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Schweizerisches

Buudesblatt.

Jahrgang VI. Band I.

Nro. 3.

Samstag, den 14. Januar 1854.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1854 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Srkn. 4. 40 'Sen.-imfn. Jnserate sind sxanfirt an die Expedition einzusenden. Gebühx 15 Centimen per Zeile oder deren Raum.

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Staatsvertrag zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seiner

Majestät des Königs der Niederlande über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern, (Vom 21. Christmonat 1853.)

Die schweizerische E i d g e n o s s e n s c h a f t und

Seine Majestät der König der Niederlande, überzeugt von der Zwekmäßigkeit, die wechselseitige Auslieferung der Verbrecher durch eine Uebereinlunft zu regeln, haben zu diefem Ende mit ihren .Vollmachten verfemen, und zwar: die schweizerische Eidgenossenschaft: den Kanzler der Eidgenossenschaft, Herrn 3flh.ïUri..ij gtytfa ·tBt.Kde«b,.{i,f.. s ah s §. V I ,, Bd. L 15

158 ©eine Majestät der Konig der Niederlande: den Herrn tytinnfy /atf-.)-, Ritter des Niederländischen Löwenordens, Kommandeur des Ordens der Eichenkrone von Luxemburg, Allerhöchstihren Generalkonsul bei der schweizerischen Eidgenossenschaft; welche, nach gegenfeitiger Mittheilung ihrer Vottmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1. Die schweizerische Eidgenossenschaft und die Niederländische Regierung verpflichten sich, einander aus Ersuchen des andern Theiles, mit Ausnahme ihrer eigenen Staatsangehörigen jene Individuen wechselseitig auszuliefern, die entweder veritrtheilt oder in Anklagestand verfezt sind, oder gegen welche eine strafgerichtliche Ver-

folgung mit Verhaftsbefehl von der zuständigen Behörde desjenigen der beiden Länder angeordnet ist, gegen dessen Gefeze die Verbrechen oder Vergehen verübt worden sind.

Was die Anwendung diefer Uebereinkunft betrifft, so sind unter der Benennung von eigenen Staatsangehörigen, auch diejenigen Ausländer inbegriffen, welche nach den Gesezen desjenigen Landes, von welchem die Auslieferung verlangt wird, den Einheimifchen gleichgestellt sind, so wie jene Ausländer, welche sich im Lande niedergelassen und die aus einer Ehe mit einer EingeIsornen eines oder mehrere in dem Lande geborne Kinder aus dieser Ehe haben.

Art. 2. Die Auslieferung findet nur statt im Falle der Verurtheilung, der Anklage oder der gerichtlichen Verfolgung wegen nachstehender Verbrechen oder Vergehen, die außerhalb des Staatsgebietes desjenigen Theiles, von welchem die Auslieferung verlangt wird, begangen worden sind:

159 1) Meuchelmord, Vergiftung, Elternmord, Sindesmord,

absichtliche Tödtung.

2) Nothzucht.

3) Brandstiftung.

4) Verfälschung von öffentlichen und Privaturkunden, mit Inbegriff der Nachmachung oder Verfälschung von Banknoten-, Papiergeld und öffentlichen Kreditpapieren.

5) Falschmünzerei, Münzverfälfchung und wissentliche Ausgabe falfcher Münzen.

6) Falsches gerichtliches Zeugniß* 7) Diebstahl, verübt unter erschwerenden Umständen, Betrug, Erpressung, Bestechung öffentlicher Beamten, Unterschlagung oder Veruntreuung, verübt durch öffentliche Depositen- oder Rechnungsbeamte.

S) Betrüglicher Bankerot.

Art. 3. Die Auslieferung findet nicht statt, wenn das Begehren um dieselbe durch das nämliche Verbrechen oder Vergehen begründet wird, für welches das zurükgeforderte Jndividnnm seine Strafe aussteht oder schon ausgestanden hat, oder bezüglich dessen es in demjenigeß Lande, von welchem die Auslieferung begehrt wird, entlassen oder freigesprochen worden ist.

Wenn das zurükgeforderte Individuum wegen eines andern Verbrechens oder Vergehens gegen die Geseze des um die Anslieserung ersuchten Landes verfolgt wird oder ....erhaftet ist, fo wird dessen Auslieferung verfchoben, bis es entweder entlassen oder freigesprochen ist, oder bis es feine Strase ausgestanden hat. Wenn das zurükgeforderte Jndividuum in Folge einer dem Auslieferungsanfwchen vorausgegangenen Verurtheilung wegen Schulden verhaftet ist, so wird die Auslieferung gleichfalls ver..-

160 schoben, bis das betreffende Individuum in Freiheit gefezt sein wird.

Art. 4. Die politischen Verbrechen und Vergehen sind von der gegenwärtigen Uebereinkunft ausgenommen.

Es wird ausdrüklich festgefezt, daß ein Individuum, dessen Auslieferung gewährt worden ist, in keinem Fall wegen eines vor feiner Auslieferung begangenen politischen Vergehens, noch wegen irgend einer mit einem folchen Vergehen in Verbindung stehenden Handlung, noch wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das in der gegenwärtigen Uebereinkunft nicht vorgesehen ist, verfolgt oder bestraft werden darf.

Art. 5. Die Auslieferung findet nicht statt, wenn die Verjährung der Anklage oder der Strafe nach den Gesezen desjenigen Landes, von welchem die Auslieferung begehrt wird, eingetreten ist.

