Schweizerisches Bundesblatt #ST#

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^ 3t^.

S a m s t a g . den 5. August 1.^.

[^]

Bekanntmachung.

Der schweizerische Generalagent in Neapel übersandte dem Bundesrathe, mit Depesche vom 2. Juni d. J. , unter viele..

Todscheinen füx Angehörige der Schweiz auch einen für l.'rançois F a s s o n , Sohn des François und der Marguerite D e s.signe (vielleicht Dessaigne).

Derselbe war geboren in Bern den 28. April 1821, diente in de.. vierten Kompagnie des ersten Bataillons des erstem Fremdenregiments in Rom, und starb am 10. Oktober 1852 im Militärspitale zu M a c e r a t a , im Kirchenstaate , mit Hintexlassnng eines Massaguthabens von Seudi ^0. 45. 24 (eirea

Fr. ^0).

Da nun nach eingegangenen Anzeigen der genannte Mas...on wed.er im Kanton Bern noch im Waadtlaud bisher erkanut wurde, so sieht sich die unterzeichnete Kauzlei im Falle, die Staatskanzleien so wie die Gemeinde und Polizeibehörden, welche das obgedachte Jndividuum ernennen sollten , hiermit einzuladen, ihr davon gefällige Anzeige machen zu wollen.

.B ex u, den 20. Juli 1854.

Die schweizersische Bund eskanzlei.

l^

Bekanntmachnn ^

Da der Zoll beim Landtransporte in Rußland auf 107 Waarenartikeln ermäßigt worden ist, so theilt das schweizexische Generalkonsulat in St. Petersburg, mit Depesche vom 17. d. Mts. , dem Bundesrathe eine vergleichende Ueberficht der jezigen mit den frühexn Einfuhrzöllen und einige fernere Zollmodifikationen mit, was hiermit in ..Betreff derjenigeu Artici, welche für den Schweizerhandel von Jnteresse sein möchten, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

^^Zo^^^ Gewicht

Benennung ...er ..haaren.

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v. Pud

Farbiges und aus weißem und gefärbtem Gespinnst gedrehtes ^

Türkisches , gefärbtes (rouge d'Andrinople) u. dgl. , mit weißen Fäden oder mit Fäden von einer andern Farbe gedrehtes Garn .

F ä x b e h o l z e x t x a k t e und Extxa.re anderex Farbenstoffe; eben so Garaueine Ehemische P x o d u k t e .

S a l z e , Säuren, O x ^ d e und alle im allgemeinen Zolltarife nicht besonders branntenchemischenProdukte, mit Ausnahme der Farben Ehloxkalk

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^

^

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^

wie Posameniirarbeit (S. Nr. ^8 ^1) des allgemeinen Zolltarifs.

7 2

50 50 .

^ ^

^ .

^

1 25 50

v Pfd

^^^

15

^

-

45

.

.

^

Jedes gefärbte, gehaspelte Seidengarn zu Ketten- und Einschußgarn, deßgleichen Näh-, S t r i k - und B r o d i r s e i d e Anmerkung. Seidenen mit Gold und Silber wird eben so verzollt

3 4

-^.

Seide, rohe und Bourre de soie, oder Floride, Floretseide, gefärbt, wie auch gesponnenes, gezwirntes und nicht gezwirntes Seidengarn (Organ^ und Tramseide und nicht gefärbte und gefärbte g^xazte Floks^de

Fxüherex

Rnb. Kop. Rnb. Kop.

Baumwolleugaxn.

Weißes

J^ig.^r

.^ ^ ^

5 6

11 2

.

.

^ .

^

50

1 60 80

.

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-

20 --

60

..^

^

Zum K e t t e n g a r n vollständig präparirtes, oder angezetteltes Ket.tengarn .

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--

Wolle, jedes weiße und gefärbte Wollengespinnst..

a. zur Tuch- und Teppichfabrikation; zum Nähen, Striken, Bro^

diren und Bortenwirken .

