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Art. 4 Schlussbestìmmungen 1. Für die Anwendung des Abkommens und des vorliegenden Protokolls schliesst jeder Hinweis auf Länder, deren Regierungen zu den gemäss Artikel 35, Ziffer 4 des Abkommens vom Rate vorgeschriebenen Bedingungen ihm beigetreten sind, das Land ein, welches auf Grund von Artikel 2, Ziffer 3b diesem Protokoll beigetreten ist.

2. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird unverzüglich jeder Regierung, die Vertragspartei des vorliegenden Protokolls ist oder provisorisch als solche betrachtet wird, oder welche am 22. März 1965 Vertragspartei des Abkommens ist oder provisorisch als solche betrachtet wird, Kenntnis geben von jeder Unterzeichnung, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder jedem Beitritt zum Protokoll sowie von jeder gemäss Artikel 3, Ziffer 3 des Protokolls hinterlegten Notifikation, ferner vom Datum des Inkrafttretens des Protokolls.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen dazu gebührend ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Protokoll an dem ihrer Unterschrift beigesetzten Datum unterzeichnet.

Der englische, französische, russische und spanische Wortlaut des vorliegenden Protokolls ist gleichermassen verbindlich. Die Originale sind bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, welche allen Regierungen, die das vorliegende Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten, beglaubigte Kopien zustellen wird.

Geschehen in Washington am 22. März 1965.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 6. April 1965)

Der Bundesrat hat als Mitglied des Ausschusses E (Wirtschafts- und Finanzfragen) der Internationalen Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung Herrn Dr. Werner Seemann, Vizedirektor der Finanzverwaltung, Bern, gewählt.

(Vom 7. April 1965) Der Bundesrat hat dem iranischen Generalkonsul in Genf, Herrn Mahmoud Salehi, ein neues Exequatur erteilt, nach dem'dessen Amtbefugnis auf den Kanton Waadt ausgedehnt worden ist. Dieses Gebiet ist bis anhin dem Konsularbezirk der Kaiserlich Iranischen Botschaft in Bern zugeteilt gewesen.

948 Der Bundesrat hat von der Eröffnung eines Generalkonsulates des Vereinigten Königreiches Libyen in Genf Kenntnis genommen und Herrn Mansour Rachid Kikhia das Exequatur als Generalkonsul mit Amtsbefugnis über die ganze Schweiz erteilt.

Der Bundesrat hat Herrn Roberto Duran Rodriguez das Exequatur als Berufs-Konsu) von Chile in Genf erteilt, mit Amtsbefugnis über die ganze Schweiz, ausgenommen den Kanton Waadt.

(Vom 8. April 1965) Der Bundesrat hat Fräulein Danielle Bridel, von Genfund Moudon, bisher Adjunktin II, zur Adjunktin l beim Bundesamt für Sozialversicherung befördert.

Herr Otto Bühler, von Wädenswil und Bütschwil, bisher Sektionschef I, wurde zum Sektionschef I a der Polizeiabteilung befördert.

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 29. März bis 4. April 1965

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Finnland Herr Matti Kahiluoto, Botschaftssekretär.

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1965

Monat

Zolle

übrige Einnahmen

Total 1965

Total 1964

134395

141 234

148 669

144640

156613

20451 19948 25503

182116

147 838

Jan./März. 65

399 278

65902

465 180

Jan./März. 64

376 361

57351

Januar Februar März

113944 128 721

Mehreinnahmen

6839

4029 34278 31468

433 712

Mindereinnahmen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates

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Jahr

1965

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.04.1965

Date Data Seite

947-948

Page Pagina Ref. No

10 042 854

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