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Bundesblatt
Bern, den 10. Marz 1975
127. Jahrgang Band I
Nr.9 Erscheintwochentlich.Preis:InlandFr. 75.-imJahr,Fr. 42.50imHalbjahr; AuslandFr. 91 .imJahr,zuzüglichNchnahme-und Postzustellungsgebühr.Inserateverwaltung:Permedia, Publicitas-ZentraldienstfiirPeriodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern. Tel. 041/23 66 66
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12160
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammluing iiber die Beteiligung der Schweiz am Ubereinkommen iiber ein Internationales Energieprogramm (Vom5. Februarl975) Sehr geehrter Herr President, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen das Ubereinkommen iiber ein Internationales Energieprogramm zur Genehmigung. Das Ubereinkommen wurde am 18. November 1974 in Paris, am Sitz der Organisation fur wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), durch die Vertreter Belgiens. Danemarks, der Bundesrepublik Deutschland, Grossbritanniens. Japans, Irlands, Italiens, Kanadas. Luxemburgs, der Niederlande. Osterreichs, Schwedens, Spaniens, der Tiirkei. der Vereinigten Staaten und der Schweiz unterzeichnet.
Ubersicht Wir haben Sie regelmassig l> iiber die Entwicklung der Lage auf dem internationalen Energiemarkt, im Erdolsektor und iiber die Bestrebungen der wichtigsten Industrielander, ihre Zusammenarbeit im Energiebereich zu verstarken, unterrichu Vgl. insbesondere: - unseren zweiten und dritten Bericht an die Bundesversammhmg zur Aussenwirtschaftspolitik (vom 28. Jan. und 7. Aug. 1974 [BB1 1974 I 339, 1974 II 339]); - die Antwort auf die Interpellation Hofer-Bern vom 26. November 1973 (Amtl. Bull. 1974, S. 1253); - die Erklarung des Vorstehers des Eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements vor dem Standerat vom 1. Oktober,1974 bei der Behandlung des dritten Berichls zur Aussenwirtschaftspolitik (Amtl. Bull. 1974, S. 505/506); - die schnftliche Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion (Schiirmann)-Biel be-
1975-98
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têt. In dieser Botschaft wird in einem ersten Teil versucht, den gesamtwirtschaftlichen Rahmen abzustecken, in dem die Probleme, die sich auf internationaler Ebene im Energiebereich stellen, gesehen werden müssen. Das Schwergewicht der Betrachtungen liegt dabei auf der Entwicklung des Erdölmarktes und auf ihren wirtschaftlichen Auswirkungen. (Kap. 1). Wir untersuchen danach die Lage der Schweiz und ihre Energieversorgung und beschreiben die Haltung, die wir gegenüber den Bestrebungen zur Ausarbeitung eines Internationalen Energieprogramms eingenommen haben (Kap. 2). Eine Beschreibung des Inhalts des Programms (Kap. 3) und der Massnahmen, die die Schweiz treffen muss, um die Verpflichtungen zu erfüllen (Kap. 4), die ihr aus einer Beteiligung erwachsen, bilden weitere Teile dieser Botschaft.
Davon ausgehend nehmen wir anschliessend eine Beurteilung der wirtschaftlichen und politischen Aspekte des Übereinkommens vor und untersuchen die Vorteile, die der Schweiz aus einem Beitritt erwachsen, sowie die Fragen, die sich bezüglich unseres Neutralitätsstatuts und unserer Neutralitätspolitik stellen (Kap. 5). Nach einer kurzen Betrachtung der Probleme, die sich aus den besonderen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein stellen (Kap. 6), folgt ein Überblick über die Kosten, die der Schweiz aus einer Beteiligung am Internationalen Energieprogramm erwachsen, sowie über die zu erwartenden Auswirkungen auf den Personalbestand (Kap. 7). In Kapitel 8 gehen wir auf verfassungsrechtliche Fragen ein, bevor wir die Schlussfolgerungen darlegen, zu denen wir bezüglich der schweizerischen Beteiligung am Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm gelangt sind (Kap. 9), und die Annahme des Bundesbeschlusses beantragen, der dieser Botschaft im Entwurf beiliegt.
In den vergangenen 25 Jahren sind die Industrieländer für ihre Wirtschaftstätigkeit und Entwicklung immer stärker vom Erdöl und damit von einer Energiequelle abhängig geworden, über die insbesondere die europäischen Staaten kaum selber verfügen. Bereits vor der Versorgungskrise vom Oktober 1973 wurde man sich der folgenden zwei wichtigen Probleme zunehmend bewusst: - Man erkannte allgemein, dass zur Sicherstellung der zukünftigen Energieversorgung gewaltige Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen notwendig sein werden, da
die heute bekannten Erdölreserven bis Ende unseres Jahrhunderts erschöpft sein könnten. Im übrigen werden die Energiekosten während einer unbestimmten Dauer wesentlich höher sein als in den vergangenen Jahren.
- Die massiven Vermögensübertragungen, die sich aus der Vervierfachung des Erdölpreises ergeben und die innerhalb der nächsten Jahre kaum abgebaut werden können, schaffen eine vollständig neue Lage in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Die Überschüsse und das ihnen entsprechende globale Zähtreffend Landesversorgung mit Ölderivaten in der Junisession 1974; (Amtl. Bull. 1974, S. 1079) sowie - die Antwort des Vorstehers des Eidgenossischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements auf parlamentarische Vorstösse der Nationalräte Oehler, Martin, Vincent, Bretscher und Welter vom 24. September 1974 (Amtl. Bull. 1974, S. 1289) betreffend energieversorgungspolitische Fragen.
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limgsbilanzdefizit der erdölverbrauchenden Länder erreichen eine Grössenordnung, die zu einer Bedrohung der Weltwirtschaft und insbesondere der erreichten Liberalisierung des Handels- und Zahlungsverkehrs sowie der internationalen Investitionen werden kann.
Das Internationale Energieprogramm bezweckt, kurz- und mittelfristig zur Lösung dieser Probleme beizutragen. Es zielt unter anderem darauf ab, eine sichere, regelmässige und ausreichende Versorgung der Teilnehmerländer mit Energie zu ermöglichen; es soll aber gleichzeitig auch zu einer Verringerung der Ungleichgewichte führen, die in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen entstanden sind. Die Probleme, die Gegenstand dieser wirtschaftlichen Zusammenarbeit bilden werden, decken sich weitgehend mit den Anliegen unseres Landes.
l 11
Das Energieproblem
Wirtschaftliche Entwicklung und Energieverbrauch
Die Energie nimmt in der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker eine Schlüsselstellung ein. Eine ausreichende Versorgung mit Energie bildet nicht nur eine Voraussetzung des wirtschaftlichen Weiteraufbaus und eine grundlegende Bedingung für die Bewahrung des erreichten Entwicklungsstandes, sondern die Beschaffenheit, die Mengen und die Preise der vorhandenen Energieträger beeinflussen gleichzeitig den wirtschaftlichen Entwicklungsrhythmus.
Wie aus Tabelle l hervorgeht, stieg der jährliche Weltenergiebedarf zwischen 1960 und 1970 von 3060 auf 4920 Millionen Tonnen Erdöleinheiten. Japan verzeichnete dabeimit 12 Prozent den höchsten durchschnittlichen jährlichen Verbrauchszuwachs. Der Vergleichzwischender durchschnittlichen jährlichen Zunahme des Energieverbrauchs und der Steigerung des Bruttosozialprodukts als Massstab der wirtschaftlichen Entwicklung zeigt die enge Verbindung zwischen diesen Grossen.
Die Entwicklung des Weltenergiebedarfs und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung 1960 und 1970 »
Tabelle l
2
Energiebedarf '
Zunahme in Prozent
Jährliche Zuwachsrate des Energiebedarfs
Durchschnittliche Wachstumsrate des BSP
1960
1970
1138
1763
55
4,5
4,1
612
4,8 11
Nordamerika . . . .
Europäische OECDLander Japan Übrige Welt
86 1222
1041 266 1846
70 209 51
5,5 12 4,2
Total Welt
3058
4916
61
4,9
v Quelle · «Le pétrole - situation actuelle et perspectives d'avenir». OECD, Paris 1973.
2 ' In Millionen Tonnen Erdöleinheiten.
752 Die Entwicklung der Energienachfrage zu Beginn der siebziger Jahre liess erkennen, dass die aus Tabelle l ersichtliche Tendenz mit kleinen regionalen Unterschieden ungebrochen anhielt. Bevor im Jahre 1973 der Erdölpreis massiv heraufgesetzt wurde, nahm man deshalb an, dass der Energieverbrauch im Jahrzehnt 1970-1980 jährlich weltweit um durchschnittlich 5,6 Prozent zunehmen würde. Gegenüber der Vorperiode (4,9%) erwartete man somit eine leichte Beschleunigung des Energieverbrauchs, da insbesondere mit einem schneller wachsenden Energiebedarf der osteuropäischen Staaten, Chinas und der Entwicklungsländer gerechnet wurde. Ein Zuwachs des Energiebedarfs im vorgesehenen Ausmass hätte den jährlichen Weltenergieverbrauch bis 1980 auf 8480 Millionen Tonnen Erdöleinheiten ansteigen lassen.
Die Untersuchungen über die Auswirkungen der veränderten Verhältnisse auf die zukünftige Energienachfrage sind noch mit vielen Hypotheken behaftet.
Wenn man vom Energieverbrauch pro Kopf der Bevölkerung ausgeht (Tab. 2), lässt sich jedoch feststellen, dass zwischen den wirtschaftlich verschieden weit entwickelten Regionen der Welt grosse Unterschiede bestehen. Mit zunehmender wirtschaftlicher Aktivität in den gegenwärtig noch wenig entwickelten Gebieten dürfte deshalb auf Grund der Beziehungen zwischen wirtschaftlicher Entwicklung und Energieverbrauch - trotz verstärkter Bemühungen um einen rationelleren Energieeinsatz - ein weiterer Anstieg des Energiebedarfs einhergehen.
Energieverbrauch pro Kopf der Bevölkerung 1960 und 1970 D
(in Tonnen Erdöleinheiten) Tabelle 2
Nordamerika Europa (OECD) Japan übrige Welt
5,7 1,8 0,9 0,5
7,8 2,8 2,6 0,6
Total Welt
1,0
1,4
» Quelle OECD a. a. O. S. 38
12
Die Strukturwandlungen auf dem internationalen Energiemarkt
Kostenvorteile und die vielseitigen und einfachen Verwendungsmöglichkeiten verhalfen dem Erdöl namentlich in den westlichen Industriestaaten zu stetig grösser werdenden Marktanteilen. Das Erdöl vereinigte den wesentlichen Teil der zusätzlichen Energienachfrage auf sich und führte - insbesondere in Europa - zu einer zunehmenden Verdrängung der Kohle. Der Anreiz zur Entwicklung neuer
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Technologien im Energiebereich fehlte, da Investitionen, die einen rationelleren Energieeinsatz oder die Nutzbarmachung neuer Energiequellen erlaubt hätten, auf Grund der bestehenden Versorgungslage keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnis entsprachen.
Das reichliche Angebot an Erdölprodukten prägte auch die Struktur der modernen Industriegesellschaft. So ermöglichte es beispielsweise die rasche Zunahme des Indi\ idualverkehrs und trug damit zur ausserordentlichen Entwicklung der Automobilindustrie und der mit ihr verbundenen Industrie- und Gewerbezweige bei. Auch bei der Herstellung von privaten und industriellen Bauten stand die Notwendigkeit wirkungsvoller Massnahmen zur Wärme- und ICälteisolierung nicht im Vordergrund. Bei der Wahl der Produktionsstandorte wurde man freier, war man doch wegen der einfachen Transportmöglichkeiten des Erdöls nicht mehr darauf angewiesen, energieintensive Industrien in der Nähe der Energieproduktionsstätten anzusiedeln.
Der durch den Vormarsch des Erdöls ausgelöste Strukturwandel auf dem Energiesektor kommt in Tabelle 3 zum Ausdruck.
Wurden 1960 noch 51 Prozent des Weltenergiebedarfs durch feste Brennstoffe (Kohle) gedeckt, so betrug dieser Anteil 1970 nurmehr 34 Prozent. Zwischen 1960 und 1970 stieg die Nachfrage nach diesen Energieträgern nur um 9 Prozent, währenddem der Verbrauch flüssiger Brenn- und Treibstoffe um 112 Prozent zunahm. Dies führte dazu, dass der Anteil des Erdöls an der Weltenergieversorgung von 33,2 Prozent auf 43,9 Prozent anstieg. Im europäischen OECDRaum ging der Kohleverbrauch nicht nur relativ, sondern auch absolut zurück.
Der Verbrauch flüssiger Brennstoffe stieg dagegen um über 200 Prozent. Die Hydro- und Atomenergie verzeichnete in absoluten Werten überall leichte Zunahmen, ihr relativer Beitrag zur Deckung des Energiebedarfs veränderte sich jedoch nur unwesentlich, da die Einführung der Kernenergie aus verschiedenen Gründen Schwierigkeiten begegnete.
Die rasche Ausweitung des Energiebedarfs und die zunehmende Abhängigkeit der westlichen Industrieländer von einem Energieträger, über den sie selber nicht oder nicht mehr in ausreichenden Mengen verfügten, bildete schon vor den seit Oktober 1973 eingetretenen Ereignissen im Erdölbereich Gegenstand kritischer Betrachtungen. Den Hinweisen auf die Gefahr einer raschen, Erschöpfung
der Rohstoff- und Energiereserven, die sich namentlich bei einer Aufrechterhaltung der in den sechziger Jahren beobachteten Verbrauchszuwachsraten ergeben könnte, wurden jedoch in der Öffentlichkeit keine grosse Beachtung geschenkt. Im Frühjahr 1972 befasste sich der OECD-Rat auf Ministerebene mit dieser insbesondere für die OECD-Länder in verschiedener Hinsicht beängstigenden Abhängigkeit von nicht erneuerungsfähigen und in absehbarer Zeit zur Neige gehenden Energiequellen. Er beauftragte das Generalsekretariat der OECD mit einer Studie über die langfristigen Entwicklungstendenzen auf dem Energiesektor, die im Januar 1975 veröffentlicht wurde1'.
D «Perspectives énergétiques jusqu'en 1985». OECD, Paris. Januar 1975.
Anteil der verschiedenen Energieträger am Gesamtenergieverbrauch 1960 und 1970 (in Millionen Tonnen Erdöleinheiten)1' Tabelle 3 Welt Energieträger
Feste Brennstoffe (Kohle) Flüssige Brennstoffe (Erdöl) Gas Hydro-und Atomenergie Total
.
Europaische OECD-Lander
1970
1960
USA und Kanada
1970
1960
1960
1970
Mio t
m%
Mio t
in %
Mio t
m%
Mio t
m%
Mio t
m %
Mio t
m%
1550
50,7
1698
34,6
375
61,3
306
29,4
266
23,4
352
20,0
1015 417
33,2 13,6
2160 923
43,9 18,8
199 11
32,6 1,8
620 70
59,6 6,7
511 311
44,9 29,1
763 598
43,3 33,9
76
2,5
135
2,7
27
4,3
45
4,3
30
2,6
50
2,8
3058
100
4916
» Quelle: «OECD - Le pétrole...» a. a. O. S. 45
100
612
100
1041
100
1138
100
1763
100
755 13
Die «Erdölkrise» und die Schaffung des Internationalen Energieprogramms
Da die OECD-Länder mit Ausnahme der Vereinigten Staaten nur über unbedeutende eigene Produktionsmöglichkeiten verfügten, führte die rasche Zunahme des Erdölanteils in ihrer Energieversorgung die OECD-Mitglieder in eine immer stärker werdende Abhängigkeit von den Erdölförderländern (vgl. Tab. 4 und 5).
Die Abhängigkeit der OECD-Staaten von eingeführten Energieträgern !> Tabelle 4 Abhängigkeit von eingeführten Energieträgern in %
USA Europäische OECD-Länder Japan !)
'
1960
1972
5,9 33,4 ' 42,9
13,6 65,2 90,4
Quelle «OECD - Perspectives énergétiques jusqu'en 1985», Volume I, p. 9
Die Entwicklung der Erdöleinfuhren der OECD-Staaten D Tabelle 5 Erd olein fuhren m Millionen Tonnen
USA Europäische OECDLänder Japan
Erdöl verbrauch-' m Millionen Tonnen 1972
Emfuhranteil am Erd öl verbrauch 1972 m Prozenten
I960
1966
1972
84
116
255
825
31
. 183
397 99
718 248
730 246
98 100
31
»Quelle «OECD-Perspectives.. » a. a. O. Band I, S 10 und Bandii S 17-31 2) Siehe auch Tabelle 3
Die starke Zunahme der Erdölnachfrage in den westlichen Industriestaaten wurde vorerst durch ein noch schneller steigendes Angebot an Erdölprodukten übertroffen. Das libysche Erdöl erschien Anfang der sechziger Jahre auf dem Markt und verstärkte das Angebot. Dieses Auseinanderklaffen von Angebot und
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Nachfrage beziehungsweise der damit verbundene Preiszerfall führte 1960 die wichtigsten mittelöstlichen Produzentenstaaten sowie Venezuela dazu, eine gemeinsame Organisation, die OPEC D zu gründen.
In der Folge schlössen sich alle wichtigen Erdölexportländer der OPEC an, wobei die arabischen Förderstaaten zur Verteidigung spezifisch arabischer Interessen zudem noch eine eigene Organisation, die OAPEC2> gründeten. Die Bedeutung der OPEC und OAPEC in der Erdölversorgung der Welt geht aus Tabelle 6 hervor. Die OPEC-Mitglieder vereinigten 1973 63 Prozent der Welterdölreserven und 54 Prozent der Welterdölproduktion auf sich. Da die USA, die 1973 immerhin 16 Prozent der Weltproduktion förderten, nicht in der Lage sind, ihren eigenen Bedarf zu decken und der andere grosse Erdölproduzent, die UdSSR, zunehmend kleinere Anteile seiner Produktion für die Ausfuhr freimachen kann, bilden die OPEC-Länder gegenwärtig das wichtigste Reservoir, aus dem die westeuropäischen Industriestaaten, Japan, die Entwicklungsländer ohne eigene Erdölproduktion und in zunehmendem Mass wahrscheinlich auch die osteuropäischen Industriestaaten (ohne UdSSR) ihren 'Mineralölbedarf decken können.
Infolge des herrschenden Überangebotes konnte die OPEC vorerst keine entscheidenden Erfolge verzeichnen. Erst Anfang der siebziger Jahre gelang es ihr, in Verhandlungen mit den Erdölgesellschaften gewisse Preiserhöhungen durchzusetzen. Diesem Ergebnis, das namentlich in den Verträgen von Teheran (1971) seinen Niederschlag fand, war ein Umschwung auf dem Erdölmarkt vorangegangen. Die USA waren nicht mehr in der Lage, ihre steigende Nachfrage aus eigener Produktion oder durch eine Erhöhung ihrer Einfuhren aus ihren traditionellen Lieferländern (Venezuela und Kanada) zu decken und sahen sich deshalb gezwungen, auf die mittelöstlichen und nordafrikanischen Bezugsquellen auszuweichen.
Das Angebot und die Nachfrage glichen sich zunehmend aus. Der Angebotsüberhang, der in den sechziger Jahren teilweise bis zu 30 Prozent der Nachfrage betrug, sank im Jahre 1972 auf 2 Prozent und erreichte im Winter 1972/73 einmal sogar nur 0,2 Prozent.
u Mitglieder der OPEC (Organization of Petroleum Exporting Countnes) sind der Iran, der Irak, Saudiarabien, Kuwait, Venezuela, Qatar, Indonesien, Libyen, Algerien, Nigeria, Ecuador, die Vereinigten Arabischen Emirate und Gabun (assoziiertes Mitglied).
2 > Mitglieder der OAPEC (Organization of Arabian Petroleum Exporting Countries) sind der Irak, Saudiarabien, Kuwait, Qatar, Libyen, Algerien, Abu Dhabi, Ägypten, Syrien und Bahrain.
757 Erdölreserven und Erdölproduktion 1973 D
Tabelle 6 Land
Produktion
Reserven absolut (10' Barrels)
m Prozenten der Weltreserven
132
64 26 8 22 7 32
21 10 5 1 3 1 5
7,4 29 21 10 1,5 0,6 19
14 5 4 2 3 1 3
Total OAPEC2)
291
46
17,4
32
Iran Nigeria . . .
Indonesien Venezuela .
60 20 11 14
10 3 2 2
6,0 2,0 1,3 3,4
11 3 2 6
Total OPEC 3)
396
63
30,1
54
USA UdSSR und China . . . .
35 103
6 16
9,2 9,3
16 16
Saudi-Arabien Kuwait Libyen Algerien . .
Arab. Emirate . .
Qatar Irak
.
.
absolut (Millionen Barrels Tag)
m Prozenten der Weltproduktion
» Quelle: OECD, Perspectives énergétiques, a.a.O., S. 113, 138 und 139 > Ohne Ägypten, Syrien und Bahram. Von den Mitgliedern der Vereinigten Arabischen Emirate ist nur Abu Dhabi Mitglied der OAPEC 3 > Ohne Ecuador und Gabun
2
Eine neue Entwicklung wurde eingeleitet mit den von Algerien und dem Irak verfügten Nationalisierungen. Auf Grund eines im Oktober 1972 abgeschlossenen Rahmenbeteiligungsvertrags räumten die Erdölgesellschaften Saudi-Arabien, Abu Dhabi, Katar, Bahrain, Dubai und Oman eine Beteiligung an den Produktionskonzessionen von vorerst 25 Prozent ein, mit der Möglichkeit, diese innerhalb von zehn Jahren auf 51 Prozent auszubauen. Kuwait und Libyen lehnten diesen Rahmenvertrag ab und verlangten gleich zu Beginn eine Mehrheitsbeteiligung. Libyen verfügte die Teilnationalisierung der widerstrebenden Gesellschaften. In beiden Ländern kam es in der Folge zu Produktionskürzungen. Der Iran trat dem Rahmenbeteiligungsvertrag ebenfalls nicht bei, da der grösste Teil seiner Produktion bereits nationalisiert war.
Im Herbst 1973 beschlossen die Mitglieder der OPEC, in Zukunft die Preise nicht mehr in Verhandlungen mit den Erdölgesellschaften, sondern durch einen gemeinsamen Beschluss innerhalb der OPEC festzusetzen. Auch der zwischen der
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Erdölindustrie und den Produzentenstaaten ausgehandelte Rahmenbeteiligungsvertrag wurde in der Folge rasch gegenstandslos. Im Winter'l973/74 verlangten die Förderstaaten, die ihm ursprünglich zugestimmt hatten, nämlich einen sofortigen Anteil an der Produktion von 60 Prozent. Die Erdölgesellschaften verloren damit endgültig die Kontrolle über die Produktion und die Preise in den der OPEC angehörenden Förderstaaten.
