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Art. 4 Schlussbestìmmungen 1. Für die Anwendung des Abkommens und des vorliegenden Protokolls schliesst jeder Hinweis auf Länder, deren Regierungen zu den gemäss Artikel 35, Ziffer 4 des Abkommens vom Rate vorgeschriebenen Bedingungen ihm beigetreten sind, das Land ein, welches auf Grund von Artikel 2, Ziffer 3b diesem Protokoll beigetreten ist.
2. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird unverzüglich jeder Regierung, die Vertragspartei des vorliegenden Protokolls ist oder provisorisch als solche betrachtet wird, oder welche am 22. März 1965 Vertragspartei des Abkommens ist oder provisorisch als solche betrachtet wird, Kenntnis geben von jeder Unterzeichnung, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder jedem Beitritt zum Protokoll sowie von jeder gemäss Artikel 3, Ziffer 3 des Protokolls hinterlegten Notifikation, ferner vom Datum des Inkrafttretens des Protokolls.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen dazu gebührend ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Protokoll an dem ihrer Unterschrift beigesetzten Datum unterzeichnet.
Der englische, französische, russische und spanische Wortlaut des vorliegenden Protokolls ist gleichermassen verbindlich. Die Originale sind bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, welche allen Regierungen, die das vorliegende Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten, beglaubigte Kopien zustellen wird.
Geschehen in Washington am 22. März 1965.
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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 6. April 1965)
Der Bundesrat hat als Mitglied des Ausschusses E (Wirtschafts- und Finanzfragen) der Internationalen Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung Herrn Dr. Werner Seemann, Vizedirektor der Finanzverwaltung, Bern, gewählt.
(Vom 7. April 1965) Der Bundesrat hat dem iranischen Generalkonsul in Genf, Herrn Mahmoud Salehi, ein neues Exequatur erteilt, nach dem'dessen Amtbefugnis auf den Kanton Waadt ausgedehnt worden ist. Dieses Gebiet ist bis anhin dem Konsularbezirk der Kaiserlich Iranischen Botschaft in Bern zugeteilt gewesen.
948 Der Bundesrat hat von der Eröffnung eines Generalkonsulates des Vereinigten Königreiches Libyen in Genf Kenntnis genommen und Herrn Mansour Rachid Kikhia das Exequatur als Generalkonsul mit Amtsbefugnis über die ganze Schweiz erteilt.
Der Bundesrat hat Herrn Roberto Duran Rodriguez das Exequatur als Berufs-Konsu) von Chile in Genf erteilt, mit Amtsbefugnis über die ganze Schweiz, ausgenommen den Kanton Waadt.
(Vom 8. April 1965) Der Bundesrat hat Fräulein Danielle Bridel, von Genfund Moudon, bisher Adjunktin II, zur Adjunktin l beim Bundesamt für Sozialversicherung befördert.
Herr Otto Bühler, von Wädenswil und Bütschwil, bisher Sektionschef I, wurde zum Sektionschef I a der Polizeiabteilung befördert.
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Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 29. März bis 4. April 1965
Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Finnland Herr Matti Kahiluoto, Botschaftssekretär.
Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1965
Monat
Zolle
übrige Einnahmen
Total 1965
Total 1964
134395
141 234
148 669
144640
156613
20451 19948 25503
182116
147 838
Jan./März. 65
399 278
65902
465 180
Jan./März. 64
376 361
57351
Januar Februar März
113944 128 721
Mehreinnahmen
6839
4029 34278 31468
433 712
Mindereinnahmen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Aus den Verhandlungen des Bundesrates
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Bundesblatt
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In
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Jahr
1965
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
15
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
15.04.1965
Date Data Seite
947-948
Page Pagina Ref. No
10 042 854
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