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hinterziehung in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 9, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Zollbusse von 4948.50 Franken unter Auferlegung der Kosten und Gebühren von 37.75 Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der obgenannten Busse, d.h. 1237.10 Franken erlassen.

Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat in Bern durch Beschwerde anzufechten.

Bern, den 19. August 1965.

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Eidgenössische Oberzolldirektion

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Wettbewerbsausschreibungen sowie Anzeigen Vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben:

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern Textausgabe der geltenden Erlasse, Tabellen und Erläuterungen nach dem Stand vom I.April 1964.

Preis: Fr. 2.30.

Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern.

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist erschienen :

Obligationenrecht mit den bis I.Januar 1963 erfolgten Abänderungen Der Verkaufspreis beträgt Fr. 3.50 (broschiertes Exemplar), Fr. 4.-- (kartoniertes Exemplar), plus Porto oder Nachnahmegebühren.

Postcheckkonto 30 - 520 Drucksachenbureau der Bundeskanzlei 1126

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19.08.1965

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