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Botschaft des

-Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Errichtung einer Stuzerwerkstätte.

(Vom

20. Februar 1854.)

Tit.

Mit Zuschrift vom 28. Iänner d. J. haben Sie uns beauftragt, Jhnen über die Zwekmäßigkeit der [o* fortigen Errichtung einer Werkstätte für das Ziehen uni> Richten der Saufe für Stuzer und Iägerflinten Bericht Su erstatten.

Nachdem wir einen sachbezüglichen Bericht von nnseirrn -.BHlitärdepartement eingeholt und erhalten haben, geben wir uns die Ehre, Ihnen Folgendes vorzutragen: Die Thatfache ist richtig, daß die Kantone nun in« nerhalb sechs bis acht Iahren 24,477 gezogene Iäger-.« flinten und 214 neue Stuzer müssen anfertigen lassen.

9lun bezogen die Kantone den größer« Theil ihrer .Handfeuerwaffen aus belgischen Waffenfabriken, und zwar die Flinten und Pistolen in ganz fertigem Zustande, die Stuzer aber entweder nur in --Bestandtheilen, oder nur bis auf das Richten und die Züge verfertigt. Einen kleinern Theil derselben lieferten die Herren Escher und W!)ß in Zürich und die Waffenfabrike i n O b e r n d o r f .

Diejenigen Kantone, die entweder nicht ganz fertige Stuzer oder nur Bestandtheile von folchen bezogen, ließen dieselben dann in eigenen Werkstätten oder bei Büchsei..* jnachern richten, mit Zügen »ersehen und vollenden.

Bei diesem Modus scheinen sich die Kantone guü befunden zu haben; denn es ist Thatsache, daß die Zuge

601 in gezogenen Waffen in der Schweiz besser angefertigt werden, als im Auslande. Selbst die Waffenfabrik in S ü t t i c h gesteht dieses unumwunden zu.

Dessen ungeachtet entstehen daraus auch etwelche Uebelstände. Einerseits besizen nicht alle Kantone Werkstatten, so dap die Vollendung der Stuzer nicht unter ihrer direkten Aufficht gefchehen kann und fie daher ge<= nöthißt sind, die Priöatbüchfenmacher dafür in Anspruch zu nehmen; und andererseits entsteht daraus eine Ungleich* heit und ein Mangel an Garantie, die weder im In-, teresse dieser Kantone, noch in. demjenigen des Militärwefens liegt. Es wäre daher sehr wünfchenswerth, wenn auch noch diefen Uebelständen abgeholfen und für die Kantone wie tie Armee eine größere Garantie für gute Züge in ihren gezogenen Handfeuerwaffen erzielt werden könnte. Allein auch dieses hat feine Schwierigkeiten.

Die großem Kantone, welche auch die größte Zahl von gezogenen Waffen bedürfen und ihre eigenen Werkstatt ten bcfizen, werden sich kaum dazu verstehen, auf ihre eigenen Kosten in einer andern Werkftätte arbeiten zu lassen, während fie dennoch ihre eigenen Arbeiter bezahlen müßten. Außerdem hätten alle Kantone auch noch die Transportkosten in und aus einer Zentralwerkftätte zu bestreuen. Diese Schwierigkeiten könnten nur auf zwei Wegen beseitigt werden, nämlich: 1) durch die' Einwilligung der Kantone, oder wenn

diese nicht erfolgt, 2) onrch die Uebernahme der Mehrkosten durch den Bund.

Was nun die Froge der Einwilligung der Kantone anbelangt, so käme es auf einen Versuch an, diefelbe auszuwirken. Icdenfolls kann darüber zum Voraus nichts Bestimmte.? gesagt werden, wenn es auch wahr.9

802 scheinlich ist, daß die größern Kantone, die eigene -..-Bert« statten befizen, dieselbe nicht ertheilen werden.

Betreffend sodann die Tragung der Kosten d u r c h d e n B u n d , so bemerken wir Folgendes darüber: Wird der Betrag des Richtens und Versehens mit Zügen einer Waffe nebst Fuhrlohn in die Zentralwerkftätte und zurük in mäßigem Anschlag ans Fr. 6'/2 ge-

fezt, so macht dieses für 25,000 Stük gr. 162,500,

eine Summe, die unverhältnißmäßig groß ist gegenüber dem Vortheil, der erzielt werden will. Es kann daher ?aum die Rede davon sein, daß der Bund diese Kosten trage.

Aus den nämlichen Gründen rathen wir auch an, von der Errichtung einer Zentralwerkftätte für Anfertigung von Zügen in Handfeuerwaffen zu abstrahircn.

Dagegen könnte den Kantonen die eidgenöfsifche Konirole über ihre Handfeuerwaffen erlassen werden, sofern sie dieselben ?n Werkstätten, die von der eidg. Militärverwaltung beaufsichtigt werden, richten und ziehen ließen.

Diefe Maßregel ist aber rein administrativer Natur, und wir haben unser Militärdepartement beauftragt, das Erforderliche in dieser Hinficht anzuordnen und den Keinìonen die sachbezüglichen Mittheilungen zugehen zu lassen.

Demnach stellen wir den Antrag , Sie , £it., mochten beschließen : E s f e i n i c h t d e r Fall, e i n e W e r k s t « t t e f ü r d a s R i c h t e n u n d Z i e h e n v o n H a n d f e u e r w a f f e n zu «rrichten.

B e r n , den 20. Februar 1854.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundeepräfident: F. Frceh-Serosee.

Der Kanzler der Gibgenojsensd/aft: @chie#.

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Botschaft des Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Errichtung einer Stuzerwerkstätte. (Vom 20. Februar 1854.)

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