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h. gesponnene Kammwolle zu Mexinosz^ugen , Shawls und andern Geweben dieser Art, gefärbt und nicht gefärbt; ebenso auch zu

v. Pud

7 5 --

9

--

90

12

Kamelot und ahnlichen .Zeugen, gefärbt und nicht gefärbt; gezwixntes und nicht gezwirntes Wollen^Nähgarn, gefärbt, deßgleichen

mit Seide oder Baumwolle gemischt .

.

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.

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B au ...wollen^ ...rii. a te: Allerlei Baumwollenfabri.^ate , ungebleichte, weiße, glatte und mit weißen Mustern, gewebte, broschirte und mit Baumwolle derselben Farbe brodirte, wie auch gefärbte, einfarbige, unter Nr. 222 (215) nicht genannte, und von denen aufs Pfund bis 10 O.ua-

drat^Arschin gehen

.

.

.

.

.

.

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. v. Pfd. -- 40

Dergleichen, von denen mehr als 10, aber nicht über 12./^ Ouadrat-Arschin aufs Pfund gehen .

.

.

.

.

.

Dergleichen, von denen mehr als 12^ Ouadrat-Arschin aufs Pfund

,,

--

60

-

80

gehen, mit Ausnahme der unter Nr. 227 und 230 (220 u. 223) genannten .

.

.

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.

.

.

.

.

.

Dergleichen b u n t e Fabrikate und mit farbigen, eingewebten, bro^ fchirt^. .^ ..^odir^n Mustern , Mufchen und Streifen von Baum-

...

1

30

1

60

..^ .^

Gewicht.

Benennung ^r W^are...

wolle, Hanf oder Leinen, wenn von diesen Fabrikaten bis 10 O.uadxat^Axschin aufs Pfund gehen .

.

.

.

.

Dergleichen, von denen mehr als 10, aber nicht über 12./^ .O.uadrat^Axschin aufs Pfund gehen .

.

.

.

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.

Dergleichen, wenn von ihnen mehr als 12^ Ouadrat-Axfchin aufs Pfund

gehen

.

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Z^ll.

Jeziger Früherer

Rub. Kop.

v. Pfd.

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,, ..

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-

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-

1

Manschefiex, V el ver et und baumwollener Plüsch, gefärbte, wie auch alle gepreßten, weißen, einfarbigen und bunten starken Baumwollen.^euge

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Anmerkung. Weißer Manschester ist der Nr. 220 (213) zugezählt.

Baumwollene und leiuene Spizen und Tüll, wie auch Eoll elette, P e l l e r i n e und M a n s c h e t t e n von Tüll, Nesseltuch und Batist, genähte u n d ausgenähte .

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G e d r u k t e b a u m w o l l e n e Z e u g e , von d.^en weniger als 10 O.uadrat^Arfchin aufs Pfund gehen .

^.

.

. ^ .

Dergleichen Zeuge, von denen l0 bis 12^ Ouadxat-Axschin aufs Pfund

geheu

.

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..

,,

.

-

4 1 1

.

^

60

80

Rub.

.--

Kop.

75

30

1 1 60

85

1

-

.

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^ .

--

--

6 1 20 1 20 --

Dergleichen gedrukte Zeuge, von denen mehr als 12^ QuadratArschin aufs Pfund gehen .

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B a u m w o l l e n e Z e u g e jeder Art, sowol w e i ß e und g e f ä r b t e , als auch verschiedenfarbige mit aufgeleimten und angehesteten .Mustern, mit Strvh, achtem oder unächte... Golde und Silber gewirkt und brofchirt, mit Baumwolle , Leinen und Hanf brodirt, so wie ohne Broderie; auch zu K l e i d e r n zugeschnitten Tiicher nach Art der Teppiche und Shawls von reiner Baumwolle, ohne Beimischung von Seide oder Wolle, verschieden farbige, nach Art der türkischen und tasche.nirnen; ebenso auch Kanten, Borten und Zeuge dieser Art .

.

.

