen 2 Assistenten in der medizinischen Fakultät .

2 Prosektoren ,, ,, ,.,

2 oder l Prof.

2 * »

3 Sprachlehrer ,,

*

Fakultät

.

.

.

i>,,

.

.

.

,, »,

.

.

Summe des fersonaïs :

8 oder 7 Professoren.

82 ad?« 81 Professoren.

to oo

B*fo(dntioS-..Bndôet.

Son den T4 Professoren find zwei Dritttheile, also 49 ordentlich«, und 25 außerordentliche.

49 ordentliche zu durchschnittlich 3,600 Fr. = gr. 176,400

25 außerordentliche zu durchfch. 2,O0O gr. = ,, 50,000 Dazu hat die Sommiffion für Besoldungen an Prosektoren, Assistenten und Sprachlehrer nebst freiem Kredit für Zulagen an Professoren und Gratifikationen an Privatdozenten berechnet ,,38,600 Summe des Befoldungs-Budgets ,, 265,000 som« 35,000 gr. weniger als nach dem Vorschlag des Bundesrathes,

ÌÓ
30 ünnfter Abschnitt.

Von dem Bundesrath, als O b e r b e h ö r d e der Universität, und dem U n i v e r s i t ä t s r a t h e .

Art. 54. Die Commisfion glaubt, die Zahl von 5 ·Mitgliedern des Univerfitätsraths, der sich nach seiner Compofition wie nach seiner ganzen Stellung als eine den Verhältnissen entsprechende Aufsichts« Commission quaHfijirt, dürfte hinreichend sein, und beantragt daher eine Reduktion der Mitgliederzahl von 7 auf 5, den Präfidenten -des Univerfitätsraths inbecirissen.

Wir hielten für angemessen, in diesem Abschnitt einzelne, die Organisation dieser Auffichtö-Gommiffion näher regulirende Bestimmungen einzuschalten, so namentlich in den Art. 59--63.

Art. 59. Hier werden 5000 Fr. statt 6000 Fr. als eine dem Geschäftskreis des Präfidenten des llniversitätsraths entsprechende Besoldung beantragt.

Art. 62. Wenn die Commisfion auch, wie der Ent» wurf, dem Bundesrathe die ihm zukommende Autorität

vonständig gewahrt wissen will, so hält fie anderseits

doch für angemessen, auch solche Bestimmungen in das .Organisationsgesetz aufzunehmen, welche dem Universitätsrath den notwendigen Einfluß auf die Leitung und den Unterricht an der Anstalt sichern.

So ist die Commiffion zwar damit einverstanden, baß die Wahl der Professoren »om -..Bundesrath auszugehen habe; allein sie hält dabei doch für nothwendig, in das Gefeç eine Bestimmung aufzunehmen, welche Sicherheit gibt, daß nicht Wahlen getroffen werden, ohne daß der UniveTfitätsrath, als ein mit den Bedürfnissen der Anftalt wie mit den Eigenschaften des zu berufenden 8eh«r#

31 Personals präsumtiv vorzugsweise vertrautes Coßegium, Über die betreffenden Lehrer vorerst fein Gutachten abzugeben in den .Jall kamZu diesem Zweck tragen wir darauf an, folgende Bestimmung in fcen Entwurf einzufchalten (im Art. 71 des Entwurfs der Eommiffion) : ,,Es kann Niemand, über welchen der Univerfitätsrath nicht fein Gutachten abgegeben hat, vom Bundesrathe zum Professor, Profektor, Asfistent odeï Sprachlehrer gewählt werden."

.Sechster Abschnitt.

Von dem Sitze der Universität.

Wir beantragen in diesem Abschnitt als neue Bestimmung folgende aufzunehmen: ,,Die Universität wird in denjenigen Theil der Schweiz verlegt, in welchem die deutfche Sprache herrfchend ist."

Schon der Umstand, daß die überwiegende Mehrheit der schweizerischen Bevölkerung deutscher Svrache angehört, abgesehen von andern Verhältnissen, rechtfertigt diese Bestimmung.