Der Ausbruch eines neuen bewaffneten Konflikts zwischen Israel und seinen arabischen Nachbarn veranlasste die in der OAPEC zusammengeschlossenen Länder, ihre Produktion zu kürzen. Sie reduzierten ihre Erdölförderung von September bis Dezember 1973 schrittweise um insgesamt 22 Prozent. Parallel dazu erhöhte die OPEC vom I.Oktober 1973 bis I.Januar 1974 den Posted-Price von 3,01 Dollar auf 11,65 Dollar pro Barrel. Diese Preiserhöhung wurde durch die in den Verbraucherstaaten um sich greifende Spekulationswelle verschärft.
Der Posted-Price entspricht nicht dem von den Erdölgesellschaften zu bezahlenden Preis, sondern er stellt die Grundlage zur Berechnung der an die Förderstaaten zu entrichtenden Abgaben (Einkommenssteuer und Royalty) auf gesellschaftseigenem Öl dar. Diese beliefen sich für Erdöl aus dem Mittleren Osten, unserem zur Zeit wichtigsten Bezugsgebiet, bis Oktober 1974 auf ungefähr 60 Prozent des Posted-Price. Von Oktober bis November 1974 erfolgte eine schrittweise Erhöhung der Steuersätze, die die fiskalische Belastung von gesellschaftseigenem Öl (Gesellschaftsöl) auf ungefähr 87 Prozent des Posted-Price ansteigen liess. Parallel dazu wurde jedoch der Posted-Price leicht herabgesetzt.
Vom I.Januar 1973 bis zum I.November 1974 erhöhten sich im Mittleren Osten die von den Erdölgesellschaften auf Gesellschaftsöl zu entrichtenden Abgaben wie folgt (Referenzöl «Arabian Light» 34° API ; in Dollar je Barrel) :
Januar 1973 Oktober 1973 Oktober 1973 Januar 1974 Juli 1974 Oktober 1974 November 1974 . . . .
«Posted-Price»
Abgaben
2,59 3,01 5 12 11 65 11,65 11 65 11 25
164 1 89 3 17 700 721 8 36 982
Bis zur Erhöhung ihrer Ansprüche Ende 1973 waren die Förderstaaten des Mittleren Ostens, die dem erwähnten Rahmenbeteiligungsvertrag zugestimmt hatten, mit 25 Prozent an der Produktion beteiligt. Das ihnen zufliessende Erdöl verkauften sie zum grössten Teil an die Erdölgesellschaften, wobei der Verkaufspreis und damit ihre durchschnittlichen Einnahmen leicht über den auf Gesellschaftsöl zu entrichtenden Abgaben lagen.
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Seit dem 1. Januar 1974 fallt das geförderte Erdöl nurmehr zu 40 Prozent den Gesellschaften zu. Die Förderstaaten verfügen über einen Anteil von 60 Prozent (Beteiligungsöl), wovon sie immer noch den grössten Teil an die Erdölgesellschaften verkaufen und zwar zu einem Verkaufspreis, der ungefähr ,93 Prozent des Posted-Price ausmacht. Trotz der Erhöhung der Steuersätze vom November 1974, die eine Annäherung der beiden «Preise» zum Ziel hatte, liegen damit die Abgaben auf Gesellschaftsöl noch leicht unter dem Preis für Beteiligungsöl.
Die durchschnittlichen Einnahmen der Förderländer sind durch eine Mischrechnung zu ermitteln, wobei die Abgaben auf Gesellschaftsöl mit 0,4 und der Preis des Beteiligungsöls mit 0.6 zu gewichten sind. Sie haben sich vom 1. Januar 1973 bis November 1974 auf Grund der Erhöhungen des Posted-Price und der Vergrösserung des Anteils am Beteiligungsöl wie folgt verändert (Referenzöl «Arabian Light», 34° API; in Dollars pro Barrel): Januar 1973 .'
1,64 Oktober 1973 2,04 Oktober 1973 3,45 Januar 1974 9,31 Juli 1974 9,41 Oktober 1974 9,74 November 1974 10,14 Die von den Förderstaaten im Oktober 1973 getroffenen Massnahmen hatten für die Verbraucherstaaten finanzielle und wirtschaftliche Auswirkungen und führten insbesondere zu Versorgungsengpässen. Für die europäischen OECDStaaten ging es vor allem darum festzustellen, ob eine Inkraftsetzung des Erdölverteilsystems angezeigt wäre, das sie auf Grund von Erfahrungen ausgearbeitet hatten, die in der OECE bei der Suez-Krise gemacht worden waren. Zur Auslösung des Systems hätte von den Mitgliedländern einstimmig das Bestehen einer Krisenlage festgestellt werden müssen. Diese Einstimmigkeit konnte nicht erzielt werden, da, gewisse Länder befürchteten, dass eine derartige Erklärung Auswirkungen haben könnte, die letztlich zu einer Verschärfung der Krise führen würden. » Das Versagen des Krisensystems der OECD und die schwerwiegenden Probleme, die sich infolge der Preiserhöhungen auf währungs- und wirtschaftspolitischem Gebiet ergaben, bewegen die Vereinigten Staaten Anfang 1974, eine neue Initiative mit weit gesteckten Zielen zu ergreifen. Im Februar fand in Washington eine Konferenz der Aussen-, Finanz- und Energieminister Belgiens, Dänemarks, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, Grossbritanniens, Japans, Irlands, Italiens,
Kanadas, Luxemburgs, der Niederlande. Norwegens und der Vereinigten !> Bei Ausbruch der Krise waren Arbeiten im Gang, um die Vereinigten Staaten und die anderen aussereuropäischen Mitgliedländer der OECD m das bestehende Verteilsystem einzugliedern. Die Vereinigten Staaten hatten im Frühjahr 1973 vorgeschlagen, die Fragen der Energieversorgung in die Probleme einzuschliessen, die zwischen den USA, Europa und Japan Gegenstand einer engeren Zusammenarbeit und fortlaufender Konsultationen bilden sollten
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Staaten statt. Nachdem die Einladung ursprünglich nur an die neun Mitglieder der Arbeitsgruppe hoher Beamter des Erdölausschusses der OECD ergangen war, in der die Schweiz nicht vertreten ist, wurde sie auf Wunsch der Europäischen Gemeinschaften später auf alle Mitglieder der Gemeinschaften ausgedehnt.
Die an der Konferenz teilnehmenden Länder stimmten - mit Ausnahme Frankreichs, das sich von wesentlichen Punkten distanzierte - einem Aktionsprogramm zu, das einerseits eine engere Zusammenarbeit zwischen den Verbraucherländern und anderseits die Vorbereitung einer Konferenz zwischen Förder- und Verbraucherländern vorsah. Zur Verwirklichung des Aktionsprogramms wurde ein Koordinationsausschuss hoher Beamter eingesetzt, in dem Frankreich nicht mitwirkte.
Nachdem sich an der Sondersession der UNO-Generalversammlung über Rohstoff- und Entwicklungsfragen im April 1974 gezeigt hatte, dass die Zeit noch nicht reif war für die Anbahnung eines Gesprächs zwischen Förder- und Verbraucherländern, konzentrierte sich der Koordinationsausschuss auf den Bereich der Zusammenarbeit zwischen den Verbraucherländern, wobei rasche Fortschritte in der Ausarbeitung des Übereinkommens erzielt werden konnten, das Gegenstand dieser Botschaft bildet.
14
Die wirtschaftlichen und monetären Folgen der massiven Erdölpreiserhöhungen
Die plötzliche und massive Preiserhöhung auf dem Erdölsektor hat namentlich eine Beschleunigung der weltweiten Inflation, die Auslösung struktureller Anpassungsprozesse in den Industriestaaten und eine Verschärfung der bestehenden Zahlungsbilanzungleichgewichte zur Folge.
Die Preiserhöhungen für Mineralölprodukte haben die Inflationsbekämpfung wesentlich erschwert. Die Verteuerung wirkt sich einmal direkt in den höheren Preisen aus, die der Verbraucher für Brenn- und Treibstoffe zu bezahlen hat.
Sie führte in der Schweiz im Januar 1974 zu einem «ölbedingten» Anstieg des Konsumentenpreisindex von über 4 Prozentpunkten. Diese direkte Wirkung auf den Preisindex wurde verstärkt durch den Preisanstieg industrieller Erzeugnisse, zu deren Produktion in irgendeiner Form Erdölderivate verwendet werden. Der durch den Indexanstieg ausgelöste Lohnauftrieb verschärft in der Folge diese primäre Wirkung und gibt der Inflationsspirale zusätzlichen Auftrieb.
Die Auslösung struktureller Anpassungsprozesse in den Industriestaaten, die gewisse Wirtschaftszweige hart treffen und mit volkswirtschaftlichen Verlusten und Wachstumseinbussen verbunden sind, erfolgt von zwei Seiten. Einmal wird der Verbraucher durch die Erhöhung der Erdölpreise gezwungen, einen höheren Anteil seines Einkommens für Heizungs- und Transportzwecke aufzuwenden. Die Mittel, die ihm zur Bestreitung seiner übrigen Bedürfnisse verbleiben, werden dadurch eingeschränkt und er sieht sich gezwungen, eine Umverteilung seiner Ausgaben vorzunehmen. Die sich daraus ergebende Veränderung des Konsumver-
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haltens hat sich schon auf die Wirtschaftsstruktur ausgewirkt. Das eindrücklichste Beispiel bildet in dieser Beziehung die Krise der Automobilindustrie. Im weitern traten die Erdöl-Förderländer zwar vermehrt als Käufer von Konsumgütern in Erscheinung, verwenden jedoch einen wesentlichen Teil ihrer zusätzlichen Kaufkraft zur Anschaffung von Investitionsgütern. Dies sollte längerfristig zu einer Ausdehnung des Investitionsgütersektors führen. Ein wesentlicher Einfluss auf die Produktionsstruktur in den Industriestaaten wird auch von den Veränderungen im Energiesektor selber ausgehen. Der höhere Energiepreis aus bestehenden Quellen und die Bemühungen der Industriestaaten, ihre Versorgung zu diversifizieren, dürften zu einem beschleunigten Ausbau der Kernenergie und zu einer starken Ausdehnung der im Energiebereich spezialisierten Industriezweige führen.
Die schwerwiegendsten Probleme der Erhöhung der Erdölpreise liegen im monetären Bereich. Sie ergeben sich daraus, dass einige der wichtigsten Förderländer nicht in der Lage sind, ihre hohen Exportbetrage durch entsprechende Importausgaben auszugleichen, da siei wegen ihrer zahlenmässig kleinen Bevölkerung und ihres Entwicklungsstandes vorderhand nur über eine beschränkte volkswirtschaftliche Aufnahmefähigkeit verfügen.
Die Ertragsbilanzen dieser Länder dürften in den nächsten Jahren jährliche Überschüsse von über 30 Milliarden Dollar aufweisen. Zählt man die Überschüsse der Erdölproduzentenländer mit hoher Absorptionsfähigkeit (Iran, Irak. Algerien, Nigeria, Indonesien, Venezuela) dazu, so kommt man auf einen Ertragsbilanzüberschuss der OPEC-Länder i für 1974 von rund 60 Milliarden Dollar. Nachdem es sich nicht um eine einmalige Erscheinung handelt - obwohl man annimmt, dass die Länder mit hoher Aufnahmefähigkeit bis Ende des Jahrzehnts keine Überschüsse mehr aufweisen werden - dürfte bis 1980 der kumulierte Überschuss der OPEC-Staaten nach einer Schätzung der OECD » zwischen 250 und 325 Milliarden Dollar betragen (in Dollars von 1974).
Diesen Zahlen steht ein entsprechendes Ertragsbilanzdefizit der Verbraucherländer gegenüber. Sie widerspiegeln einen Prozess, der zu einer gewaltigen Verrnögensumteilung führen und schwerwiegende soziale und politische Spannungen mit sich bringen könnte. Die Neuartigkeit der Situation liegt dabei darin, dass sich
das erdölbedingte Zahlungsbilanzungleichgewicht zwischen Verbraucherländern und Förderländern nicht durch die herkömmlichen Mittel der Zahlungsbilanzpolitik lösen lassen, da sich in vielen Ländern der Erdölkonsum praktisch nicht in ausreichendem Mass reduzieren lässt, und einer Steigerung der Importe auf seilen der Förderländer demografische und wirtschaftliche Grenzen gesetzt sind. Neben der hypothetischen Lösung des Problems durch eine Senkung der Erdölpreise dürfte deshalb von seilen der Industriestaaten vor allem eine konzertierte Aktion zur Beschränkung des Erdölkonsums und ein beschleunigter Ausbau der alternativen Energiequellen erforderlich sein, um die schrittweise und unerlässliche Reduktion der Ungleichgewichte der Zahlungsbilanzen zu erzielen.
Quelle: «OECD-Perspectives...» a. a. O. Band I, S
762
Ein besonderes Problem ergibt sich aus der ungleichen Verteilung der Ertragsbilanzdefizite in den Verbraucherländern. Leidtragend in dieser Hinsicht sind einmal einzelne westliche Industrieländer und die Entwicklungsländer, die kein Erdöl produzieren. Ihre Schwierigkeiten rühren davon her, dass sie besonders stark vom importierten Erdöl für ihre Energieversorgung abhängig sind oder die erhöhten Einfuhrkosten für Erdöl ihre bereits defizitären Ertragsbilanzen zusätzlich belasten. Infolge der wirtschaftlichen Probleme dieser Länder sind ihre nationalen Währungen wenig attraktiv. Die anlagesuchenden Kapitalien der Erdölproduzenten werden sich deshalb nicht in erster Linie in den Ländern niederlassen, die sie zum Ausgleich ihrer Zahlungsbilanzdefizite am dringendsten benötigen, sondern in Ländern mit starker Währung, d. h. Volkswirtschaften, die von den Konsequenzen der Erdölpreiserhöhungen weniger stark betroffen werden.
Es ist zu befürchten, dass Länder mit Zahlungsbilanzschwierigkeiten der Versuchung erliegen könnten, ihre Probleme mittels protektionistischer Massnahmen zu bekämpfen, um die Defizite wenigstens teilweise auf ihre Handelspartner abzuwälzen. Derartige Massnahmen wären nicht geeignet, das globale Defizit aus der Preissteigerung des Erdöls zu verringern; sie würden lediglich die Defizite einzelner Länder auf andere abwälzen. Darin läge die Gefahr der Auslösung von Kettenreaktionen mit entsprechenden Nachteilen für alle Länder.
Um solchen Gefahren im internationalen Handelsverkehr vorzubeugen, haben im Mai 1974 die Regierungsvertreter der 24 Mitgliedstaaten der OECD in Paris einer Erklärung zugestimmt, worin sie sich verpflichten, vorerst für die Dauer eines Jahres von derartigen Eingriffen abzusehen.
Zur erfolgreichen Abwehr protektionistischer Tendenzen dürften jedoch rein defensive Massnahmen nicht genügen. Es muss auf dem Wege der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit eine Lösung gesucht werden, um die zum Teil schweren Zahlungsbilanzdefizite einzelner Länder zu finanzieren und abzubauen. Eine Rückschleusung («Recycling») der Überschüsse der Zahlungsbilanzen von Erdölförderländern in multilateralem Rahmen wird hiezu unerlässlich sein. Die Bekämpfung der nicht erdölbedingten Defizite muss von den betroffenen Staaten durch entpsrechende wirtschaftspolitische Massnahmen selber angestrebt
werden ; diese Aufgabe könnte durch zeitlich befristete Unterstützungskredite erleichtert werden.
In internationaler Zusammenarbeit sind auch Wege zu finden, um die sich anhäufenden anlagesuchenden Kapitalien der Erdölförderländer zu binden, um zu verhüten, dass sie zu einer dauernden Bedrohung für die internationalen und nationalen Finanzmärkte werden. Dieser Aspekt bildet zurzeit Gegenstand zahlreicher internationaler Bemühungen, die mit der Zusammenarbeit einhergehen, wie sie im Rahmen des Internationalen Energieprogramms angestrebt wird.
763
2
Die Schweiz und die Versorgungskrise im Oktober 1973 21 Der schweizerische Energiemarkt
Die Entwicklung der schweizerischen Energieversorgung ist gekennzeichnet durch eine zunehmende Abhängigkeit von den Erdölprodukten. Im Jahre 1950 deckten diese mit l Million Tonnen 25 Prozent unseres gesamten Energiebedarfs.
Bis zum Jahre 1973 ist ihr Verbrauch auf rund 14 Millionen Tonnen angestiegen, womit ihr Anteil am gesamten Energieverbrauch gut 80 Prozent erreichte. Tabelle 7 gibt die Entwicklung von 1950 bis 1973 für sämtliche Energieträger wieder. Das Total der verbrauchten Kalorien m der letzten Kolonne zeigt an, dass der gesamte Energiekonsum der Schweiz von rund 42 000 Terakalorien (Mia. kcal) im Jahre 1950 auf rund 173 000 Terakalorien im Jahre 1973 angestiegen ist, sich also in 23 Jahren vervierfacht hat.
Kohle und Brennholz, die 1950 noch mehr als die Hälfte des Energieverbrauchs deckten, sind bis 1973 infolge des Vormarsches der Erdölprodukte fast zur Bedeutungslosigkeit herabgesunken. Obschon der Verbrauch von Elektrizität aus Wasserkraft und neuerdings aus Kernenergie sich in der gleichen Zeitspanne verdreifacht hat, ist ihr Anteil am Gesamtenergieverbrauch zurückgegangen.
Die Auslandabhängigkeit unserer Energieversorgung nahm dauernd zu. Die Versorgung verlagerte sich immer mehr auf einen einzelnen Energieträger, nämlich das Mineralöl.
Die Einfuhr von Rohöl und von Mineralölprodukten wie auch der Handel mit ihnen sind in der Schweiz grundsätzlich frei und in den Händen der Privatwirtschaft u . Der Importeur hat sich aufgrund des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge jedoch zu verpflichten, Vorräte (sogenannte Pflichtlager) anzulegen, die nur mit Zustimmung des Volkswirtschaftsdepartementes angegriffen werden dürfen. Rund vier Fünftel des schweizerischen Benzinmarktes und drei Fünftel des schweizerischen Heizölmarktes befinden sich in der Hand der grossen internationalen Ölgesellschaften, während der Rest auf unabhängige schweizerische Firmen entfallt, denen eine wichtige preisregulierende Funktion zukommt.
Ausweichmöglichkeiten, um unsere Erdölabhängigkeit zu verringern, sind mittelfristig nur begrenzt vorhanden. Die Produktion von Hydroelektrizität kann kaum mehr gesteigert werden. Was die Kernenergie anbetrifft, so werden neben den drei Kernkraftwerken, die in Betrieb sind, gegenwärtig drei weitere erstellt, von denen jedes einzelne rund die dreifache Leistung der bereits betriebenen
11
Im Gegensatz zur Ölwirtschaft befindet sich die Gaswirtschaft fast vollständig in der Hand der Gemeinden, die sich in Regionalgesellschaften und diese wieder in einer nationalen Dachgesellschaft, der Swissgas, zusammengeschlossen haben. Die Elektrizitätsversorgung erfolgt zum weit überwiegenden Teil durch kantonale und kommunale Unternehmen. Daneben bestehen aber auch private und gemischtwirtschaftliche Unternehmen
Flussige Brenn- und Treibstoffe1) Jahr
1950 1960 1970 1973
1950 1960 1970 1973
1950 1960 1970 1973
Flussige Brennstoffe
Flussige Treibstofie
Total
Kohle 2)
Holz
Emgefuhrtes Gas
Pnmarelektrizitat-D
lOOOt
1000 1
lOOOt
1000 1
lOOOt
Mio m">
Mio kWh
(591) (2 284) (8 430) (9931)
(455) (1 359) (3 297) (3 949)
1046 3643 11727 13880
2569 2638 932 505
1480 990 690 690
47 188
10221 17988 27098 30820
Teal 5)
Teal
Teal
Teal
Teal
Teal
Teal
Teal
(5913) (22 836) (84298) (99313)
(4 554) (13 590) (32 975) (39 488)
10467 36426 117270 138801
17983 18466 6524 3539
5180
3465 2415 2415
1695
8790 15470 23304 26505
42423 73831 149 942 172955
%
%
%
%
%
%
%
%
(14,0) (31,0) (56,2) (57,2)
(10,7) (18,4) (22,0) (23,1)
24,7 49,4 78,2 80,3
42,4 25,0 4,4 2,0
12,2 4,7 1,6 1,4
0,3 1,0
20,7 20,9 15,5 15,3
100 100 100 100
429
Total
D Einschl. Verbrauch der konventionell-thermischen Kraftwerke und der Gaswerke Einschl. Verbrauch fur die Stadtgaserzeugung 3 > Umgerechnet auf Kubikmeter Erdgas (9000 kcal/m') 4) Erzeugung aus Wasserkraft + Erzeugung aus Kernenergie, abzuglich Ausfuhrilberschuss 5 > 1 Teal = 1 Terakalorie = 1 Milliarde Kilokalorien
2)
Im oberen Teil der Tabelle 1st der Verbrauch der verschiedenen Energietrager in Originaleinheiten (Tonnen fur Erdolprodukte, Kohle und Holz, Kubikmeter fur Gas, Kilowattstunden fur die Elektrizitat) aufgefiihrt. Um die prozentualen Anteile der verschiedenen Energietrager am gesamten Energieverbrauch wiedergeben zu konnen, wird im mittleren Teil der Energieinhalt der verschiedenen Energietrager in die gleiche physikalische Einheit umgerechnet, namlich in Kalorien als Einheit der Warme, die mit den einzelnen verbrauchten Energietragern batten erzeugt werden konnen.
764
Tabelle 7
Verbrauch von Energietragern in der Schweiz 1950 bis 1973
765
erbringen wird. Mit der Inbetriebnahme dieser drei Werke wird es aber nur gerade gelingen, den Anteil der Elektrizität an der Energieversorgung des Landes zu halten.
Was das Gas anbetrifft, so verfügt die Schweiz heute über vier Importleitungen für Erdgas, die ihr Bezüge aus europäischen Vorkommen gestatten. Verhandlungen über weitere Bezugsmöglichkeiten sind im Gange, kommen aber nur langsam voran. Immerhin kann jedoch mit einem leicht steigenden Anteil des Erdgases in der schweizerischen Energieversorgung gerechnet werden.
Im Rahmen ihres Auftrages wird die Eidgenössische Kommission für die Gesamtenergiekonzeption, die ihre Arbeit Mitte 1974 aufgenommen hat, unter anderem auch der Frage einer stärkeren Diversifizierung der schweizerischen Energieversorgung ihre Aufmerksamkeit schenken.
22
Die schweizerische Versorgungslage
Die starke Auslandsabhängigkeit bei den flüssigen Treib- und Brennstoffen hat die Schweiz schon seit Jahren zu einer sorgfältigen Vorratspolitik veranlasst.
Die Schweiz bezog ihr Rohöl, das in den beiden Inlandraffinerien Collombey und Cressier verarbeitet wird. 1973 zu 48 Prozent aus dem Mittleren Osten, zu 35 Prozent aus Libyen, zu 13 Prozent aus Algerien und zu 4 Prozent aus Nigeria.