50

40 50

Anmerkungen: 1) Alle andern gesäumten baumwollenen Tücher jeder Art, wie auch baumwollene S c h ü r z e n und B a j a d e r e n , ausgenommen die unter .....r. 227 (...20) genannten, zahlen 20 ^ mehr, als was der Zoll für die Stoffe, aus denen sie gemacht wurden, beträgt.

2) Weiße baumwollene Tücher mit ange.vebten, nicht über einen Zoll breiten, bunten oder ^edrukten Rändern, galten für weiße.

3) Baumwollene Tifchtüchex, S e r v i e t t e n , .Handtücher, gesäumt oder nicht gesäumt, und Bett^eken, zahlen denselben Zoll wie das Gewebe, aus welchem sie gemacht wurden.

S t x ü m p f e , Müzen, Handschuhe, ebenso auch Mannsu n t e r k l e i d e x und Leibchen, weiße, farbige, bunte uud ausgenähte

.

.^

.

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.

.

50

60 ^

.

.

^

^^Z^ lI.

Benennnn^ der ...Haaren.

P o s a m e n t e , breite und schmale Bänder, Schnüre, Fransen, T r o d d e l n , K ^ n v a und Schenille von Baumwolle, weiße, einsarbige und brute .

..

.

.

.

.

.

.

Gewicht.

J^ig^r

<^

Früherer

Rnb. Kop. Rnb. Kop.

75

1

1

50

2

^

50

4

v.Pid.

Allgemeine Bemerkung. Die mit Seide oder Wolle gemischtem Baumwol^enfabrikate werden den seidenen oder wollenen Artikeln zugezählt ^ wenn aber baumwollene Gewebe, wie solche, deren Zettel nnd Einschlag reine Baumwolle ^st, -- schmal^ Streifen, Muschen oder dem^ selben ähnliche eingewebte oder brodirte kleine Verzierungen aus Seid.^ oder Wolle haben, so muß für folche derjenige Zolt an.^erthalbmal erhoben werden , der fur die entsprechende ^ua^ität der Baumwollenzeuge angefezt ist. ..^.ervon sind ausgenommen: die unter Nr. 229 (222) be^.annien baumwollenen Gewebe, welche, wenn sie auch mit folchen ileinen seidenen oder wolienen Verzierungen verfehen sind, den in jener Nummer angezeigten Zoll ohne Zuschlag zahlen.

G a l a n t e r i e w a a r e n , und zwar: S c h a c h t e l n , K ä s t c h e n und F u t t e r a l e , mit R..ssirmessern und Frauenhandarbeitszeug, so-

wie alle übrige.. in diesem Artikel des allgemeinen Zolltarifs be-

nannten Gegenstände .

.

.

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.

.

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.

.

Hölzerne S k u l p t u r - oder Schnizarbeit jeder Axt, ohne Vergoldung oder Versilberung, die K i n d e r s p i e l s a c h e n ausgenommen

..

v. Pud

Deinen uud H a n f f a b r i k a t e ^ Ba.tist, Kammertuch und Linon, ungebleicht, weiße, glatte, wie auch weiße Batikt fchnupftücher mit weißen und bunten, gewebten und gedrukten Kanten und Eken , gesäumt und nicht gefäumt

.

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.

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.

.

Feine H e m d e n l einwand von Flachs und Hanf, mit oder ohne Baumwolle gemischt, ungebleicht, weiß, gefärbt, einfarbig und bunt gewebt, wie auch weiße, einfarbig gefärbte uud bunt gewebt..

leinene S c h n u p f t ü c h e r mit Kanten .

Dike und grobe L e i n w a n d von Flachs und Hanf, mit und ohne ^ Baumwolle, ungebleicht, weiße, einfarbig gefärbte und bunt gewebte

.

.

.

.

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.

v. P^d.

50

60

30

40

75 1 10

90 40

2

50

.

Anmerkungen. 1) Zu diesem Artikel gehören: Segeltuch, Vlä^ mischlein, R a v e n t u c h nn... Thk jeder Art.