Wir halten für nothwendig und zweckmäßig, daß bei Festsetzung des Sitzes beider Anstalten auf die Verfchiedenheit der Sprache Rückficht genommen werde.

Während wir daher darauf antragen, daß die Hochschule in der deutfchen Schweiz ihren Sitz habe, fchlagen wir in Bezug auf die polytechnische Schule vor, daß sie ihren Sijj in demjenigen Theil der Schweiz erhalten soll, in welchem die französische Sprache herrfcht.

Da anzunehmen ist, daß jede dieser Anstallen, wenn auch Schweizer der verfchiedenen Zungen daselbst ihre

32

Ausbildung suchen und finden werden, doch in höherem Maafe von den Iünglingen derjenigen Sprache benutzt werden wird, welche am Sitz derselben die herrschende ist, so soll durch diesen Vorschlag auch in dieser Richtung eine unsern Verhältnissen möglichst entsprechende Aus.'

gleichung der Interessen der Bevölkerung nach den Na* tionalsprachen erzielt werden. Sodann wird in dieser Weise auch noch der Vortheil erreicht, daß diejenigen schweizerischen Iünglinge, welche die polytechnische Schule besuchen, desto mehr mit der franzofischen Sprache ver-3 traut werden, was gerade bei dieser Elasse von Schwefe zerjünglingen sich als besonders zweckmäßig herausstellt.

Es bleibt uns am Schlusse dieses Theils unserer Berichterstattung nur noch übrig, das Budget der Ausgaben für die Universität aufzuführen, wie sich dasselbe nach dem Vorschlage der Commisfion gestalten .würde.

Es ist folgendes :

fi I

Budget »«r 5ïn8ga6«n für di« nnibersität.

Franken.

t.?

&

1 I

.

.

.

.

.

.

265,000

I. Besoldung des Lehrerperfonals H. Sammtungen :

a. Bibliothek:

Anschaffungen .

Personal . .

.

.

b. Chemisches Laboratorium: Unterhalt .

Abwart

Oi

.

c. Physikalisches Cabinet: Sïiischasfungen und Versuche Abwart .

5r. 1o,Q0o " 2,000 Fr. 3,000 700 Fr. 2,000 7oo

12,000 3,700

2,700

Uebertrag: gr. 18,400

265,o0o g§

lîebertrag: Çr. 18,400

d. Mineralogische, geologische Sammlung : Anschaffungen

.

.

.

.

Untersuchung d e s Landes .

Abwart

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr. 1,500

.

.

,,

1,300

,,

700 ·

3,500

e. Botanik:

Unterhalt des ©artens Personal . . .

Herbarien . .

Abwart .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

gr. 9,700 ,, 4,300 ,, 800

,,

700 ,-- (15,500)

NB. Ohne den Pflanzenhandel in Verbindung mit dem botanischen Garten. Dagegen m i t d e m Pflanzenhandel nur . . . . 8,500 f. Zoologische Sammlungen, Inbegriffen vergleichende Anatomie :

Unterhalt

Assistenten Ausstopfer

gr. 1,500

.

.

.

.

.

.

,, 6 0 0 ,, 900 .

_

3,

Franken, g 265,000

g. Anatomische Sammlung: Unterhalt . . . .

Personal . . . .

.

.

.

.

.

.

h. Physiologische Sammlung: Unterhalt . . . .

.

.

.

Asiistern .

.

.

.

.

.

.

gr. · 1,200 , , 1,300

-

2,500

Fr. 1,400

,,

600

£,\)\}\}

i. Klinische Anstalten :.

Geburtshilfliche

Chirurgische Pharmflcentische

.

.

gr.

.

.

,,

·

*

tl

150 200 150

K.(\n .J.J.J

Unvorheroesehei.es

.

.

.

.

,

.

e

m. Für praktische Uebu.ij-.en der Studierenden, so wie für Preise IV.

Stipendien

.

.

.

.

.

.