In den letzten Jahren hat eine starke Verlagerung von Libyen auf den Mittleren Osten stattgefunden. Diese Entwicklung hielt auch 1974 an. Der libysche Anteil ging auf 18 Prozent und jener Algeriens auf 8 Prozent zurück. Der Anteil des Mittleren Ostens an unseren Erdöleinfuhren stieg demgegenüber im vergangenen Jahr auf 58 Prozent, jener Nigerias auf 13 Prozent. Die importierten Fertigprodukte, die rund 60 Prozent des Inlandbedarfes decken, bezogen wir 1973 zu 38 Prozent aus Frankreich, zu 22 Prozent aus Italien, zu 21 Prozent aus Westdeutschland, zu 13 Prozent aus den Beneluxstaaten und zu 5 Prozent aus osteuropäischen Ländern. Total stammten 95 Prozent der eingeführten Fertigprodukte aus den Ländern der Europäischen Gemeinschaften. Diese westeuropäischen Lieferländer beziehen den überwiegenden Teil des verarbeiteten Rohöls aus dem Mittleren Osten und Nordafrika. Die Einfuhr des Rohöls und der Fertigprodukte erfolgte 1973 zu 49 Prozent über Rohrleitungen, zu 26 Prozent durch die Rheinschiffahrt, zu 16 Prozent über die Schiene und zu 9 Prozent über die Strasse. Ausser den Rohölleitungen, welche die beiden Raffinerien versorgen, besteht eine Leitung für Fertigprodukte von Marseille nach Vernier bei Genf.
Über die Rohölleitung Genua-Ingoldstadt, die auf der Strecke Splügenpass bis St. Margrethen auf schweizerischem Boden verläuft, kann auch leichtes Heizöl transportiert werden. Unlängst ist in Sennwald im St.-Galler Rheintal eine Umschlags- und Destillationsanlage in Betrieb genommen worden, die den Bezug von leichtem Heizöl aus dieser Leitung gestattet.
Die Eigenverarbeitung von Rohöl in den beiden erwähnten Iniandraffinerien vermochte im Jahre 1973 etwa 40 Prozent des schweizerischen Bedarfs an Treib-
766
und Brennstoffen zu decken, wobei der Anteil der einheimischen Produktion für die verschiedenen Produkte allerdings sehr unterschiedlich ist. Beim Normalbenzin beträgt die Eigenproduktion 53 Prozent, beim Superbenzin 34 Prozent, beim Flugpetrol 19,5 Prozent, beim Heizöl extra leicht 30 Prozent, beim Heizöl schwer 76 Prozent und beim Leichtbenzin 77,7 Prozent. Es fällt vor allem auf, idass das Heizöl extra leicht, das gemessen am Verbrauch das wichtigste Erdölprodukt darstellt, zu 70 Prozent direkt eingeführt werden muss. Dieses Beispiel unterstreicht die Bedeutung, die einer ausreichenden Lagerhaltung zukommt. Da sich der Anteil der Inlandraffinerie-Produktion am Totalinlandabsatz von flüssigen Treib- und Brennstoffen von 12,8 Prozent im Jahre 1967 auf 40,4 Prozent im Jahre 1973 erhöht hat, ist andererseits auch der Sicherung der Zufuhren von Rohölen zunehmende Beachtung zu schenken.
Aufgrund der jüngsten Entwicklung hat die Kohle - vor allem als Energiereserve von Industriebetrieben, die sowohl Erdöl als auch Kohle verwenden können - und damit auch die Lagerhaltung dieses Energieträgers wieder an Bedeutung gewonnen. Einem Ersatz des Heizöls durch feste Brennstoffe sind jedoch aus technischen Gründen Grenzen gesetzt. Erdgas wird zunehmend eingesetzt, aber selbst mittelfristig wird es den Ölverbrauch nicht entscheidend eindämmen können. Dasselbe dürfte für die elektrische Energie gelten, wobei beigefügt werden muss, dass rund 6 Prozent dieser Energie aus Kraftwerken stammen, die mit Öl betrieben werden.
Die Vorsorgepolitik muss somit noch auf Jahre hinaus ihr Hauptaugenmerk auf die ausreichende Einfuhr von flüssigen Treib- und Brennstoffen sowie von Rohölen und auf eine entsprechende Lagerhaltung legen.
23
Die Schweiz und die Schaffung des Internationalen Energieprogramms
Die Schweiz gehörte aus den dargelegten Gründen nicht zum Kreis der zur Konferenz von Washington eingeladenen Länder. Sie wurde jedoch von der Regierung der Vereinigten Staaten über deren Absicht unterrichtet, eine solche Konferenz einzuberufen. Wir ergriffen diese Gelegenheit, um den eingeladenen Ländern das Interesse der Schweiz an einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit im Energiebereich darzulegen. Wir vertraten dabei die Ansicht, dass die Konferenz einerseits der Vorbereitung des Dialogs zwischen den Industriestaaten, 'den Erdölförderländern und den Entwicklungsländern ohne eigene Erdölproduktion dienen und anderseits - ohne dadurch dieses Gespräch zu erschweren eine verstärkte wirtschaftliche Zusammenarbeit im Energiebereich unter den Industriestaaten einleiten sollte. Aus unserer Sicht hätte der Aufstellung eines gemeinsamen Aktionsprogramms eine Analyse der Auswirkungen der Lage im Energiesektor auf die Weltwirtschaft und insbesondere auf die erdölimportierenden Länder der Dritten Welt vorangehen sollen. Auf Grund dieser gemeinsamen Lagebeurteilung hätten die Anstrengungen zur Zusammenarbeit unter den Industriestaaten vor allem die folgenden Bereiche umfassen sollen:
767
a. eine gegenseitige Abstimmung der Massnahmen zur Einsparung und zur rationellen Verwendung von Energie; b. eine koordinierte Bekämpfung der Inflation, insbesondere eine konzertierte Überwachung der Preise sowie eine Verbesserung der Transparenz bezüglich der verschiedenen Elemente, die den Preis der Erdölprodukte für die Verbraucher bestimmen; c. eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Währungspolitik, um zusätzliche, auf antinomische wirtschafts-, währungs- und handelspolitische Massnahmen zurückzuführende Störungen zu vermeiden; d. die Erforschung und Entwicklung bestehender Energiequellen und neuer Verwendungsmöglichkeiten bekannter Energieträger sowie i neuer Energiequellen.
Wir haben in der Folge die Arbeiten des Koordinationsausschusses aufmerksam verfolgt, ohne dabei die Zurückhaltung zu verlieren, die dadurch geboten war, dass Inhalt. Zweck und Rahmen des in Vorbereitung befindlichen Vertrags noch nicht endgültig festgelegt waren. Wir waren somit in der Lage, die Stellung unseres Landes unter verschiedenen Hypothesen zu überprüfen, insbesondere auch bezüglich unserer Möglichkeiten, unsere Versorgung durch den Abschluss bilateraler Verträge mit Förderländern sicherzustellen. In diesem Zusammenhang berücksichtigten wir auch die sich abzeichnende Änderung der Rolle, die die Erdölgesellschaften im internationalen Mineralölmarkt spielen.
Gleichzeitig stellten wir Kontakte mit anderen Mitgliedstaaten der OECD, vor allem mit den Ländern der EFTA und namentlich mit Österreich und Schweden her, um den gegenseitigen Informationsaustausch zu fordern. Dabei ging es insbesondere auch um die genaue Prüfung der spezifischen Probleme, die sich bei einem allfälligen Beitritt zum Übereinkommen, das in Vorbereitung war, für die Schweiz und die übrigen neutralen Staaten Europas stellen könnten.
Mit Beginn der letzten Phase der Arbeiten des Koordinaiionsausschusses wurden die Regierungen der Schweiz und der anderen Länder der OECD, die im Ausschuss nicht vertreten waren, eingeladen, zur Frage einer allfälligen Mitwirkung am IEP Stellung zu nehmen. Im September 1974 fanden erste informelle Kontakte und Arbeitssitzungen mit dem Koordinationsausschuss oder seinem Präsidenten statt. Die Vertreter unseres Landes informierten sich dabei genau über den Fortschritt der Arbeiten und deren Bedeutung. Wir
waren auf Grund dieser Informationen in der Lage, dem Koordinationsausschuss die provisorischen Schlussfolgerungen mitzuteilen, zu denen wir bezüglich der unternommenen Arbeiten gelangt waren. Dabei bestätigten wir, dass die Schweiz einer raschen Gutheissung und Inkraftsetzung eines breiten Programms der Zusammenarbeit im Energiebereich grosse Bedeutung zumisst; wir betonten, dass i wir folgende Aspekte als besonders wichtig erachten: - Das IEP sollte allen interessierten Mitgliedstaaten der, OECD offen stehen.
Ländern, die zur Zeit nicht in der Lage sind, die vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen, müsse die Möglichkeit eines späteren Beitritts offen gelassen werden.
768
- Das IEP sollte im Rahmen der OECD durchgeführt werden. Die Kompetenzen der bestehenden Organe der OECD müssten soweit wie möglich unangetastet bleiben. Die im Rahmen der OECD zu gründende Agentur sollte mit den zur Durchführung des Programms notwendigen Kompetenzen ausgestattet werden, wobei sie ermächtigt werden sollte, die Initiative zu ergreifen in Bereichen, in denen die Arbeiten der OECD zu ergänzen oder zu beschleunigen sind.
- Mit den Erdölgesellschaften sollten vor der endgültigen Bereinigung des Programms Kontakte aufgenommen werden, um sich ihrer Mitarbeit und der Funktionsfähigkeit des Systems zu versichern.
- Der Wille zur Zusammenarbeit mit den Förder- und Verbraucherländern, die sich nicht am IEP beteiligen, sollte klar zum Ausdruck gebracht werden. Der defensive und kooperative Charakter des IEP müsste sowohl aus der Gestaltung des Programms und der Spannweite der vorgesehenen Zusammenarbeit als auch aus den Absichtserklärungen der Teilnehmerländer hervorgehen.
Die weiteren Arbeitssitzungen, die in der Folge in Brüssel, dem Tagungsort des Koordinationsausschusses, stattfanden, gaben uns Gelegenheit zu überprüfen, ob die uns wichtig scheinenden Elemente berücksichtigt worden waren, und erlaubten uns, die Modalitäten unseres Beitritts festzulegen. Wir wurden dadurch in die Lage versetzt, auf die Einladung, die an uns ergangen war, positiv zu antworten und dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm - unter dem Vorbehalt der Ratifikation durch das Parlament und der Abgabe einer Neutralitätserklärung - zuzustimmen. Botschafter Pierre Languetin, Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge, unterzeichnete das Übereinkommen für die Schweiz an der ersten Sitzung des Verwaltungsrates der Internationalen Energieagentur (IEA), die vom OECD-Rat einige Tage zuvor gegründet worden war, um eine Durchführung des Programms im Rahmen dieser Organisation zu ermöglichen. Bei der Vertragsunterzeichnung gab unser Vertreter die folgende Erklärung ab: Meine Regierung hat mich beauftragt, die Erwägungen darzulegen, die die Schweiz veranlasst haben, dem Übereinkommen über ein internationales Energieprogramm - vorbehaltlich der Ratifikation durch das Parlament - beizutreten sowie den Geist, in dem sie sich an dieser neuen Form der internationalen wirtschaftlichen
Zusammenarbeit beteiligen will, hervorzuheben.
In den kommenden Jahrzehnten werden beträchtliche Anstrengungen notwendig sein, um der Gefahr einer Energieverknappung zu begegnen. Bis neue Formen von Energie die gegenwärtigen nicht erneuerbaren Energiequellen ergänzen und allmählich ablösen, ist eine weltweite Zusammenarbeit erforderlich, um Unterbrüche und Störungen in der Energieversorgung zu vermeiden, tragbare Preise zu gewährleisten und die Voraussetzungen für eine rationelle Förderung der Energieerzeugung zu schaffen. Die Schweiz erachtet es als besonders wichtig, an einem Programm teilzunehmen, das die Aufrechterhaltung-einer regelmässigen Versorgung mit Energie, von der die gesamte Wirtschaftstätigkeit und schlussendlich die wirtschaftliche Lebensfähigkeit unseres Landes abhängig sind, zum Ziele hat.
In Anbetracht der bedeutenden Rolle, die die Energie in der Weltwirtschaft und im Leben der Völker spielt, stellen Forschung und Entwicklung auf diesem Bereich eine gemeinsame Verantwortung dar. Verbraucher- und Produzentenländer müssen ihre Kräfte vereint einsetzen.
769 Die Zusammenarbeit wird sich auch auf die Erhaltung, Einsparung und rationellere Verwendung der Energie beziehen müssen. Die Schweiz ist überzeugt, dass das Internationale Energieprogramm in diesem wie auch in anderen Bereichen, einen wichtigen Beitrag zur weltweiten Zusammenarbeit leisten kann.
Die gegenwärtige Störung des weltwirtschaftlichen Gleichgewichts, der Zahlungsbilanzen sowie die Neuverteilung der Mittel lassen eine vermehrte gegenseitige Abstimmung des Verhaltens und der Massnahmen der verschiedenen Ländergruppen als unerlässlich erscheinen. Dies ganz besonders im Hinblick auf die Hilfe an die Entwicklungsländer, den Ausbau der Wirtschaftsstruktur der Produzentenländer sowie den Einsatz der Devisenüberschüsse, der in einer Art und Weise erfolgen sollte, die zur Wiederherstellung des monetären Gleichgewichts beitragen. Die Schweiz hat mit Befriedigung festgestellt, dass das Internationale Energieprogramm diesen Erfordernissen Rechnung trägt.
Die Gründung einer Energieagentur im Rahmen der OECD schliesst in keiner Weise eine Zusammenarbeit auf einer breiteren Basis aus. Die Schweiz misst dem im Übereinkommen vorgesehenen Dialog mit den Produzentenländern und den übrigen Verbraucherstaaten besondere Bedeutung bei Sie ist überzeugt, dass eine verstärkte Zusammenarbeit im Interesse aller Gruppen liegt Die Schweiz wird deshalb ihrerseits bestrebt sein, enge Beziehungen zu den Produzehtenstaaten zu unterhalten, um im allseitigen Interesse die umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit zu verstärken.
Dies sind die allgemeinen Gesichtspunkte, unter denen die Schweiz ihren Entscheid gefasst hat, dem Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm beizutreten. Sie ist entschlossen, sich voll an der Verwirklichung der Vertragsziele zu beteiligen und das Abkommen in allen Teilen anzuwenden.
Die Mitwirkung der Schweiz in der Internationalen Energieagentur erfolgt im Einklang mit ihrer traditionellen Politik. Die schweizerische Regierung erklärt, dass die Schweiz durch ihren Beitritt zum Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm keine Verpflichtungen eingeht, die mit ihrer immerwährenden Neutralität unvereinbar wären und dass ihre Beteiligung sie nicht daran hindern wird, so zu handeln, wie sie es als angezeigt erachtet, um ihre Neutralität zu wahren.
Die Schweiz ist sich
der wachsenden internationalen Interdependenz bewusst und bekennt sich zur Solidarität unter den Völkern. Sie ist entschlossen, diese Solidarität in ihrer Politik auch in Zukunft konkret zum Ausdruck zu bringen.
Österreich und Schweden gaben bei der Unterzeichnung Erklärungen ab, die in der Frage der Neutralität dem Inhalt nach mit der unsrigen identisch sind.
Diese Erklärungen bilden keinen juristischen Vorbehalt gegenüber den aus dem Übereinkommen entstehenden Verpflichtungen ; die drei Staaten haben denn auch unterstrichen, dass sie sich nicht darauf berufen werden, um ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht voll zu erfüllen. Die Erklärungen stellen vielmehr eine politische Ausweichklausel dar, die ihnen, falls sich dies als notwendig erweisen sollte, die Möglichkeit offen lässt, diejenigen Massnah'men zu treffen, die sie mit Rücksicht auf ihre Neutralität als erforderlich betrachten. Als äusserste Massnahme wäre dabei sogar ein vorzeitiger Austritt denkbar.
Der Verwaltungsrat der1 Agentur hat von diesen Erklärungen wie folgt Kenntnis genommen: Der Verwaltungsrat nimmt die von Österreich, Schweden und der Schweiz abgegebenen Erklärungen bezüglich ihrer Neutralität zur Kenntnis.
Er nimmt ebenfalls Kenntnis davon, dass diese drei Staaten einen Beitritt zum Übereinkommen als mit ihrer Neutralität vereinbar betrachtet haben.
770
Die drei Staaten treten dem Übereinkommen mit allen Verpflichtungen bei, die es enthält, und verpflichten sich, alle Teile zu verwirklichen Ihre Entschlossenheit, die Ziele des Übereinkommens zu erreichen und ihr Wille, es zu verwirklichen, werden durch die bei der Unterzeichnung abgegebenen Erklärungen nicht beeinträchtigt.
3
Der Inhalt des Internationalen Energieprogramms 31
Die wichtigsten Elemente des Programms
Die Ziele des Programms sind in der Präambel des Übereinkommens festgehalten und können wie folgt zusammengefasst werden: - Förderung einer gesicherten Erdölversorgung zu vernünftigen und gerechten Bedingungen; - Bekämpfung und Behebung von Krisenlagen in der Erdölversorgung durch gemeinsame Massnahmen; - Förderung der Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit mit Erdölforderländern und Ölverbraucherländern, die sich am Übereinkommen nicht beteiligen, durch einen fruchtbaren Dialog, um insbesondere die Möglichkeiten für eine bessere Verständigung zwischen Verbraucher- und Förderländern zu erweitern; - Aktivierung der Rolle der Regierungen gegenüber der Erdölwirtschaft durch die Schaffung eines umfassenden internationalen Informationssystems und eines ständigen Rahmens für Konsultationen mit den Ölgesellschaften ; - Verringerung der Abhängigkeit der Teilnehmerländer von Öleinfuhren durch langfristige Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit bei der rationellen Energieverwendung, der beschleunigten Entwicklung alternativer Energiequellen, der Forschung und Entwicklung im Energiebereich und der Urananreicherung.
Diese Ziele sollen durch ein in vier Teile aufgefächertes internationales Energieprogramm realisiert werden: - ein Aktionsgrogramm zur Bekämpfung von Notständen in der Versorgung, das unverzüglich verwirklicht werden kann; - ein Informationssystem über den internationalen Ölmarkt und ein Rahmen für Konsultationen mit den Ölgesellschaften ; - ein Programm für die langfristige Zusammenarbeit im Energiebereich, um die Abhängigkeit der Mitgliedländer von Öleinfuhren zu verringern; - Massnahmen zur Förderung der Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit mit Ölförderländern und anderen Ölverbraucherländern.
Der Text des Übereinkommens ist im Anhang zu dieser Botschaft wiedergegeben. Wir beschreiben nachstehend in geraffter Form seinen Inhalt, wobei wir auf die entsprechenden Kapitel und in wichtigen Fällen auf die einzelnen Artikel verweisen.
771
32
Das Aktionsprogramm zur Bekämpfung von Notständen in der Ölversorgung (Kap. l-IV)
Dieses Programm ruht auf drei Pfeilern, die Gegenstand der Kapitel I bis III des Übereinkommens bilden: - Verpflichtung zum Unterhalt von Notstandsreserven zur Erreichung einer gemeinsamen Selbstversorgung mit Öl in Notständen (Kap. I) : Jeder Teilnehmerstaat verpflichtet sich, ausreichende Notstandsreserven zu unterhalten, um während mindestens 60 Tagen seinen Verbrauch ohne Netto-Öleinfuhren decken zu können; es ist vorgesehen, vor dem I.Juli 1975 darüber zu entscheiden, von wann an diese Verpflichtung auf 90 Tage ausgedehnt werden soll (Art. 2).
- Nachfragedrosselung: jeder Teilnehmerstaat muss jederzeit ein Programm von Eventualmassnahmen zur Drosselung der Ölnachfrage bereithalten (Kap. II).
das bei einem Notstand nach den im Übereinkommen festgelegten Bestimmungen in Kraft treten würde.
- Zuteilung von Öl: Ein Teilnehmerstaat, dessen Erdölzufuhren zurückgehen und schliesslich unter seinen reduzierten Versorgungsanspruch fallen, kann einen Anspruch auf das im Gesamtbereich aller Mitgliedstaaten verfügbare Erdöl (Einfuhr und Eigenproduktion von Mitgliedstaaten) in der Höhe dieser , Differenz erheben. Umgekehrt entsteht für ein Land, dessen Versorgung seinen Anspruch übersteigt, eine Abgabeverpflichtung in Höhe dieses Überschusses (Art. 7). Der Zuteilungsmechanismus hat den traditionellen Versorgungswegen Rechnung zu tragen und die Aufrechterhaltung ausgewogener Preisverhältnisse zu ermöglichen. Die Zuteilung wird in der Praxis durch eine Regelung der Einfuhren oder durch eine Erhöhung der Eigenproduktion erfolgen. Die Teilnehmerstaaten können ihre Zuteilungspflicht nach eigener Wahl durch jede beliebige Massnahme einschliesslich Massnahmen zur Nachfragedrosselung oder Verwendung von Notstandsreserven erfüllen (Art. 8).
Durch die Verpflichtung der Teilnehmerstaaten, Notstandsreserven im Verhältnis zum Verbrauch (gegenwärtig 60 und später 90 Tage) zu halten, wird ein gemeinsamer Selbstversorgungsgrad realisiert. Das Übereinkommen versucht so sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten ein Versorgungsdefizit aus eigenen Mitteln überbrücken könnten. Das Zuteilungssystem ist im übrigen so gestaltet, dass kein Land auf seine Notstandsreserven zurückgreifen muss, um einen anderen Teilnehmerstaat zu unterstützen. Jedes Land bleibt allein verfügungsberechtigt über seine Lager.
Länder, die über
Reserven verfügen, die das gemeinsame Niveau übersteigen, können über diese zusätzlichen Reserven frei verfügen; sie können diese ihren Bedürfnissen entsprechend einsetzen.
Die Auslösung des Systems, d. h. die Inkraftsetzung der Massnahmen zur Nachfragedrosselung und des Mechanismus zur Zuteilung des verfügbaren Erdöls an die Teilnehmerstaaten ist in den Artikeln 19 und 21 des Übereinkommens geregelt. Das vorgesehene Verfahren weist zwei charakteristische Merkmale auf.
772
Es ist einmal sehr rasch : spätestens sechs Tage nach der Unterbreitung des ersten Lageberichts durch das Sekretariat treten die Notstandsmassnahmen in Kraft, sofern - und dies ist das zweite besondere Merkmal des Verfahrens - der Verwaltungsrat, das höchste Organ der Energieagentur, sich nicht innerhalb 48 Stunden mit qualifizierter Mehrheit gegen eine Inkraftsetzung aussprichtJ). Die Auslösung erfolgt also eher durch die Ereignisse (Feststellung eines Notstandes) als durch eine feierliche Erklärung der Teilnehmerstaaten. Man versucht so, die schwache Stelle des früheren Zuteilungssystems der OECD auszumerzen.
Für die Bewertung des Rückgangs der Zufuhren wurden verschiedene Schwellen festgelegt; sie entsprechen nationalen Massnahmen zur Drosselung der Nachfrage und den Zuteilungen der verfügbaren Erdölprodukte. Drei Fälle sind vorgesehen, wenn die Gruppe als Ganzes eine Störung der Zufuhren erleidet: - Sobald das Versorgungsdefizit der Gruppe 7 Prozent des durchschnittlichen Verbrauchs erreicht oder übersteigt, muss jedes Teilnehmerland seinen Erdölkonsum um 7 Prozent reduzieren (Art. 13).