2) Jn zweifelhasten Fä..en ist als dike ....einwand ein fiches Gewebe zu verstehen, wovon ein Pfund nicht mehr als 5 ^uadrat^

Arfchin häit.

Tischtücher, S e r v i e t t e n und Handtücher von Leinengespim.st, mit oder ohne Baumwolle, ungebleichte, weiße, einfarbig gefärbte oder bunt gewebte, gesäumt oder nicht gesäumt Alle b e d r u k t e L e i n w a n d und b e d r u k t e u l e i n e n e n Tücher Batist, K a m m e r t u c h ^nd Linon, bedrukt; dergleichen gesäumte und. nicht gesäumte Batisttücher, auf ihrer ganzen Fläche (d. i. mehr als die Kanten und Eken) bedrukt

80

^

-.^

.

^

^Zo^^ Benennung der Waare....

Gewicht.

J^ig^

Rnb. Kop.

Anmerkung. Batist^ und Linontücher, ausgenähte oder mit einge-

^

Früherer Rnb.

Kop.

seztem Tüll, oder mit baumwollenen i.nd leinenen Spizen befezt, werden wie die Spizen unter Nr^ 227 (220) verzollt.

W a c h s l e i n w a n d oder S t e i f l e i u w a u d , leinene , hänfene , baumwollene und gemischte , mit Ausnahme der.. seidenen .

S t r ü m p f e , Handschuhe und .Rüzen jedex Art, dergleichen gestrikte Kamisole und M a n n s u n t e r k l e i d e x .

P o s a m e n t e , breite und schmale Bändex, Schnüxe, Fransen, T r o d d e l n und K a n v a von Leinen- und Hansgespiuust oder mit Baumwolle gemischt, weiße, gefärbte, einfarbige und bunte ^

A l l g e m e i n e B e m e r k u n g . Alle leinenen nnd hänfenen, mit Seide oder Wolle. gemachten ^adrikate sind den Artikeln ,, S e i d e n - oder W o l l e n s a b r i k a t e ^ zuge^äh^. Wenn aber in Geweben, deren Zettel und Einschlag aus reinem Leinen- oder Hanfgespmnst besteht, schmale Streifen, ^ufchen und ähnliche Verzierungen aus Seide oder Wolle eingewebt oder ^ingenäbt sir.d, so muß derjenige Zoll anderthalbmal erhoben werden, der für die entsprechende Qualität der ^leinenen und hänfenen Gewebe ausgesezt ist.

v. Pfd.

--

^

--

--

^

15 45

80

-.-

--

1

20 60 ^-

^ .Seidenfabrikate.

a) Undurchsichtige.

Weiße, einfarbige, schillernde, glatte, gemusterte, bunte, mit fax..

bigem M..ster und Moiré, gewebte, brofchirte, gedrukte und aus-

genähte; dergleichen Tücher, Schürzen, Deken, Servier

te n, große und kleine T e p p i c h e und B ä n d e r , die Ordensbänder nicht ausgenommen .

.

.

.

.

.

.

Anmerknng. Zu diesem Artikel sind gezählt: Schenillen-Atlas, j.der Seidensammet und die wollenen mit Seidenzeng belebten Fabrikate.

Dergleichen Z e u g e , Tücher, Schürzen, Deken, Servietten, große und kleine Teppiche und Bänder, Ordensbänder nicht ausgenommen, mit achtem oder unächtem Golde oder Silber, mit Ausnahme der unter Nr. 407 (3^6) besonders genannten Brokate und Glaeets, mit aufgeklebten und angehefteten Mustern, mit Stroh u. s. w. gewebt, brofchi^ und ausgenäht; deßgleichen auch gedrukte, s^wol nur auf dem Zettel (chiné) als auch auf der Fläche der Zeuge, Tücher u. s. w.

Brokate, Glaeets, G a z e , T r e s s e n , Posamente, Fransen, Troddeln und Schnüre von achtem und unächtem Golde u n d Silber

.

.

.

.

.

.

.

.

.

b. Durchsichtige und halbduxchsichtige.

