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Gesezentwurf, betreffend

Organisation der Telegraphen Verwaltung.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 1. Dezember 1854.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in der Abficht, die Telegraphenverwaltung definitiv

zu reguliren; nach Einficht des Vorschlages des Bundesrathes, beschließt:

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Behörden.

Art. 1. Dem Bunde steht das ausschließliche Recht.

zu elektrische Telegraphen in der Schweiz zu errichten, oder die Bewilligung zur Erstellung derselben zu ertheilen.

Art.. 2. Telegraphenbüreaur sind an denjenigen Orten zu erstellen, die sich vermöge der Wichtigkeit ihrer handelsverhältnisse oder ihres Verkehrs, oder durch ihre ...Bedeutung für staatliche Zweke hiefür eignen und zu abgemessenen Beiträgen an die Kosten der Bureaux sich

verpflichten.

Art. 3. Jedermann hat gleiches Recht aus die Benuzung der Telegraphen; jedoch haben die Dreschen...

welche sich auf den Eisenbahndienst beziehen, ferner diejenigen der Bundes- und Kantonalbehörden in der Zeitge der Beförderung den Vorzug vor allen andern.

540 Art. 4. Die oberste vollziehende und leitende Behörde im Telegraphenwesen ist der Bundesrath.

Alle das Telegraphenwefen betreffenden Maßregeln und Verfügungen gehen von ihm ans, so weit sie nicht von ihm an untergeordnete Beamte übertragen werden.

Art. 5. Er unterhandelt die Telegraphenverträge mit dem Auslande , bezeichnet hiefür die Abgeordneten und ertheilt ihnen die nöthigen Instruktionen.

Die Gutheißung solcher Verträge steht d..r Bundes versammlung zu.

Diese kann jedoch ausnahmsweise in einzelnen fällen, wenn besondere Gründe es nothwendig erscheinen lassen , den Bundesrath damit beauftragen.

Art. 6. Die Vorschläge zur Errichtung bleibender Beamtungen und zur Bestimmung ihrer Geholt.. bringt er zur Genehmigung an die Bundesversammlung. .

Die Aufstellung von Bediensteten (Ausläufern und Arbeitern für den Linienbau und die Erstellung der Apparate) oder provisorischen Beamtungen kann ex von sich aus einführen und deren Gehalt festsezen.

Art. 7. Ihm steht das Recht zu, die Telegraphenbeamten und Bediensteten zu wählen. Er kann aber dieses ^Recht, so weit es die Bediensteten betrifft, an andere Behörden oder Beamte übertragen.

Art. 8. Er bestimmt die Richtung der Linien und die Orte, wo Telegraphenbüreaux errichtet werden sollen.

Art. 9. Die unmittelbare Oberaufficht über das gesammte Telegraphenwesen ist dem Post- und Baudepartemente übertragen.

Dasselbe schlägt dem Bundesrathe zwekmäß^ ^scheinende Verfügungen in Telegraphensachen vor^ begutachtet die vom Bundesrathe zu behandelnden Gegenstände; sorgt für die Vollziehung de^ in diesem Verwaltungs-

541 zweige von den Oberbehörden ausgegangenen Geseze und Verfügungen, und trifft felbst, innerhalb der Schranken der ihm angewiefenen Kompetenz, die erforderlichen Anordnungen.

Art. 10. Unter dem Post^ und Baudeparmente steht zur Leitung des gesammten Telegraphenwefens ein Centraldirektor der Telegraphenverwaltung.

Der Bundesrath bezeichnet aus den übrigen Telegraphenbeamten den Stellvertreter desselben.

Art. 11. Dem Centraldirektor sind die Kreisin fpektoren zur Leitung des Telegraphenwesens in den Kreisen untergeordnet.

Art. 12. Dem Centraldirektor ist ein E.rpeditionsbureau beigegeben , dem der erste Sekretär vorsteht.

ferner einKontrolbüreau unter einem Kontroleur, welchem die Ueberwachung der Depeschen und das Rechnungswesen der Telegraphenverwaltung obliegt.

