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Schweizerisches

Jahrgang VI. Band III.

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Samstag, den 5. August 1854.

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Bundesbeschluß, betreffend

die Errichtung einer Werkstätte für das Ziehen und Richten von Handfeuerwaffen.

(Vom 20. Heumonat 1854.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einficht eines Berichtes des Bundesrathes vom

20. Hornung 1854,

beschließt:

1. Es ist gegenwärtig nicht der Fall, eine eidgenösfische .Werkftätte für das Ziehen und Richten von Handseuerwaffen zu errichten.

2. Der Bundesrath ist eingeladen, zu prüfen, .ob und wie weit von Bundes wegen den Kantonen die Anfchaffung der Iägerflinte erleichtert werden könnte;

BIuI.desbla...... Jahrg. VI. Bd. III.

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54 insbesondere.^ ob der Ankauf von .^lintenläusen , das Ziehen und Richten derselben inbegrissen, nicht durch die .Bundeskasse bestritten werden sollte.

3. Der Bundesrath ist eingeladen, zu erwägen, ob der Art. 38 des Bundesgesezes, vom 27. August 1851, uber Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres, wornach sämmtliche Iäger bis zum Iahr 1857 mit gezogenen Flinten versehen werden sollen, nicht teilweise abzuändern sei.

4. Der Bundesrath ist eingeladen, vorerst größere Versuche über die Zwekmäßigkeit des Iägergewehres aus Kosten des Bundes anzustellen.

Also beschlossen vom schweizerischen Nationalrath^ , Bern, den 19. .^eumonat 1854.

Im Namen desselben, Der Präsident:

J. D.^bs.

Der Protokollführer: Also beschlossen vom schweizerischen Ständeräthe, Bern, den 20. ^eumonat 1854.

Im Namen desselben, Der Präsident: James ^a^.

Der Protokollführer^ J. ..^.ern^ermann.

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Bundesbeschluß, betreffend die Errichtung einer Werkstätte für das Ziehen und Richten von Handfeuerwaffen. (Vom 20. Heumonat 1854.)

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Jahr

1854

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3

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37

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05.08.1854

Date Data Seite

53-54

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