600

°o nnn

3,000 5,000

Uebertrag: gr. 312,000 »

V. Beamtungen und Verwaltungen : 1 ) Präsident d e s Universitätsraths . . . .

2) Univerfitätsrath, En.fchadignng und Reisegelder 3) Kanzlei, ..Quäftur und Drucksachen

4) Pedelle

5) Heizung und Beleuchtung

VI. A n d e n Penfionsfond jährlich

Uebfrtrag: §r. 312,000 " Fr, 5,000

3,000 6,OOO

3,OOO

6,000

.

.

.

.

23,000

2,000

Fr. 337,000

An dieser Summe hat der Ort, an welchem der Sitz der Hochschule ist, nach §. 89. beizutragen ,, 70,000 Es hätte somit die Bundesfasse für die eidgenofjtsche Hochschule alljährlich zu bestreuen d i e Summe »on . . . . . . . . . . . Fr. 267,000 Dabei ifi roohl zu berücksichtigen, daß in den evjten Jahren jedenfalls noch nicht diese ganze ·Summe zu verausgaben wäre, inda., es im Interesse der Anstalt selbst liegt, daß nicht gleich im Anfang die ganze Zahl der für die Anstalt .jorgcfehenen Lehrer angestellt werde; sondern nur allmählig, wie dicß schon eine tüchtige Besetzung der Sehrstellen nothwendig macht, so daß »orausfichtlich einige Jahre hindurch eine niedrigere Summe als obiger Voranschlag ausweist, zur Bestreitung ter Ausgaben für die Univerjität verwendet w ü r d e , ein Umstand, der mit Beziehung ans die finanzielle Seite der vorliegenden Crage alle Berücksichtigung verdient.

37

Entwurf zu einem Bundesgesefce, betreffend

eine eidgenössische polytechnische Schule.

Wir können die Berichterstattung über diesen Theil unfrcr Aufgebe kurz fassen. Was das Bedürfniß einer folchen Anstalt, die mannigfachen Vortheile, welche fie für unser Vaterland mit sich bringt, ihren Umfang und die Organisation in ihren Grundzügen betrifft, so geht die ·Sommisfion ganz einig mit dem Bericht der Eiperten·Sommiffion, dem sich auch die Botschaft des Bundesrathes angeschlossen hat.

Wir wollen das, was im Bericht der Erperten-Eomrnisfion in aU' diesen Beziehungen umständlich entwickelt .»irD, nicht wiederholen; sondern beziehen uns auf jene Erörterungen, die alle Hauptbcstimmungen des EntWurfs mit Gründlichkeit beleuchten und rechtfertigen.

Die meisten der in diesem ©esetzesentwurf von uns vorgeschlagenen Abänderungen find nichts anderes als ein Anpassen an die entfprechenden -.-Bestimmungen des ©efetzes über die Hochfchule, indm wir -- so weit nicht die Grundlage und das Wesen der Anstalt Abweichungen fordert -- möglichste lîebereinstimmung in der Drganisation dieser Anstalten zu erzielen suchten. Es gilt dieß namentlich von den Abschnitten über die Lehrerschaft, die Lehreröersamlung, die Aufsichtsbehörden, die Stipendien und den Sitz der Anstalt. Wir halten nun aber nicht für nöthig, bei den einzelnen Artikeln auf die entsprechende ÜJiotiöirung in der Berichterstattung über die Hochschule speziell zu verweifen; sondern glauben, daß gegenwär« tige allgemeine .-pinweisung genügen dürfte, indem es unschwer ijt, jeweilen die entsprechende Bestimmung und

38

ihre Motivirung in dem Gefstzesentwurf über die Hochschule aufzufinden und zu vergleichen. Wir beschränfen uns daher darauf, nur einzelne derjenigen Abänderungsantrage hervorzuheben, die diefeni Entwürfe eigen find.

Bei Art. 2 finden wir angemessen, nach dem Vorschlag der Experten-·So.mniffton die Bestimmung aufzu-

nehmen, daß die polytechnifche Schule auch zur theilweifen Auebildung von Leitern für technische Ld)t= anstauen benutzt werden fönne.