- Sobald das Versorgungsdefizit der Gruppe 12 Prozent des durchschnittlichen Verbrauchs erreicht oder übersteigt, muss jedes Land seinen Erdölkonsuni um 10 Prozent reduzieren; das restliche Defizit ist in diesem Fall aus den Reserven und durch Veränderungen der normalen Importströme zu decken (Art. 14).
- Sobald der Rückgang der Reserven der Gruppe insgesamt 50 Prozent erreicht oder zu erreichen droht, beschliesst der Verwaltungsrat mit qualifizierter Mehrheit über «die Massnahmen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden, darunter die etwa erforderliche Verstärkung der obligatorischen Nachfragedrosselung» (Art. 15 und 20).
In den drei Fällen wird eine Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten nach dem in den Artikeln 7, 9, 10 und 11 vorgesehenen Zuteilungssystem vorgenommen.
Für den Fall, dass ein einzelnes Teilnehmerland eine Einschränkung seiner Erdölzufuhren um mindestens 7 Prozent erleidet oder zu erleiden droht, ist in Artikel 17 vorgesehen, dass im Ausmass, in dem diese Schwelle überschritten wird, eine Zuteilung von Erdöl an dieses Land nach den Artikeln 8-11 erfolgt.
Die Bestimmungen, nach denen die Notstandsmassnahmen aufgehoben werden können, sind in den Artikeln 23 und 24 enthalten.
33
Das Informationssystem betreffend den internationalen Ölmarkt und der Rahmen für Konsultationen mit den Ölgesellschaften (Kap. V und VI)
Dieser Teil des Internationalen Energieprogramms bezweckt einmal die Bildung einer Grundlage zur Einführung und Anwendung des Programms zur Bekämpfung von Notständen; im weiteren bildet es die Antwort auf ein weit verbreii) Vgl. Kapitel 38.
773
têtes Bedürfnis der Teilnehmerländer nach einer besseren Kenntnis und vermehrten Transparenz des Erdölmarktes. Aus dieser zweifachen Zielsetzung ergibt sich der folgende Aufbau der Kapitel V und VI : - das Informationssystem betreffend den internationalen Ölmarkt besteht aus einem allgemeinen Teil (Art. 27-31), der sich auf die Lage auf dem internationalen Ölmarkt und die Tätigkeit der Ölgesellschaften bezieht, und aus einem speziellen Teil (Art. 32-36), der die Informationen umfasst, die das Sekretariat der Agentur benötigt, um eine wirkungsvolle Anwendung der Notstandsmassnahmen zu ermöglichen.
- der Rahmen für Konsultationen mit den Ölgesellschaften (Art. 37^0) bezweckt den Informationsstand der Regierungen zu verbessern. Jedem Land steht die Möglichkeit offen, einzelne Ölgesellschaften über alle wichtigen Aspekte der Ölwirtschaft zu konsultieren und sie zu ersuchen, Informationen zu liefern.
Hiefür wurde ein besonderes Verfahren ausgearbeitet.
34
Die langfristige Zusammenarbeit im Energiebereich (Kap. VII)
In diesem Kapitel geben die Teilnehmerstaaten ihrer Entschlossenheit Ausdruck, bei der Deckung ihres Energiebedarfs ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren längerfristig zu verringern. Zu diesem Zweck erklären sie sich bereit, nationale Programme aufzustellen - von denen einige verhältnismässig rasch erste Ergebnisse bringen sollten - und die Annahme gemeinsamer Programme zu fordern, wobei sie gegebenenfalls bei gleichzeitiger Abstimmung der nationalen Zielsetzungen auch ihre Mittel und Anstrengungen gemeinsam einsetzen werden (Art. 41).
Die Bereiche, in denen zur Zeit eine enge Zusammenarbeit angestrebt wird, werden im Übereinkommen aufgezählt, unter Erwähnung derjenigen Teile, denen eine hohe Priorität eingeräumt werden soll, wobei die im Übereinkommen enthaltene Liste nicht abschliessenden Charakter hat. Die Bereiche umfassen vier Kategorien : - rationelle Energieverwendung; - Entwicklung alternativer Energiequellen; - Forschung und Entwicklung im Energiebereich; - Urananreicherung.
Die Agentur wird vor dem I.Juli 1975 erste Entscheide bezüglich dieser Bereiche der Zusammenarbeit fällen, wobei den Arbeiten, die anderswo durchgeführt werden, gebührend Rechnung getragen werden soll und man die Möglichkeit einer 'Zusammenarbeit in grösserem Rahmen nicht ausschliesst (Art. 43).
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35
Die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern (Kap. VIII)
In ihren Bemühungen, die Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit mit den Förderländern und den ändern Verbraucherländern durch einen fruchtbaren Dialog zu fordern, gehen die Teilnehmerländer auf zwei Ebenen vor: einerseits pflegen sie einen Meinungsaustausch über ihre Beziehungen zu den Förderländern und unterrichten einander über die Art der Zusammenarbeit, die sie mit diesen Ländern unterhalten (Art. 46) ; anderseits erarbeiten sie durch die Festlegung gewisser Richtlinien und Grundlagen einen möglichen Rahmen für den zukünftigen Dialog. Dabei prüfen sie die Aussichten für eine engere Zusammenarbeit bei der beschleunigten Industrialisierung und sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den wichtigsten Fördergebieten sowie die Entwicklung des Handels und der internationalen Investitionen usw. (Art. 47).
36
Sondertätigkeiten (Art. 65)
Das Übereinkommen sieht in Artikel 65 ausserdem vor, dass zwei oder mehr Teilnehmerländer die Ausübung von Sondertätigkeiten beschliessen können, sofern es sich nicht um Bereiche handelt, in denen sich eine Zusammenarbeit zwischen allen Teilnehmerstaaten aufdrängt. Diese Bestimmungen beziehen sich vor allem auf die Aktivitäten im Bereich der Forschung und Entwicklung sowie auf Aktionen, die in Zusammenarbeit mit den Förderländern durchgeführt werden können. Sie erlauben einem Teilnehmerland nicht nur, sich an einem Programm der Zusammenarbeit nicht zu beteiligen, sondern lassen ihm auch die Möglichkeit offen, in einem engeren Kreis und mit Partnern, deren Interessen m gewissen Fällen besser mit seinen eigenen übereinstimmen könnten, zusammenzuarbeiten.
37
Institutionelle und allgemeine Bestimmungen (Kap. IX)
Für die Durchführung des Übereinkommens hat der OECD-Rat die Internationale Energieagentur (IEA) geschaffen. Es handelt sich dabei um eine autonome Institution im Rahmen der Organisation. Lösungen dieser Art wurden schon früher und namentlich auch bei der Gründung der Atomenergieagentur der OECD gewählt.
In Artikel 49 werden die Organe der Agentur aufgezählt. Es sind dies : - der Verwaltungsrat als höchstes Organ der Agentur, in dem die Mitgliedländer durch Minister oder deren Delegierte vertreten sind;
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- der Geschäftsführende Ausschuss, bestehend aus hohen Beamten; - vier Ständige Gruppen, nämlich je eine für jeden der beschriebenen Teile des Übereinkommens: Notstandsfragen, Ölmarkt, langfristige Zusammenarbeit und Beziehungen zu Förderländern und zu ändern Verbraucherländern.
In jedem dieser im Übereinkommen vorgesehenen Organe sind alle Teilnehmerländer vertreten.
Der Verwaltungsrat ist das einzige Organ der Agentur, das Beschlüsse fassen kann, die für die Mitgliedstaaten bindend sind. Er kann daneben auch Empfehlungen erlassen, die nicht verbindlich sind. Seine Aufgabe zerfällt in zwei Teile: einerseits - und dies ist seine wichtigste Funktion - muss er die zu einer erfolgreichen Durchführung des Programms nötigen Massnahmen treffen, anderseits hat er periodisch eine Prüfung der internationalen Energielage einschliesslich der Probleme im Zusammenhang mit der Ölversorgung eines oder mehrerer Teilnehmerstaaten vorzunehmen. Er untersucht die wirtschaftlichem und monetären Konsequenzen der Entwicklung im Energiebereich und trifft die erforderlichen Massnahmen (Art. 51).
Der Verwaltungsrat wird unterstützt durch den Geschaftsführenden Ausschuss; dieser hat insbesondere im Falle eines Notstandes, der die Inkraftsetzung der Krisenmassnahmen erforderlich macht, wichtige Aufgaben zu übernehmen (Art. 53).
Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise der Ständigen Gruppen und des Sekretariates (dem ein Exekutivdirektor vorsteht) werden in den Artikeln 53-60 beschrieben.
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Abstimmung
' (Art. 61 und 62)
Die Beschlüsse und Empfehlungen werden durch den Verwaltungsrat gefasst, wobei zwei Abstimmungsverfahren vorgesehen sind : - das Prinzip der Einstimmigkeit (Art. 61 Abs. l Bst. b und 62 Abs. 1) findet Anwendung bei allen Beschlüssen, für die nicht ausdrücklich das Mehrheitsprinzip verlangt wird, und insbesondere bei solchen, die den Teilnehmerländern neue, im Übereinkommen nicht enthaltene Verpflichtungen auferlegen. So verlangt die Einführung zusätzlicher Notstandsmassnahmen die Einstimmigkeit. Allgemein gilt diese Regel auch für Beschlüsse, die die drei letzten Teile des Übereinkommens (Kap. V-VIII) betreffen, bei denen nur der Rahmen der künftigen Zusammenarbeit abgesteckt wurde, die konkreten Verpflichtungen zu gemeinsamer Tätigkeit hingegen erst auf Grund der Arbeiten der Ständigen Gruppen festgelegt werden sollen. Eine Neuverteilung der Stimmrechte, die notwendig wird, wenn ein Land dem Übereinkommen beitritt oder sich davon zurückzieht und wenn sich der Anteil gewisser Länder am Gesamterdólverbrauch der Gruppe verändert, verlangt ebenfalls einen einstimmigen Beschluss.
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- Das Mehrheitsprinzip findet Anwendung bei Beschlüssen, die die Durchführung des Programmes betreffen, namentlich wenn es darum geht, Bestimmungen in Kraft zu setzen, die den Teilnehmerstaaten genau umschriebene Verpflichtungen auferlegen, die im Vertrag enthalten sind und denen sie zugestimmt hatten (Art. 61 Abs. l Bst. a). Derartige Bestimmungen sind auch in anderen internationalen Abkommen enthalten (siehe Kap. 53).
Man unterscheidet zwischen Stimmenmehrheit und qualifizierter Mehrheit.
Die Stimmenmehrheit ergibt sich aus der Vereinigung der kombinierten Stimmengewichte und der allgemeinen Stimmengewichte. Die qualifizierte Mehrheit kann dagegen nur die Vereinigung allgemeiner Stimmengewichte verlangen.
Das allgemeine Stimmrecht gibt jedem Teilnehmerland drei Stimmen. Das kombinierte Stimmrecht ergibt sich aus der Addition des allgemeinen Stimmrechts mit den Stimmen, die jedem Land proportional zu seinem Anteil am gesamten Ölverbrauch der Gruppe zugeteilt werden.
Dies ergibt folgende Verteilung der Stimmen:
Allgemeine Stimmengewichte
Belgien Dänemark Bundesrepublik Deutschland .
Irland Italien Japan .
Kanada .
Luxemburg .
Niederlande Österreich .
Schweden .
Schweiz Spanien .
Türkei .
Vereinigtes Königreich . . .
Vereinigte Staaten
1
Stimmengcwichte nach dem Ölverbrauch
Kombinierte Stimmengewichte
in % "
3 3
2 1
5 4
3,4 2,7
3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3
8 0 6 ' 15 5 0 2 1 2 1 2 1 6 48
11 3 9 18 8 3 5 4 5 4 5 4 9 51
7,4 2,0 6,1 12,2 5,4 2,0 3,4 2,7 3,4 2,7 3,4 2,7 6,1 34,5
48
100
148
100,0
) Diese Prozentzahlen, die der besseren Übersicht dienen, sind im Übereinkommen nicht enthalten.
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Die notwendigen Mehrheiten wurden wie folgt festgelegt : - die Stimmenmehrheit erfordert 60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und 50 Prozent der abgegebenen allgemeinen Stimmengewichte (Art. 62 Abs. 3) ; sie kommt insbesondere im Rahmen der Notstandsmassnahmen zur Anwendung, u. a. wenn es sich darum handelt, Bestimmungen oder Verfahren zu genehmigen, die das Ausmass oder die Grundlage für die praktische Anwendung von Verpflichtungen festlegen, denen man im Übereinkommen grundsätzlich schon zugestimmt hat (vgl. z. B. Art. 3 Abs. 2 oder 18 Abs. 2).
- Mit Stimmenmehrheit wird ebenfalls über Verfahrensregeln sowie administrative Fragen (vgl. z. B. Art. 40 Abs. 2; 50 Abs. 2 und 3), über die Auflösung des Übereinkommens nach zehn Jahren (Art. 69 Abs. 1) und über Beitrittsanträge (Art. 71 Abs. 1) entschieden.
Es wurden zwei Typen von qualifizierten Mehrheiten festgelegt (Art. 62 Abs. 4): - die eine verlangt 60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und 36 allgemeine Stimmengewichte Sie ist vorgesehen bei der Beschlussfassung über die Nichtauslösung oder die Aufrechterhaltung der Notstandsmassnahmen, sofern die Gruppe als Ganzes von einem Versorgungsengpass betroffen ist.
Ferner kommt sie zur Anwendung, wenn die Reserven um 50 Prozent zurückgegangen sind oder in diesem Ausmass zurückzugehen drohen und es darum geht, über die in dieser Situation erforderlichen Massnahmen zu beschliessen.
Sie ist auch massgebend bei der Festlegung des Zeitpunktes, von dem an die Notstandsreserven eines jeden Teilnehmerstaates für die Zwecke der Berechnung seines Versorgungsanspruchs als auf einen Umfang von 90 Tagen angehoben gelten.
- die andere erfordert 42 allgemeine Stimmengewinne: Sie kommt zur Anwendung bei der Beschlussfassung über die Inkraftsetzung und Aufrechterhaltung von Notstandsmassnahmen, wenn ein einzelnes Land eine Reduktion seiner Zufuhren erleidet.
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Finanzielle Regelungen (Art. 64)
Die Kosten des Sekretariates und alle sonstigen allgemeinen Kosten werden nach den für die OECD geltenden Regeln gedeckt. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmung durch einen einstimmig gefassten Beschluss der Teilnehmerländer. Besondere Kosten, die im Zusammenhang mit Sondertätigkeiten entstehen (Art. 65), werden nach einem Schlüssel unter die an diesen Tätigkeiten beteiligten Staaten verteilt, der einstimmig zwischen diesen vereinbart wird.
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Schlussbestimmungen (Kap. X)
Die Schlussbestimmungen sehen vor, dass die Ratifikation des Übereinkommens bis zum I.Mai 1975 erfolgen muss (Art. 67 Abs. 1). Der Verwaltungsrat kann eine Verlängerung dieser Frist beschliessen (Abs. 4). Seit dem 18. November 1974 ist das Übereinkommen provisorisch in Kraft, soweit dies mit den nationalen Gesetzgebungen vereinbar ist (Art. 68). Sobald sechs Staaten, die mindestens 60 Prozent der kombinierten Stimmengewichte innehaben, ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen endgültig in Kraft (Art. 67 Abs. 2).
Das Übereinkommen wird für eine Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Es bleibt auch nach Ablauf dieser Frist in Kraft, sofern der Verwaltungsrat nicht mit Stimmenmehrheit seine Auflösung beschliesst (Art. 69 Abs. 1). Nach dem 1. Mai 1980 wird eine allgemeine Überprüfung des Übereinkommens vorgenommen (Art. 74). Jeder Teilnehmerstaat kann sich am 18. November 1978 unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist vom Übereinkommen zurückziehen (Art. 69 Abs. 2). Es steht schliesslich jedem OECD-Mitgliedstaat zum Beitritt offen, der bereit und in der Lage ist, den Erfordernissen des Programms gerecht zu werden.
4
Durchführungsmassnahmen 41
Notstandsprogramm
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Notstandsreserven
Das Übereinkommen schreibt Notstandsreserven zur Deckung eines Bedarfes von 60 und später allenfalls von 90 Tagen vor. In der Schweiz bestehen bereits auf Grund des Kriegsvorsorgegesetzes der Menge nach ausreichende Pflichtlager.
Das Kriegsvorsorgegesetz umschreibt die Verwendbarkeit der Pflichtlager zwar nicht ausdrücklich, doch ergibt es sich aus seiner Zielsetzung, dass die Grenzen für die Beanspruchung der Pflichtlager eher enger gezogen sind als für die Verwendung der Notstandsreserven nach dem Übereinkommen. Das Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedstaaten indessen nicht zur Verwendung der Notstandsreserven, sondern es gibt ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht dazu. Die strengeren Voraussetzungen des Rückgriffs auf die Pflichtlager nach dem Kriegsvorsorgegesetz stehen daher nicht in Widerspruch zu den Übereinkommensverpflichtungen.
Die Einzelheiten über die Berechnung und die Zusammensetzung der Notstandsreserven sind noch durch den Verwaltungsrat festzulegen (Art. 3 Abs. 2 und Anlage).
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412
Nachfragedrosselung
Im Kapitel über die Nachfragedrosselung legt das Übereinkommen das Ausmass der Verbrauchseinschränkungen bei einem Versorgungsdefizit der Mitgliedländer fest. Es lässt auch hier die Möglichkeit einer Verschärfung der Einschränkungen offen (Art. 20 Abs. 3). Wie diese Verbrauchseinschränkungen in den einzelnen Mitgliedländern erzielt werden, können diese selbst bestimmen, sofern gewährleistet ist, dass das gesetzte Ausmass der Nachfragedrosselung erreicht wird.
Verbrauchseinschränkungen kann der Bundesrat auf Grund des Kriegsvorsorgegesetzes anordnen und derartige Massnahmen sind auch vorbereitet worden.
Wegen unserer Binnensituation werden die Notstandsmassnahmen nach dem Übereinkommen aller Voraussicht nach nur dann in Kraft zu setzen sein, wenn gleichzeitig auch eine ernstliche Störung der Zufuhr im Sinne des Kriegsvorsorgegesetzes vorliegt.
413 Die Zuteilung von Erdöl Das Übereinkommen legt mengenmässig die Zuteilungsrechte und -pflichten der Mitgliedländer fest. Wie die Zuteilung während eines Notstandes vorgenommen wird, hat der Verwaltungsrat zu bestimmen (Art. 6 Abs. 4). Es ist folglich vorderhand unmöglich, die Rechte und Pflichten, die den einzelnen im Handel mit Erdölprodukten von den Mitgliederregierungen eingeräumt und auferlegt werden müssen, zu umschreiben. Was die Schweiz angeht, so kann immerhin schon heute auf Grund der Abkommensbestimmungen davon ausgegangen werden, dass keine internen Massnahmen erforderlich sein werden: Die Zuteilungsrechte und -pflichten der Mitgliedländer werden nach ihren Nettoeinfuhren während eines Notstandes bemessen (Art. 7 Abs. 2 und 3). Es ist anzunehmen, dass die Einfuhren der Schweiz die ihr zustehenden Mengen nicht übersteigen, so dass keine Verpflichtung zur Ausfuhr von Waren, die bereits in die Schweiz gelangt sind, entstehen wird.
42
Das Informationssystem ..
Die Bestimmungen des Übereinkommens über das allgemeine und besondere Informationssystem sind verhältnismässig ausführlich (vgl. insbesondere Art. 27 und 33). Auch hier kann der Verwaltungsrat Ergänzungen und Präzisierungen der verlangten Informationen beschliessen. Es ist zu erwarten, dass die Gesamtheit der Vorschriften der Agentur über die zu liefernden Angaben so detailliert sein werden, dass sie unmittelbar angewendet werden können.
43 Die langfristige Zusammenarbeit Im Rahmen der langfristigen Zusammenarbeit werden die Mitgliedländer gemeinsame Aktionen über die rationelle Verwendung von i Energie sowie über die Forschung und Entwicklung im Energiebereich ausarbeiten. Da die Organe der
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Internationalen Energieagentur gegenwärtig mit der Konkretisierung dieser Aktionen befasst sind, kann vorläufig über Inhalt und Umfang der erforderlichen nationalen Massnahmen nichts ausgesagt werden.
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Folgerungen
Im Bereich des Notstandsprogramms sind wir schon heute auf Grund des Kriegsvorsorgerechts in der Lage, die Abkommensverpflichtungen zu erfüllen.
Sollten sich bei der Überprüfung und Verfeinerung des Systems durch die Internationale Energieagentur Lücken ergeben, könnten wir diese voraussichtlich im Rahmen des in Vorbereitung befindlichen Ausbaus des Kriegsvorsorgerechts zu einer umfassenderen Sicherung der Landesversorgung schliessen. Auf dem Gebiet der langfristigen Zusammenarbeit sind wie erwähnt die Arbeiten noch nicht so weit gediehen, dass sich schon heute Durchfuhrungsmassnahmen aufdrängen.
Soweit es dabei um den Einsatz von Finanzmitteln gehen wird, werden die eidgenössischen Räte auf Grund ihrer Budgetkompetenzen über das Ausmass der schweizerischen Beteiligung zu bestimmen haben. Sollten Massnahmen rechtsetzender Natur erforderlich werden, wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob im gegebenen Zeitpunkt für die Zwecke einer schweizerischen Beteiligung an den Aktionen der Agentur eine besondere gesetzliche Grundlage zu schaffen sein wird.
5
Beurteilung des Übereinkommens
Die jüngsten Veränderungen im Bereich der Erdölversorgung, die man als «Erdölkrise» bezeichnet hat, sind keine vorübergehende Erscheinung; sie sind im Gegenteil bezeichnend für eine grundlegende Entwicklung in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen und rufen nach einer weitreichenden und dauerhaften Zusammenarbeit. Diese Zusammenarbeit umfasst nicht nur die Probleme im Energiebereich, die Gegenstand des IEP bilden, sondern auch die wirtschaftlichen und monetären Probleme, die in anderen internationalen Organisationen zur Sprache kommen. Die Energieagentur selber bildet ein Forum, in dem die Mitgliedländer sich eine Übersicht über die Lage zu verschaffen versuchen. Das IEP bildet zu einem guten Teil nichts anderes als einen Rahmen für die Zusammenarbeit, wobei die globale Betrachtung eine Lenkung der zukünftigen Aktivitäten der Agentur nach der tatsächlichen Bedeutung der einzelnen Ziele ermöglichen soll.