Art. 6. Die Auslieferung wird auf diplomatischem Wege verlangt, und nur bewilligt gegen die Vorlegung

des Original.... oder einer beglaubigten Abschrift des Erkenntnisses, durch wjlches die Verurtheilung oder Verfezung in Anklagestani> ausgesprochen wird, oder des mit Verhaftsbefehl erfolgten Befchlusses der jtrafgerichtlichen Verfolgung, welcher »on der zuständigen Behörde und in den durch die Gesezgebung des die Auslieferung verlangenden Staates vorgefchriebenen Formen ausgefertigt sein muß, und worin sowol das Verbrechen oder Vergehen, uni das es sich handelt, als auch die Strafbestimmung angegeben erscheint, die darauf anwendbar ist.

Art. 7. Die im Besize des zurükgeforderten Indi'viduums gefundenen Gegenstände werden, wenn die zuständige Behörde des angesprochenen Staates deren Zurükerstattung verfügt, gleichzeitig mit der Auslieferung ausgefolgt.

16l Art. 8. Die Kosten der Verhaftung, des Unterhaltes und der Weiterbeförderung des Individuums, dessen Auslieferung bewilligt worden ist, fallen jedem der beiden Staaten, innerhalb der Gränzen ihrer betreffenden Gebiete, zur Last.

Die Kosten der Weiterbeförderung durch das Gebiet der Zwifchenstaaten sind von dem die Auslieferung begeh* renden Staate zu tragen.

Art. 9. Wenn im Verlaufe einer strafgerichtlichen Verhandlung eine der beiden Regierungen die Abhörung von Zeugen, die in dem andern Staate ansäßig sind, für nothwendig erachtet, so ist dieß mittels eines gerichtlichen Ersnchfchreibens im diplomatischen Wege zu begehren, und es soll diesem Begehren Folge gegeben werden unter Beobachtung der Geseze des Landes, wo die Zeugen zu erscheinen haben.

Die betreffenden Regierungen entsagen beiderseits jedem Ansprüche aus Rükerstattung der Kosten, die hieraus entstehen könnten.

Jedes Ersuchschreiben, das die Abhörung von Zeugen gum Zweke hat, sott von einer französischen Uebersezung begleitet sein.

Art. 10. Wenn in einer strafgerichtlichen Verbandlung das persönliche Erscheinen eines Zeugen in dem andern Lande nothwendig oder wünschenswerth erscheint, so wird ihn seine Regierung auffordern, der an ihn ergangenen Einladung Folge zu leisten, und wenn er hiezu seine Zustimmung gibt, so werden ihm die Reise- und Aufenthaltskosten nach den im Lande, wo die Abhörung Plaz greifen sott, bestehenden Tarisen und gesezlichen BeKimmungen vergütet.

162 Art. 11. Wenn in einerstrafgerichtlichenVerhandlung die Konfrontation von Verbrechern, die in dem andern Staate verhaftet sind, oder die Mittheilung von BeweisPüken oder Urkunden, die sich in den Händen der Behörden des andern Landes befinden, für nüzlich oder nothwendig erachtet wird, so wird das dießfällige Ersuchen auf diplomatischem Wege gestefit und demselben Folge gegeben, wenn nicht besondere Rüksichten entgegenstehen, und unter der Verpflichtung, die Verbrecher und Schriststüke zurükzustellen.

Die beiden Regiericngen verzichten gegenseitig aus den Erfaz derjenigen Kosten, welche fowol durch die Fortschaffung und Zurüksendung der zu konsrontirenden Verbrech erinnerhalb der Gränzen ihrer Gebiete, als auch durch die Einsendung und Zurükstellung der Schriftstüke und Urkunden verursacht werden.

Art. 12. Durch die obigen Verabredungen werden die Gefeze beider Länder als maßgebend anerkannt, welche die Festfezung des regelmäßigen Ganges der Auslieferung zum Gegenstande haben, oder haben werden.

Art. 13. Die gegenwärtige Uebereinknnft wird erst 20 Tage nach ihrer in den durch die Gefeze beider Länder vorgeschriebenen Formen erfolgten Kundmachung in Kraft treten.

Sie wird ihre Wirlfamkeit durch 6 Monate nach der von einer der beiden Regierungen erfolgten Aufkündung fortbehalten.

Sie wird ratisizirt, und die Ratifikationen werden in dem Zeitraum von 4 Wochen, oder wo möglich früher, ausgewechselt werden.

Art. 14. Zur Urkunde dessen haben die beiderfeitigen Bevollmächtigten die vorstehenden Artikel, unter Vorbehalt

163 der erwähnten Ratifikationen, unterzeichnet und ihre Siegel

beigedrukt.

Bern, den ein und zwanzigsten Christmonat des Jahres ein tausend acht hundert fünfzig und drei (21. Christmonat 1853).

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(L. 8.) Schiess.

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(.L. 8.) Çaesç.

Konzessionsakt für

den Bau einer Eisenbahn im Kanton Neuenburg.

(Vom 16. Dezember 1853.)

Art. 1. Die Konzession, welche den Gegenstand der gegenwärtigen Uebereinkunft bildet, umfaßt: 1) Eine Eisenbahn von der Schweizergränze bei Verrières nach Neuenburg und von Neuenburg nach la Thielle an der Gränze des Kantons Bern.

2) Eine Zweigbahn, welche gegen den Kanton Waadt in der Nähe von gjverdon (Vaumareus) ausmün« den soll.

Art. 2. Die Konzession wird den Herren B e s l a y , B e s n a r d , Morris, Merrett, Lelievre und Komp.

für die Dauer von 99 Iahren, von dem Tage der Erössuung der Hauptlinie Verrieres-Thielle an gerechnet, er-

theilt.

Die Regierung der Republik und des Kantons Neuenburg ermächtigt die Konzesfionärs und die Gesellschaft,

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Staatsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seiner Majestät des Königs der Niederlande über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern. (Vom 21.

Christmonat 1853.)

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Jahr

1854

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.01.1854

Date Data Seite

157-163

Page Pagina Ref. No

10 001 321

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