Schweizerisches

B u u d e s b l a t t.

Jahrgang VI. Band III.

Nro.

45.

Samstag, den 30. September 1854.

Botschaft des

Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der schweiz. Eidgenossenschaft, betreffend. Aufhebung oder Abänderung des Art. 1 1 des Gesezes über das eidgenössische Münzwesen.

(Vom 15. Juli 1854.)

Tit.

Unterm 8. Februar l. I. haben Sie uns eingeladen, ^ während der Dauer der gegenwärtigen Iulifeffion Bericht zu erstatten: ,,ob und welche neue Verfügungen im Münzwesen der Eidgenossenschaft zu treffen feien und der Bundesversammlung bejahenden Falls geeignete Anträge zu hinterbringen.") Diese Einladung betraf, wie man es aus der Berathung des Nationalrathes vom 28. Januar sieht, zwei Gegenstände:.

^) S. eidg. Gesezessammlung Bd. IV, S. 56.

Bundesblatt. Jahrg. VI. Bd. III.

30

35^

1) Die ^rage, ob es passend sei, die ausländischen Goldmünzen, namentlich die franzöfifchen, zu tarifiren und ihnen gesezlichen Kurs zu verleihen, eine Frage, welche den Inhalt des ersten Berichtes, der Ihnen vor-

gelegt wurde, bildete. (S. die vorige Nummi.r dieses Blattes.)

2) Welche Maßregeln getroffen werden müssen, um der Vermehrung der Billonmünzen in den eidg. Kassen abzuhelfen, eine Einladung, welche durch die beiden Räthe bei Anlaß der Beratung des Budget für 1855 ausdrüklich anf folgende Weife gefaßt worden ist: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, Bericht und Antrag über die Frage der Einstellung, Aufhebung oder Abänderung des Art. 11 des Gesezes über die Münzreform der Bundesversammlung vorzulegen.^ (S. eidg. Ges. Sml.

Bd. IV, S. 245.)

Um dieser zweiten Einladung Folge zu geben , beehren wir uns, Ihnen nachstehende Erwägungen vorzulegen: Der Art. 11 lautet: ,,Der Bundesrath bezeichnet in jedem Kanton diejenigen Kassen, denen die Verpflich-

tung obliegt, jew.^ilen schweizerische Billon- und Kupfermünzen einzuwechseln, jedoch nicht in Beträgen unter

sü^i^ Frankens (S. eidg. Gesezessammlung Bd. l, S. 309.)

Diese .Bestimmung stellt für das schweizerische wie

das ausländische Publikum die Gewähr auf, daß die Eidgenossenschaft für ihre Billon- und Kupfermünzen einsteht und dieselben zu jeder Zeit zu ihrem Nennwerte wieder ei^nimm... Eine derartige Gewährleistung, welche fich bei den zivilifirten Staaten für alle Münzen als das gemeine Recht vorfindet, ist Um so mehr an ihrem Plaze, als in .^olge der Zusammensezung der innere

.^

357 Werth der schweiz. Billon- und Kupfermünzen unter ihrem Nennwerthe ist. Es ift dieß eine Verbindlichkeit der Eidgenossenfchaft, Niemanden auf seinen ^ünze.^ etw.^s verlieren zu lassen, dadurch, daß fie für dieselben einsteht, wie wenn fie von Silber wären.

Der Artikel 11 ist die eine Seite zum Art. .^3 des selben Gesezes, welcher festsezt: ,,Die abgenuzten Schweizermünzstüke sollen eingezogen, eingeschmolzen und durch neue ersezt werden. Die daherigen Kosten find j^weilen in das Ausgabenbudget aufzunehmen.^ Hier übernimmt

die Cidgenossenfchaft in Bezug auf die Silbermünzen eine ähnliche Verbindlichkeit wie im Art. 11 in Bezug

auf die Billon- und Kupfermünzen, nämlich die, d.^ß fie für ihre Münzen einsteht, und daß sie durch unerlaubte Gewinnste für das Publikum keinen Schaden erwachsen lassen will.

Diese beiden Art. 11 und 13 find daher die moralischen und rechtlichen Grundlagen unsers Münzgebäudes. Man hat fie in das Gesez aufgenommen, um dem neuen System Kredit zu verfchassen, es beliebt zu machen und um dem Publikum Zutrauen einzuflößen.