Die Schweiz ist, obschon in absoluten Zahlen kein grosser Erdölverbraucher, durch diese tiefgreifenden Veränderungen betroffen, da sie ihren Energiebedarf zu über 80 Prozent durch Erdölprodukte deckt. In dieser Lage müssen wir jede Anstrengung zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit, die einen Beitrag an die Lösung der Probleme der Energieversorgung und der damit verbundenen wirtschaftlichen und monetären Schwierigkeiten leisten kann, begrüssen. Es
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ware namlich mcht realistisch zu glauben, dass unsere Interessen ohne weiteres gewahrt wurden, wenn wir uns von jeghcher Zusammenarbeit fern hielten Erne solche umfassende Zusammenarbeit im Energiebereich wrrd gegenwartig nur m den Europaischen Gememschaften und im Rahmen des Internationalen Energieprogramms angestrebt Da unser Land mcht Mitghed der EG ist, \varen wir, falls wrr dem IEP mcht beitreten wurden, zweifellos gezwungen, auf anderen Wegen erne Zusammenarbeit mit den Mitghedern der Agentur anzustreben, die uns jedoch kaum ermoglichen durfte, unsere Interessen nut den gleichen Erfolgsaussichten zu verteidigen In unserem Freihandelsvertrag mit den EG ist zwar fur den Fall, dass ihre Mitglieder emer gememsamen Energiepolitik zustimmen sollten, eine Konsultation der Schweiz vorgesehen, ohne dass sich fur unser Land daraus jedoch eine Moghchkeit ergeben wurde, an den Entscheiden der Gememschaft teilzunehmen Es kann deshalb mcht ubersehen werden, dass die Schweiz, falls sie sich von der mternationalen Zusammenarbeit fernhalt, bei emer langeren Versorgungskrise Gefdhr laufen wurde, durch die Lander, die sich am IEP beteihgen und vielleicht auch durch die Mitglieder der EG benachtemgt zu werden Unser Land kann die Schwiengkeiten. vor die es sich gestellt sieht, mcht allem losen Es teilt diese jedoch mit semen Nachbarn und traditionellen Lieferanten von Erdolprodukten Es scheint uns deshalb naturhch, dass es sich den Anstrengungen anschliesst, die diese zur Uberwindung der Probleme unternehmen Diese kurz- und langfristige z\uschenstaathche Zusammenarbeit ist zweifellos die dauerhafteste Giundlage, auf die \ur uns zur Sicherung unseier Energieversorgung stutzen konnen \Vegen der tiefgreifenden Strukturwandlungen, die auf dem mternationalen Erdolmarkt gegenw artig im Gange smd durften die mternationalen Erdolgesellschaften, die im Herbst 1973 eine entscheidende Rolle in der Zuteilung der Erdolzufuhien gespielt haben wahrschemlich in Zukurjft ihre Aufgabe unter anderen Voraussetzungen m Zusammenarbeit mit den Mitgliedlandern dei Energieagentur erfullen Fur unser Land ist es deshalb wichtig, emen moglichst guten Emblick m die Funktionsw eise des Erdoimarktes zu erhalten Diesen erreichen wir jedoch kaum auf emem anderen Weg als durch eine Beteiligung am IEP Unser Beitntt zum IEP «ird uns im ubngen auch
erlauben. an der Vorbeiei tung des Dialogs mit den Forderstaaten und den Entwicklungslandern, die die Olpreiserhohung in erne besonders schwienge -ja m emzelnen Fallen dramatische Lage gebracht hat, teilzunehmen Die Mitwirkung am IEP und die Entv, icklung der bilateralen Beziehungen mit den Forderlandern stellen keine alternate en Losungen dar Dies ist insbesondere im Bereich der Forschung und Entwickmng neuer Energiequellen der Fall Die beiden Moglichkeiten smd deshalb eher als komplementare denn als alternative Moglichkeiten zu betrachten Obgleich hoch erwunscht, steht diese internationale Zusammenarbeit in emem neuen wirtschafthchen und politischen Gesamtzusammenhang Wir mochten deshalb, bevor wir die wichtigsten Elemente des Programms aus wirtschafthcher Sicht emer emgehenden Prufung unterziehen, die politischen Aspekte des Uberemkommens sowie die Probleme, die sich bezuglich unseres Neutrahtatsstatuts und unserer rveutrahtatspohtik ergeben, naher beleuchten
Bundeiblatt 127 Salus Bd I
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Allgemeine politische Erwägungen
Die Existenz und die Entwicklung der Industriegesellschaften ist weitgehend davon abhängig, ob genügend Energie verfügbar ist. Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass die steigende Erdölproduktion insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg den Industrieländern erlaubte, sich auf einer neuen Grundlage zu entwickeln. Damit wurde das Erdöl auf Grund sowohl seiner wirtschaftlichen Bedeutung als auch seiner spezifischen Eigenschaften zu einem wichtigen, für die staatliche Sicherheit strategischen Rohstoff. Ein Mangel an Erdöl stellt somit eine mögliche Gefahr für die äussere und innere Sicherheit der Staaten dar.
Infolge der einseitigen geografischen Verteilung der Erdölvorkommen ist die Mehrheit der Staaten - handle es sich nun um Industrie- oder um Entwicklungsländer - gezwungen, ihr Erdöl, das für viele unter ihnen die wichtigste Energiequelle darstellt, einzuführen; eine ausreichende Versorgung mit Energie wird dadurch zu einer wichtigen Voraussetzung für ihr Überleben. Es ist deshalb verständlich, dass sie zuallererst versuchen, die Gefahr einer Mangelsituation zu bannen und sich eine regelmässige Versorgung zu angemessenen Preisen zu sichern.
Die unsichere Lage, in der sich die Länder befinden, die nicht in genügenden Mengen über diesen wichtigen Rohstoff verfügen, und die Macht, die denen erwächst, die ihn in Händen halten, können zu politischen und wirtschaftlichen Spannungen führen.
Solche Spannungen sind während des israelisch-arabischen Konflikts von 1973 sichtbar geworden; sie haben namentlich zu einer Einschränkung der Erdölversorgung und zu einem Lieferungsboykott mit Rohöl gegenüber gewissen Staaten geführt. Das durch die Förderländer festgesetzte Preisniveau bildet, insbesondere infolge der daraus entstehenden Ungleichgewichte in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen, eine weitere Ursache für Auseinandersetzungen.
Die Vereinigten Staaten fühlten sich wegen der politischen und strategischen Position, die sie in der Welt und im Mittleren Osten einnehmen, am stärksten betroffen und haben auf gewisse Beschlüsse der Förderländer heftig reagiert.
Erklärungen, die Präsident Ford und Staatssekretär Kissinger in den letzten Monaten abgaben, und die Begründungen gewisser amerikanischer Vorschläge wurden namentlich von den Förderstaaten als Konfrontationsdrohung oder zumindest als geeignet,
zu einer Verhärtung der Fronten zu führen, verstanden.
Obschon den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Produktionskapazität im Energiebereich, ihres technologischen Potentials sowie ganz allgemein ihres wirtschaftlichen und politischen Gewichts eine bedeutende Rolle im Rahmen des IEP zukommt, verhindern die Bestimmungen des Übereinkommens, dass dieses Land Ansichten durchsetzen kann, die nicht die Unterstützung der anderen Mitgliedländer finden. Diese haben sich eindeutig für eine Lösung der Energieprobleme ausgesprochen, die sich auf ein gegenseitiges Verständnis und einen Dialog zwischen Förder- und Verbraucherländern abstützt. Das Übereinkommen, das die Länder, die sich am IEP beteiligen, verbindet, wurde unter klar umrissenen und
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wiederholt - namentlich auch bei der Unterzeichnung - bekräftigten rein wirtschaftlichen Zielvorstellungen abgeschlossen.
Die Tatsache, dass die Mehrheit der Teilnehmerstaaten Mitglieder von militärischen Bündnissen sind, lässt die Internationale Energieagentur ebensowenig zu einer Organisation mit politischen Zielen werden wie die OECD, der sie angeschlossen ist und der alle Mitgliedlânder angehören.
Bei der Beurteilung der Beteiligung der Vereinigten Staaten rnuss auch von den Ergebnissen ausgegangen werden, die vom Übereinkommen erwartet werden können. Es kann nicht bezweifelt werden, dass das frühere Erdölverteilsystem der europäischen OECD-Länder w egen'der Nichtbeteiligung der Vereinigten Staaten kaum wirkungsvoll funktioniert hätte, auch wenn man sich im Herbst 1973 darüber einig geworden wäre, es in Kraft zu setzen.
Die am Übereinkommen beteiligten Länder sind von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen Förder- und Verbraucherländern überzeugt: dies gilt ebenfalls für die USA. Diese Haltung ergibt sich aus der Problemlage selber. Die gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit und die Überschneidungen der Interessen sind nämlich so gross, dass der Aufbau von Beziehungen, die zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Parteien führen, unerlässlich ist. Aus diesem Grund ist das Übereinkommen nicht nur als ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen den Verbraucheiiändern, sondern auch als ein Mittel zur Vorbereitung und Förderung des Gesprächs mit den Förderländern konzipiert worden. Dabei ist noch zu erwähnen, dass die Vereinigten Staaten und Frankreich, die bezüglich der Organisation der Zusammenarbeit zwischen den erdölimportierenden und den erdölexportierenden Ländern verschiedene'Auffassungen vertreten, sich kürzlich bereit erklärt haben, gemeinsam und mit den ändern Verbraucherstaaten die Vorbereitung einer Konferenz mit den Förderstaaten voranzutreiben. Es handelt sich hierbei um eines der Ergebnisse des Treffens zwischen den Präsidenten der Vereinigten Staaten und Frankreichs, das im Dezember 1974 in La Martinique stattgefunden hat und an dem namentlich das Energieproblem und seine Auswirkungen auf die Weltwirtschaft erörtert wurden.
Wir sind ebenfalls von der Notwendigkeit und der Dringlichkeit dieses Dialoges überzeugt. Wir haben diese Auffassung in der Agentur
vertreten, die schon gewisse praktische Massnahmen zu dessen Vorbereitung getroffen hat, wobei die ersten Arbeiten der Durchführung einer allfälligen Konferenz zwischen den Förderstaaten und den erdölimportierenden Industrie- und Entwicklungsländern gewidmet sind.
Wegen der besonderen politischen und wirtschaftlichen Probleme, die sich im Bereich der Energieversorgung stellen, haben wir die neutralitätsrechtlichen und -politischen Fragen, die sich im Zusammenhang mit unserem Beitritt zum IEP stellen, gründlich untersucht. Wir haben diese Überprüfung in Zusammenarbeit mit den anderen neutralen Ländern, Österreich und Schweden, vorgenommen, indem wir während der ganzen Dauer der Beitrittsverhandlungen die Haltungen gegenseitig abgesprochen haben.
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Das Neutralitätsrecht
Einleitend muss daran erinnert werden, dass das Neutralitätsrecht nur für Kriegszeiten gilt. Im wesentlichen schreibt es dem neutralen Staat vor, weder direkt noch indirekt an einem bewaffneten Konflikt teilzunehmen, solange er nicht selber angegriffen wird. Bei einer immerwährenden Neutralität wie derjenigen der Schweiz enthält das Neutralitätsstatut auch die Verpflichtung, jeglicher Allianz oder internationalen Organisation mit militärischem Charakter fernzubleiben.
Im übrigen ist der neutrale Staat frei, seine Interessen gegenüber dem Ausland, insbesondere jene im wirtschafltichen Bereich, so zu wahren wie er es als notwendig erachtet. So kann er sich veranlasst sehen, mit einzelnen Staaten mehr oder weniger eng zusammenzuarbeiten oder eine in Widerspruch zur Haltung gewisser Staaten stehende Politik zu verfolgen - je nachdem, ob die Interessen anderer Staaten mit den seinen übereinstimmen oder nicht - ohne dadurch vom Prinzip der Universalität der diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen abzuweichen. Die immerwährende Neutralität verbietet ihm insbesondere nicht, universellen und regionalen internationalen Organisationen beizutreten, solange der Beitritt keine Verpflichtung enthält, in einen bewaffneten Konflikt einzugreifen.
Die schweizerische Haltung in dieser Frage wurde insbesondere in unserer Botschaft vom 15. August 1953 über den Beitritt zur Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (BEI 1953II 821 ff.) und in jener vom 5. Mai 1961 über den Beitritt zur OECD (BB11961145 ff.) dargelegt. Diese Ausführungen sind heute noch gültig.
Man darf im übrigen nicht vergessen, dass die Neutralität nicht Selbstzweck, sondern ein Mittel ist, um die Unabhängigkeit des Staates zu wahren. Im übrigen stellt die staatliche Unabhängigkeit eine grundlegende Voraussetzung der Neutralität dar. Sobald die wirtschaftliche und politische Unabhängigkeit so stark von der Versorgung mit Erdöl abhängig ist wie das heute der Fall ist, hat somit der neutrale Staat nicht nur das Recht, sondern sogar die Verpflichtung, die nötigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung zu treffen.
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Die Neutralitätspolitik
Was die Neutralitätspolitik anbetrifft, d. h. die Politik, die ein neutraler Staat in Friedenszeiten führt, um zu vermeiden, dass er in einen bewaffneten Konflikt hineingezogen wird, so ist folgendes zu bemerken : Durch die Beteiligung am IEP, dem die gleichen Prinzipien der Zusammenarbeit zugrunde liegen wie der OECD, wahrt die Schweiz ihre volle Aktionsfreiheit auf handelspolitischem Gebiet und für den Abschluss von Verträgen. Sie behält also die Möglichkeit, im Bereich der Versorgung mit Erdölprodukten eine Politik zu führen, die ihren wirtschaftlichen und politischen Bedürfnissen entspricht. Das IEP ist ausserdem ein Instrument der Zusammenarbeit und nicht der Konfronta-
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tion. Es enthält keine Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten zu militärischen, politischen oder wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber Drittstaaten verpflichten.
Bezüglich der Funktionsweise der Agentur ist zu beachten, dass gewisse Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss (vgl. Kap. 38) gefallt werden. Solche Beschlüsse sind jedoch nur in genau definierten Fällen möglich; sie betreffen den Vollzug des Programms zur Verteilung des Erdöls in Krisenzeiten. Zudem verfugt kein Land über eine genügende Anzahl Stimmen, um Beschlüsse durchzusetzen oder zu verhindern. Ähnliche Lösungen wurden im übrigen auch in anderen Organisationen gewählt, denen die Schweiz beigetreten ist. Zu erwähnen sind namentlich die Rohstoffabkommen. Wichtig scheint, dass alle Entscheide, die zu neuen Verpflichtungen führen und insbesondere Beschlüsse, die die langfristige Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und -Verwendung sowie die Zusammenarbeit mit den Förderländern betreffen, einstimmig gefasst werden müssen. Jedes Land behält somit in diesen Bereichen seine volle Entscheidungsfreiheit.
Es bleibt zu erwähnen, dass die Schweiz wie alle anderen Länder, die dem Übereinkommen beitreten, sich unter Beachtung der im Vertragswerk vorgesehenen Bestimmungen vom Abkommen zurückziehen kann.
Nachdem wir diese Analyse der verschiedenen Gesichtspunkte vorgenommen haben, sind wir der Ansicht, dass ein Beitritt der Schweiz zum IEP mit unserer Neutralität vereinbar ist. Wir verkennen jedoch die Risiken einer Lageänderung nicht, die vor allem dadurch entstehen könnte, dass alles, was mit dem Erdöl zusammenhängt, einen ausgesprochenen politischen Charakter hat. Im Extremfall könnten gewisse Entwicklungen zu einer Veränderung der Grundlagen, der Ziele und des Sinnes des Übereinkommens führen, auf die wir unseren Beitrittsentscheid gestützt hatten. Wir schätzen diese Gefahren nicht so hoch ein, dass sich für unser Land daraus von vorneherein ein Verzicht auf eine Mitwirkung an einer Organisation aufdrängen würde, deren Ziel es ist, einen Beitrag an die Lösung eines Problems zu leisten, das für die Zukunft unseres Landes und der Weltwirtschaft von lebenswichtiger Bedeutung ist. Wir erachteten es aber als notwendig, eine Erklärung abzugeben, die uns ermöglicht, den Erfordernissen unserer Neutralität entsprechend zu handeln, ohne dass dadurch die rechtlichen Verpflichtungen berührt würden, die uns aus dem Übereinkommen erwachsen (vgl. Kap. 23).
Obschon ihre wirtschaftlichen Voraussetzungen anders sind, sind Österreich und Schweden bei der Beurteilung der Beitrittsfrage zu denselben Ergebnissen gelangt wie die Schweiz. Übereinstimmung wurde namentlich auch bezüglich der Abgabe einer Neutralitätserklärung erzielt. Die Erklärungen der drei Neutralen stimmen, wie schon erwähnt wurde, in ihrer Aussage überein.
Wir sind somit der Auffassung, dass im Übereinkommen oder in den offiziell bekräftigten allgemeinen Absichten der Gründungsmitglieder des Übereinkom-
Bundesblatt 127. Jahrg Bd. I
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mens nichts enthalten ist, was unserer Neutralitätspolitik und unserem Willen, an dieser festzuhalten, zuwiderlaufen könnte. Wir haben uns zusätzlich durch die Abgabe einer Neutralitätserklärung gegen eine Entwicklung abgesichert, welche die Grundlagen, auf die wir uns bei unserem Beitrittsentscheid gestützt haben, in Frage stellen könnte. Damit haben wir alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen getroffen, um jederzeit in Übereinstimmung mit unserer Neutralität handeln zu können.
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Das wirtschaftliche Interesse der Schweiz
Die Schweiz gehört zu den Industriestaaten, deren Abhängigkeit vom Erdöl sehr gross ist. Sie ist deshalb eines der Länder, für die die Sicherheit der Erdölversorgung wegen der schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Störungen, die von einem Unterbruch oder einer starken Verunsicherung der Zufuhren sowie von einem langfristig auftretenden strukturellen Versorgungsengpass ausgehen könnten, besonders wichtig ist. Solche Überlegungen haben uns dazu geführt, eine Beteiligung unseres Landes am Internationalen Energieprogramm zu erwägen.
Dieses Programm, das bedeutend weiter reicht als das alte Verteilsystem der OECD, entspricht besser den Bedürfnissen der heutigen Lage. Das IEP deckt viele Bereiche der internationalen Zusammenarbeit im Energiesektor und kann, falls es sich als notwendig erweisen sollte, sogar auf die monetären und wirtschaftlichen Belange ausgedehnt werden. Es besitzt eine bedeutend breitere geografische Basis und umfasst so wichtige Wirtschaftsräume wie die Vereinigten Staaten, Kanada und Japan.
Was die Versorgungssicherheit anbetrifft, so scheint uns der Krisenplan, der im Rahmen des IEP ausgearbeitet wurde, die bestmöglichen Garantien für eine erfolgreiche Durchführung im Falle gestörter Zufuhren zu bieten. Für unser Land wird die Verpflichtung zur Haltung von Nostandsreserven keine zusätzlichen Kosten verursachen, da unsere Pflichtlager die vorgesehenen Mengen überschreiten. Der Teil des Programms, der dem Notstandsplan gewidmet ist, enthält genaue Vorschriften; die Mängel und die Nachteile des veralteten Systems der OECD sind behoben. Eine der wichtigsten Bedingungen für eine erfolgreiche Durchführung des neuen Krisenplans ist allerdings der Wille zur Zusammenarbeit zwischen Regierungen und Erdölgesellschaften. Die ersten Kontakte, die im Rahmen des IEP mit den grossen internationalen Gesellschaften aufgenommen wurden, haben gezeigt, dass diese zur Mitarbeit bereit sind. Die Beteiligung der grossen aussereuropäischen Mitgliedländer der OECD und insbesondere der Einbezug des Produktionspotentials der Vereinigten Staaten und Kanadas sind weitere Elemente, die zu einer Erhöhung der Kreditwürdigkeit des Systems beitragen.
Da Frankreich bei unserer Versorgung mit Erdölprodukten eine wichtige Rolle spielt, wäre seine Beteiligung für uns wünschbar gewesen. Sein Abseitsstehen
gefährdet unsere Versorgungskanäle in normalen Zeiten allerdings nicht und setzt für uns auch nicht die Wirksamkeit des Krisenprogramms herab. Dennoch wird beim Auftreten von Versorgungsschwierigkeiten die Aufrechterhaltung der normalen Versorgung aus diesem Land unsererseits besonderer Beachtung bedürfen.
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Man kann sich fragen, ob unter Berücksichtigung der grundlegenden Wandlungen, die sich im internationalen Erdölgeschäft abzeichnen, unsere Versorgungsprobleme nicht auch auf bilateraler Ebene angegangen werden könnten, d. h. ob der Abschluss direkter Verträge mit den Förderstaaten nicht ein Mittel zur Erhöhung unserer Versorgungssicherheit darstellen würde. Wir schliessen dies keineswegs aus. Eine plötzliche Neuorientierung unserer Versorgungspolitik ist aber, da uns die nötigen organisatorischen und infrastrukturellen Voraussetzungen fehlen, nicht ralisierbar. Wir versuchen jedoch, die Zweckmässigkeit solcher Lösungen und die Möglichkeiten ihrer mittelfristigen Verwirklichung besser beurteilen zu können. Es ist nämlich anzunehmen, dass der Bilateralismus im Erdölsektor in Zukunft an Bedeutung gewinnen wird. Der Meinungs- und Informationsaustausch, der im Rahmen des IEP über die Beziehungen der Mitgliedländer zu den Erdölförderländern durchgeführt wird, dürfte für uns in dieser Hinsicht äusserst wertvoll sein. Der bilaterale Weg bildet im übrigen keine Alternative zu einem Beitritt zum IEP ; er könnte im Gegenteil eine nützliche Ergänzung dieses multilateralen Abkommens darstellen.
Die Schaffung eines Informationssystems betreffend den internationalen Erdölmarkt und eines Rahmens für Konsultationen mit den Erdölgesellschaften entspricht unserem Wunsch nach einer besseren Kenntnis des Funktionieren des internationalen Erdölmarktes. Die Informationen, die wir erhalten werden, und die Konsultationen, die im Rahmen des IEP stattfinden werden, dürften im übrigen zweifellos zu einer verbesserten Transparenz auf dem Erdölmarkt und zu günstigeren Voraussetzungen für einen freien Wettbewerb führen.
Bei der langfristigen Zusammenarbeit scheinen für die Schweiz besonders die konzertierten Massnahmen für einen rationelleren Einsatz der Energie und die Anstrengungen zur mittel- und langfristigen Auffächerung der Energiequellen von Bedeutung. Neben wirtschafts- und währungspolitischen Gründen sprechen auch ausserökonomische Überlegungen, wie die Sorge um die Umwelt, für verstärkte Anstrengungen zur sparsameren Verwendung von Energie und insbesondere von Erdöl. Infolge der Rückwirkungen, die 'solche Sparmassnahmen namentlich auf die Konkurrenzfähigkeit der Industrie haben könnten, sind koordinierte Anstrengungen
auf internationaler Ebene wünschenswert.
