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Bundesbeschluss betreffend eine Finanzhilfe an Brasilien # S T #

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11, Dezember 1964, ergänzt durch die Botschaft vom 13, April 1965, beschllesst:

Art. l 1

Das am 9. Oktober 1964 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien abgeschlossene Schulden-Konsolidierungsabkommen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

3 Zu seiner Durchführung wird ein Kredit von 16 Millionen Franken bewilligt,

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, einem schweizerischen Bankenkonsortium für den von ihm zugunsten Brasiliens in Aussicht genommenen Kredit von 21,6 Millionen Franken, rückzahlbar in sieben ungefähr gleich hohen Tranchen zwischen März 1966 und Juni 1969 eine Garantie zu gewähren. Die Garantie kann das Delkredere- und Transferrisiko umfassen. Der Garantiesatz soll höchstens 75 Prozent der Kapital- und Zinsforderung decken. Für den Zins erstreckt sich die Garantie auf maximum 100 Prozent der Selbstkosten des aufgewendeten Kapitals (Passivzinsen plus Unkosten), festgelegt auf 5 Prozent.

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Bundesbeschluss betreffend eine Finanzhilfe an Brasilien

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Bundesblatt

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Jahr

1965

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.04.1965

Date Data Seite

999-999

Page Pagina Ref. No

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