Art. 8 beantrag..« wir zu streichen, von der Anficht ausgehend, baß die Nattonalöfonornte zu den 2e|r* fächern der et&genofgschen Hochschule gehören wnd Vorträge über Kriegswifenfchafte« eher an ber ndgenösfischen Militärschule gfSjalten werden sollen, Art. 9 DarnÜ «icht eine etwaige Abänderung in fern an der polytechnischen Schule zu ertheilenden lina1 terrichtsfächertt auch sogleich Aenberangen an um Organifationegefet'.e zuir Folge haben müsse, (jähen.

wir für ganz angemessen, im Art. 9 die Bffiirarniìng aufzunehmen, daß, wo sich bas Be..)ürfn.ß zu eitter solchen Aendemng herausstellen sollte, bemfelfien auf reglemeniarischem Wege soll abgeholfen werden können.

Für eine sehr ztoeckniäfiße Bestimmung hält bit Oommiffion den §îrt. 25 des Entwurfs der ExpertenSommisfion, daß nämlich den vorgetfi.äten Zöglingen behufs ihrer praftifcheK Ausbil&ung ©elegenheit verschafft werden soll, wichtige Bauwerke, Werkstätten ober indu{trulle Etablissements, bie für die -..Berufsart, welche.: fie lich widmen wolle«, von Bedeutung find, gründlich tenen zu lernen. Deshalb tragen wir darauf an, i>it\t Bestimmung als neuen Artikel, nach Art. 2l in Ums Gesetz aufzunehmen.

39 Art. 31. Die Commiffion trägt darauf an, die für Besoldungen bestimmte Summe von gr. 46,000 auf gr. 50,000 zu erhöhen. Es ßcsefeht tneß namentlich mit Rückficht ans die Bestimmung des Art 8 des Entwurfs, wie er von der ·..JoraitHsfton vorgelegt wird.

Art. 52. Statt Fr. 5000 werden gr. 450O, alfo nttr Fr. 500 weniger aïs für den Präsidenten dee liniversüätsraths vorgeschlagen.

Wenn auch die Geschäfte des Präfidenten des Schulraths bei der polytechnischen Schule nicht den gleichen Umfang haben, wie diejenigen des Präsidenten des Univerfitätsrathes, so find die Anforderungen, welche an diese Stelle geknüpft werden, wenn sie ihrer Bestimmung genügen soll, doch [o hoch zu stellen, daß die Sommisfion eine Besoldung von gt. 45OO nicht zu hoch findet.

Art. 67. In Beziehung auf den Sitz der Anstalt wird von 6er Commiffion folgende neue "-Bestimmung vorgeschlagen: ,,Die polytechnische Schule wird in denjenigen Xheil der Schtraz verlegt, in welchem die frangöfische Sprache herrschend ist."

Die Begründung dieses Antrags findet sich in dem Abschnitt über den Sitz der eidgenössischen Hochschule.

Als Beitrag des Kantons, in welchem die polytechuifche Schule ihren Si£ haben wird, schlägt die Comniisfion Fr. 16,000 vor. Es beträgt diejj ungefähr den fünften Theil der ©esammtausgaben. Es fällt zwar wohl der regelmäßige Iahresbeitrag an den Fond, wie er von der Experten-Commisfion bei der Uniöersüät so* ·wohl als auch bei der polytechnischen Schule vorgeschla»

40

gen wurde, auch hier weg ; dagegen wird von der Som* mission eine Erhöhung der für Befoldung vom Bund zu verwendenden Summe von Fr. 46,000 auf Fr. 50,000 vorgeschlagen ; daher sie keinen hinreichenden Grund findet, die von der Experten-Commifjton beantragte Summe von gr. 16,000 als vom Kanton des Siftes der Anstalt zu leijh'nden Beitrag herabjusejjen.

Die Eommisfion vermißte sodann in diesem Ahfchnitt eine Bestimmung, wornach festgesetzt wird, daß an dem Ort, an welchem die Anstalt ihren Sitz erhält, Gottesdienst für fatholifche und evangelische Confession ge« .halten werden soll, was mit Rückficht auf die Confessionsverhältnisse in der Schweiz gesetzlich festgestellt werden foli. Sie beantragt daher gleich wie bei der Universität auch hier eine hierauf bezügliche Bestimmung aufzuneh- 3 men (Art. 78 des Entwurfs).