Art. 13. Die Telegraphenbüreaux werden, je nach ihrer Bedeutung, von befondern Telegrafisten , oder von Postbeamten, oder von andern eidgenössischen Amtsstellen, mit welchen sich der Telegraphendienst vereinigen

läßt, bedient.

.In größeren Bureaux, wo mehrere Telegraphiste^ angestellt find, wird einer derselben als B.^reauchef bezeichnet, welchem die Oberaufsicht über den Büreaudienst

obliegt.

.u. .^schnitt.

Wahl und Entlassung, Befugnisfe und .... b l i ....

genheit..n der Telegr^phe^beamten und Bediensteten...

Art. 14. Alle T^graphenbeam.^ werden auf eine .Amtsdauer von drei Jahren g^w^l.^ ^e Telegraphen..^edienste^.... dagegen auf ........be^mte Zeit..

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542 Errungen in der Zwischenzeit finden nur für den Rest der Amtsdauer statt. Die erste Amtsdauer geht ntit dem 3l. März 1858 zu Ende.

Art. 15. Der Bundesrath hat das Recht, einen Beamten durch motivirten Beschluß zu entlassen, wenn der Gewählte fich als untüchtig erzeigt, oder wenn er fich grober Fehler schuldig gemacht hat.

Die Entlassung der Bediensteten steht unter denselben Bedingungen dem Post- und Baudepartemente zu.

Der Vorsteher des Post- und Baudepartements , der Centraldirektor und die Kreisinspektoren find auch ermächtigt, einen untergeordneten Beamten oder Bediensteten provisorisch in seiner Verrichtung einzustellen, unter sofortiger Anzeige an die obere Behörde, welcher die endliche Verfügung zusteht.

Art. 16. Bezüglich der Disziplinarstrafen, welchen die Beamten und Bediensteten der Telegraphenverwaltung unterliegen, wird der Bundesrath, nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesges^zes über die Verantwortlichkeit der eidg. Behörden und Beamten, vom

9. Dezember 1850 (Offiz. Samml. H, S. 149) so wie des Artikels 14 im Bundesgeseze über die Organisation der Postverwaltung vom 25. Mai 1849 (Offiz. Samml. I, S. 108), die nöthigen Bestimmungen erlassen.

Art. 17. Beamte und Bedienstete der Telegraphen.^ verwaltung, welche Gelder oder Werthgegenstände , die ihnen zur Beförderung oder Benuzung anvertraut werden, zu andern Zweken verwenden, oder erstere auch nur mit ihrer Privatkasse vermischen, find jedenfalls mit Ordnungsbußen von 10 bis 50 Franken oder mit Entlassung zu bestrafen.

Ist das Vergehen der Unterschlagung vorhanden , ^ ^.nd fie überdieß an die Gerichte zu weisen.

5^ Gleicher Ordnungsbuße unterliegt derjenige Beamte, welcher amtliche Kenntniß von obigem Dienstvergehen .hat und hievon der vorgesezten Behörde nicht sogleich Anzeige macht, und vorausgesezt, daß die Unterlassung sich nicht als ein schwereres Vergehen herausstellt.

Art. 18. Die Telegraphenbeamten und Bediensteten, denen Gelder oder Werthgegenstände anvertraut werden, haben Sicherheit zu leisten.

III. Abschnitt.

Eintbeiltt.^ der ..^legraphengebiete.

Art. 19. Die schweizerische T^legraphenverwaltung wird in nachstehende vier Telegraphenkreife eingeteilt t Der erste Kreis umfaßt die Linien und Bureaux der Kantone Genf, Waadt, Wallis, .^reiburg und Neuen.^ burg.

Der zweite Kreis diejenigen der Kantone Bern, Solothurn, Bafel-Stadt, Basel-Landfchaft, Aargau, Luzern, Schwyz, Unterwalden.