Langfristig kann die Abhängigkeit der OECD-Länder vom Erdöl nur durch eine Auffächerung der Energiequellen verringert werden. Sie ist jedoch in unmittelbarer Zukunft nicht zu realisieren, da unsere eigenen Möglichkeiten zur Entwicklung neuer Energiequellen beschränkt sind. Die Durchführung eines Diversifizierungsprogramms ist für die einzelnen Volkswirtschaften - auch solche grosser Länder - mit hohen finanziellen Aufwendungen verbunden. Für ein kleines Land wie die Schweiz wäre ein Vorgehen auf eigene Faust aussichtslos. Es liegt im Gegenteil in unserem Interesse, uns dafür einzusetzen, dass hier rasch eine intensive Zusammenarbeit zustande kommt. Von den neuen Energiequellen, die entwickelt werden können, ist nämlich nach dem heutigen Stand unserer Kenntnisse keine unmittelbare und spürbare Verminderung unserer Erdölabhängigkeit zu erwarten, sondern sie werden erst in Zukunft wirksam werden. Mit ihrer Entwick-
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lung muss deshalb unverzüglich begonnen werden. Unser Land darf dabei, ohne unsere Zukunft zu gefährden, weder bei der Bestimmung der Richtung, die einzuschlagen ist, noch bei der Erforschung und Anwendung der neuen Technologien, die sich daraus ergeben werden, abseits stehen. Diese Frage ist wichtig für ein Land, das wie das unsrige einen guten Teil seines Wohlstandes der Produktion von Gütern mit hohem technologischem «Input» verdankt und das bereits über ein grosses Forschungspotential im Bereich der Energieproduktion verfügt. Wir sind deshalb in hohem Mass an der langfristigen Zusammenarbeit interessiert, wie sie im IEP vorgesehen ist.
Das Gespräch mit den Förderstaaten und den übrigen Verbraucherländern bildet für unser Land eines der grundlegenden Elemente des Programms. Wir glauben nämlich, dass die Schweiz, die sich immer zur internationalen Zusammenarbeit bekannt hat, in dieser Zeit der tiefgreifenden Veränderungen in den internationalen Beziehungen ihren Beitrag an diese Zusammenarbeit erweitern und vertiefen sollte. Der im IEP vorgezeichnete Rahmen für eine multilaterale Zusammenarbeit mit den Förderländern scheint uns in dieser Beziehung zahlreiche Möglichkeiten zu bieten. Für unser Land besteht ein dreifaches Interesse : der Dialog zwischen Förder- und Verbraucherländern unterstreicht den defensiven und positiven Charakter des IEP; er bezweckt, zu einer gemeinsamen Lösung der wirtschaftlichen und monetären Probleme, die infolge der Ölpreiserhöhungen aufgetreten sind, beizutragen; er dürfte ferner den bilateralen Bestrebungen eine allgemeine Richtung geben, so dass diese tatsächlich zu einer Ergänzung der durch das IEP angestrebten multilateralen Lösungen werden. Dieser Aspekt verdient besondere Beachtung, weil die potentiellen Märkte, welche die Förderländer für die schweizerische Exportindustrie und für unseren Dienstleistungssektor (Banken, Versicherungen) darstellen, eine besondere Bedeutung haben. Die Eroberung neuer Märkte in den Förderländern bildet einen der wichtigsten Beiträge, den wir zur Lösung der Zahlungsbilanzprobleme, die sich im Laufe der nächsten Jahre stellen werden, bieten können.
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Das Fürstentum Liechtenstein
In Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums an das schweizerische Zollgebiet, sind die Bestimmungen des IEP, die sich auf die Erdölversorgung beziehen (Kap. I--VI) weitgehend auch für das Fürstentum anwendbar. Die liechtensteinische Regierung hat sich gegenüber der Schweiz verpflichtet, die nötigen internen Massnahmen zu ergreifen, damit alle Bestimmungen der Kapitel I-VI auch für Liechtenstein wirksam werden können, und sie hat die Schweiz ermächtigt, bei der Unterzeichnung des Übereinkommens die folgende Erklärung abzugen
'
Das Fürstentum Liechtenstein bildet gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Zollunion. Die Bestimmungen von Kapitel I-VI des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm haben aufgrund dieses Vertrages und besonderer Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein solange Geltung für das Fürstentum, als dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweiz verbunden ist.
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Finanzielle Aufwendungen und Einfluss auf den Personalbestand
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es schwierig, die Personalbedürfnisse, die sich aus dem Beitritt der Schweiz zum IEP für die Bundesverwaltung ergeben, genau festzulegen. Da Sie eine Begrenzung des Personalbestandes beschlossen haben, sehen wir vor, gewisse Prioritäten neu zu umschreiben und innerhalb der Verwaltung strukturelle Anpassungen vorzunehmen.
Um der Schweiz auf internationaler Ebene eine angemessene Beteiligung an den Arbeiten der Agentur zu erlauben und uns intern in die Lage zu versetzen, unsere Verpflichtungen zu erfüllen, wird jedoch infolge der zahlreichen neuen Aufgaben, die die Verwaltung dabei zu übernehmen hat, und des hohen Arbeitstempos, das die Agentur angeschlagen hat, die Schaffung einiger neuer Stellen unvermeidlich sein. Durch einen Verzicht auf gewisse Arbeiten oder ihre Aufschiebung und durch Umschichtung im Personalbestand ist es uns bisher gelungen, die zusätzlichen Aufgaben ohne personelle Verstärkung zu bewältigen.
Der Budgetvoranschlag der Agentur sieht für 1975 Ausgaben in der Höhe von 22 Millionen französischen Franken vor. Die Schweiz hat daran einen Beitrag von 2,08 Prozent oder 460 000 französischen Franken (ungefähr 280 000 SFr.) zu leisten, der zusammen mit den übrigen OECD-Beiträgen zu entrichten sein wird.
Vorbehalten bleiben Ausgaben, die sich aus einer Beteiligung der Schweiz an gemeinsamen Projekten auf dem Gebiet der langfristigen Zusammenarbeit ergeben könnten, und die wir Ihnen gegebenenfalls zur Genehmigung unterbreiten würden.
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Verfassungsrechtliche Grundlagen
Die Verfassungsmässigkeit ergibt sich aus Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis gibt, Staatsverträge abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung des Übereinkommens beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.
Das Übereinkommen kann frühestens nach drei Jahren mit einer einjährigen Frist gekündigt werden (Art. 69 des Übereinkommens). Seine Genehmigung untersteht daher nicht dem Staatsvertragsreferendum von Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung.
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Schlussfolgerungen
Die energiepolitischen Aufgaben, aber auch die bestehenden wirtschaftlichen und monetären Probleme sind von solcher Tragweite, dass sie nur durch gemeinsame und weitreichende Anstrengungen, die den Interessen aller Beteiligten Rechnung tragen, gelöst werden können. Eine derartige enge internationale Zusammenarbeit ist auch unerlässlich zur Aufrechterhaltung des freien Handels- und Zahlungsverkehrs, der eine Grundlage unseres wirtschaftlichen Wohlstandes bildet.
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Das Internationale Energieprogramm wird einen wichtigen Platz in diesen gemeinsamen Anstrengungen einnehmen, und zwar nicht nur in der Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Industriestaaten sondern auch in der Vorbereitung der Verhandlungen mit den Förderländern sowie m der Förderung der Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und den Industriestaaten.
Der Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm wird unserem Land erlauben, in Übereinstimmung mit seiner Tradition einen Beitrag an die unerlässlichen gemeinsamen Anstrengungen zu leisten und die Verteidigung seiner grundlegenden Interessen sicherzustellen. Der Rahmen und die Ziele der Zusammenarbeit ermöglichen ihm die Aufrechterhaltung seiner Neutralitätspolitik in Übereinstimmung mit der bei der Unterzeichnung des Vertrages abgegebenen Neutralitätserklärung.
10 Antrag Wir beantragen Ihnen, dem beiliegenden Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm zuzustimmen.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
Bern, den 5. Februar 1975 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Graber Der Bundeskanzler : Huber 4072
791 (Entwurf)
Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom1 5. Februar 1975 D, beschliesst :
Art. l 1
Das pbereinkommen über ein Internationales Energieprogramm wird genehmigt.
2
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
» BEI 1975 I 749
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Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irlands, der Italienischen Republik, Japans, Kanadas, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Spaniens, der Republik Türkei, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, In dem Wunsch, eine gesicherte Ölversorgung zu vernünftigen und gerechten Bedingungen zu fordern; Entschlossen, gemeinsame wirksame Massnahmen zu treffen, um Notständen in der Ölversorgung durch den Aufbau einer Selbstversorgung mit Öl in Notständen, durch Nachfragedrosselung und durch Zuteilung des verfügbaren Öls an ihre Länder aufgerechter Grundlage zu begegnen; In dem Wunsch, Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit mit Ölförderländern und mit anderen Ölverbraucherländern einschliesslich der Entwicklungsländer durch einen konstruktiven Dialog sowie durch andere Formen der Zusammenarbeit zu fördern, um die Möglichkeiten für eine bessere Verständigung zwischen Verbraucher- und Förderländern zu erweitern; Mit Rücksicht auf die Interessen anderer Ölverbraucherländer einschliesslich der Entwicklungsländer; In dem Wunsch, durch Schaffung eines umfassenden internationalen Informationssystems und eines ständigen Rahmens für Konsultationen mit den Ölgesellschaften eine aktivere Rolle gegenüber der Ölwirtschaft zu spielen; Entschlossen, ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren durch langfristige Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit bei der rationellen Energieverwendung, der beschleunigten Entwicklung alternativer Energiequellen, der Forschung und Entwicklung im Energiebereich und der Urananreicherung zu verringern; Überzeugt, dass sich diese Ziele nur durch fortgesetzte Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit innerhalb leistungsfähiger Organe erreichen lassen;
793 Unter Bekundung der Absicht, solche Organe im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung schaffen zu lassen; In der Erkenntnis, dass andere Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sich möglicherweise an ihren Bemühungen zu beteiligen wünschen; In Anbetracht der besonderen Verantwortung der Regierungen für die Energieversorgung Kommen zu dem Schluss, dass es notwendig ist, ein Internationales Energieprogramm aufzustellen, das durch eine Internationale Energie-Agentur auszuführen ist, und sind zu diesem Zweck wie folgt übereingekommen: Artikel l 1. Die Teilnehmerstaaten führen das in diesem Übereinkommen vorgesehene Internationale Energieprogramm durch die m Kapitel IX beschriebene und im folgenden als «Agentur» bezeichnete Internationale Energie-Agentur aus.
2. Der Ausdruck «Teilnehmerstaaten» bezeichnet Staaten, auf die dieses Übereinkommen vorläufig Anwendung findet, und Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist und in Kraft bleibt.
3. Der Ausdruck «Gruppe» bezeichnet die Teilnehmerstaaten als Gruppe.
Kapitel I Selbstversorgung in Notständen Artikel 2 1. Die Teilnehmerstaaten schaffen eine gemeinsame Selbstversorgung mit Öl in Notständen. Zu diesem Zweck unterhält jeder Teilnehmerstaat ausreichende Notstandsreserven, um ohne Netto-Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 60 Tage lang decken zu können. Sowohl der Verbrauch als auch die Netto-Öleinfuhren werden nach der durchschnittlichen Tagesmenge des vorhergehenden Kalenderjahrs berechnet.
2. Der Verwaltungsrat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit bis zum 1. Juli 1975 den Tag, von dem an die Pflicht-Notstandsreserven eines jeden Teilnehmerstaats für die Zwecke der Berechnung seines Versorgungsanspruchs nach Artikel 7 als auf einen Umfang von 90 Tagen angehoben gelten. Jeder Teilnehmerstaat erhöht den gegenwärtigen Umfang seiner Notstandsreserven auf 90 Tage und bemüht sich, dies bis zu dem in dieser Weise beschlossenen Tag zu tun.
3. Der Ausdruck «Pflicht-Notstandsreserven» bezeichnet die Notstandsreserven, die den in 60 Tagen getätigten Netto-Öleinfuhren nach Absatz l und von dem
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nach Absatz 2 zu beschliessenden Tag an den in 90 Tagen getätigten NettoÖleinfuhren nach Absatz 2 entsprechen.
Artikel 3 1. Die Pflicht-Notstandsreserven nach Artikel 2 können in Übereinstimmung mit der Anlage, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, erfüllt werden durch - Ölvorräte, - Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger, - bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung.
2. Der Verwaltungsrat beschliesst mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975, inwieweit die Pflicht-Notstandsreserven durch die in Absatz l genannten Elemente erfüllt werden können.
Artikel 4 1. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Wirksamkeit der Massnahmen, die jeder Teilnehmerstaat zwecks Erfüllung seiner PflichtNotstandsreserven getroffen hat.
2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet.
Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschliessen.
Kapitelll Nachfragedrosselung Artikel 5 1. Jeder Teilnehmerstaat hält jederzeit ein Programm von Eventualmassnahmen zur Drosselung der Ölnachfrage bereit, das es ihm ermöglicht, seine Endverbrauchsrate nach Kapitel IV zu senken.
2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend - das Programm eines jeden Teilnehmerstaats für Massnahmen zur Nachfragedrosselung, - die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Massnahmen.
3. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet.
Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschliessen.
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Kapitel III Zuteilung Artikel 6 1. Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt.
2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend - die Massnahmen jedes Teilnehmerstaats, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt, - die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Massnahmen.
3. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet.
Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschliessen.
4. Der Verwaltungsrat beschliesst mit Stimmenmehrheit umgehend über praktische Verfahren für die Zuteilung von Öl sowie über Verfahren und Modalitäten für die Beteiligung der Ölgesellschaften daran im Rahmen dieses Übereinkommens.
Artikel 7 1. Wird die Zuteilung von Öl nach Artikel 13, 14 oder 15 vorgenommen, so hat jeder Teilnehmerstaat einen Versorgungsanspruch, der seinem zulässigen Verbrauch abzüglich seiner Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven entspricht.
2. Ein Teilnehmerstaat, dessen Versorgungsanspruch seine gesamte normale Inlandsproduktion und seine während eines Notstands zur Verfügung stehenden tatsächlichen Nettoeinfuhren übersteigt, hat ein Zuteilungsrecht, auf Grund dessen ihm zusätzliche Nettoeinfuhren in Höhe dieses Überschusses zustehen.
3. Ein Teilnehmerstaat, dessen gesamte normale Inlandsproduktion und dessen während eines Notstands zur Verfügung stehende tatsächliche Nettoeinfuhren seinen Versorgungsanspruch übersteigen, unterliegt einer Zuteilungspflicht, auf Grund deren er die diesem Überschuss entsprechende Ölmenge unmittelbar oder mittelbar an andere Teilnehmerstaaten liefern muss. Dies hindert die Teilnehmerstaaten nicht, weiterhin Ölausfuhren in Nichtteilnehmerstaaten durchzuführen.
4. Der Ausdruck «zulässiger Verbrauch» bezeichnet die durchschnittliche tägliche Endverbrauchsrate, die nach Inkraftsetzung des anzuwendenden Umfangs der Nachfragedrosselung in Notständen zulässig ist; eine etwaige weitere freiwillige Nachfragedrosselung durch einen Teilnehmerstaat lässt sein Zuteilungsrecht oder seine Zuteilungspflicht unberührt.
5. Der Ausdruck «Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven» bezeichnet die Pflicht-Notstandsreserven eines Teilnehmerstaats, dividiert durch die Summe der
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Pflicht-Notstandsreserven der Gruppe und multipliziert mit dem Versorgungsdefizit der Gruppe.
6. Der Ausdruck «Versorgungsdefizit der Gruppe» bezeichnet das Defizit der Gruppe, gemessen nach dem gesamten zulässigen Verbrauch der Gruppe abzüglich der Tagesrate der der Gruppe während eines Notstands zur Verfügung stehenden Ölmengen.
7. Der Ausdruck «der Gruppe zur Verfügung stehende Ölmengen» bezeichnet - alles der Gruppe zur Verfügung stehende Rohöl, - alle von ausserhalb der Gruppe eingeführten Mineralölerzeugnisse und - alle Fertigerzeugnisse und Raffinerie-Halbfertigerzeugnisse, die in Verbindung mit Erdgas und Rohöl erzeugt werden und der Gruppe zur Verfügung stehen.
8. Der Ausdruck «End ver brauch» bezeichnet den gesamten Inlandsverbrauch an allen Mineralöl-Fertigerzeugnissen.
Artikel 8 1. Wird einem Teilnehmerstaat nach Artikel 17 Öl zugeteilt, - so hat der betreffende Teilnehmerstaat die Kürzung seiner Ölversorgung um bis zu 7 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums in seinem Endverbrauch aufzufangen, - so hat der betreffende Teilnehmerstaat ein Zuteilungsrecht, das der Kürzung seiner Ölversorgung entspricht, die zu einer Herabsetzung seines Endverbrauchs über diesen Prozentsatz hinaus führt.
2. Die Verpflichtung zur Zuteilung dieser Ölmenge tragen die anderen Teilnehmerstaaten gemeinsam auf der Grundlage ihres Endverbrauchs während des Grundzeitraums.
3. Die Teilnehmerstaaten können ihre Zuteilungspflicht nach eigener Wahl durch jede beliebige Massnahme einschliesslich Massnahmen zur Nachfragedrosselung oder Verwendung von Notstandsreserven erfüllen.
Artikel 9 1. Für die Erfüllung von Zuteilungsrechten und -pflichten werden folgende Elemente einbezogen: - alles Rohöl, - alle Mineralölerzeugnisse, - alle Raffinerie-Halbfertigerzeugnisse und - alle Fertigerzeugnisse, die in Verbindung mit Erdgas und Rohöl erzeugt werden.
2. Für die Berechnung des Zuteilungsrechts eines Teilnehmerstaats werden die von dem betreffenden Teilnehmerstaat normalerweise aus anderen Teilneh-
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merstaaten oder aus Nichtteilnehmerstaaten eingeführten Mineralölerzeugnisse in Rohöleinheiten ausgedrückt und so behandelt, als seien es Rohöleinfuhren des betreffenden Teilnehmerstaats.
3. Soweit möglich werden die üblichen Versorgungswege sowie die üblichen Versorgungsanteile zwischen Rohöl und Ölerzeugnissen und zwischen verschiedenen Kategorien von Rohöl und Ölerzeugnissen beibehalten.
4. Wenn eine Zuteilung vorgenommen wird, besteht ein Ziel des Programms darin, dass ^as verfügbare Rohöl und die verfügbaren Ölerzeugnisse soweit wie möglich innerhalb des Raffinerie- und Vertriebsbereichs sowie zwischen den Raffinerie- und Vertriebsgesellschaften in Übereinstimmung mit den überlieferten Versorgungsstrukturen aufgeteilt werden.
Artikel 10 1. Zu den Zielen des Programms gehört es auch, eine gerechte Behandlung aller Teilnehmerstaaten sicherzustellen und die Preise für zugeteiltes Öl auf die für vergleichbare Handelsgeschäfte geltenden Preisbedingungen zu gründen.
2. Fragen bezüglich des Preises für während eines Notstands zugeteiltes Öl werden von der Ständigen Gruppe für Notstandsfragen geprüft.
Artikel!!
1. Ziel des Programms ist es nicht, zu versuchen, in einem Notstand den Anteil an der Weltölversorgung, den die Gruppe unter normalen Marktbedingungen hatte, zu vergrössern. Die traditionellen Ölhandelsstrukturen sollen soweit angemessen beibehalten werden, und die Lage einzelner Nichtteilnehmerstaaten soll gebührend berücksichtigt werden.
2. Um die in Absatz l aufgeführten Grundsätze aufrechtzuerhalten, unterbreitet der Geschäftsführende Ausschuss dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge, und dieser beschliesst mit Stimmenmehrheit darüber.
Kapitel IV Inkraftsetzung von Massnahmen Inkraftsetzung von Massnahmen Artikel 12 Sobald die Gruppe als Ganzes oder ein Teilnehmerstaat eine Kürzung der Ölversorgung erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, werden gemäss diesem Kapital die Notstandsmassnahmen in Kraft gesetzt, die aus der in Kapitel II genannten obligatorischen Nachfragedrosselung und der in Kapitel III genannten Zuteilung des verfügbaren Öls bestehen.
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Artikel 13 Sobald die Gruppe eine Kürzung der Tagesrate ihrer Ölversorgung um mindestens 7 Prozent ihrer durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, ergreift jeder Teilnehmerstaat ausreichende Massnahmen zur Drosselung der Nachfrage, um seinen Endverbrauch um eine Menge zu verringern, die 7 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums entspricht; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.
Artikel 14 Sobald die Gruppe eine Kürzung der Tagesrate ihrer Ölversorgung um mindestens 12 Prozent ihrer durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, ergreift jeder Teilnehmerstaat ausreichende Massnahmen zur Drosselung der Nachfrage, um seinen Endverbrauch um eine Menge zu verringern, die 10 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums entspricht; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.
Artikel 15 Hat die Summe der täglichen Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven nach Artikel 7 50 Prozent der Pflicht-Notstandsreserven erreicht und ist ein Beschluss nach Artikel 20 gefasst worden, so ergreift jeder Teilnehmerstaat die auf diese Weise beschlossenen Massnahmen; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.
Artikel 16 Wird eine Nachfragedrosselung nach diesem Kapitel in Kraft gesetzt, so kann ein Teilnehmerstaat an die Stelle von Massnahmen zur Drosselung der Nachfrage die Verwendung der Notstandsreserven treten lassen, die er über seine in dem Programm vorgesehenen Pflicht-Notstandsreserven hinaus besitzt.
Artikel 17 1. Sobald ein Teilnehmerstaat eine Kürzung der Tagesrate seiner Ölversorgung erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, die zu einer Kürzung seiner täglichen Endverbrauchsrate um eine Menge führt, die 7 Prozent seiner durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums übersteigt, erfolgt die Zuteilung des verfügbaren Öls an diesen Teilnehmerstaat nach den Artikeln 8 bis 11.
2. Eine Zuteilung des verfügbaren Öls erfolgt auch, wenn die Bedingungen des Absatzes l in einem grösseren Gebiet eines Teilnehmerstaats erfüllt sind,
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dessen Ölmarkt unvollständig integriert ist. In diesem Fall wird die Zuteilungspflicht der anderen Teilnehmerstaaten um die theoretische Zuteilungspflicht eines oder mehrerer anderer grösserer Gebiete des betreffenden Teilnehmerstaats herabgesetzt.
Artikel 18 1. Der Ausdruck «Grundzeitraum» bezeichnet die letzten vier Vierteljahre mit einem Verzögerungsfaktor von jeweils einem Vierteljahr, das zur Sammlung von Informationen benötigt wird. Solange Notstandsmassnahmen im Hinblick auf die Gruppe oder einen Teilnehmerstaat angewendet werden, bleibt der Grundzeitraum unverändert.
2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft den in Absatz l vorgesehenen Grundzeitraum unter Berücksichtigung insbesondere von Faktoren wie Wachstum, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen und konjunkturelle Änderungen und erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuss bis zum I.April 1975 Bericht. Der Geschäftsführende Ausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge; dieser beschliesst darüber mit Stimmenmehrheit bis zum I.Mi 1975.
Artikel 19 1. Das Sekretariat gibt eine Beurteilung ab, wenn eine Kürzung der Ölversorgung nach Artikel 13, 14 oder 17 eingetreten oder begründeterweise zu erwarten ist, und stellt für jeden Teilnehmerstaat und für die Gruppe das Ausmass der Kürzung oder der erwarteten Kürzung fest. Das Sekretariat hält den Geschäftsführenden Ausschuss über seine Beratungen auf dem laufenden; unverzüglich teilt es den Mitgliedern des Ausschusses seine Beurteilung mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten. Der Bericht enthält auch Informationen über die Art der Kürzung.
2. Innerhalb von 48 Stunden nach Mitteilung einer Beurteilung durch das Sekretariat tritt der Ausschuss zusammen, um die Richtigkeit der zusammengestellten Daten und der vorgelegten Informationen zu überprüfen. Der Ausschuss berichtet dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschliesslich etwaiger Ansichten darüber, wie dem Notstand zu begegnen ist.
3. Innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses tritt der Verwaltungsrat zusammen, um die Beurteilung des Sekretariats unter Berücksichtigung dieses Berichts zu überprüfen. Die Inkraftsetzung von Notstandsmassnahmen wird als bestätigt
angesehen, und die Teilnehmerstaaten führen diese Massnahmen innerhalb von 15 Tagen nach einer solchen Bestätigung durch, sofern nicht der Verwaltungsrat mit qualifizierter Mehrheit innerhalb weiterer 48 Stunden beschliesst, die Notstandsmassnahmen nicht in Kraft zu setzen, sie nur teilweise in Kraft zu setzen oder eine andere Frist für ihre Durchführung festzulegen.
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4. Sind laut Beurteilung des Sekretariats die Bedingungen der Artikel 14, 13 und 17 in bezug auf mehr als einen dieser Artikel erfüllt, so wird jeder Beschluss, Notstandsmassnahmen nicht in Kraft zu setzen, für jeden Artikel gesondert und in der obigen Reihenfolge gefasst. Sind die Bedingungen in Artikel 17 in bezug auf mehr als einen Teilnehmerstaat erfüllt, so wird jeder Beschluss, die Zuteilung nicht in Kraft zu setzen, für jeden Staat gesondert gefasst.
5. Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 können jederzeit vom Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit aufgehoben werden.
6. Bei seiner Beurteilung nach diesem Artikel konsultiert das Sekretariat die Ölgesellschaften, um deren Ansichten über die Lage und die Angemessenheit der zu treffenden Massnahmen zu hören.
7. Spätestens mit Inkraftsetzung der Notstandmassnahmen wird ein internationaler Beirat aus der Ölwirtschaft einberufen, der die Agentur dabei unterstützt, die wirksame Durchführung dieser Massnahmen sicherzustellen.
Artikel 20 1. Das Sekretariat gibt eine Beurteilung ab, wenn die Summe der täglichen Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven 50 Prozent der Pflicht-Notstandsreserven erreicht hat oder wenn dies begründeterweise zu erwarten ist. Unverzüglich teilt das Sekretariat den Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses seine Beurteilung mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten. Der Bericht enthält auch Informationen über die Öllage.
2. Der Geschäftsführende Ausschuss tritt innerhalb von 72 Stunden nach Mitteilung der Beurteilung durch das Sekretariat zusammen, um die zusammengestellten Daten und die vorgelegten Informationen zu überprüfen. Auf Grund der verfügbaren Informationen erstattet der Ausschuss dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden Bericht, wobei er Massnahmen vorschlägt, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden, darunter die etwa erforderliche Verstärkung der obligatorischen Nachfragedrosselung. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar.
3. Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts und des Vorschlags des Ausschusses zusammen. Der Verwaltungsrat überprüft die Beurteilung des Sekretariats und den Bericht des Geschäftsführenden Ausschusses und beschliesst innerhalb weiterer 48 Stunden mit qualifizierter
Mehrheit über die Massnahmen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden, darunter die etwa erforderliche Verstärkung der obligatorischen Nachfragedrosselung.
Artikel 21 1. Jeder Teilnehmerstaat kann das Sekretariat ersuchen, eine Beurteilung nach Artikel 19 oder 20 abzugeben.
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2. Gibt das Sekretariat innerhalb von 72 Stunden nach einem solchen Ersuchen keine Beurteilung ab, so kann der Teilnehmerstaat den Geschäftsfuhrenden Ausschuss ersuchen, zusammenzutreten und die Lage nach Massgabe dieses Übereinkommens zu erörtern.
3. Der Geschäftsfuhrende Ausschuss tritt innerhalb von 48 Stunden nach einem solchen Ersuchen zusammen, um die Lage zu erörtern. Auf Verlangen eines Teilnehmerstaats erstattet er dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden Bericht. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses und vom Sekretariat zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschliesslich etwaiger Ansichten darüber, wie der Lage zu begegnen ist.
4. Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses zusammen. Stellt er mit Stimmenmehrheit fest, dass die in Artikel 13, 14, 15 oder 17 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, so werden Notstandsmassnahmen entsprechend in Kraft gesetzt.
Artikel 22 Der Verwaltungsrat kann jederzeit einstimmig beschliessen, in diesem Übereinkommen nicht vorgesehene geeignete Notstandsmassnahmen in Kraft zu setzen, falls es die Lage erfordert.
Ausserkraftsetzung von Massnahmen Artikel 23 1. Das Sekretariat gibt eine Beurteilung ab, wenn eine Kürzung der Versorgung nach Artikel 13, 14 oder 17 den in dem betreffenden Artikel angegebenen Umfang unterschritten hat oder wenn dies begründeterweise zu erwarten ist. Das Sekretariat hält den Geschäftsführenden Ausschuss über seine Beratungen auf dem laufenden ; unverzüglich teilt es den Mitgliedern des Ausschusses seine Beurteilung mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten.
2. Der Geschäftsführende Ausschuss tritt innerhalb von 72 Stunden nach Mitteilung einer Beurteilung durch das Sekretariat zusammen, um die zusammengestellten Daten und die vorgelegten Informationen zu überprüfen. Er erstattet dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden Bericht. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschliesslich etwaiger Ansichten darüber, wie dem Notstand zu begegnen ist.
3. Der Verwaltungsrattritt innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Ausschusses zusammen, um die Beurteilung des Sekretariats unter Berücksichtigung des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses zu überprüfen. Die
Ausserkraftsetzung der Notstandsmassnahmen oder die anwendbare Verringerung der Nachfragedrosselung gilt als bestätigt, sofern der Verwaltungsrat nicht innerhalb weiterer 48 Stunden mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, die Notstandsmassnahmen aufrechtzuerhalten oder nur teilweise ausser Kraft zu setzen.
Bundesblatt 127 Jahrg Bd I
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4. Bei der Abgabe seiner Beurteilung nach diesem Artikel konsultiert das Sekretariat den in Artikel 19 Absatz 7 genannten internationalen Beirat, um dessen Ansichten über die Lage und die Angemessenheit der zu treffenden Massnahmen zu hören.
5. Jeder Teilnehmerstaat kann das Sekretariat ersuchen, eine Beurteilung nach diesem Artikel abzugeben.
Artikel 24 Solange Notstandsmassnahmen in Kraft sind und das Sekretariat keine Beurteilung nach Artikel 23 abgegeben hat, kann der Verwaltungsrat jederzeit mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, die Massnahmen entweder vollständig oder teilweise ausser Kraft zu setzen.
Kapitel V Informationssystem betreffend den internationalen Ölmarkt Artikel 25 1. Die Teilnehmerstaaten errichten ein Informationssystem, das aus zwei Teilen besteht, - einem allgemeinen Teil, der sich mit der Lage des internationalen Ölmarkts und den Tätigkeiten der Ölgesellschaften befasst; - einem besonderen Teil, der dazu bestimmt ist, die wirksame Durchführung der in den Kapiteln I bis IV beschriebenen Massnahmen sicherzustellen.
2. Das System wird als Dauereinrichtung sowohl unter normalen Bedingungen als auch in Notständen unterhalten, wobei die Vertraulichkeit der zur Verfügung gestellten Informationen gewährleistet wird.
3. Das Sekretariat ist für die Handhabung des Informationssystems verantwortlich und stellt den Teilnehmerstaaten die gesammelten Informationen zur Verfügung.
Artikel 26 Der Ausdruck «Ölgesellschaften» bezeichnet internationale Gesellschaften, nationale Gesellschaften, nicht-integrierte Gesellschaften und andere Rechtsträger, die eine bedeutende Rolle in der internationalen Ölwirtschaft spielen.
Allgemeiner Teil Artikel 27 1. Im Rahmen des allgemeinen Teils des Informationssystems stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmässig Informationen über die nach Arti-
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kel 29 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zur Verfügung, die sich auf die innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften beziehen: (a) Gesellschaftsstruktur ; (b) finanzielle Struktur, einschliesslich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und gezahlter Steuern; (c) durchgeführte Investitionen; (d) Bedingungen von Vereinbarungen über den Zugang zu grösseren Rohölquellen; (e) derzeitige Produktionsraten und voraussichtliche Veränderungen dieser Raten; (f) Zuteilungen verfügbarer Rohölmengen an Tochtergesellschaften und andere Abnehmer (Kriterien und tatsächliche Abwicklungen) ; (g) Vorräte; (h) Kosten von Rohöl und Ölerzeugnissen ; (i) Preise, einschliesslich der Verrechnungspreise mit den Tochtergesellschaften; (j) sonstige Gegenstände, die der Verwaltungsrat einstimmig beschliesst.
2. Jeder Teilnehmerstaat ergreift geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass alle innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften ihm die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit er seine Verpflichtungen nach Absatz l erfüllen kann, wobei die der Öffentlichkeit oder den Regierungen bereits zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen zu berücksichtigen sind.
3. Jeder Teilnehmerstaat stellt Informationen, die keinen besonderen Rechtsschutz gemessen, je nach den Gegebenheiten auf Gesellschafts- und/oder Länderbasis zur Verfügung, und zwar in einer Weise und in einem Ausmass, dass der Wettbewerb nicht beeinträchtigt und dass nicht gegen die gesetzlichen Wettbewerbsvorschriften eines Teilnehmerstaats verstossen wird.
4. Ein Teilnehmerstaat ist nicht berechtigt, mittels i des allgemeinen Teils Informationen über die Arbeit einer innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Gesellschaft zu erlangen, die er nicht durch Anwendung seiner Gesetze oder durch seine Einrichtungen und Gepflogenheiten von dieser Gesellschaft erlangen könnte, wenn diese ausschliesslich innerhalb seines Hoheitsbereichs tätig wäre.
Artikel 28 Informationen, die «keinen besonderen Rechtsschutz gemessen», sind Informationen, die nicht Patente. Fabrik- oder Handelsmarken, wissenschaftliche oder Fabrikationsverfahren oder -entwicklungen, Einzelverkäufe, Steuererklärungen, Kundenlisten oder geologische oder geophysikalische Informationen einschliesslich Karten darstellen oder sich darauf beziehen.
804 Artikel 29 1. Innerhalb von 60 Tagen nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens und gegebenenfalls danach legt die Ständige Gruppe für den Ölmarkt dem Geschäftsfuhrenden Ausschuss einen Bericht vor, in dem die Einzelangaben im Rahmen der in Artikel 27 Absatz l enthaltenen Liste von Gegenständen festgelegt werden, die für die wirksame Handhabung des allgemeinen Teils erforderlich sind, und in dem die Verfahren für den regelmässigen Erhalt solcher Angaben dargelegt werden.
2. Der Geschäftsführende Ausschuss überprüft den Bericht und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge; dieser fasst innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Berichts an den Geschäftsführenden Ausschuss mit Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse für die Einrichtung und wirksame Handhabung des allgemeinen Teils.
Artikel 30 Bei der Ausarbeitung ihrer Berichte nach Artikel 29 wird die Ständige Gruppe für den Ölmarkt - die Ölgesellschaften konsultieren, um sicherzustellen, dass das System mit den Tätigkeiten der Industrie vereinbar ist ; - besondere Probleme und Fragen aufzeigen, die für die Teilnehmerstaaten von Belang sind; - bestimmte Angaben festlegen, die für die Lösung dieser Probleme und Fragen nützlich und notwendig sind; - genaue Normen für die Harmonisierung der erforderlichen Informationen aufstellen, um die Vergleichbarkeit der Angaben sicherzustellen; - Verfahren zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen ausarbeiten.
Artikel 31 1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt überprüft laufend die Handhabung des allgemeinen Teils.
2. Sollten sich die Bedingungen des internationalen Ölmarkts ändern, so erstattet die Ständige Gruppe für den Ölmarkt dem Geschäftsführenden Ausschuss Bericht. Der Ausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete Änderungen; dieser beschliesst mit Stimmenmehrheit über derartige Vorschläge.
Besonderer Teil Artikel 32 1. Im Rahmen des besonderen Teils des Informationssystems stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat alle Informationen zur Verfügung, die für eine wirksame Durchführung der Notstandsmassnahmen notwendig sind.
805
2. Jeder Teilnehmerstaat ergreift geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass alle innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften ihm die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit er seine Verpflichtungen nach Absatz l und Artikel 33 erfüllen kann.
3. Auf Grund dieser und anderer verfügbarer Informationen wird das Sekretariat die Ölversorgung und den Ölverbrauch der Gruppe und jedes Teilnehmerstaats laufend beobachten.
Artikel 33 Im Rahmen des besonderen Teils stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmässig Informationen über die nach Artikel 34 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zur Verfügung: (a) Ölverbrauch und -Versorgung; (b) Massnahmen zur Drosselung der Nachfrage; (c) Umfang der Notstandsreserven; (d) Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln: (e) derzeitiger und vorausgeschätzter Umfang des internationalen Angebots und der internationalen Nachfrage; (f) sonstige Gegenstände, die der Verwaltungsrat einstimmig beschliesst.
Artikel 34 1. Innerhalb von 30 Tagen nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens legt die Ständige Gruppe für Notstandsfragen dem Geschäftsführenden Ausschuss einen Bericht vor, in dem die Einzelangaben im Rahmen der in Artikel 33 enthaltenen Liste von Gegenständen festgelegt werden, die im Rahmen des besonderen Teils erforderlich sind, um die wirksame Durchführung der Notstandsmassnahmen sicherzustellen, und in dem die Verfahren für den regelmässigen Erhalt solcher Angaben dargelegt werden, einschliesslich beschleunigter Verfahren in Notstandszeiten.
2. Der Geschäftsführende Ausschuss überprüft den Bericht und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge; dieser fasst innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Berichts an den Geschäftsführenden Ausschuss mit Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse für die Einrichtung und wirksame Handhabung des besonderen Teils.
Artikel 35 Bei der Ausarbeitung ihres Berichts nach Artikel 34 wird die Ständige Gruppe für Notstandsfragen - die Ölgesellschaften konsultieren, um sicherzustellen, dass das System mit den Tätigkeiten der Industrie vereinbar ist; - genaue Normen für die Harmonisierung der erforderlichen Informationen aufstellen, um die Vergleichbarkeit der Angaben sicherzustellen ;
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- Verfahren zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen ausarbeiten.
Artikel 36 Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Handhabung des besonderen Teils und erstattet gegebenenfalls dem Geschäftsführenden Ausschuss Bericht. Der Ausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete Änderungen; dieser beschliesst mit Stimmenmehrheit über derartige Vorschläge.
Kapitel VI Rahmen für Konsultationen mit den Ölgesellschaften Artikel 37 1. Die Teilnehmerstaaten richten innerhalb der Agentur einen ständigen Rahmen für Konsultationen ein, innerhalb dessen ein oder mehrere Teilnehmerstaaten in angemessener Weise einzelne Ölgesellschaften über alle wichtigen Aspekte der Ölwirtschaft konsultieren sowie von ihnen Informationen darüber erbitten können und innerhalb dessen die Teilnehmerstaaten auf der Grundlage der Zusammenarbeit die Ergebnisse dieser Konsultationen untereinander weitergeben können.
2. Der Rahmen für Konsultationen wird unter der Obhut der Ständigen Gruppe für den Ölmarkt eingerichtet.
3. Innerhalb von 60 Tagen nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens und gegebenenfalls danach legt die Ständige Gruppe für den Ölmarkt nach Konsultation mit den Ölgesellschaften dem Geschäftsführenden Ausschuss einen Bericht über die Verfahren für diese Konsultationen vor. Der Geschäftsführende Ausschuss überprüft den Bericht und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge; dieser beschliesst innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Berichts an den Geschäftsführenden Ausschuss mit Stimmenmehrheit über diese Verfahren.
Artikel 38 1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden Ausschuss über die mit einer Ölgesellschaft geführten Konsultationen innerhalb von 30 Tagen einen Bericht vor.
2. Der Geschäftsführende Ausschuss prüft den Bericht und kann dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete in Zusammenarbeit durchzuführende Massnahmen unterbreiten; der Verwaltungsrat beschliesst über diese Vorschläge.
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Artikel 39 1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt wertet die Ergebnisse der Konsultationen mit den Ölgesellschaften und die von ihnen erhaltenen Informationen laufend aus.
2. Auf der Grundlage dieser Auswertungen kann die Ständige Gruppe die internationale Öllage und die Lage der Öl Wirtschaft prüfen und beurteilen; sie erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuss Bericht.
3. Der Geschäftsführende Ausschuss überprüft diese Berichte und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete in Zusammenarbeit durchzuführende Massnahmen ; der Verwaltungsrat beschliesst über diese Vorschläge.
Artikel 40 Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden Ausschuss jährlich einen allgemeinen Bericht vor über die Wirkungsweise des Rahmens für die Konsultationen mit den Ölgesellschaften.
Kapitel VII Langfristige Zusammenarbeit im Energiebereich Artikel 41 1. Die Teilnehmerstaaten sind entschlossen, bei der Deckung ihres gesamten Energiebedarfs ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren längerfristig zu verringern.
2. Zu diesem Zweck werden die Teilnehmerstaaten nationale Programme aufstellen und die Annahme gemeinsamer Programme fordern, wobei sie gegebenenfalls bei gleichzeitiger Abstimmung der nationalen Zielsetzungen auch Mittel und Anstrengungen auf den in Artikel 42 aufgeführten Gebieten gemeinsam einsetzen.
Artikel 42 l. Die Ständige Gruppe für langfristige Zusammenarbeit prüft die gemeinsamen Massnahmen und erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber Bericht. Vor allem werden folgende Gebiete geprüft: (a) rationelle Energieverwendung, einschliesslich gemeinsamer Programme für - den Austausch nationaler Erfahrungen und Informationen im Zusammenhang mit der rationellen Energieverwendung; - Methoden zur Verringerung der Zunahme des Energieverbrauchs durch rationelle Energieverwendung:
(b) Entwicklung alternativer Energiequellen wie einheimisches Öl, Kohle, Erdgas, Kernenergie und Wasserkraft, einschliesslich gemeinsamer Programme für - den Austausch von Informationen über Fragen wie Vorkommen, Angebot und Nachfrage, Preise und Besteuerung; - Methoden zur Verringerung der Zunahme des Verbrauchs von eingeführtem Öl durch die Entwicklung alternativer Energiequellen; - konkrete Vorhaben, einschliesslich gemeinsam finanzierter Vorhaben; - Kriterien, Qualitätsziele und Normen für den Umweltschutz ; (c) Forschung und Entwicklung im Energiebereich, einschliesslich vorrangig zu behandelnder Programme für - Kohletechnologie; - Sonnenenergie; - Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle; - kontrollierte Kernfusion; - Erzeugung von Wasserstoff aus Wasser ; - nukleare Sicherheit; - Nutzung von Abwärme; - rationelle Energieverwendung; - Nutzung von kommunalem und Industriemüll zum Zweck der rationellen Energieverwendung ; - Untersuchung des gesamten Energiesystems und allgemeine Studien; (d) Urananreicherung, einschliesslich gemeinsamer Programme - zur Überwachung von Entwicklungen in der Versorgung mit natürlichem und angereichertem Uran; - zur Erleichterung der Entwicklung von natürlichen Uranvorkommen und von Anreicherungsdiensten; - zur Förderung der erforderlichen Konsultationen zur Behandlung internationaler Fragen, die sich etwa im Zusammenhang mit der Ausweitung der Versorgung mit angereichertem Uran ergeben; - zur Vorbereitung der erforderlichen Sammlung, Analyse und Verbreitung von Daten über die Planung von Anreicherungsdiensten.
2. Bei der Prüfung der Gebiete für gemeinsame Massnahmen trägt die Ständige Gruppe den Tätigkeiten, die anderswo durchgeführt werden, gebührend Rechnung.
3. Nach Absatz l aufgestellte Programme können gemeinsam finanziert werden. Diese gemeinsame Finanzierung kann nach Artikel 64 Absatz 2 erfolgen.
Artikel 43 1. Der Geschäftsführende Ausschuss überprüft die Berichte der Ständigen Gruppe und unterbreitet dem Verwaltungsrat geeignete Vorschläge; dieser beschliesst darüber bis zum I.Juli 1975.
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2. Der Verwaltungsrat trägt den Möglichkeiten einer Zusammenarbeit in grösserem Rahmen Rechnung.
Kapitel VIII Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern Artikel 44 Die Teilnehmerstaaten werden sich bemühen, Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit zu Ölförderländern und zu anderen Ölverbraucherländern einschliesshch der Entwicklungsländer zu fordern. Sie werden laufend die Entwicklungen im Energiebereich überprüfen, um Möglichkeiten für einen konstruktiven Dialog sowie andere Formen der Zusammenarbeit mit Förderländern und mit anderen Verbraucherländern aufzuzeigen und um diesen Dialog und diese Zusammenarbeit zu fördern.
Artikel 45 Zur Erreichung der in Artikel 44 aufgeführten Ziele werden die Teilnehmerstaaten die Bedürfnisse und Interessen anderer Ölverbraucherländer, insbesondere der Entwicklungsländer, voll berücksichtigen.
Artikel 46 Im Rahmen des Programms werden die Teilnehmerstaaten ihre Meinungen über ihre Beziehungen zu Ölförderländern austauschen. Zu diesem Zweck sollen die Teilnehmerstaaten einander über die von ihnen mit Förderländern getroffenen gemeinsamen Massnahmen unterrichten, die für die Ziele des Programms von Belang sind.
Artikel 47 Die Teilnehmerstaaten werden im Rahmen des Programms - unter Berücksichtigung ihrer laufenden Überprüfung der Entwicklung der internationalen Energielage und ihrer Auswirkung auf die Weltwirtschaft nach Möglichkeiten und Methoden der Förderung eines stabilen internationalen Ölhandels und einer gesicherten Ölversorgung zu vernünftigen und gerechten Bedingungen für jeden Teilnehmerstaat suchen; - unter Berücksichtigung der in anderen internationalen Organisationen aufgenommenen Arbeiten andere mögliche Gebiete der Zusammenarbeit prüfen, einschliesslich der Aussichten für eine Zusammenarbeit bei der beschleunigten Industrialisierung und sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den wichtigsten Fördergebieten sowie ihrer Auswirkungen auf den internationalen Handel und die internationale Investitionstätigkeit;
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- die Aussichten für eine Zusammenarbeit mit Ölförderländern in Energiefragen von gemeinsamem Interesse wie der rationellen Energieverwendung, der Entwicklung alternativer Quellen sowie der Forschung und Entwicklung laufend überprüfen.
Artikel 48 1. Die Ständige Gruppe für die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern wird die in diesem Kapitel bezeichneten Angelegenheiten prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber Bericht erstatten.
2. Der Geschäftsführende Ausschuss kann dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete gemeinsame Massnahmen in bezug auf diese Angelegenheiten unterbreiten ; der Verwaltungsrat beschliesst über diese Vorschläge.
Kapitel IX Institutionelle und allgemeine Bestimmungen Artikel 49 1. Die Agentur hat folgende Organe : - einen Verwaltungsrat, - einen Geschäftsführenden Ausschuss, - Ständige Gruppen für - Notstandsfragen - den Ölmarkt - langfristige Zusammenarbeit - die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern.