Der Voranfchlag der j ä h r l i c h e n Ausgaben f ü r die p o l y t e c h n i s c h e Schule wird sich nach den Anträgen der Commission folgendermaßen gestalten : I. Besoldung des Lehrerperfonals u. f. w. : 1) Befoldung der Professoren und

Assistenten.

.

Fr. 50,000

2) Besoldinifl der Gehülfen im Laboratorium, in den Werkstätten und beim gcldmcssen

.

,,

2,500

3) Besoldung eines tüchtigen Arbeiters in den mechanischen Werkstät«

ten

,, 1,500 .

.

.

_ _

g r .

54,000

Uebertrag: gr. 54,

41 Uebertrag : Fr. 54,000

lì. Verwahrung der Sammlungen ...c. : 1) Sammlung geometrischer Instrumente und Zeichi.ungsvorlagen Fr.

700 2) Sammlung .von Ma* schinenmodellen . ,, 700 3) Sammlung von phyfifalifchen InstrumenJen

.

.

.

, ,

700

,,

600

5) Bedarf der mechanisehen Werkstätten . ,, 6) Bedarf des Laborato-

1,500

4) Sammlung von Zeichnungsöorlagen aller A r t

. . .

rinms . . . " 2,000 7) BesorgungderSammlungen .

.

.

" 1,000 B _1_

III. Prs.se IV. Stipendien

.

.

.

.

Fr.

7,200

" 1,000 . ,, . 2,000

V. Bcamtungen, Verwaltungen K. : 1) Präfident des Schulraths, -«Befoldung . Fr. 4,500

2) Mitglieder des Schulrathes: TaggelDcrund

Reise..ntfchädigung . ,, 1,500 3) Sekretariat, Quästur, ..Drucksachen .

,, 4) Zulage für den Rektor "

3,300 1,500

Uebertrag: Fr. 10,800 gr. 64,200

-42

Iteberfrag : gr. 10,800 5) Bedienung .

. ,, 1,000

6> Heizung u. Beleuchtung,,

3,000

VI. -..8etträi\ an den Penfionsfonö

.

gr. 64,200

,, i4,80o .

500

·Summ... ber jäörlichen Ausgaben: gr. 79,500 woran der Kanton, in welchem die Aniìalì den Sitz erhält, zu leisten hat .

.

. " 16,000 Die jährlichen Ausgaben des -Bunde.?

für die polytechnische Schule betrüge« öemnach .

.

.

.

.

.

. gr. 63,500 Die Gefammtausgaben, weldtc öer Bund für die b e i d e n Anstalten, öie ciogen. llnivcrfiîat und die poîytechnische Schule, nnch Abrechnung der Leistungen, welche den Kantonen, in denen diese ...Instalten ihren Sift erhalten, auferlegt werden, jährlich p bestreitcn haï, wären: 1) pr die Uniöcrjttat .

.

. gr. 267,000 2) gür die Polytechnische Schule . ,, Ö3,50O Im ©asizra: gr. 33O,5OO Es bleibt una am Schluß miserò S3erichtcö nur noch ü b r i g , fine llebcrficht derjenigen Petitionen j.u geben, welche in .-iöezug auf den »osliegenden S3era* thungsgcgcnstatid und zmar in oerschiedciiem Sinn an die ...3undesverfon..mlung eingelangt fmc.

(.fs sind folijcndc:

A. '».Petitionen, »eiche sich g e g e n $ne Errichtuttg einer schmetzerifuii.;. -fpochfchule ausspreiiien: 1) Eine -Petition, unterzeichnet von 83 Studierenden in .Üausanne, -i. d. 25. Juni 1852.

2) Eine solche aus dem Kanton Bern, unterzeichnet von 38 Studierenden in Bern, d. d. 29. Inni 1852.-

43 3) OEine solche »on Basel, d. d. 1. Iuli 1852, mit 37 Unterschriften.