Es folgt daraus, daß die A u f h e b u n g des einen oder andern diefer Artikel unser Münzsyfiem erschüttern, das Zutrauen des Publikums zerstören und selbst dem

Kredit der Eidgenossenfchaft im Allgemeinen einen Schlag versezen würde; man könnte diese Aufhebung ^ls ^ie Rüknahme de^ Gewährleistung ansehen, welche die Eidgenossenschaft für ihre Münzen ausgesprochen hat.

Diese Betrachtungen finden ihre Anwendung besonders auf die Aufhebung des Art. 11, und zwar in Be-

tracht des verhältnismäßig geringen Wertes d..r Billonund Kupfermünzen.

Die erste Folge der Aufhebung

358 dieser Gewährleistung wäre ein Rükfluß dieser Münzen in die eidg. Kassen , weil Iedermann feine Zahlungen an die Zoll-, Post- und andere Verwaltungen so viel mög-^ lich in Billon- und. Kupfermünzen machen würde, wäre es auch nur in kleinen Summen von 20 und 2 Franken.

(Art. 10 des Gefezes). Man würde fo gerade das Ziel verfehlen, welches man sich vorfezt.

Abgesehen von diesem panischen Schreken würde die

Aufhebung des Art. 11 ihr Ziel verfehlen, weil die kleinen oberwähnten Zahlungen der .Rükkehr der Billonund Kupfermünzen in die eidg. Kassen eine hinlängliche große Oessnung darbieten müßten.

Die Einstellung des Art. 11 würde beinahe die gleichen Wirkungen während der Dauer dieser Maßregel hervorbringen. Sie würde überdieß den Nachtheil haben, daß sie mit den Verwirrungen, welche ihre natürlichen Folgen wären, zu einer großen Unsicherheit die Veranlassung geben würde.

Man könnte auch den Art. 11 nicht ändern, außer dadurch, daß man das Minimum der auszuwechselnden Billon- und Kupsermünzen erheben würde ; allein dieses

Mittel würde nichts desto weniger die Sicherheit erschüttern, welche die Festigkeit des Systems einflößt.

Wir schlagen daher vor, am Art. 11 des erwähnten Gesezes ohne Aendernng festzuhalten.

Es liegt um fo weniger Vortheil in der Aufhebung, Einstellung oder Aenderung des Art. 11, als die Verwaltung andere Mittel besizt, um die Zirkulation der

fraglichen Münzen zu begünstigen.

Vorerst hat der Bundesrath den Zoll- und Pofikasfieren wiederholt die Weisung zugehen lassen, immer eine

^ gewisse Menge Billon (und wenn möglich auch Kupfer) zur Verfügung des Publikums, welche es gegen Silber.geld auszutauschen wünscht, bereit zu halten.

Dann kann die eidg. Staatskasse eingeladen werden, Billonmünzen (so wie solche von Kupfer, wenn fie in hin-

länglicher Menge vorhanden find) gegen Silbergeld nicht nur den kantonalen Verwaltungen, fondern auch den Privaten verabfolgen zu lassen, vorausgefezt, daß die aus^ zuwechselnde Summe wenigstens F.r. 100 für Billon.und mindestens Fr. 20 für Kupfermünzen betragen, und daß die diefe Summe übersteigenden Bruchtheile nicht weniger seien als eine Rolle der betreffenden Münzsorte..^) Ueberdieß könnten wir, wenn Sie keine Einwendung dagegen erheben, den auszuwechselnden Münzen, welche an die eidg. Staatskasse geschikt oder von dieser ver^ sendet würden, unter Feststellung der zur Kontrolirung nöthigen Maßregeln , Portofreiheit gewähren. .^) Schließlich benuzen wir noch den Anlaß, Sie, Tit., unferer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 15. Iuli 1854.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

.^. Fre^-.^rosee.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft t

^chi^.

*.. Siehe den Bundesrathsbeschlnß auf Seite 300 dieses Bandes.

'^ ^. ^rt. ^ des erwähnten Beschlusses.

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Botschaft des Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der schweiz.

Eidgenossenschaft, betreffend Aufhebung oder Abänderung des Art. 11 des Gesezes über das eidgenössische Münzwesen. (Vom 15. Juli 1854.)

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