2. Der Verwaltungsrat oder der Geschäftsführende Ausschuss kann mit Stimmenmehrheit jedes andere für die Durchführung des Programms erforderliche Organ einsetzen.
3. Die Agentur hat ein Sekretariat, das die in den Absätzen l und 2 genannten Organe unterstützt.
Verwaltungsrat Artikel 50 1. Der Verwaltungsrat besteht aus einem oder mehreren Ministern oder deren Delegierten aus jedem Teilnehmerstaat.
2. Der Verwaltungsrat nimmt mit Stimmenmehrheit seine Geschäftsordnung an. Sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes beschlossen wird, findet sie auch auf den Geschäftsführenden Ausschuss und die Ständigen Gruppen Anwendung.
811
3. Der Verwaltungsrat wählt mit Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und seine Stellvertretenden Vorsitzenden.
Artikel 51 1. Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse und gibt Empfehlungen ab, die für den reibungslosen Ablauf des Programms erforderlich sind.
2. Der Verwaltungsrat überprüft in regelmässigen Abständen die Entwicklung der internationalen Energielage, einschliesslich der Probleme im Zusammenhang mit der Ölversorgung eines oder mehrerer Teilnehmerstaaten, sowie die wirtschaftlichen und währungspolitischen Folgen dieser Entwicklung und trifft geeignete Massnahmen. Bei seinen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und währungspolitischen Folgen der Entwicklung der internationalen Energielage berücksichtigt der Verwaltungsrat die Zuständigkeit und die Tätigkeiten der für gesamtwirtschaftliche und währungspolitische Fragen verantwortlichen internationalen Institutionen.
3. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit jede seiner Aufgaben auf jedes andere Organ der Agentur übertragen.
Artikel 52 1. Vorbehaltlich des Artikels 61 Absatz 2 und des Artikels 65 sind die Beschlüsse, die nach diesem Übereinkommen vom Verwaltungsrat oder von jedem anderen Organ auf Grund einer Aufgabenübertragung durch den Rat gefasst werden, für die Teilnehmerstaaten bindend.
2. Empfehlungen sind nicht bindend.
Geschäftsfiihrender Ausschuss Artikel 53 1. Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus einem oder mehreren hohen Vertretern der Regierung jedes Teilnehmerstaats.
2. Der Geschäftsführende Ausschuss erfüllt die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen sowie alle anderen ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
3. Der Geschäftsführende Ausschuss kann jede in den Rahmen dieses Übereinkommens fallende Angelegenheit prüfen und gegebenenfalls dem Verwaltungsrat dazu Vorschläge unterbreiten.
4. Der Geschäftsführende Ausschuss tritt zusammen, wenn dies von einem Teilnehmerstaat verlangt wird.
5. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt mit Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und seine Stellvertretenden Vorsitzenden.
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Ständige Gruppen Artikel 54 1. Jede Ständige Gruppe besteht aus einem oder mehreren Vertretern der Regierung jedes Teilnehmerstaats.
2. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt mit Stimmenmehrheit die Vorsitzenden und die Stellvertretenden Vorsitzenden der Ständigen Gruppen.
Artikel 55 1. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen erfüllt die ihr in den Kapiteln I bis V und in der Anlage zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen der Kapitel I bis V und der Anlage fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber berichten.
3. Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.
Artikel 56 1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt erfüllt die ihr in den Kapiteln V und VI zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen der Kapitel V und VI fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber berichten.
3. Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.
Artikel 57 1. Die Ständige Gruppe für langfristige Zusammenarbeit erfüllt die ihr in Kapitel VII zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen des Kapitels VII fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber berichten.
Artikel 58 l. Die Ständige Gruppe für die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern erfüllt die ihr in Kapitel VIII zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
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2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen des Kapitels VIII fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuss darüber berichten.
3. Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.
Sekretariat Artikel 59 1. Das Sekretariat besteht aus einem Exekutivdirektor und dem erforderlichen Personal.
2. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt.
3. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens sind der Exekutivdirektor und das Personal den Organen der Agentur gegenüber verantwortlich und erstatten ihnen Bericht.
4. Der Verwaltungsrat fasst mit Stimmenmehrheit alle für die Einrichtung und den Betrieb des Sekretariats erforderlichen Beschlüsse.
Artikel 60 Das Sekretariat erfüllt die ihm m diesem Übereinkommen zugewiesenen sowie alle anderen ihm vom Verwaltungsrat zugewiesenen Aufgaben.
Abstimmung Artikel 61 l. Der Verwaltungsrat nimmt Beschlüsse und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsvorschrift enthalten ist, wie folgt an: (a) mit Stimmenmehrheit: - Beschlüsse über die Durchführung des Programms, einschliesslich der Beschlüsse zur Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens, die den Teilnehmerstaaten bereits bestimmte Verpflichtungen auferlegen; - Beschlüsse über Verfahrensfragen ; - Empfehlungen; (b) einstimmig: - alle sonstigen Beschlüsse, insbesondere einschliesslich der'Beschlüsse, die den Teilnehmerstaaten neue, in diesem Übereinkommen noch nicht festgelegte Verpflichtungen auferlegen.
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2. Die in Absatz l Buchstabe (b) genannten Beschlüsse können vorsehen, (a) dass sie für einen oder mehrere Teilnehmerstaaten nicht bindend sind; (b) dass sie nur unter bestimmten Bedingungen bindend sind.
Artikel 62 1. Die Einstimmigkeit erfordert alle Stimmen der anwesenden und abstimmenden Teilnehmerstaaten. Staaten, die sich der Stimme enthalten, gelten nicht als abstimmende Staaten.
2. Ist Stimmenmehrheit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so haben die Stimmen der Teilnehmerstaaten folgendes Gewicht: Allgemeine Stimmengewichte
Stimmengewichte nach dem Ölverbrauch
Kombinierte Stimmengewichte
Belgien . .
Dänemark Deutschland Irland Italien ..
...
Japan Kanada ..
...
Luxemburg Niederlande Osterreich Schweden Schweiz . . .
Spanien Türkei Vereinigtes Königreich ...
.
Vereinigte Staaten
3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3
2 1 8 0 6 15 5' 0 2 1 2 1 2 1 6 48
5 4 11 3 9 18 8 3 5 4 5 4 5 4 9 51
Insgesamt
48
100
148
3. Die Stimmenmehrheit erfordert 60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und 50 Prozent der abgegebenen allgemeinen Stimmengewichte.
4. Die qualifizierte Mehrheit erfordert (a) 60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und 36 allgemeine Stimmengewichte bei - dem Beschluss nach Artikel 2 Absatz 2 über die Erhöhung der PflichtNotstandsreserven ; - Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmassnahmen nicht in Kraft zu setzen;
815
- Beschlüssen nach Artikel 20 Absatz 3 über Massnahmen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden; - Beschlüssen nach Artikel 23 Absatz 3, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmassnahmen aufrechtzuerhalten; - Beschlüssen nach Artikel 24, die in den Artikeln 13 und 14 genannten Notstandsmassnahmen ausser Kraft zu setzen; (b) 42 allgemeine Stimmengewichte bei - Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3, die in Artikel 17 genannten Notstandsmassnahmen nicht in Kraft zu setzen; - Beschlüssen nach Artikel 23 Absatz 3, die in Artikel 17 genannten Notstandsmassnahmen aufrechtzuerhalten; - Beschlüssen nach Artikel 24, die in Artikel 17 genannten Notstandsmassnahmen ausser Kraft zu setzen.
5. Der Verwaltungsrat beschliesst einstimmig über die notwendige Erhöhung, Herabsetzung und Neuverteilung der in Absatz 2 bezeichneten Stimmengewichte sowie über Änderungen der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Abstimmungserfordernisse für den Fall, - dass ein Staat diesem Übereinkommen nach Artikel 71,beitritt oder - dass ein Staat nach Artikel 68 Absatz 2 oder Artikel 69 Absatz 2 von diesem Übereinkommen zurücktritt.
6. Der Verwaltungsrat überprüft jährlich die Anzahl und Verteilung der in Absatz 2 festgelegten Stimmengewichte und beschliesst auf Grund dieser Prüfung einstimmig, ob diese Stimmengewichte erhöht oder herabgesetzt oder aber neu verteilt werden sollen oder beides, weil eine Änderung im Anteil eines Teilnehmerstaats am Gesamtölverbrauch eingetreten ist oder ein anderer Grund vorhegt.
7. Jede Änderung in Absatz 2, 3 oder 4 muss den Grundsätzen jener Absätze und des Absatzes 6 entsprechen.
Beziehungen zu anderen Rechtsträgern Artikel 63 Zur Erreichung der Ziele des Programms kann die Agentur zu Nichtteilnehmerstaaten, staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, sonstigen Rechtsträgern und Einzelpersonen geeignete Beziehungen herstellen.
Finanzielle Regelungen Artikel 64 l. Die Kosten des Sekretariats und alle sonstigen allgemeinen Kosten werden auf alle Teilnehmerstaaten nach einem Beitragsschlüssel umgelegt, der nach den 'in
816
der Anlage zu der «Entschliessung des OECD-Rates über die Festsetzung des Schlüssels für die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der Organisation» vom 10. Dezember 1963 dargelegten Grundsätzen und Vorschriften ausgearbeitet wird. Nach dem ersten Jahr der Anwendung dieses Übereinkommens überprüft der Verwaltungsrat diesen Beitragsschlüssel und beschliesst einstimmig über etwaige angemessene Änderungen nach Artikel 73.
2. Besondere Kosten, die im Zusammenhang mit den nach Artikel 65 ausgeübten Sondertätigkeiten entstehen, werden auf die an diesen Sondertätigkeiten beteiligten Teilnehmerstaaten in einem Verhältnis umgelegt, das einstimmig zwischen ihnen vereinbart wird.
3. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat nach Massgabe der von diesem angenommenen Fmanzordnung bis zum I.Oktober eines jeden Jahres einen Haushaltsplanentwurf vor, der den Personalbedarf umfasst. Der Verwaltungsrat nimmt den Haushaltsplan mit Stimmenmehrheit an.
4. Der Verwaltungsrat fasst mit Stimmenmehrheit alle sonstigen notwendigen Beschlüsse über die Finanzverwaltung der Agentur.
5. Das Rechnungsjahr beginnt am I.Januar und endet am 31r-Dezember eines jeden Jahres. Am Ende jedes Rechnungsjahrs werden Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsprüfung unterworfen.
Sondertätigkeiten Artikel 65 1. Zwei oder mehr Teilnehmerstaaten können beschliessen, im Rahmen dieses Übereinkommens Sondertätigkeiten auszuüben, die nicht unter die nach den Kapiteln I bis V von allen Teilnehmerstaaten auszuübenden Tätigkeiten fallen.
Teilnehmerstaaten, die an diesen Sondertätigkeiten nicht teilzunehmen wünschen, beteiligen sich nicht an diesen Beschlüssen und werden durch sie nicht gebunden.
Teilnehmerstaaten, die diese Tätigkeiten ausüben, halten den Verwaltungsrat darüber auf dem laufenden.
2. Für die Durchführung dieser Sondertätigkeiten können die betreffenden Teilnehmerstaaten andere Abstimmungsverfahren als die in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen vereinbaren.
Durchführung des Übereinkommens Artikel 66 Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Massnahmen - einschliesslich der erforderlichen gesetzgeberischen Massnahmen - zur Durchführung dieses Übereinkommens und der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse.
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Kapitel X Schlussbestimmungen Artikel 67 1. Jeder Unterzeichnerstaat notifiziert der Regierung des Königreichs Belgien bis zum 1. Mai 1975, dass er, nachdem er seinen verfassungsrechtlichen Verfahren entsprochen hat, zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.
2. Am zehnten Tag nach dem Tag, an dem mindestens sechs Staaten, die mindestens 60 Prozent der in Artikel 62 genannten kombinierten Stimmengewichte innehaben, eine Notifikation der Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für diese Staaten in Kraft.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Notifikation danach hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am zehnten Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
4. Der Verwaltungsrat kann auf Ersuchen eines Unterzeichnerstaats mit Stimmenmehrheit beschliessen, die Frist für die Notifikation für diesen Staat über den 1. Mai 1975 hinaus zu verlängern.
Artikel 68 1. Ungeachtet des Artikels 67 wird dieses Übereinkommen von allen Unterzeichnerstaaten, soweit dies möglich und mit ihrer Gesetzgebung nicht unvereinbar ist, vom 18. November 1974 im Anschluss an die erste Sitzung des Verwaltungsrats an vorläufig angewendet.
2. Die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens dauert an - bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat nach Artikel 67, - bis 60 Tage nach Eingang einer Notifikation bei der Regierung des Königreichs Belgien, dass der betreffende Staat nicht zustimmen wird, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, oder - bis zum Ablauf der in Artikel 67 genannten Frist für die Notifikation der Zustimmung durch'den betreffenden Staat.
Artikel 69 1. Dieses Übereinkommen bleibt vom Tag seines Inkrafttretens an zehn Jahre und danach weiterhin in Kraft, sofern und solange der Verwaltungsrat nicht mit Stimmenmehrheit die Beendigung des Übereinkommens beschliesst.
2. Jeder Teilnehmerstaat kann die Anwendung dieses Übereinkommens frühestens drei Jahre nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens für sich beenden, indem er der Regierung des Königreichs Belgien unter
818
Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten eine schriftliche Kündigung übermittelt.
Artikel 70 1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der in Artikel 67 vorgesehenen Notifikation der Zustimmung, gebunden zu sein, des Beitritts oder jederzeit danach durch eine an die Regierung des Königreichs Belgien gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, oder auf Hoheitsgebiete innerhalb seiner Grenzen Anwendung findet, für deren Ölversorgung er rechtlich verantwortlich ist.
2. Jede nach Absatz l abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Artikel 69 Absatz 2 zurückgenommen werden.
Artikel 71 1. Dieses Übereinkommen steht für jedes Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zum Beitritt offen, das in der Lage und bereit ist, den Erfordernissen des Programms gerecht zu werden. Der Verwaltungsrat beschliesst mit Stimmenmehrheit über jeden Antrag auf Beitritt.
2. Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, dessen Antrag auf Beitritt stattgegeben wurde, am zehnten Tag nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der Regierung des Königreichs Belgien oder am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 67 Absatz 2 in Kraft, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
3. Bis zum 1. Mai 1975 kann der Beitritt vorläufig unter den in Artikel 68 dargelegten Bedingungen erfolgen.
Artikel 72 1. Dieses Übereinkommen steht für die Europäischen Gemeinschaften zum Beitritt offen.
2. Dieses Übereinkommen behindert nicht die weitere Durchführung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 73 Der Verwaltungsrat kann dieses Übereinkommen jederzeit einstimmig ändern. Die Änderung tritt in einer Weise in Kraft, die der Verwaltungsrat einstimmig festlegt, wobei er dafür Sorge trägt, dass die Teilnehmerstaaten ihren verfassungsrechtlichen Verfahren entsprechen können.
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Artikel 74 Dieses Übereinkommen unterliegt nach dem 1. Mai 1980 einer allgemeinen Überprüfung.
Artikel 75 Die Regierung des Königreichs Belgien notifiziert allen Teilnehmerstaaten die Hinterlegung jeder in Artikel 67 vorgesehenen Notifikation der Zustimmung, gebunden zu sein, und jeder Beitnttsurkunde, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder jede Änderung desselben, jede Kündigung des Übereinkommens und den Eingang jeder sonstigen Erklärung oder Notifikation.
Artikel 76 Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher, englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt; diese übermittelt jedem anderen Teilnehmerstaat eine beglaubigte Abschrift.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 18. November 1974.
820
Anlage
Notstandsreserven
Artikel l 1. Die gesamten Öl Vorräte werden nach den OECD- und EWG-Definitionen gemessen, die wie folgt revidiert werden: A. Vorräte, die einbezogen werden: Rohöl, Haupterzeugnisse und Halbfertigfabrikate, gelagert - in Raffinerietanks - in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl - in Tanklagern an Rohrleitungen - in Leichtern - in Küstentankschiffen - in im Hafen liegenden Öltankschiffen - in Bunkern für Binnenschiffe - als Tankbodenbestand - in Betriebsvorräten 4 - von Grossverbrauchern auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder anderweitig unter staatlicher Kontrolle.
B. Vorräte, die nicht einbezogen werden: (a) noch nicht gefördertes Rohöl (b) Rohöl, Haupterzeugnisse und Halbfertigfabrikate, gelagert - in Rohrleitungen - in Schienentankwagen - in Tanklastwagen - in Bunkern für Seeschiffe - bei Tankstellen und im Einzelhandel - von sonstigen Verbrauchern - in Tankschiffen auf See - als militärische Vorräte.
2. Der Teil der Ölvorräte, der auf die Pflicht-Notstandsreserven eines jeden Teilnehmerstaats angerechnet werden kann, entspricht seinen gesamten Ölvorräten auf Grund der obigen Definition abzüglich derjenigen Vorräte, die nach technischer Feststellung selbst im ernstesten Notstand absolut nicht verfügbar sind. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft dieses Konzept und berichtet über Kriterien zur Messung absolut nicht verfügbarer Vorräte.
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3. Bis zur Beschlussfassung in dieser Angelegenheit zieht jeder Teilnehmerstaat bei der Messung seiner Notstandsreserven 10 Prozent von seinen Gesamtvorräten ab.
4. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss über (a) die Modalitäten der Einbeziehung von Naphtha, das nicht als Motoren- und Flugbenzin verwendet wird, in den Verbrauch, nach dem die Vorräte gemessen werden; (b) die Möglichkeit der Schaffung gemeinsamer Vorschriften für die Behandlung von Bunker beständen für die Seeschiffahrt im Notstand und der Einbeziehung dieser Bunkerbestände in den Verbrauch, nach dem die Vorräte gemessen werden; (c) die Möglichkeit der Schaffung gemeinsamer Vorschriften für die Drosselung der Nachfrage bei Bunkerbeständen für Flugzwecke ; (d) die Möglichkeit, einen Teil der im Zeitpunkt der Inkraftsetzung von Notstandsmassnahmen auf See befindlichen Ölmenge auf die Pflicht-Notstandsreserven anzurechnen; (e) die Möglichkeit, durch Einsparungen im Verteilungssystem die in einem Notstand verfügbaren Vorräte zu vergrössern.
Artikel 2 1. Als Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger wird der normale Ölverbrauch bezeichnet, der im Notstand durch andere Energieträger ersetzt werden kann, unter der Voraussetzung, dass diese Kapazität im Notstand staatlicher Kontrolle unterliegt, innerhalb eines Monats in Betrieb genommen werden kann und dass sichere Vorräte an alternativen Energieträgern verwendungsfähig zur Verfügung stehen.
2. Der Vorrat an alternativen Energieträgern wird in Öleinheiten ausgedrückt.
3. Die Vorräte an alternativen Energieträgern, die für Zwecke der Umstellung auf andere Energieträger bereitgehalten werden, können auf die PflichtNotstandsreserven angerechnet werden, soweit sie während des Selbstversorgungszeitraums verwendet werden können.
4. Die bereit gehaltene zusätzliche Produktion eines alternativen Energieträgers, die für Zwecke der Umstellung auf andere Energieträger bestimmt ist, wird vorbehaltlich des Artikels 4 dieser Anlage auf die Pflicht-Notstandsreserven auf derselben Grundlage angerechnet wie die bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung.
5. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss über (a) die Angemessenheit der in Absatz l genannten Frist, von einem Monat, (b) die Berechnungsbasis für die Kapazität der Umstellung auf andere Energie-
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träger auf der Grundlage der Vorräte an alternativen Energieträgern vorbehaltlich des Absatzes 3.
Artikel 3 Ein Teilnehmerstaat kann die in einem anderen Staat unterhaltenen Ölvorräte auf seine Pflicht-Notstandsreserven anrechnen, sofern die Regierung dieses anderen Staates mit der Regierung des Teilnehmerstaats ein Abkommen geschlossen hat, dass sie die Beförderung dieser Vorräte in den Teilnehmerstaat in einem Notstand nicht behindern wird.
Artikel 4 1. Als bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung wird die potentielle Ölförderung eines Teilnehmerstaats bezeichnet, die über die normale Ölförderung innerhalb seines Hoheitsbereichs hinausgeht und die - staatlicher Kontrolle unterliegt und - im Notstand innerhalb des Selbstversorgungszeitraums in Betrieb genommen werden kann.
2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss über (a) die Konzeption und Methoden zur Messung der in Absatz l genannten bereitgehaltenen zusätzlichen Ölförderung, (b) die Angemessenheit des «Selbstversorgungszeitraums» als Frist, (c) die Frage, ob eine bestimmte Menge der bereitjjehaltenen zusätzlichen Ölförderung für die Zwecke der Selbstversorgung im Notstand wertvoller ist als die gleiche Menge an Ölvorräten, den Umfang einer möglichen Anrechnung der bereitgehaltenen zusätzlichen Ölförderung und die Methode ihrer Berechnung.
Artikel 5 Die einem Teilnehmerstaat innerhalb des Hoheitsbereichs eines anderen Staates zur Verfügung stehende bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung kann vorbehaltlich des Artikels 4 dieser Anlage auf seine Pflicht-Notstandsreserven auf derselben Grundlage angerechnet werden wie die innerhalb des eigenen Hoheitsbereichs bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung, sofern die Regierung dieses anderen Staates mit der Regierung des Teilnehmerstaats ein Abkommen geschlossen hat, dass sie die Lieferung von Öl aus dieser bereitgehaltenen zusätzlichen Kapazität in den Teilnehmerstaat in einem Notstand nicht behindern wird.
Artikel 6 Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss über die Möglichkeiten der Anrechnung von langfri-
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stigen Investitionen, die zur Verringerung der Abhängigkeit eines Teilnehmerstaats von Öleinfuhren fuhren, auf die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Pflicht-Notstandsreserven des Teilnehmerstaats.
Artikel 7 1. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss über den in Artikel 2 Absatz l des Übereinkommens vorgesehenen Bezugszeitraum, wobei sie insbesondere Faktoren wie Wachstum, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen und konjunkturelle Änderungen berücksichtigt.
2. Beschlüsse des Verwaltungsrats zur Änderung der Definition des in Absatz l genannten Bezugszeitraums bedürfen der Einstimmigkeit.
Artikel 8 Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft und berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuss über alle Elemente der Kapitel I bis IV des Übereinkommens, um mögliche mathematische und statistische Anomalien zu beseitigen.
Artikel 9 Die Berichte der Ständigen Gruppe für Notstandsfragen über die in dieser Anlage genannten Angelegenheiten werden dem Geschäftsführenden Ausschuss bis zum I.April 1975 vorgelegt. Der Geschäftsführende Ausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge; dieser beschliesst darüber bis zum 1. Juli 1975 mit Stimmenmehrheit, sofern nicht Artikel 7 Absatz 2 dieser Anlage etwas anderes bestimmt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beteiligung der Schweiz am Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm (Vom 5. Februar 1975)
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Bundesblatt
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Foglio federale
Jahr
1975
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
09
Cahier Numero Geschäftsnummer
12160
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
10.03.1975
Date Data Seite
749-823
Page Pagina Ref. No
10 046 310
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