Der dritte Kreis begreift die .Linien und Büreau.r der Kantone Zürich, Zug, Schaffhaufen, Thurgau, St.

Gallen, Appenzell und Glarus.

Der vierte Kreis diejenigen der Kantone Uri, Grau^ bünden und Tesfin. ^

I^. Abschniit.

Befoldungen.

Art. 20. Für die nachstehend als bleibend erklärten Beamtungen werden, nebst den reglementarifchen Reise^ entschädigungen, folgende Jahresgehalte festgesezt:

544 Der Centraldirektor bezieht . . Fr. 3600 ,, erste Sekretär ,., . . . ,, 2400

,, zweite Sekretär, gleichzeitig Registrator, bezieht . . .

,, Kontroleur ,. . . .

Zwei Gehilfen . . . . . .

Vier Kreisinspektoren . . . .

" " " ,,

1800 2400 1200--1800 2400-3000

Die Büreauchefs auf einem Haupt^

büreau von . . . . . " 1500--1800 Die Telegraphisten von . . . ,, 900--1200 Die Entschädigung anderer Beamten, welchen der ....^elegraphendienst auf kleinen Büreau.r übertragen wird,^ so wie der Bediensteten und der Kopisten haben die an^ stellenden Behörden , nach Maßgabe der Arbeit , zu bestimmen.

Art. 21. Durch dieses Gesez wird dasjenige über Erstellung elektrischer Telegraphen vom 23. Dezember

1851 (Offiz. Samml. IH, S. 1) außer Kraft gesezt.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den 1. Dezember 1854.

Im .^amen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: .^. Fre^-^erosee.

Der Kanzler der Eidgenossenschast :

545

Beschlußentwurs, betreffend

die Telegraphen -Ta.ren.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 1. Dezember 1854.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes ,

beschließt: Art. 1. Die Taxe für die telegraphischen Depeschen ^im Innern der Schweiz, ohne Unterschied in der Ent^ fernung, beträgt: für eine Depesche bis auf 25 Worte . Fr. 1.

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,, von 26 bis 50 Worte ,, 2.

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^1

,, 100

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Bei Depeschen von mehr als 100 Worten wird der Ueberschuß als eine neue Depesche behandelt, welche in der Beförderung den übrigen auf dem Bureau vor.handenen Depefchen nachsteht.

Art. 2. Jn diefer Tare ist die unverzügliche Be^ förderung der Depesche in die Wohnung des Adressaten, in fo fern diefe nicht über eine Viertelstunde vom Tele.^ graphenbüreau der Ankunftsstation entfernt ist, inbegriffen.

Ist die Wohnung des Adressaten über eine Vierte^ stunde vom Telegraphenbüreau entfernt, so wird die Depesche in der Regel ohne weiteren Zuschlag, mittels der ordentlichen Post- oder Botenkurfe, an den Bestimm mungsort befördert. Wenn aber vom Aufgeber E.rtra^

54^ beförderung verlangt wird, so geschieht die unverzügliche Bestellung durch .Ertraboten und bei Entfernung über zwei Stunden durch Stessette.

Die Ertrabotengebuhr beträgt für jede halbe Stunde

50 Rappen, die Staffettengebühr für jede halbe Stunde einen ^ranken. Bruchtheile unter einer halben Stunde werden in Berechnung der Gebühren der Ertraboten und .Staffelten fi.^r eine volle halbe Stunde angenommen.

Art. 3. Der Bundesrath wird beauftragt, die nöthigen Verordnungen über die Wortzählung, über die Ermäßigung der Ta.re^ für abonnirte Depeschen und

über Kollationirnng und Vervielfältigung der Depeschen zu erlassen.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den 1. Dezember 1854.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: .^. .^re^-^erosee.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft

schieß.

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Gesezentwurf, betreffend Organisation der Telegraphen-Verwaltung. (Vom Bundesrathe durchberathen am 1. Dezember 1854.)

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1854

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09.12.1854

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539-546

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