Weiße, einfarbige, fchillernde, ^l...^..., .^it Mustern und bunte, mit

7

50

10

^

.

^

^

^^.^^

Gewicht.

Benennung der ...^a^ren.

verschiedenartigen Mustern gewebte , gewirkte , ausgenähte , gedrukt.e, geflochtene und ge^rikte, wie auch dergleichen Tücher, Schärpen, Servietten, Bänder, Schenille oder Schenilletücher , Schärpen und Bänder mit und ohne angenähte Fransen

Anmerkung. Spizen, Blonden, Petinet, Tüll und Krepp, Barège, Gaze .nStüken, Tücher, Schärpen, Schleier nnd ähn^

liche seidene nnd mit Seide gemischte; auch das ,, T r o n . t r o n ^ genannte Gewebe, genähie und brodirte Eollerets, Pellerine und Mauschetten von Tüll zahlen .

.

.

.

.

.

Dergleichen Zenge. Tücher, Schärpen und Bändex mit achtem und .

.

.

.

.

.

.

Anmerkungen: 1) Seidene Bände.:, Schärpen nnd Tücher, die an und für sich nicht durchsichtig sind, aber an den Seiten durchsichtige Kanten haben. wer^ den so verzollt w^e die. undurchsichtigen Fabrikate, wenn die Kanten an den Tüchern und Schärpen nicht breiter als drei Werschok sind, und an den Bändern überhaupt nicht den dritten Theil der Breite derselben ausmachen 2) Seidene Zeuge, Tücher, Schärpen, Deken, Servietten und Bänder, ^ sowol durchsichtige als undurchsichtige, mit deinen, ^anf, Baumwolle ^

Früherer

Rnb. Kop. Rnb. Kop.

v. Pfd.

^

unächtem Golde und Silbex , odex mit Stroh gewebt, ge^i^t u n d ausgenäht .

J^g^r

^

7

50 10

7

.^-

'.^ ^ .^0

8

.

^ .

^

---

75 12^ 50

^ ^ ^ ^

oder Wolle gemischt, tragen zwei Drittel des auf rein seidene Gewebe geizten Zolles, mit Ausnahme jedoch des undurchsichtigen Sommets un... Plüfches, für welche in jedem .^alle ein Zoll von 5 R..bel Silber vom Pfund erhoben werden muß^ 3) Tücher, Schärpen, Deken n. s. w. mit angenähten Fransen von ächtem oder nnächtem Gold nnd Silber si^.d in folgender Art zu verzollen: Undurchsichtige

.

.

.

.

.

.

.

25 75 12

.

Durchsichtige u n d halbdurchsichtige . . . .

Seidene Tücher und Shaw l s und dergleichen gemischte; englische französische, deutsche und alle mit bunten Mustern gewebte und gewirkte , nach Axt der türkischen und kaschemirnen ; dergleichen auch bloß mit angewebte.., broschirten und mit dem Tuch ein Stük bildenden und angenäht^ Kanten; ferner Kanten, Borten und Fabrikate dieser Art .

.

.

.

.

.

.

.

S t r ü m p f e , M ü z e n und Handschuhe jeder Art, fowol durchsichtige als undurchsichtige weiße, einfarbige, bunte und ausgenähte, wie auch Mannsunterkleider und Leibchen

Wachstaffet und Wachstuch .

.

.

.

.

.

.

P o s a m e n t e , F r a n f e n , Schnüre, schmale Bänder, T r o d d e l n und Kanva von Seide, mit und ohne Baumwolle, Wolle, Leinen oder Hanf, gemischt, einfarbige und bunte .

.

.

.

Anmerkung.

50 50

60

2 1

40 60

3 2

60

Diese Fabrikate, mit ächtem oder nnächtem Golde nnd

Silber ^en^cht,. ^ahleu das Dreifache.

.

.

^

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^ Benennung der ...^aren.

Gewicht.