4) <£inc'solche von Genf, vom 17. Iuli 1852, mit 63 Unterschriften von Studierenden an der Akademie und am Gymnase libre.

B. Petitionen, welche sich für die Errichtung einer fchwei-jerischen ..pochschule erflären :

1) Eine Petition von Studierenden in Zürich mit 107 Unterschriften.

2) Eine solche von Studierenden von Bern mit 84 Unterschriften, von Aarau mit 20 Unterschriften, von St. Gallen mit 24 Unterfchriften, oon Bafel mit 13 Unterfchriften.

3) Eine solche von Schaffhausen mit 4 Unterschriften.

4) Eine solche von der schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft vom 15. Nov. 1853.

5) Von schweizerischen .atuDierenden auf den Uniöerfitäten Heidelberg, Tübingen und Würzburg, mit 63 Unterfchriften, d. d. 12. Iuli 1852.

Indern wir hiemit den Bericht der Mehrheit der Commission schließen, finden wir uns betvogen, am Schlüsse desselben ans der letzten der eben erreiihnten Petitionen eine Stelle herauszuheben, diejenige nämlich, in welcher die Schweizerjünglinge, die ihre Wissenschaftîiche Ausbildung auf den Universitäten des Auslandes suchen, an die Vertreter der schweizerischen Nation folSenden Zuruf richten : ,,Schaffen Sie einen geistigen Einigungspunkt für ,,die ganze Nation. Eine gemeinsame Bildungs,,statte, volkstümlich angelegt, wird sicherer und "dauernder als jede politische Centralisation unser ,,Volk zur wahren Einheit führen, zu jener, die in

44

,,der Geistesverwandtschast und im freiwilligen Zu,,sammenwirfen besteht. Unser Vaterland verdankt ,,den letzten Iahren so manches schöne und gemein* ,,nützige Werk, dem neuen Bunde namentlich so ,,manche Verbesserungen und Schöpfungen aus dem ,,materiellen Gebiete.

,,ïit. Sie können nicht wollen, daß die geistigen ,,Interessen zurückbleiben. Ietzt ist der Moment, "nachdem die dringendsten materiellen Fragen ihre ,,Losung gefunden haben, dem schon vor zwanzig ,,Iahren mächtig angeregten und Ihnen in neuerer «Zeit so beharrlich empfohlenen Hochschulproblem die ,,volle Kraft zuzuwenden."

Bern, den 4. August 1853.

Die Mehrheit d e r n a t i o n a l r ä t h l i c h e n Es m m i f f i o n : Dr. ©scher.

Blanchenatt.

®tärn.pfli.

Ü.rog.

Bioda.

Dr. Äetn, Berichterstatter.

(Die Fortsezung folgt in nächster Nummer.)

45

# S T #

Entwurf zu einem Bundesgeseze über

das Verfahren bei Zollübertretungen.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 28. Christmonat 1853.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Vorschlages des Bundesrathes, beschließt:

I.

Einleitendes Verfahren frei den Berwa.l> tnngsbehofden.

Artikel 1. Die Uebertretungen der Bundesgeseze über das Zollwesen werden bei dem nächsten Büreau oder Bundesbeamten der Zollverwaltung oder bei einer kanto« nalen Polizeistelle angezeigt.

Art. 2. Jm Falle der Entdekung einer solchen Ueber* tretung ist jeder Zollbeamte oder Angestellte, so wie jeder Polizeibeamte oder Angestellte in den Kantonen verpflichtet, sich der Waaren, welche den Gegenstand der Ueber.-

tretung bilden, zu bemächtigen und sie unverzüglich mit Beschlag zu belegen.

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Bericht und Anträge der Majorität der nationalräthlichen Kommission zu den Gesezesentwürfen, betreffend Errichtung einer eidgenössischen Universität und einer eidgenössischen polytechnischen Schule. (Vom 4. August 1853.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1854

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.01.1854

Date Data Seite

1-45

Page Pagina Ref. No

10 001 310

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