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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend die Wahl der eidgenössischen Geschworenen # S T #

(Vom 3. Februar 1965)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die sechsjährige Amtsdauer der im Jahre 1959 gewählten eidgenössischen Geschworenen läuft am 31. Dezember 1965 ab. Wir laden Euch daher ein, bis zu diesem Zeitpunkt die Neuwahl für die Amtsdauer 1966 bis 1971 vorzunehmen.

Wir überlassen es den Kantonen, das Datum der Wahl festzusetzen; diese kann auch in Verbindung mit irgendeiner ändern Wahl oder Abstimmung durchgeführt werden.

Die Wahl der eidgenössischen Geschworenen richtet sich nach den Artikeln 3 bis 6 des Bundesgesctzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BS 3, 303) sowie nach Artikel 8 des Bundesgesctzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (BS l, 157), der bestimmt, dass die Wahl der Geschworenen in offener Abstimmung vorgenommen werden kann und dass die Stimmabgabe durch Stellvertretung untersagt ist.

Zu Artikel 4, Absatz l, letzter Satz, des Bundesgesctzes über die BundesStrafrechtspflege ist zu bemerken, dass nach steter Übung und in analoger Anwendung des alten Artikels 72 der Bundesverfassung bei der Verteilung der Geschworenen auf die Wahlkreise eine Bruchzahl von mehr als 1500 Einwohnern für 3000 Einwohner zu zählen ist. Jedoch darf, abgesehen von der hiemach genannten Ausnahme, eine solche Bruchzahl im gleichen Kanton selbstverständlich nur einmal berücksichtigt werden. Jeder Kanton wird daher die erforderlichen Massnahmen zu treffen haben, damit im Endergebnis ein Geschworener auf je 3000 Einwohner des ganzen Kantonsgebietes kommt.

Wo das Gebiet eines Kantons gemäss Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes zwei Assisenbczirken zugeteilt ist (Bern, Freiburg, Graubünden, Wallis), sind die Geschworenen so auf das Kantonsgebiet zu verteilen, dass die Bevölkerung jeder Sprache möglichst genau die Anzahl erhalt, die dem Verhältnis von einem Geschworenen auf 3000 Einwohner entspricht. Zu diesem Zwecke kann, abweichend von dem im vorigen Absatz erwähnten Grundsatz, eine Bruchzahl von mehr als 1500 Einwohnern zweimal für 3000 Einwohner gezählt werden, nämlich einmal für die Bevölkerung der einen Sprache und einmal für jene der ändern Sprache.

129 Für die Verteilung der Geschworenen auf die Kantone oder die Sprachgebiete der Kantone ist die eidgenössische Volkszählung von 1960 massgebend.

Darnach ergibt sich folgende Verteilung: 1. Zürich 317 14. Schaffhausen 2. Bern1) 297 15. Appenzell AR 3. Luzern 84 16. Appenzell IR 4. Uri 11 17. St. Gallen 5. Schwyz 26 18. Graubünden1) 6. Obwalden 8 19. Aargau 7. Nidwaiden 7 20. Thurgau 8. Glams 13 21. Tessin 9. Zug 17 22. Waadt 10. Freiburg1) 53 23. Wallis1) 11. Solothum 67 24. Neuenburg 12. Baselstadt 75 25. Genf 13. Baselland 49

22 16 4 113 49 120 55 65 143 59 49 86

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 3. Februar 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Tschudi 6067 *) Unter Vorbehalt des 4. Absatzes hievor.

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend die Wahl der eidgenössischen Geschworenen (Vom 3. Februar 1965)

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