Wollensa...^...^ Tuch, Halbtuch, Kasim.r, D x a ^ , l^.ap de dames, Ratine, V i g o g n e , wie auch Tücher, Bettdeken und andere Deken von Tuch, H^uch, Kafimir, D.^ap, ..)rap de dames, Ratine und Vigogne, schwarze, schwarzblaue, grüne, dunkler als glasgxün, wie auch weiße und bläulichwei^e .

.

.

.

.

.

Dergleichen Tuch und Fabrikate von andern Farben un... verschiedensaxbige (mit Ausnahme der Tücher, Bett- und andern Deken) .

Tücher, Bettde^n und andere Deken, von ^uch, Halbtuch, Kafimix, Drap, l^p de dames, Vigogne und Ratine jeder Farbe, gedru^e und verschiedenfarbig gewebte

Flanell, V e l b e l , G x i s e t , F r i e s , B o y , T r i p p , ^

..^

Zoll.

J^ig^

Rub. Kop.

v Psd.

....

.^ ^ ... .

2 1

40

^

Mustern

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^.

^

-^

80 40

Kop.

^0 ..^^

1 60 2

^

P l ü s ch u.. ... ähnliche Fabrikate , W o .^ l o k e n , auch B o y D e k e n , sowol weiße als mit bunten Kanten oder eingewirkten T e p p iche , große und kleine , einfarbige und verschiedenfarbige, auch ausgenähte und von verschiedenen Stüken zusammengenähte und mit angenähten Franken .

.

^ .

.

Rnb.

.^

^

2

Früherer

50

1 ^^ --

80

Alle l e i c h t e n G e w e b e aus K a m m w o l l e , mit oder ohne^ Baumwolle, weiße, einfarbige, schillernde und mit Mustern von derselben Farbe, broschirte oder ausgenähte, wie auch verschiedenfarbig broschirte , als.. M e r i n o s , H a l b m e r i n o s , Mousseline de laine, und aller andern Benennungen (mit Ausnahme von Flaggentuch), wenn d.^von.mehr als 5 .^uadrat^Arschin auf ein Pfund g^hen .

.

.

.

.

.

.

.

Wollene T üche x und S h a w l s und dergleichen gemischte , englis^e, französische, deutsche, und alle mit bunten Dessins nach Axt der türkischen und kaschemirnen, gewebte und bxoschirte, deßgleichen auch bioß .^it angewebten , bxoschirten , mit dem Tuche ein Stük bildenden und angenähten Borten , Kanten , Borten und Stoffe derselben Gattung .

.

.

.

.

.

.

Anmerkung. Alle andern wollenen Tücher, mit Ausnahme der unter Nr. 4l^ (4.^2) genannten, wie auch wollene Schärpen nnd Bajaderen, Manschetten, Tischtücher, Servietten, Deken und Bett.^eken, zahlen 20 ^ mehr als die Fabrikate, aus denen sie verfertigt sind.

A l l g e m e i n e Bemerkung.

Die wollenen, mit Seide gemachten Zeuae gehoren zur Rubrik der ..^ei.^nfabrikate. Wenn a^er in Woltenzeugen und solchen, wo das Keiten^ nnd Einfchlaggarn reine Wolle, o^er mit Baumwolle, deinen- oder Hanfgarn gemischt ist, sich schmale preisen, Muschen und dergleichen Verzierungen mit Sei.^e eingewirkt oder eingenäht sinden, so soll von solchen Fabrikaten ander.halbmal fo viel Zoll erhoben werden, als für die entsprechenden Wollenwaaren festgesezt ist.

50

80

.

.

^

^

^ Regeln.

1) Die Wirksamkeit des vorstehenden Warenverzeichnisses beginnt vom Tage des Empfangs desselben bei deu Zollämtern.

2) Für Waaren, die in diesem Verzeichnisse benannt find und beim Empfang desselben noch unbereinigt in deu Pathäusern l.egeu, ist der Zoll nach den oben angeführten herabgefezten Zollfäzen zu erheben.

Wehere ....^odlis^.tion^ in ^ollsach^n.

Es find stämpelfxei erklärt die Zolldeklarationen über russische und f r e m d e B a a x s c h a f t , welche iu Briefen oder in Groups durch die Post eingeführt wird, und dereu

Eingang erlaubt ist.

Die Ausfuhr von Getreide aus Odessa und den Häfen des schwarzen Meeres is. bis Ende August 1854 verboten.

Bis zum 1./l3. August 1.854 ist die Ausfuhr aus Polen ^on Roggen, Gerste, Haber, Erbsen, Mehl, Gries und Kartoffeln verboten. Diese Artikel, wenn sie aus Rußland kommen, und füxs Ausland bestimmt sind, dürfen jedoch durch Polen transitireu.

Bis auf neue Verfügung ist die Ausfuhr von Geldbaaxschuft, russischen Gepräges, verboten. Die Schiffskapitaine

und Fuhrleute dürfen je bis 100 Rubel per Mann mit sich führen; die Reisenden je Rubel 300 per Mann, unter der

.Bedingung jedoch, daß dieß bei der Mauth deklarirt werde.

Bern, den 28. Juli 1854.

Für d a s s c h w e i z . H a n d e l s . - u n d Zolldepaxtement.

NaeIs.

^n^^^.^^^n^en^ ^Anmeldungen ohne ^te ^eumnnds^e.tanisse Tonnen nicht ^x^s^ti^t werden.^ ^.^an.te ^1^.

1) Koutxol.eux der

Hauptzollstätte

^ .

.

^ ^ .

.

.

.

a l t .

Fr. 1100...

Bei der Diktion des .^I. fchweiz. Zollgebiets

iu Schaffh.^s...^

Stein am Rhein.

. zum 19. .... ^

2) P o s t v e r w a l t e x i.... Schaffhau.se u.

Fr. 2000.

3) Zweitex Tele-

Fr. 900.

graphist in Lu-

^.n^eIdun^.

B^i der Kxeispost-

Direktion in Ziixich..

bis zuw 31. d. M.

Beider Telegraferà

i^spektion des II. Krei-

ses, iu Bern, bis zu^i

zeru.

19. d. .^.

l) Obertelegxa-

phist iu St.

Fr. 1200.

Bei der Telegraphen^ iufpektion des Ill.. Kxei-

ses i.^ St. Galleu,

Galleu.

.^ zum 2^. August

^ch^iu.

Als besonderes Requifit fii^ diese Stelle wird Kenutniß der deutscheu und fxauzöfifcheu Sprache verlangt.

2)Koudukteur^r deu Postkreis

Fr. I140.

^i der Kxeisvostdirektiou iu Basel, bis zum 8. August u..ich^.

.^Post^alter iir Tourne u, Kts.

Bern.

r. 300.

Bei der Kreispost..

direction in B e^r n, bis

Basel.

Bnndesblatt. Jahrg. VI. Bd. III.

zum 8. August nächsthin.

1l)

..

^

[1] s

P e r e m t o r i s c h e Vorladung.

dienste getreten ^ein soll, ohne daß seither von feinem Leben und Aufenthalt irgend eine .^uude in s^ine Heimath gelangt , landesabwesend und verschollen i^, so wird derselbe oder seine rechtmäßigen Abkömmlinge ausgefordert, binnen fechs Monaten vor. heute an vox dem Departement des Jnnexn des Kantons Luzexn zu erscheinen , oder dieser Behörde auf andere Weife vo^ ihrem Leben und Aufenthaltsorte .^enntuiß zu geben ^ widrigenfalls nach Ablauf dieser anberaumten Frist Joseph Julius Amrein todt erklärt, und dessen Vexlassenschast uutex feine hiexfeitigen Erben vertheilt werden wird.

Luzern, den 12. Mai ..^4.

Aus Austxag des Departements des Jnueru , der Oberfchreiber^

B. Wi^i.

.^rnck und .Spedition dex^tämpfti^che.^ Buchdruckerei (G.^..nexwad.^ iu Beru.

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Jnserate.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1854

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.08.1854

Date Data Seite

71-86

Page Pagina Ref. No

10 001 468

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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